Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 23.04.2026 – 37 O 55/25
7. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGD:2026:0423.37O55.25.00
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen wettbewerbswidriger Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinal Cannabis auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Apothekerinnen und Apotheker im Landesteil Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Beklagte betreibt in E2 eine Apotheke. Ferner betreibt er aus dieser Apotheke heraus einen Versandhandel mit Arzneimitteln, wobei sich der Versand über die Webseite N auf Medizinal Cannabis konzentriert.
Die vom Beklagten betriebene Apotheke wird bei der Internetplattform „E1“ (nachfolgend: Plattform „E“) als Apotheke angezeigt, bei der man das auf der Plattform beworbene Medizinal Cannabis beziehen kann.
Die Plattform „E“ bewirbt - insbesondere auch über die entsprechende Darstellung (Snippets) auf Suchmaschine - den einfachen und schnellen Bezug von Cannabis aus einer Hand:
Das System der auf N1 ansässigen Plattform ist dabei wie folgt organisiert: Zunächst muss der Verbraucher auf der Plattform einen Online-Fragebogen ausfüllen. Dabei kann er aus einer Auswahl von Krankheiten sich diejenige aussuchen, aufgrund derer er glaubt, mit Medizinal Cannabis therapiert werden zu müssen. Sodann kann sich der Verbraucher eine Blüte aussuchen. Insoweit wird angegeben, dass der Arzt final prüfen werde, ob die Auswahl interessengerecht ist. Im Anschluss an die behauptete Behandlung wird dann die Verschreibung ausgestellt, dies in der Regel mit der ausgewählten Blüte. Überwiegend willigen die Nutzer schon mit Behandlungsbeginn ein, dass die Verschreibung an eine an die Plattform angeschlossene Versandapotheke weitergeleitet wird und diese dann die verschriebenen Arzneimittel, mithin das Medizinal Cannabis, versendet.
Dabei wird auf der Internetplattform „E“ für die verschiedenen Cannabissorten mit einer Reihe von Informationen geworben, die man erhält, wenn man die jeweilige Sorte anklickt. Dazu gehören auch Informationen zur angeblichen Wirkung, etwa dass eine bestimmte Cannabissorte entzündungshemmend, schmerzlindernd oder antibakteriell wirkt. Bei der jeweiligen Werbung wird angezeigt, dass man diese in einer Apotheke kaufen könne, wobei mutmaßlich die Apotheke angezeigt wird, die hinsichtlich der konkreten Cannabissorte den günstigsten Preis anbietet.
U.a. wird die vom Beklagten betriebene Apotheke als hervorgehobene Apotheke angezeigt, wie beispielhaft aus nachfolgendem Screenshot nebst einem Ausschnitt aus einem vergleichbaren Angebot, aber auch aus den Screenshots im Tenor ersichtlich:
Grafik/Bild nur im Original vorhanden
Die Apotheke des Beklagten wurde außerdem am 00.00.0000 als Top-Versandapotheke auf der Plattform „E“ gelistet und man konnte ihre Auswahl nach wie vor einschließlich Liefermenge und Preis einsehen:
Grafik/Bild nur im Original vorhanden
Die Klägerin behauptet, auf den Beklagten dadurch aufmerksam geworden zu sein, dass die Plattform „E“ in ihrem Newsletter „N2“ vom 00.00.0000 gegenüber Endverbrauchern den Erwerb einer individuellen Cannabissorte angepriesen habe, wobei man über einen Link auf die Plattform gelangte, auf der für verschiedene Cannabissorten geworben wurde, wobei dabei angezeigt worden sei, dass man diese in der Apotheke des Beklagten unmittelbar kaufen könne.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung für bestimmte Cannabissorten mit dem Ziel, dass diese veräußert werden sollen, verstoße gegen § 10 HWG. Der Beklagte sei für diese Werbung in die Verantwortung zu nehmen. Denn insoweit stehe der Beklagte in einer vertraglichen Beziehung zur Plattform E1 und spiele dort unmittelbar seinen Warenbestand und seine Preise mit dem Ziel ein, dass er dort als präferierte Apotheke im Zusammenhang mit dieser Cannabissorten als Bezugsquelle angezeigt werde, so wie oben dargestellt. Damit mache der Beklagte sich die Darstellung zu eigen und hafte hiernach als Mittäter zusammen mit dem Plattformbetreiber, jedenfalls aber als Teilnehmer. Er dürfe auch die Verschreibungen nicht entgegennehmen und die Patienten beliefern, weil diese regelmäßig anerkannten medizinischen Standards nicht genügten, indem sie über die Plattform ausgestellt würden, nachdem der Nutzer als Anamnese lediglich einen Fragebogen ausgefüllt habe und ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt oder eine persönliche Kommunikation zwischen dem Nutzer und der verschreibenden Person gekommen sei. Soweit Ärzte auf der Plattform genannt würden, hätten diese ihren Sitz durchgängig außerhalb Deutschlands. Eine besondere Qualifikation auf den Blick auf die Behandlung mit Medizinal Cannabis besäßen diese Ärzte nicht. Vor allem aber sei nicht erkennbar, dass sie überhaupt der deutschen Sprache mächtig seien. Ob diese Ärzte tatsächlich existieren, sei nicht bekannt. Mit der Entgegennahme der Verschreibungen und Belieferung der Patienten verstoße der Beklagte gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO, worin zugleich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG liege; er verstoße aber auch gegen § 18 Abs. 1 der Berufsordnung der Klägerin.
Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2025 ab; der Beklagte wies die Abmahnung zurück.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), zu erkennen wie geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe keinen Einfluss auf die Gestaltung der Plattforminhalte und habe auch keine Kenntnis von einem etwa versandten Newsletter. Es bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der Plattform „E“ und es erfolge keine Zahlung von Vermittlungsprovisionen der Apotheke an die Plattform. Er gebe auch keine Werbemaßnahmen für die Produkte seiner Apotheke in Auftrag. Lediglich erhalte - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - die Plattform über eine Schnittstelle die Informationen zu den in seiner Apotheke verfügbaren Cannabisprodukten.
Er nehmen auch nicht wissentlich und willentlich an etwaigen Rechtsverstößen des Plattformbetreibers teil oder unterstütze diese. Vielmehr habe er nach einer Abmahnung des W e.V. im Februar 2025 (Anlage B 1) die Plattform „E“ bzw. ihre Vorgängerin unter Fristsetzung bis zum 03.03.2026 aufgefordert, wettbewerbswidrige Werbedarstellungen zu unterlassen, „insbesondere dort wo der Eindruck einer Verbindung zu unserer Apotheke“ entstehe, andernfalls aber „keine Angaben mehr zu unserer Apotheke zu machen“ (Anlage B 2). Nach der Abmahnung durch die Klägerin habe er am 02.05.2026 ein weiteres Schreiben an die Plattform „E“ gerichtet, mit der Aufforderung, die Darstellungen bis zum 16.05.2025 abzustellen und andernfalls mit der Apotheke nicht mehr auf der Plattform gelistet sein zu wollen (Anlage B 3). Schließlich habe er am 08.10.2025 ein Schreiben an die Plattform „E“ gerichtet, in der er diese erneut auf die Verstöße hingewiesen habe, zur Beendigung der Rechtsveröße aufgefordert und gerichtliche Schritte angedroht habe (Anlage B 7).
Außerdem sei die Behauptung der Klägerin falsch, dass die Plattform Verschreibungen allein auf Grundlage eines ausgefüllten Fragebogens ausstellen lasse. Vielmehr ergebe sich aus der Darstellung auf der Webseite der Plattform, dass der medizinische Fragebogen durch Ärzte geprüft werde und auf Wunsch des Patienten auch eine Videogespräch mit dem Arzt stattfinden könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungs-gründen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Über den Antrag des Beklagten, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren I ZR 74/25 anzuordnen, ist nicht mehr zu entscheiden, da das erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs - nach der hiesigen mündlichen Verhandlung - am 26.03.2026 verkündet wurde und von der Klägerin vorgelegt wurde. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt es keine Veranlassung; diese wurde auch nicht beantragt. Soweit die Kammer im Tenor zu 1.2. eine sprachliche Anpassung vorgenommen hat, handelt es sich dabei lediglich um die Berichtigung einer offensichtlich missglückten Formulierung, die ebenfalls keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlasste, da nach der Klagebegründung bei den Parteien Klarheit darüber bestand, was die Klägerin beanstandet.
II.
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG aktivlegitimiert und damit prozessführungsbefugt zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG, worunter die Kammern der freien Berufe - hier der Apotheker - fallen (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8 Rn. 3.65; BGH, Urt. v. 20.02.2025, I ZR 46/24, Rn. 25 - Partnervertrag). Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 403 - HeilBerG-NRW) ist die Klägerin die berufsständische Organisation der Apothekerinnen und Apotheker im Kammerbezirk Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Aufgabe es u.a. ist, die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HeilBerG-NRW). Zu den beruflichen Belangen der Kammermitglieder zählen deren gewerbliche Interessen, welche auch die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen umfassen, durch die den Kammermitgliedern Nachteile im Wettbewerb entstehen können (BGH, Urt. v. 20.02.2025, I ZR 46/24, Rn. 28 - Partnervertrag).
