Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 10.01.2014 – 17 O 298/11
ECLI:DE:LGDARMS:2014:0110.17O298.11.00
Verfahrensgang
nachgehend BGH Karlsruhe, III ZR 64/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens [Anschrift]. Sie betreibt auf diesem mit Stallungen und einem Wohnhaus bebauten Grundstück eine Tierpension, insbesondere auch für Pferde, die auf dem Grundstück weiden. Das beklagte Land trägt die Straßenbaulast für die an dem Anwesen der Klägerin vorbeiführende Bundesstraße […].
Östlich der B […] befindet sich bei dem Anwesen der Klägerin ein Hanggrundstück, das in einen entlang der Außenkurve der B […] verlaufenden Graben entwässert wird. Das Wasser wird von dem Graben in ein Rohr geleitet, das in einen Sammler mündete, der wiederum unter der Bundesstraße […] verläuft. In dieses Rohr wird auch ein weiterer kleiner Sammler geführt, der im Bereich der Innenkurve liegt. Das Hauptrohr tritt dann im Bereich des Grundstücks der Klägerin aus und entwässert das mitgeführte Wasser auf das Grundstück der Klägerin. Auf diese Weise wird Oberflächenwasser des östlich gelegenen Hangs, der höher gelegenen Grundstücke sowie Oberflächenwasser der Bundesstraße […] im gesamten abschüssigen Kurvenbereich durch das Hauptrohr auf das Grundstück der Klägerin entwässert.
Zudem wird auf die B […] regnendes Wasser von dort entlang der Bordsteinkante, die durch drei Auslassöffnungen unterbrochen ist, auf das Grundstück der Klägerin geleitet.
Über Jahrzehnte wurde von den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks der Klägerin geduldet, dass Oberflächenwasser von der Bundesstraße (auch) auf das Grundstück der Klägerin abfloss.
Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens […] wurde eine Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Wasserzuführung von der Bundesstraße […] auf ihr Flurstück Nr. […] festgelegt. In der Anlage zum Flurbereinigungsplan heißt es: „Die jeweiligen Eigentümer der in der Anlage 3 aufgeführten aufnahmepflichtigen Grundstücke sind verpflichtet, das ihnen durch die näher bezeichneten Anlagen zugeführte Wasser in ihr Grundstück aufzunehmen.“ In der Anlage 3 sind für das Flurstück […] Rohrdurchlass, Wassersammler und Pflasterrinne als derartige Anlagen genannt.
Zwischen den Jahren 2004 und 2006 erneuerte das beklagte Land die Oberfläche der nördlich des Anwesens der Klägerin verlaufenden Bundesstraße […].
Am 26.9.2008 führten die Parteien einen Ortstermin durch. In der Folge wurde die vorhandene Bordsteinanlage an mehreren Stellen geöffnet, um eine zusätzliche Wasserverteilung herbeizuführen.
Nach dem Ortstermin installierte das beklagte Land im streitgegenständlichen Bereich zudem eine Amphibienschutzanlage, bestehend aus drei die Bundesstraße […] unterquerenden Betonröhren.
Die Klägerin behauptet, im Rahmen der Fahrbahnerneuerung sei der Fahrbahnbelag etwas erhöht und in seiner Neigung stärker abwärts in Richtung Flurstück […], ausgerichtet worden. Die Straßenbefestigung mittels Randsteinen sei durch eine neue und höhere Einfassung verändert worden. Die Straßenbefestigung sei aber nicht durchgängig, sondern leite insbesondere Oberflächenwasser, das südlich vom klägerischen Grundstück auf die Fahrbahn der B […] gelange unmittelbar zu den Gebäuden der Klägerin und zwar an gleicher Stelle, an der das Hauptrohr münde, das unter anderem das Wasser des östlich gelegenen Hangs aufnehme. Durch die neue Gestaltung der Oberfläche der Bundesstraße […] sei ein Kanaleffekt entstanden, der dafür sorge, dass eine Art Fließgewässer gebildet werde, das zwingend das an die Bundesstraße angrenzende Grundstück A in einem erheblichen Umfang schädige. Denn es komme zu einer konzentrierten Ableitung großer Mengen von Oberflächenwasser auf das klägerische Grundstücks.
