Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 23.09.2013 – 5 T 415/13
ECLI:DE:LGDARMS:2013:0923.5T415.13.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 25.06.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beantragte unter dem 18.03.2013 beim Amtsgericht Langen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Sie hatte hierzu - unter Verwendung und Abänderung des amtlichen Vordrucks nach der Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV (Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung) – ein für die Vielzahl ihrer Geschäftsvorgänge angepasstes Dokument geschaffen und verwendet, welches nicht nur die Formulierungen des amtlichen Vordrucks und die den jeweiligen Einzelfall betreffenden Eintragungen enthält, sondern auch standardmäßige Formulierungen in den Freitextfeldern, die nicht in jedem Fall gebraucht werden und von der Gläubigerin im Einzelfall angekreuzt werden, in allen übrigen Fällen aber ebenfalls – nicht angekreuzt - mit abgedruckt werden.
Das von der Gläubigerin eingereichte Dokument weist eine Länge von 13 Seiten auf (inkl. eines Leerblattes).
Das Amtsgericht Langen rügte mit Verfügung vom 25.03.2013 (Bl. 16 d.A.) u.a., dass der Antrag wesentlich von dem Formular der Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht und es sich um ein (Privat-)Formular handelt, das zudem den Umfang des 9-seitigen Vordrucks auf 13 Seiten erhöht hat.
Die Gläubigerin vertritt in ihren Schriftsätzen vom 05.04.2013 (Bl. 18 ff. d.A.) und 15.07.2013 (Bl. 29 ff. d.A.) u.a. die Ansicht, dass das Einfügen standardmäßiger, im Einzelfall nicht benötigter Formulierungen zulässig ist und der Annahme eines Vorliegens eines dem amtlichen Vordruck entsprechenden Formulars nicht entgegen steht. Das damit verbundene „Wachsen“ des Formulars (auch in Zukunft) sei vom Gesetzgeber durch die Freitextfelder so vorgesehen; im Übrigen weise jeder Pfändungsantrag eine individuelle Note auf. Die im Einzelfall nicht benötigten und deshalb nicht angekreuzten standardmäßigen Formulierungen der Gläubigerin könne das Gericht bei der weiteren Bearbeitung ignorieren.
Mit Beschluss vom 25.06.2013 (Bl. 21 f. d.A.) hat das Amtsgericht Langen den Antrag der Gläubigerin vom 18.03.2013 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 29.06.2013 (einem Samstag) zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 15.07.2013 (Bl. 29 ff. d.A.), am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht Langen hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Recht zurückgewiesen, da die Gläubigerin sich bei Antragstellung nicht des zwingend zu verwendenden amtlichen Formulars nach § 829 Abs. 4 S. 1 u. 2 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 2 ZVFV nebst der Anlage 2 zu dieser Vorschrift bedient hat.
a) Die Gläubigerin hat sich bei der Antragstellung nicht des amtlichen Formulars, sondern eines eigens von ihr selbst geschaffenen und inhaltlich gestalteten Formulars bedient:
(1) Ein Formular ist seinem Inhalt und Verwendungszweck nach ein nach Aufbau und Inhalt allgemein gehaltenes Dokument, das für eine Verwendung für eine Vielzahl von Einzelfällen vorgesehen ist und in das die im Einzelfall benötigten Daten eingetragen werden können und sollen.
Dementsprechend wird ein amtliches Formular - naturgemäß - zweckentsprechend verwendet, wenn es (nur) um die im Einzelfall benötigten Angaben ergänzt wird.
Wird ein Formular von einem Benutzer hingegen um standardmäßige Formulierungen ergänzt, die im Einzelfall gar nicht erforderlich sind, macht der Benutzer sich das Formular als solches zu eigen und hat - unter Verwendung des ursprünglichen Formulars – ein eigenes Formular geschaffen.
(2) Die Gläubigerin hat den amtlichen Vordruck für ihre eigenen Zwecke wesentlich verändert und angepasst, insbesondere hat sie diesen um zahlreiche standardmäßigen Formulierungen ergänzt, die im Einzelfall gar nicht benötigt werden und dennoch – bei tausenden Antragstellungen der Gläubigerin im Jahr – in alle entsprechenden Gerichtsakten Einzug finden und den Umfang des von ihr eingereichten Formulars – jeweils unnötigerweise – ohne weiteres um 5 – 30% vergrößern.