Das von der Klägerin beanstandete Verhalten ist geeignet, die Mitglieder der Klägerin zu beeinträchtigen, deren Produkte nicht auf der Plattform „E“ gelistet sind. Dadurch, dass die Apotheke des Beklagten auf der Plattform „E“ als Bezugsquelle benannt wird und die Verbraucher dort unmittelbar bestellen können, entstehen Inhabern von Apotheken, die Mitglieder der Klägerin sind und bei einer Verordnung durch einen lokalen Arzt vor Ort durch das Einlösen des Rezepts in ihrer Apotheke Umsätze erzielen könnten, potenziell Nachteile durch den Bezug der Produkte beim Beklagten (vgl. LG München I, Urt. v. 02.06.2025, 4 HKO 11377/24, Rn. 50 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2025, 2-03 0 313/24, B.I.2. - Anlage K 10). Da auch Kunden, die im Bezirk der Kammermitglieder der Klägerin wohnen, die Plattform „E“ nutzen und über diese Medizinal Cannabis von dem Beklagten beziehen können, besteht auch räumlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den nicht auf der Plattform gelisteten Mitgliedern der Klägerin und dem Beklagten (vgl. LG München I, Urt. v. 02.06.2025, 4 HKO 11377/24, Rn. 51 - zitiert nach juris). Das gilt auch dann, wenn alle Apotheken ihre Produkte über die Plattform „E“ vertreiben könnten, da dies jedenfalls dann keine zumutbare Handlungsalternative zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen darstellt, wenn man dadurch - wie im Streitfall - an einem rechtswidrigen Geschäftsmodell mitwirkt.
III.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1.1. gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 10 HWG zu. Insoweit leistet der Beklagte zu dem rechtsverletzenden Verhalten der Plattform „E“ einen mittäterschaftlichen Beitrag; jedenfalls handelt er insoweit als Teilnehmer.
1. Die Werbung der Plattform „E“ für ärztliche Verschreibungen und Behandlungen sowie den Apothekenbezug von medizinischem Cannabis u.a. von dem Beklagten sind geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da sie auf die Förderung des Absatzes der von der Plattform angebotenen eigenen Dienstleistungen gerichtet sind und zugleich den Absatz der Dienstleistungen der Ärzte und der kooperierenden Apotheken, wie der des Beklagten, fördern. Insoweit wäre auch eine - unterstellt - unentgeltliche Förderung des Absatzes der kooperierenden Apotheken eine geschäftliche Handlung (BGH, Urt. v. 09.09.2021, I ZR 126/20, Rn. 40; BGH, Urt. v.18.09.2018, I ZR 154/16, Rn. 21 - Werbeblocker II).
2. Die Werbung der Plattform „E“ ist unlauter im Sinne des § 3a UWG in Verbindung mit § 10 HWG und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig (vgl. zum Nachfolgenden die umfassende Darstellung in: BGH, Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Rn. 12 ff. - Werbung für medizinisches Cannabis und vorgehend OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2025, 6 U 74/24, Rn. 135 - zitiert nach juris).
Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Fachkreisen geworben werden. Medizinal Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Rn. 15-17 - Werbung für medizinisches Cannabis). Das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG knüpft allein an die Verschreibungspflicht des Arzneimittels an, die sich für Medizinal Cannabis aus § 3 MedCanG ergibt, und betrifft nicht nur Fertigarzneimittel, sondern auch Defektur- und Rezepturarzneimittel (hierzu und zum Folgenden auch: Pfohl in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 259. EL Oktober 2025, § 10 HWG, Rn. 4, § 1 HWG Rn. 2-4). Werbung verlangt eine produktbezogene Maßnahme, die auf eine Absatzförderung gerichtet ist, und nicht nur rein sachliche Informationen über ein Heilmittel beinhaltet, die nicht von einem Absatzförderungswillen getragen sind. Dabei kann auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel produktbezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Rn. 19 und 21 - Werbung für medizinisches Cannabis). Insoweit gelten im Streitfall die nachfolgenden Ausführungen des BGH für die Plattform „E“ entsprechend (Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Rn. 24 - Werbung für medizinisches Cannabis): „Die Beklagte hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis - als verschreibungspflichtiges Arzneimittel - benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmten Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann (vgl. EuGH, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 44 f.] - EUROAPTIEKA). Im Streitfall bestand aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden. Es gibt keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln - vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken - eingesetzt wird (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II).“
Auch die Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2025, 424) steht der Annahme auf Arzneimittel bezogener Angaben im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG nicht entgegen. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des BGH und verweist auf diese (Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Rn. 25 ff. - Werbung für medizinisches Cannabis).