Seit Anfang 2006 komme es daher regelmäßig bei stärkeren Regenfällen zu Überschwemmungen auf dem Flurstück der Klägerin. In der Folge sei es zur Unterspülung des Fundaments eines neuen Stalles der Klägerin gekommen. Zudem hätten sich die Gräben und Rinnen auf dem unbebauten Teil des Grundstücks gebildet und es sei zur großflächigen Zerstörung der Weideflächen durch das Abschwemmen des Bewuchses gekommen. Im Bereich unterhalb der Bundesstraße […], östlich der Bebauung der Klägerin, sei es zu Unterspülungen der Bundesstraße und Abspülungen des Geländes der Klägerin gekommen. Im März 2007 sei durch abfließendes Wasser ein Hang von dem Gelände der Bundesstraße auf das Grundstück der Kläger gerutscht. Dabei seien die Grenzeinrichtung und der Bewuchs der Weidefläche zerstört worden. Aufgrund der abgerutschten Erd- und Steinmassen sei ein Teil des Grundstücks nicht mehr nutzbar.
Durch eine der drei von dem beklagten Land installierten Amphibienröhren, die bei Regen ständig Wasser führe, würde weiteres Wasser im Hang versickern und dessen Abrutschen begünstigen. Eine andere der Amphibienröhren würde dazu beitragen, dass die Wassermengen weiter kanalisiert und Weidezäune unterspült würden.
Die Wassermenge sei so erheblich, dass eine Unterbringung der Tiere auf dem Hof und in den Stallungen für die Dauer der Überschwemmung und die erforderliche Trocknungszeit nicht möglich sei.
Vor der Straßensanierung sei Wasser in einem geringeren Umfang auf das Grundstück geleitet worden. Das Wasser sei, dem natürlichen Gefälle folgend, an den Häusern vorbei geflossen. Durch das Nichtvorhandensein von Randsteinen auf der B […] bzw. aufgrund der lediglich vereinzelt vorhandenen Randsteine sei verhindert worden, dass sich das Oberflächenwasser sammelt und kanalisiert abfließt.
Durch die 2008 erfolgte zusätzliche Öffnung der Bordsteinanlage sei keine Besserung eingetreten.
Die Klägerin ist der Auffassung, auch das Flurbereinigungsverfahren habe die Klägerin nicht zur konzentrierten Aufnahme von Oberflächenwasser in unmittelbarer Nähe ihrer Hausanwesens verpflichtet.
Des Weiteren behauptet die Klägerin ihr seien durch die Überflutung ihres Grundstücks erhebliche Schäden entstanden, insbesondere habe sie Pferde anderweitig unterbringen und kostspielige Maßnahmen zur Schadensabwehr durchführen müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a. die auf dem westlichen, unterhalb der B […] gelegenen Teile des Flurstücks […], vom Erd- und Steingeröll bis auf den gewachsenen Boden zu befreien und die an dieser Stelle zwischen dem Flurstück X (B […]) und dem Flurstück […], vorhandene Grenzeinrichtung bestehend aus Holzpfählen, Elektroband und Maschendraht nebst Bepflanzung als Weise mit dem ortsüblichen Bewuchs wieder herzustellen und
b. Die auf den weiteren unbebauten Flächen des Flurstücks […], vorhandenen Geländerutschungen, Graben- und Rinnenbildungen, Abspülungen und Unterspülungen zu beseitigen, die Weideflächen mit dem ortsüblichen Bewuchs vollständig wiederherzustellen und das unterspülte Fundament der an der Bundesstraße […] angrenzenden Bestallung fachgerecht zu verfüllen und die Standfestigkeit wieder herzustellen.