Indem die Gläubigerin das amtliche Formular der Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV mit standardmäßigen Formulierungen, die nicht in jedem Einzelfall relevant sind, sondern nach Belieben der Gläubigerin angekreuzt oder nicht angekreuzt werden, versehen hat, hat sie den Charakter des amtlichen Formulars entscheidend verändert und das Formular zudem wesentlich mit nicht benötigten Standardformulierungen überfrachtet und verlängert.
Zudem hat die Gläubigerin angekündigt, dieses von ihr maßgeblich veränderte Formular weiter „anwachsen“ zu lassen, d.h. nach Belieben weitere standardmäßige Formulierungen einzufügen.
b) Das amtliche Formular dient, was auch die Gläubigerin zugesteht, der Standardisierung der Zwangsvollstreckung sowie der Vereinfachung, Beschleunigung und Modernisierung der Prozesse (sowohl der Gerichte als auch der Gläubiger).
Die standardmäßigen Veränderungen des amtlichen Formulars durch die Gläubigerin stehen in absolutem Widerspruch zu sämtlichen dieser Ziele des amtlichen Formulars und der Vorschriften, durch die dieses Formular eingeführt wurde:
(1) Durch die von der Gläubigerin eingefügten und nicht im Einzelfall benötigten standardmäßigen Formulierungen wird die Standardisierung des amtlichen Formulars beeinträchtigt, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt.
Während es bei den individuellen Eintragungen und Daten, die in jedem Einzelfall zwingend erforderlich sind, gerechtfertigt ist, wenn diese z.B. den Vordruck verlängern und die Maschinenlesbarkeit sowie Lesbarkeit, inhaltliche Erfassung und Bearbeitung des Antrags erschweren, gilt dies in keiner Weise für die standardmäßigen, jeweils nicht benötigten Eintragungen der Gläubigerin.
Wenn die Gläubigerin meint, das Gericht könne doch die nicht angekreuzten Passagen ignorieren, macht sie es sich zu einfach. Es ist ein Unterschied, ob das Gericht – zumal bei einer Vielzahl von Anträgen, wie es bei der Gläubigerin der Fall ist – jeweils 9 oder 13, oder in Zukunft etwa auch 18 oder 25 Seiten „überfliegen“ und sich die benötigten Textpassagen heraussuchen muss.
(2) Dass die - im Einzelfall vollkommen unnötige - Verlängerung eines Antrags um mehrere Seiten weder der Vereinfachung, noch der Modernisierung dient, versteht sich – von dem damit einhergehenden Ressourcenverbrauch unter Umweltschutzgesichtspunkten einmal abgesehen – von selbst.
(3) Aus den vorgenannten Ausführungen ist auch ersichtlich, dass die von der Gläubigerin standardmäßig eingefügten, nicht benötigten Textpassagen auch sonst der Beschleunigung und Modernisierung der Prozesse entgegenstehen.
Die Gläubigerin wälzt mit dieser Vorgehensweise die ihr allein obliegende Arbeit, die in jedem Einzelfall erforderliche Konzentration auf die Gegebenheiten und nötigen Anträge vorzunehmen und nur diese in das Formular aufzunehmen (eine Aufgabe, die sich unter Zuhilfenahme eines entsprechenden üblichen und einfachen Softwareprogramms, wie sie Banken bei den verschiedensten Geschäftsprozessen verwenden, ohne weiteres bewältigen ließe), in unzulässiger Weise auf die Gerichte ab, die diese – verantwortungsvolle, da u.U. auch fehlerträchtige - Aufgabe der Filterung und Konzentration auf die im Einzelfall wirklich benötigten Anträge und Informationen dann in Zukunft durch komplizierte Computerprogramme (die dann mit tausenden verschiedenen selbstgebastelten Formularen verschiedener Gläubiger arbeiten müssten) bewältigen oder die Anträge gar weiter manuell bearbeiten müssten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung eines Beschwerdewertes konnte unterbleiben, da für die Gerichtskosten eine Festgebühr vorgesehen ist (KV 2121 zu § 3 Abs. 2 GKG in der Fassung vom 01.06.2013 bis zum 31.07.2013).
Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob ein Gläubiger bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Formular der Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV um standardmäßig vorformulierte, im Einzelfall jedoch nicht benötigte Eintragungen ergänzt verwenden darf.