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Landgericht Darmstadt Beschluss vom 20.02.2015 – 5 T 32/15

ECLI:DE:LGDARMS:2015:0220.5T32.15.0A

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 29.09.2014 - in der Fassung des Beschlusses vom 30.10.2014 -wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger erhob vor dem Amtsgericht Offenbach am Main Klage im Urkundsprozess.

Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 15.01.2014 (Bl. 74 d.A.) drei Anträge (u.a.: Anerkenntnis unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren sowie ihr die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten).

In der Sitzung am 15.01.2014 (Bl. 75 d.A.) nahm der Beklagtenvertreter auf die Anträge aus dem Schriftsatz vom 15.01.2014 Bezug. Der Klägervertreter beantragte den Erlass eines Anerkenntnis vorbehalts urteils.

Das anschließend verkündete Urteil erging ausweislich des Protokolls vom 15.01.2014 "antragsgemäß".

Das sodann abgesetzte Urteil vom 15.01.2014 (Bl. 76 f. d.A.) enthielt die Überschrift "Vorbehaltsanerkenntnisurteil". Im Tenor befand sich jedoch kein Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren.

Nach einem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 (Bl. 168 d.A.) stellte die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2014 (Bl. 176 ff. d.A.) einen Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO, hilfsweise einen Antrag nach § 321 ZPO nebst Wiedereinsetzung.

Die Klägerseite trat dem Antrag entgegen.

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 29.09.2014 (Bl. 196 f., 77/2 d.A.) den Tenor in der Hauptsache berichtigt. Hierbei wurde insbesondere der Satz eingefügt: "Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten." Der Beschluss ging am 13.10.2014 (Bl. 204 d.A.) beim Klägervertreter ein.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (Bl. 200 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.11.2014 (Bl. 220 d.A.) begründet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28.10.2014 (Bl. 201 d.A.) die Berichtigung des Beschlusses vom 29.09.2014 wegen einer in diesem Beschluss gegenüber dem früheren Tenor anderen/falschen Jahreszahl bei den Zinsen.

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat sodann mit Beschluss vom 30.10.2014 (Bl. 207, 77/3 d.A.) den Beschluss vom 29.09.2014 hinsichtlich der Jahreszahl berichtigt.

Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 09.01.2015 (Bl. 271 d.A.) nicht abgeholfen.

II.

A. Die mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (Bl. 200 d.A.) eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 29.09.2014 (Bl. 200 d.A.) ist zulässig (§§ 319 Abs. 3, 567 ff. ZPO), aber unbegründet.

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat das Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 15.01.2014 zu Recht von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigt.

1. Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO kommt bei Schreibfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil in Betracht; die Berichtigung kann jederzeit von Amts wegen erfolgen.

Die Vorschriften der §§ 319 ff. ZPO stellen eine eng begrenzte Ausnahme des Grundsatzes der innerprozessualen Bindung des Gerichts an seine Entscheidungen (§ 318 ZPO) dar, da diese Bindung nur dann sinnvoll ist, wenn "der in der Entscheidung enthaltene Ausspruch mit dem Gewollten übereinstimmt" (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 1). Die Parteien sollen mit dieser Vorschrift vor unterlaufenen Unrichtigkeiten, Versehen und den Folgen "technischer Fehlleistungen" geschützt werden; vor diesem Hintergrund ist eine weite Auslegung der Vorschrift geboten (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 1 m.w.N.).

Was die Abgrenzung zwischen § 321 ZPO (Urteilsergänzung) und § 319 ZPO (Urteilsberichtigung) betrifft, so kommt § 321 ZPO (hier ggf. auch über § 599 Abs. 2 ZPO) zur Anwendung, wenn ein geltend gemachter Anspruch völlig übergangen wurde, d.h. überhaupt nicht Gegenstand der Entscheidung war, während § 319 ZPO zur Anwendung kommt, wenn eine Entscheidung über den Anspruch zwar gewollt war (etwa aus den Entscheidungsgründen erkennbar), aber der Urteilsausspruch (insoweit) in der Formel unterlassen worden war (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 2).

Auch Auslassungen und Unvollständigkeiten können unter § 319 ZPO fallen, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Urteilsformel und -gründen erkennen lässt (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 10).

Auch Tenorierungsfehler, die sich i.d.R. aus einem Vergleich zwischen Tenor und Entscheidungsgründen, Sitzungsprotokoll und ähnlich objektiven Kriterien ergeben, können nach § 319 ZPO berichtigt werden (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15).

Die Evidenz einer Unrichtigkeit kann sich hierbei - etwa bei abgekürzten Urteilen - auch aus Vorgängen beim Erlaß und der Verkündung des Urteils ergeben (siehe BGH, NJW-RR 2002, 712). In solchen Fällen kann es u.U. sogar zulässig sein, das Erfordernis der Offenkundigkeit des Fehlers zu reduzieren, wenn sonst ein Urteil bestehen bliebe, "das so vom erkennenden Gericht nicht gewollt war" (siehe BGH, NJW-RR 2002, 712; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 6 a.E.).

2. Vorliegend bestand eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilstenors vom 15.01.2014, da der vom Gericht letztlich schriftlich abgesetzte Urteilstenor erkennbar versehentlich von dem - ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15.01.2014 gewollten und auch verkündeten Urteilstenor (Vorbehaltsanerkenntnisurteil, d.h. mit Vorbehalt der Rechte des Beklagten im Nachverfahren) abwich.

Die Offenkundigkeit des Versehens ergibt sich im Urteil aus dem Widerspruch zwischen der Überschrift (Vorbehaltsanerkenntnisurteil) und dem Urteilstenor (kein Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren) sowie unter - zulässiger, s.o. A. 1. - Hinzunahme des Sitzungsprotokolls vom 15.01.2014 (Bl. 75 d.A.) und der darin protokollierten Vorgänge bei Erlaß/Verkündung des Urteils, nämlich aus dem Antrag des Klägers ("Vorbehaltsanerkenntnisurteil") und des verkündeten Urteils ("antragsgemäß").

3. Die Anwendbarkeit des § 319 ZPO wird auch nicht durch die Vorschrift des § 599 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht deckungsgleich ist (ähnlich oben unter A. 1. zu § 321 ZPO; so auch BeckOK ZPO/Kratz, ZPO, Stand 01.01.2015, § 599 Rn. 10; ähnlich auch BeckOK ZPO/Elzer, ZPO, Stand 01.01.2015, § 302 Rn. 27).

Während § 599 Abs. 2 ZPO etwa den Fall erfasst, dass der entsprechende Antrag des Beklagten völlig übergangen/übersehen wurde oder das Gericht den Vorbehalt - fehlerhaft - bewusst nicht anordnen wollte, erfasst § 319 ZPO den - hier vorliegenden - Fall, dass das Gericht über den Vorbehalt entscheiden wollte und auch entschieden hat, bei der schriftlichen Abfassung der Entscheidung jedoch versehentlich Fehler unterlaufen sind.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Es bestand kein Anlass für eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage noch die Fortbildung des Rechts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).