2. Weiter beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
a. Oberflächenwasser der B […] auf das Grundstück […], Gemarkung […] durch die Gestaltung des Baukörpers der Straße, an und in die Gebäude der Klägerin sowie auf deren angrenzenden Hofflächen abfließen zu lassen und durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Straßenkörpers der B […] zu verhindern, dass sich auf der Fahrbahn entlang des Flurstücks […], Gemarkung […] sammelndes Oberflächenwasser unmittelbar auf angrenzende Flächen abfließen kann.
b. durch die unter der Bundesstraße B […] auf Höhe der Flurstücke […] und […] der Gemarkung […] eingerichteten 3 Amphibienröhren Oberflächenwasser auf oder in die vorgenannten Flurstücke abzuleiten.
3. Weiter beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.853,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.500 €, 12.092,02 €, 51.170 € und 24.091,42 € jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land behauptet, die Fahrbahn der Bundesstraße […] sei zwar Ende 2004 saniert worden. Die aktuelle Fahrbahnhöhe entspreche jedoch nahezu uneingeschränkt der alten Streckenführung und Fahrbahnhöhe. Die Querneigung sei über die komplette Strecke nicht verändert worden. Auch seien keine neuen Bordsteine gesetzt worden, lediglich einige schadhafte Bordsteine seien erneuert worden, die etwas höher seien als die alten Bordsteine.
Die von der Klägerin genannten Wasserschäden sei nicht durch Straßenbaumaßnahmen des beklagten Landes verursacht worden. Die Klägerin habe die Folgen der Wasserzuleitung auf ihr Grundstück durch ihr eigenes Verhalten verstärkt. Zudem werde auch von einem Gemeindeweg Wasser auf das Grundstück der Klägerin geleitet, für das das Beklagte Land nicht verantwortlich sei.
Die Amphibienschutzanlage sei so geplant und konstruiert, dass durch sie kein zusätzliches Wasser auf Grundstücke gelange. Wasser werde durch den Straßengraben abgeleitet oder versickere im jeweiligen Amphibientunnel.
Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch die Einholung von Ergänzungsgutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 1.10.2010 Bezug genommen sowie auf die Ergänzungsgutachten vom
Zudem hat das Gericht den Sachverständigen mündlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.7.2011 Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 19/10 beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 25.3.2009, 20.7.2011, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Land nicht zu.
I. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land kein Anspruch zu, aufgrund dessen das beklagte Land gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet wäre, die unterhalb der B […] gelegenen Teile des streitgegenständlichen Grundstücks vom Erd- und Steingeröll zu befreien und Grenzeinrichtungen nebst Bepflanzung wieder herzustellen.
Des Weiteren kann die Klägerin von dem beklagten Land auch nicht verlangen auf Geländerutschungen, Graben- und Rinnenbildungen, Abspülungen und Unterspülungen auf dem klägerischen Grundstück zu beseitigen, die Weideflächen mit dem ortsüblichen Bewuchs vollständig wiederherzustellen und das unterspülte Fundament der an der Bundesstraße […] angrenzenden Bestallung fachgerecht zu verfüllen und die Standfestigkeit wieder herzustellen.
Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 BGB, da die Voraussetzungen nicht dargetan sind. Da bereits die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch nicht dargetan sind, kann dahinstehen, ob ein Anspruch durchsetzbar wäre oder der Durchsetzbarkeit die von dem beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen würde.
Eine Haftung des Beklagten Landes nach § 823 Abs. 1 BGB für etwaige Wasserschäden auf dem Grundstück der Klägerin scheidet aus, da das beklagte Land keine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber der Klägerin verletzt hat, in dem es das Land unterlassen hat, zusätzliche Maßnahmen zur Entwässerung zu ergreifen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich nicht ergeben, dass das beklagte Land eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt hätte, indem es das Land unterlassen hätte, die Entwässerung auf das Grundstück der Klägerin ordnungsgemäß durchzuführen, und dadurch die von der Klägerin geltend gemachten Schäden entstanden sind.
Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von Handlungspflichten seitens des beklagten Landes vorliegt, die möglicherweise zu einer Haftung führen könnte, war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Duldung der Entwässerung auf ihr Grundstück verpflichtet ist. Die Duldungspflicht ergibt sich insbesondere aufgrund des erfolgten Flurbereinigungsverfahrens. Demnach ist die Klägerin verpflichtet, das von Rohrdurchlass, Wassersammler und Pflasterrinne zugeführte Wasser in ihr Grundstück aufzunehmen.
