Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 22.07.2015 – 10 O 4/14
ECLI:DE:LGDARMS:2015:0722.10O4.14.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das klagende Land zu tragen, es ist jedoch von den Gerichtskosten befreit.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Architektenvertrag vom 12. April 2006 (Bl. I/17 ff. d. A.) beauftragte das klagende Land die Beklagte mit der Sanierung der Restaurantküche des Schlosses […]. Hierbei sollte unter anderem der Küchenboden saniert werden, da es dort in der Verganheit bereits zu Wasserschäden aufgrund zahlreicher undichter Stellen gekommen war. In diesem Rahmen sollte die Beklagte unter anderem die „Ausführungsunterlagen“ ausarbeiten und die Bauüberwachung übernehmen.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Küche ein Arbeitsblock, dessen Elemente auf einem Betonsockel ruhten, der wiederum direkt auf dem Rohdecke aufsaß. Seitens des klagenden Landes wurde gegenüber der Beklagten Interesse geäußert, den Küchenarbeitsblock während der Sanierung an Ort und Stelle zu belassen. Die Beklagte äußerte hierzu keine Bedenken.
Die Beklagte fertigte unter anderem das Leistungsverzeichnis für die Vergabe der Beschichtungs- und Abdichtungsarbeiten (Bl. I/178 ff. d. A.).
Die Sanierungsarbeiten fanden sodann im ersten Quartal 2006 entsprechend dem Leistungsverzeichnis statt. Dabei führte die […] GmbH die Estrich- und Abdichtungsarbeiten durch. Die Beklagte versagte für das klagende Land die Abnahme der dieser Arbeiten wegen Mängeln. Bei einer näheren Untersuchung durch die Herstellerin des verwendeten Produkts zur Bodenabdichtung stellte sich zudem eine nicht fachgerechte Verarbeitung des Produkts heraus. Wegen der Insolvenz der […] GmbH kam es nicht mehr zur Mangelbeseitigung durch dieses Unternehmen.
Im Bereich des Küchenarbeitsblocks kam es in der Folge zu einem Wasserschaden. dabei gelangte ausgehend von diesem Bereich Wasser in den Fußbodenaufbau, da die Abdichtung um den aufgehenden Fundamentsockel des Küchenarbeitsblocks mangelhaft ausgeführt war. Zur Sanierung musste der Estrich abgebrochen und der gesamte Fußboden neu aufgebaut werden. Bei der Sanierung wurde das Fundament des Küchenarbeitsblocks ebenfalls abgebrochen, um eine durchgehende Fußbodenabdichtung zu ermöglichen.
Das klagende Land behauptet, Ursache für den Wassereintritt im Bereich des Küchenarbeitsblocks sei die nicht ordnungsgemäße und den besonderen Umständen des Einzelfalles angepasste Planung der Durchführung der Abdichtungsarbeiten um den Küchenarbeitsblock herum durch die Beklagte. Die Beklagte hätte dem klagenden Land zum Abbruch des Fundaments des Küchenarbeitsblocks raten müssen oder jedenfalls die Abdichtungsarbeiten an dem aufgehenden Küchenarbeitsblock so überwachen müssen, dass sie deren Mangelhaftigkeit noch während der Ausführung hätte erkennen und auf eine mangelfreie Ausführung hätte hinwirken können.
Zuletzt hat das klagende Land seinen Vortrag erweitert. Es behauptet nunmehr auch, es sei nicht auszuschließen, dass der Wassereintritt zumindest auch durch die nicht abgedichtete Oberseite des Sockels des Küchenarbeitsblocks stattgefunden habe und daher der Schaden auch auf die dort nicht vorhanden gewesene Abdichtung zurückzuführen sei.
Das klagende Land nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und beziffert den Schaden auf verlorene Aufwendungen in Höhe von 46.690,55 €, Mangelfolgeschäden in Höhe von 27.832,21 € abzüglich Sowieso-Kosten von insgesamt 5.380,19 € und abzüglich eines Betrages von 5.325,15 €, den das klagende Land aus einem Vergleich in Zusammenhang mit der Insolvenz der […] GmbH erzielte.
Das klagende Land beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 63.817,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie habe in Form des von ihr gefertigte Leistungsverzeichnisses (Bl. I/178 ff. d. A.) in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung „Grundriss Küche – Ausführungsplanung Hochbau“ (Bl. I/195 d. A.) die erforderliche Ausführungsplanung für den Anschluss des Bodens an den aufgehenden Fundamentsockel des Küchenarbeitsblocks erbracht.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen […] vom 9. Januar 2015 (Bl. II/255 ff. d. A.) und dessen Anhörung in der Sitzung vom 27. Mai 2015 (Bl. II/345 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das klagende Land hat gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags.