Bei den Veröffentlichungen auf der Plattform „E“, die sich an den allgemeinen Verbraucher richten, handelt es sich nicht lediglich um bloße Informationen über Cannabis, sondern um Werbung für die Verschreibung und den Bezug von Cannabis, bei der der Absatz des Produktes im Vordergrund steht. Es handelt sich nicht um eine ausschließlich sachlich-informatorische Darstellung. Vielmehr werden die Produkte ersichtlich mit absatzfördernder Zielrichtung präsentiert. Dies ergibt schon der werbliche Kontext. Die Plattform ist darauf gerichtet, den Interessenten einen möglichst einfachen Bezug von Cannabis zu ermöglichen. Die absatzfördernde Zielrichtung zeigt sich insbesondere an der Möglichkeit, die jeweils dargestellte Blüte unmittelbar in den Warenkorb zu legen. Aber auch die konkrete Darstellung der einzelnen Produkte, wie sie im Tenor zu Ziffer 1.1. eingeblendet ist, hat unmittelbar werbenden Charakter. Dies zeigt schon die große Abbildung des farbig dargestellten Produkts, auf denen das Cannabis kristallartig, blütenähnlich oder erdverbunden, in jedem Fall aber natürlich und ansprechend wirkt. Auch die sprachliche Gestaltung der Produktbeschreibungen verdeutlicht den werblichen Charakter. Eine rein objektive Informationsdarstellung für ein Medikament liegt damit gerade nicht vor, sondern vielmehr unlautere Werbung im Sinne des § 10 Abs.1 HWG.
Das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2026, I ZR 74/25, Rn. 13. - Werbung für medizinisches Cannabis); durch den Rechtsverstoß werden - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt.
3. Der Beklagte ist als Mittäter für das rechtsverletzende Verhalten des Betreibers der Plattform „E“ verantwortlich und haftet als Mittäter des Plattformbetreibers (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8, Rn. 2.4 und 2.6). Denn nach seinen Bekundungen war ihm aufgrund der Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. seit Februar 2025 bekannt, dass auf der Plattform „E“ unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG geworben wird. Erneut hatte er im Rahmen der Abmahnung durch die Klägerin davon Kenntnis erlangt. Auch wenn es noch keine obergerichtliche Entscheidung gab, ging er selbst - wie seine Schreiben an den Plattformbetreiber zeigen - von der Rechtswidrigkeit der Werbung aus und nahm jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Wettbewerbswidrigkeit billigend in Kauf. Er wirkte - jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung - weiter mit seiner „Kooperationsapotheke“, wie er sie selbst bezeichnet (siehe Anlage B 7), an dem Geschäftsmodell mit, indem der dem Betreiber der Plattform „E“ über eine Schnittstelle Informationen zur Verfügung stellte, die es diesem ermöglichen, die jeweils lieferbaren Sorten, also dem konkreten Medizinal Cannabis, sowie die lieferbare Menge und den Preis auf der Plattform anzugeben und diese sodann in rechtsverletzender Weise zu bewerben. Zudem nahm er die über die auf der Plattform getätigten Bestellungen entgegen, um die über diese akquirierten Kunden beliefern zu können. Damit wirkte er mit dem Betreiber der Plattform zum Zwecke des Absatzes des Cannabis zusammen und machte sich insbesondere auch die (unzulässige) Werbung zu eigen, die sich zu seinem Vorteil durch den Absatz des Medizinal Cannabis auswirkte.
An seiner mittäterschaftlichen Haftung ändern auch die Schreiben vom 22.02.2025 und 02.05.2025 - deren Versand unterstellt - nichts. Denn darin forderte der Beklagte den Betreiber der Plattform lediglich unspezifiziert auf, die Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz abzustellen und andernfalls keine Angaben mehr zu seiner Apotheke auf der Webseite aufzuführen. Obwohl die Schreiben gänzlich unbeachtet blieben, zog er daraus keine Konsequenzen, sondern setzte das Geschäftsmodell mit seiner Kooperationsapotheke fort. Eine ernsthafte Aufforderung, die Angebote von der Webseite zu nehmen und vor allem aber eine Einstellung der Informationsübermittlung und der Belieferung der über die Plattform akquirierten Kunden nahm er nicht vor.