Dem Grunde nach käme eine Haftung des beklagten Landes daher in Betracht, wenn die grundsätzlich zulässige Entwässerung auf das Grundstück der Klägerin nicht einer ordnungsgemäßen Entwässerungsplanung entspricht, da das beklagte Land es unterlassen hat ausreichende Maßnahmen zu ergreifen. An einer ordnungsgemäßen Entwässerungsplanung würde es insbesondere dann fehlen, wenn die Entwässerung derart erfolgen würde, dass dadurch erhebliche Schäden am Grundstück der Klägerin entstehen, die nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens der Klägerin abgewendet werden könnten, und wenn eine schonendere Entwässerung seitens des beklagten Landes mit zumutbarem Aufwand möglich wäre. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eine Verpflichtung auferlegt werde sollte, eine Entwässerung durch das beklagte Lad zu dulden, die zu erheblichen Schäden am Grundstück der Klägerin führt, wenn eine Entwässerung mit zumutbarem Aufwand auch schonender erfolgen könnte.
Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, die Entwässerung erfolge insbesondere deshalb nicht ordnungsgemäß, weil Oberflächenwasser in konzentrierter Weise an einzelnen Stellen auf ihr Grundstück geleitet würde, so dass erhebliche Schäden entstehen würden.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich jedoch ergeben, dass die Entwässerung insgesamt ordnungsgemäß erfolgt und das beklagte Land daher nicht gegen Rechtspflichten zum Handeln verstoßen hat. Zwar haben sich Mängel an der Entwässerung gezeigt. Es hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben, dass die von dem beklagten Land auf das Grundstück der Klägerin durchgeführte Entwässerung derart erfolgt, dass dadurch Schäden am Grundstück der Klägerin entstehen können, die über das von der bestehenden Duldungspflicht der Klägerin umfasste Maß hinausgingen.
Insbesondere hat sich der Vortrag der Klägerin nicht bestätigt, dass Oberflächenwasser in konzentrierter Weise an einzelnen Stellen auf ihr Grundstück geleitet würde, so dass erhebliche Schäden entstehen würden.
1. Das Gericht hat zunächst ein Gutachten zu der Behauptung der Klägerin eingeholt, die Entwässerung im streitgegenständlichen Bereich sei nicht ordnungsgemäß geplant und ausgeführt worden, insbesondere sei durch die Sanierung und Oberflächenerneuerung der B […] ein Kanaleffekt entstanden, der dafür sorge, dass sich ein Fließgewässer bilde, das das Grundstück der Klägerin in erheblichem Umfang schädige und es sei zu einer Unterspülung des Geländes gekommen, die ein Abrutschen eines Hanges vom Gelände der Bundesstraße auf das Grundstück der Klägerin verursacht habe. Das Gutachten wurde in dem Termin am 20.7.2011 von dem Sachverständigen mündlich erläutert.
Dem Gutachten vom 1.10.2010 lässt sich nicht entnehmen, dass die Entwässerung ordnungswidrig in dem Sinne erfolgt, dass durch die Entwässerung auf das Grundstück der Klägerin Schäden am Grundstück der Klägerin entstehen, die über das von der bestehenden Duldungspflicht der Klägerin umfasste Maß hinausgingen.
a. In dem Gutachten führte der Sachverständige C zunächst insbesondere aus, dass am Auslassbereich des Grabens, der Wasser des östlich gelegenen Hanggebiets auffange und auf das Grundstück der Klägerin führe, starke Auskolkungen und Bodenerosionen erkennbar gewesen seien.
Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 20.7.2011 hat der Sachverständige ergänzt, der Einleitpunkt sei in einem baulich mangelhaften Zustand. Es sei möglich, dass sich in der Böschung Erosionserscheinungen bilden und es könne zu einem Kanaleffekt des Oberflächenwassers kommen. Dieser Kanaleffekt werde umso geringer, je mehr Öffnungen die Bordsteinkante der B […] habe.