Zwar wirft das klagende Land der Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vor, so – erstens – den Anschlussbereich zwischen der Flächenabdichtung des Fußbodens und dem aufgehenden Fundamentsockel des Küchenarbeitsblocks nicht ausreichend geplant zu haben, – zweitens – die Ausführung der Abdichtungsarbeiten in diesem Bereich nicht ausreichend überwacht zu haben und – drittens – nicht zu einem Abbruch des Fundaments des Küchenarbeitsblocks geraten zu haben oder – viertens – jedenfalls nicht auf eine Abdichtung auch der Oberseite des Fundaments hingewirkt zu haben. Allerdings kann nach der Beweisaufnahme keine für den geltend gemachten Schaden ursächlich Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden:
Ein Mangel der Detailplanung des Anschlussbereichs lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen […] nicht erkennen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. II/279 ff. d. A.) und nochmals bei dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (Bl. II/345 d. A.) überzeugend ausgeführt, dass in dem von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis die Planung des Anschlusses ausreichend beschrieben sei, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, den Anschluss fachgerecht auszuführen. Insbesondere eine zeichnerische Darstellung sei hierfür nicht erforderlich, zumal der Anschluss an den aufgehenden Fundamentsockel nicht fehleranfälliger sei als der in einem Raum mit Bodenabdichtung stets erforderliche Anschluss an die aufgehenden Wände (Bl. II/345 d. A.).
Vieles mag dagegen dafür sprechend, dass die Beklagte die Ausführung des Anschlusses an den aufgehenden Fundamentsockel nicht ausreichend überwachte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war eine solche Überwachung erforderlich und es sind keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag geschuldete Überwachungsleistung ausreichend erbracht hätte. Allerdings kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der streitgegenständliche Wasserschaden auf einer unzureichenden Bauüberwachung beruht. Es sind nämlich keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, die mangelhafte Bauüberwachung habe zu dem Wasserschaden geführt. Nach den auch insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen […] kann der Wasserschaden auch allein auf eine mangelhafte Ausführung der Abdichtungsarbeiten zurückzuführen sein ohne zugleich die Bauüberwachung zu betreffen. So ließe weder der Umstand, dass der Wasserschaden in Folge unzureichende Abdichtungsarbeiten eingetreten sei, noch der Umstand, dass es bereits kurz nach Abschluss der Arbeiten zu dem Wasserschaden gekommen sei, Schlüsse auf die Qualität der Bauüberwachung zu (Bl. II/348 d. A.).
Soweit der das klagende Land der Beklagten vorwirft, ihr nicht den sichersten Weg zur Sanierung aufgezeigt zu haben, indem sie nicht zu einem Abbruch des Fundaments des Küchenarbeitsblocks geraten habe, lässt sich schon ein Beratungsfehler der Beklagten nicht feststellen. Wie bereits ausgeführt, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen […] bei seiner Anhörung der Anschluss der Bodenabdichtung an den aufgehenden Fundamentsockel nicht als problematischer zu bewerten als der Anschluss der Bodenabdichtung an die aufgehenden Wände. Alternativ zu dem Abbruch des Sockels stelle sich daher auch eine vollständige Abdichtung desselben, also einschließlich seiner Oberseite, als sichere und daher aus Sicht eines sorgfältig planenden Architekten empfehlenswerte Vorgehensweise für eine dauerhafte Sanierung dar (Bl. II/346 d. A.), wobei der Sachverständige nicht hat feststellen können, ob die vor der Sanierung vorhandene Oberfläche des Fundamentsockels bereits ausreichend abgedichtet war (Bl. 347 d. A).
Bereits deshalb lässt sich heute nicht mehr feststellen, ob die von der Beklagten nicht vorgesehene Überarbeitung der Sockeloberfläche geboten gewesen wäre.
Hierauf kommt es aber letztlich auch nicht entscheidungserheblich an, weil das klagende Land seinen – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 gehaltenen – Vortrag, der Wasserschaden könne auch auf einer fehlende Abdichtung der Oberseite des Fundaments des Küchenarbeitsblocks beruhen, nicht hat beweisen können. Die Beweisaufnahme hat insofern nämlich ergeben, dass anhand der vorgetragenen oder sonst ersichtlichen Anknüpfungstatsachen nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine fehlende Abdichtung auf der Oberseite des Sockels Ursache für den streitgegenständlichen Wasserschaden war (Bl. II/346 f. d. A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO unter Berücksichtigung der Gerichtskostenfreiheit des klagenden Landes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.