Selbst wenn man in dem Bereitstellen der Informationen und in der Entgegennahme der Verschreibungen sowie Belieferung der über die Plattform akquirierten Kunden keine mittäterschaftliche Handlung erblicken wollte, hat der Beklagte jedenfalls als Teilnehmer an den wettbewerbswidrigen Handlungen des Plattformbetreibers, nämlich der Werbung entgegen § 10 Abs. 1 HWG, mitgewirkt (zur Haftung des Teilnehmers vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 8, Rn. 2.14). Denn er hielt mindestens für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Werbung auf der Plattform wettbewerbswidrig ist, und unterstützte diese und das damit einhergehende Geschäftsmodell, indem er den Zugriff auf die Informationen über die jeweils lieferbare Sorte sowie die lieferbare Menge und den Preis des Medizinal Cannabis in seiner Apotheke ermöglichte.
4. Die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Für ihr Vorliegen streitet eine durch die begangenen Wettbewerbsverstöße begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2020, I ZR 126/18, Rn. 80 - WarnWetterApp, m.w.N.).
IV.
Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1.2. gegen den Beklagten aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 ApBetrO zu.
1. Die Entgegennahme einer Verschreibung und Belieferung des Kunden ist eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da sie auf die Förderung des Absatzes der von ihm vertriebenen Arzneimittel gerichtet ist.
2. Diese geschäftliche Handlung ist unlauter im Sinne des § 3a UWG und deshalb gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil der Beklagte damit gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO verstößt. Gemäß § 17 Abs. 8 ApBetrO hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten (Satz 1) und ist bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern (Satz 2). Im Streitfall war dem Beklagten erkennbar, dass der Vertrieb über die Plattform „E“ zu einem Arzneimittelmissbrauch führt. Denn dem Beklagten war durch die Abmahnungen aber auch aus eigener Anschauung bekannt, dass auf der Plattform „E“ Medizinal Cannabis in einer Art und Weise beworben wurde, bei der er mindestens damit rechnen musste, dass diese gegen § 10 Abs. 1 HWG verstößt. Dies hat er ausweislich seiner Schreiben vom 22.02.2025 und 02.05.2025 und 08.10.2025 auch selbst so eingeordnet. Zugleich war ihm bekannt, dass die Verschreibungen regelmäßig nur aufgrund des vom Verbraucher ausgefüllten Fragebogens und ohne, dass ein persönlicher Kontakt oder eine persönliche Kommunikation zwischen dem Nutzer und der verschreibenden Person stattgefunden hat, ausgestellt wurden. Dass damit nicht der Regeln für eine telemedizinische Behandlung und den anerkannten fachlichen Standards Genüge getan ist, muss ihm als Apotheker ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Dies gilt auch dann, wenn es zutreffen sollte, dass auf Wunsch des Patienten ein Videogespräch stattfinden konnte. Denn missbrauchsgefährdet sind ersichtlich gerade diejenigen Verbraucher, die ohne diagnostizierte Erkrankung eine solche angeben, um dann ohne Kontakt zu einem Arzt an die Verschreibung und sodann das Medizinal Cannabis zu gelangen. Der Beklagte wusste daher, dass es bei diesem System regelmäßig zu Missbrauchsfällen kommt, in denen es an einer medizinischen Indikation fehlt bzw. bei der Verschreibung nicht die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards eingehalten wurden. Diesen konnte und kann er nur durch eine Abgabeverweigerung bezüglich aller Verschreibungen begegnen, die über die Plattform „E“ zu ihm gelangen, oder durch die Klärung im Einzelfall, ob ein Arztgespräch stattgefunden hat. Hier ist jedenfalls eine Belieferung ohne Rücksprache mit dem jeweiligen Arzt nicht zulässig und greift auch der Kontrahierungszwang des § 17 Abs. 4 ApoBetrO nicht, da § 17 Abs. 8 ApoBetrO eingreift.
Bei § 17 Abs. 8 ApoBetrO handelt es sich ersichtlich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, da sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Ein Verstoß gegen diese Norm ist daher auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
3. Die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist auch insoweit aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2020, I ZR 126/18, Rn. 80 - WarnWetterApp, m.w.N.).
V.
Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten für die aus den vorstehenden Gründen berechtigte Abmahnung vom 02.05.2026 (Anlage K 7) gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Einwendungen gegen die Höhe hat der Beklagte nicht erhoben. Solche Einwendungen sind auch nicht ersichtlich.
VI.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.