Die Bordsteinöffnungen hätten allerdings auf die festgestellten Erosionen am Ausleitpunkt keinen Einfluss bzw. weniger Einfluss, da das relevante Wasser überwiegend unter der B […]
durchgeleitet werde.
Die Entwässerungseinrichtungen unmittelbar an der Straße selbst seien in gutem Zustand.
b. Weiter führte der Sachverständige aus, dass unmittelbar am südlichen Gebäude auf dem Grundstück der Kläger eine oberflächige Entwässerungsrinne verlaufe. Über diese Rinne würden Teile des auf der Bundesstraße abfließenden Regenwassers abgeleitet. Die Rinne sei in einem baulich schlechten Zustand. Diese Rinne befindet sich unstreitig auf dem Grundstück der Klägerin und die Klägerin ist für die Wartung verantwortlich.
Zudem sei zwischen den Gebäuden der Klägerin und der Bundesstraße eine längs verlaufende Muldenrinne eingebaut, die in einem baulich schlechten Zustand sei und – aufgrund des optischen Eindrucks - nicht gewährleiste, dass das Regenwasser schadlos an den Gebäuden entlang geführt werde. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob sich diese Muldenrinne auf dem Grundstück der Klägerin befindet oder nicht. In der Anhörung ergänzte der Sachverständige, dass das Wasser aus dieser Rinne mit hoher Wahrscheinlichkeit zu großen Teilen in den Schotterparkplatz gelange oder auch am Haus entlang fließe und dann in das Grundstück der Klägerin gelange. Es handele sich dabei allerdings nur um wenig Wasser, da die Bundesstraße in diesem Bereich ein Gegengefälle aufweise.
c. Des Weiteren stellte der Sachverständige fest, dass die von dem Gemeindeweg auf die B […] fließenden Wassermengen aufgrund der hohen Fliesgeschwindigkeit mit hoher Sicherheit den Gefällewechsel der Bundesstraße überschießen und in den Bereich der geschotterten (Parkplatz-)Fläche einfließen würden. Der Anschluss des Gemeindeweges an die Bundesstraße sei aus Sicht der Entwässerung mangelhaft durchgeführt, da ein Überschießen von Wasser über die Bundesstraße nicht verhindert werde.
In der Anhörung ergänzte der Sachverständige, dass bei Starkregen die B […] überquerendes Wasser nicht auf das Gebäude der Klägerin treffe, sondern erst auf die Grundstücke unterhalb des Gebäudes der Klägerin.
Weiter stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1.10.2010 Böschungsabbrüche und Rutschungen fest, die er auf einen hohen Wassereintrag in den Untergrund in diesem Bereich zurückführte. Durch den Gemeindeweg, der auf die Bundesstraße stößt, werde ein hoher Wasseranfall hervorgerufen, dieser könne in den Untergrund einfließen und ein Abrutschen der Böschung begünstigen. In der Anhörung vom 20.7.2011 teilte der Sachverständige mit, allein aus dem Gesichtspunkt, dass in der Schotterfläche besonders viel Wasser eintrete folge seiner Ansicht nach noch keine besondere Gefährdung. Erst aufgrund des an dieser Stelle verlaufenden Kanals sei die Gefahr von Hangabrutschungen erhöht.
Insgesamt stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1.10.2010 daher durchaus Mängel an der Entwässerung fest, die er im Rahmen der Anhörung am 20.7.2011 näher erläuterte. Allerdings führt dies nicht dazu, dass sich die Entwässerung als ordnungswidrig im oben genannten Sinne darstellt. Vielmehr erfolgt die Entwässerung noch derart, dass sie von der Klägerin zu dulden ist.
Der Sachverständige stellte fest, dass es am Ort des Auslassbereichs des unter der B […] durchgeleiteten Wassers und des von der Straße kommenden Wassers zu einem Kanaleffekt des Oberflächenwassers kommen könne. Allerdings stellte der Sachverständige nicht fest, dass sich in der Folge, wie von der Klägerin behauptet, ein Fließgewässer bilden könne, das das Grundstück der Klägerin in erheblichem Umfang schädige.
Zudem stellte der Sachverständige auch fest, dass eine im Verantwortungsbereich der Klägerin liegende Entwässerungsrinne in einem baulich schlechten Zustand sei. Selbst wenn sich ein Fliesgewässer bilden würde, wäre daher offen, ob sich dieses möglicherweise aus Gründen schädigend auswirkt, die (auch) im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen.
Auch stellte der Sachverständige keine auf der von dem beklagten Land vorgenommenen Entwässerung beruhende Unterspülung des Geländes fest, die ein Abrutschen eines Hanges vom Gelände der Bundesstraße auf das Grundstück der Klägerin verursacht hat.
Zwar stellte der Sachverständige Böschungsabbrüche und Rutschungen fest. Auch wird durch den Gemeindeweg, der auf die Bundesstraße stößt, nach den Feststellungen des Sachverständigen ein hoher Wasseranfall hervorgerufen, der in den Untergrund einfließen und im Zusammenspiel mit dem dort verlaufenden Kanal ein Abrutschen der Böschung begünstigen kann.
Der Sachverständige hat jedoch nicht festgestellt, dass es aufgrund einer Unterspülung zu dem streitgegenständlichen Abrutschen eines Hanges gelegen auf dem Gelände der Bundesstraße gekommen ist. Nach Überzeugung des Gerichts liegt nicht bereits eine ordnungswidrige Entwässerung vor, wenn es zu einzelnen Böschungsabbrüchen und Rutschungen auf dem Gelände der Klägerin kommt. Denn es ist in einem gewissen Maß aufgrund der zulässigen Entwässerung auf das Grundstück der Klägerin geradezu unvermeidbar, dass auf dem Grundstück der Klägerin selbst gewisse Abbrüche und Rutschungen eintreten, wenn nicht seitens der Klägerin entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Als ordnungswidrig könnte in diesem Zusammenhang nur ein Abrutschen der Böschung in dem von der Klägerin geschilderten Maß, insbesondere vom Geländer der Bundesstraße auf das Geländer der Klägerin, anzusehen sein, das auf der Entwässerung beruht. Ein solches Abrutschen ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen nicht.
2. Des Weiteren hat das Gericht zur Ermittlung, ob eine Haftung des beklagten Landes dem Grunde nach vorliegt, ein Ergänzungsgutachten eingeholt.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 11.2.2013 beantwortete der Sachverständige die Beweisfrage, ob – wie von der Klägerin behauptet - das an der Hochbordkante auf das Grundstück der Klägerin geleitete Wasser in Verbindung mit dem an gleicher Stelle unter der B […] abgeleiteten Wasser zwingend zu einer Schädigung des Grundstücks der Klägerin führe und die „Entwässerungsrinne“ auch in bestem Zustand dies nicht verhindern könne, dahingehend, dass der Regenwassereinlauf in der Entwässerungsmulde oberhalb des Hauses der Klägerin und der Auslauf der unter der B […] hindurchführenden Entwässerungsleitung auf dem Grundstück der Klägerin mangelhaft gewartet seien. Eine einwandfreie Entwässerung sei daher nicht gegeben. Es könne dadurch Oberflächenwasser über die Bundesstraße direkt in Richtung des Hauses der Klägerin abfließen.
Insgesamt stellte der Sachverständige somit auch in dem Ergänzungsgutachten fest, dass es Mängel an der Entwässerung gibt. Der Sachverständige kam jedoch nicht zu der Feststellung, dass eine Schädigung des Grundstücks die Folge der Mängel der Entwässerung ist.
Bezüglich der Behauptung der Klägerin, dass durch die von dem beklagten Land angelegten Amphibienröhren eine Entwässerung auf dem Grundstück der Klägerin stattfinde, die dazu geeignet sei, erhebliche Bodenveränderungen auf dem Grundstück der Klägerin zu verursachen und dazu beitrage, dass die Wassermengen weiter kanalisiert werden und Weidezäune unterspült werden bzw. die zu einer Unterspülung und Destabilisierung des Hangs führen, stellte des Sachverständige fest, dass über die 3 Amphibientunnel eine Entwässerung auf das Grundstück der Klägerin stattfinde. Aus einem Tunnel versickere Wasser auf der Schotterfläche des Parkplatzes. Dies könne die Gefahr von Hangabrutschungen erhöhen.
Aus einem anderen Tunnel fließe Wasser hangabwärts über das Grundstück der Klägerin ab. Es seien jedoch keine Erosionsschäden sichtbar.
Demnach hat der Sachverständige die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt. Der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass das durch die Amphibienröhren abfließende Wasser erhebliche Bodenveränderungen auf dem Grundstück der Klägerin verursachen kann. Allenfalls kann das aus einer der Röhren abfließende Wasser dazu beitragen, die Gefahr von Hangrutschungen zu erhöhen.
Auch hat der Sachverständige entgegen der Behauptungen der Klägerin nicht festgestellt, dass die Amphibienrohre dazu beitragen, dass Wasser kanalisiert wird und Schäden verursacht. Die Entwässerung durch die Amphibienröhren geht nicht über das von der Klägerin zu duldende Maß hinaus.
Insgesamt erfolgt die Entwässerung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar nicht völlig mangelfrei. Die Entwässerung erfolgt aber auch nicht derart, dass dadurch erhebliche Schäden am Grundstück der Klägerin entstehen, die nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens der Klägerin abgewendet werden könnten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bei dem Landgericht Darmstadt durchgeführten selbständigen Beweisverfahren (10 OH 19/10).
Auch in dem selbständigen Beweisverfahren wurde sei ein Kanaleffekt entstanden, der dafür sorge, dass eine Art Fließgewässer gebildet werde, das zwingend das an die Bundesstraße angrenzende Grundstück […] in einem erheblichen Umfang schädige.
Der in dem selbständigen Beweisverfahren tätige Gutachter stellte fest, dass eine Unterspülung des Hofs der Klägerin nicht vorliege.
Zwar stellte der Gutachter fest, dass Oberflächenwasser in den Hof eindringe und den Hofstallanbau unterspült und dort Schäden verursachen kann. Ursache dafür sei die vor den Gebäuden der Klägerin verlaufende Muldenrinne, die teilweise nur eine Tiefe von 1 cm habe.
Diesbezüglich stehen die Feststellungen im selbstständigen Beweisverfahren jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständnige C im Klageverfahren. Dieser hatte festgestellt, dass
Eine Verletzung der von Rechtspflichten zum Handeln seitens des beklagten Landes liegt daher nicht vor. Eine Haftung des beklagten Landes für Schäden, die sich aufgrund des Abfließens von Wasser auf das Grundstück der Klägerin ergeben haben scheidet daher bereits dem Grunde nach aus. Demnach ist das beklagten Land gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, das Grundstück der Klägerin von Geröll zu befreien und die Grenzeinrichtung wieder herzustellen, da etwaiges Geröll und die etwaige Beschädigung von Grenzeinrichtungen nicht aufgrund einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Klägerin verursacht wurde.
Auch ist das beklagte Land gegenüber der Klägerin nicht dazu verpflichtet, Geländerutschungen, Graben- und Rinnenbildungen, Abspülungen und Unterspülungen zu beseitigen, die Weideflächen mit dem ortsüblichen Bewuchs vollständig wiederherzustellen und das unterspülte Fundament der an der Bundesstraße […] angrenzenden Bestallung fachgerecht zu verfüllen und die Standfestigkeit wieder herzustellen. Denn auch diesbezüglich fehlt es einer möglicherweise ursächlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes.
Selbständiges Beweisverfahren?
Weitere Beweiserhebung?
II. Der Klägerin stehen gegenüber dem beklagten Land auch die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.
III. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Zahlung von 89.853,26 €.
IV. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.12.2013 die Klage um weitere 26.034,94 € erhöht hat, war dies nicht mehr zu berücksichtigen, da die Klägerin die dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und kein Grund für eine Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO vorlag.