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Landgericht Darmstadt Urteil vom 14.12.2015 – 1 O 224/14

ECLI:DE:LGDARMS:2015:1214.1O224.14.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach [...], bestehend aus der Klägerin und der Frau [...], 86.976,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 86.702,64 €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus Versicherungen ihres am 10.08.2012 verstorbenen Ehemanns, Herrn [...], (fortan: Versicherungsnehmer) in Anspruch.

Bis zu seinem Tod, der durch die schwerwiegende Lungenfibrose eintrat, unter der der Versicherungsnehmer lange vor seinem Tod litt, unterhielt er bei der Beklagten kapitalbildende Lebensversicherungen mit Leistungen für den Todesfall unter den Nummern [...] (Lebensversicherung, Anlage B9, Bl. 79 d.A.), [...] (Lebensversicherung, Anlage B5, Bl. 66 d.A.), [...] (Kapitalversicherung, Anlage B1, Bl. 58 ff. d.A.), [...] (Lebensversicherung, Anlage B13, Bl. 87 d. A.) sowie [...].

Im August/September 2011 trat der Versicherungsnehmer an den Zeugen [...], einen bei der Beklagten angestellten Versicherungsvermittler heran, mit dem Ziel, wegen eines betrieblichen Liquiditätsengpasses seine monatlichen Belastungen wegen der Versicherungsprämien für die bei der Beklagten geführten Versicherungen zu reduzieren.

Die Versicherungen wurden auf den von dem Zeugen [...] vermittelten Antrag des Versicherungsnehmers vom 25.08.2011 (vgl. Bl. 99 d.A.) ab 01.10.2011 beitragsfrei gestellt (vgl. beispielhaft für alle Versicherungsverträge, Schreiben vom 15.09.2011, Bl. 100 d.A.).

Der Versicherungsnehmer nahm ab dem 15.05.2012 die monatlichen Prämienzahlungen in ursprünglicher Höhe auf die streitgegenständlichen Versicherungen wieder auf. Mit Datum vom 19.05.2012 beantragte der Versicherungsnehmer förmlich die Wiederinkraftsetzung der Versicherungen gegenüber der Beklagten (vgl. Bl. 14 d.A.).

Die Beklagte teilte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 13.07.2012 mit, dass zur Wiederinkraftsetzung die Durchführung einer Gesundheitsprüfung erforderlich sei, nachdem die Beitragszahlung mehr als 6 Monate ausgesetzt gewesen war.

Die Beklagte zahlte auf Betreiben der Klägerin Todesfallleistungen in Höhe von insgesamt 52.307,36 € auf der Basis der beitragsfrei gestellten Versicherung aus.

Mit der gegenwärtigen Klage verlangt die Klägerin die Differenz zu den bei einem vollen Versicherungsschutz bestehenden Ansprüchen auf Todesfallleistungen von der Beklagten.

Hätte der Versicherungsnehmer dauerhaft gezahlt, hätte die Beklagte 139.010,00 € auszahlen müssen (voller Versicherungsschutz).

Die Klägerin macht die streitgegenständlichen Forderungen für die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, bestehend aus der Klägerin selbst sowie der Mutter des Versicherungsnehmers, der Frau [...], geltend. Die Mutter des Versicherungsnehmers hat ihre Rechte aus der Erbschaft betreffend die geltend gemachten Ansprüche am 02.05.2014 an die Klägerin abgetreten (vgl. Bl. 155 d.A.).

Bereits 1995 hatte der Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 22.11.1995 verlangt, alle Lebensversicherungen beitragsfrei zu stellen (vgl. Bl. 113 d.A.). Bei dem Antrag auf Wiederinkraftsetzung vom 14.01.1998 (Bl. 114 d.A.) war eine vollständige Gesundheitsprüfung umfasst.

Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer habe lediglich eine temporäre Beitragsaussetzung gewollt. Die Beitragszahlungen hätten nach kurzer Zeit wieder aufgenommen werden sollen. Vonseiten des Zeugen [...] habe der Versicherungsnehmer keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Aussetzungsdauer im Hinblick auf eine notwendige erneute Gesundheitsprüfung begrenzt sei.

Der Versicherungsnehmer habe einerseits einen eindeutigen Beratungsbedarf signalisiert, andererseits sei der Beratungsbedarf für den Zeugen [...] ersichtlich gewesen, da diesem die gesundheitliche Situation des Versicherungsnehmers bekannt gewesen sei. Der Zeuge sei schon lange Jahre Berater des Versicherungsnehmers gewesen und habe häufig mit diesem in Kontakt gestanden.

Da es dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner Krankheit überragend wichtig gewesen sei, seinen Versicherungsstatus nicht zu ändern, hätte er versucht, die Geldmittel anderweitig aufzubringen. Zum einen habe er auf das bei der Sparkasse [...] unter der Kontonummer [...] geführte Konto seines Unternehmens, der [...], zurückgreifen können, dass von Mai 2011 bis Juni 2012 nachweislich immer mit einem Guthaben zwischen 9.000,- € und rund 40.000,- € geführt worden sei. Daneben hätte ihm die Klägerin ausgeholfen, die Vollzeit bei British Airways arbeite und einen monatlichen Nettoverdienst von 2.100,- € habe, hätte der Versicherungsnehmer die Folgen einer länger als sechs Monate andauernden Beitragsfreistellung erkannt.

Ein Schreiben vom 15.09.2011 (Bl. 23 d.A.) habe der Versicherungsnehmer nicht erhalten.

Im April 2012 habe der Versicherungsnehmer die Fortsetzung der Versicherung zu alten Konditionen gewünscht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach [...], bestehend aus der Klägerin und der Frau [...], weitere Todesfallleistungen, resultierend aus dem Tode des Versicherungsnehmers [...], aus den Policen Versicherungsnummern [...] in Höhe von insgesamt 86.702,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 3.063,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen;

sowie hilfsweise,

festzustellen, dass die Umwandlung der Verträge Nr. [...] zum Umwandlungszeitpunkt, in prämienfreie Versicherungen gem. § 165 VVG nicht erfolgt ist.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gerügt.

Die Beklagte behauptet, den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 15.09.2011 darauf hingewiesen zu haben, dass eine erneute Wiederinkraftsetzung des Versicherungsschutzes von einer Gesundheitsprüfung abhängig sei. Dies obgleich ein Hinweis nicht erforderlich gewesen sei.

Der Versicherungsnehmer habe sich in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und habe die nicht unerheblichen Beiträge zu den Versicherungsverträgen nicht mehr bezahlen können. Der Versicherungsnehmer habe den Zeugen um eine zeitlich unbegrenzte Beitragsfreistellung gebeten. Der Versicherungsnehmer habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Beiträge freizustellen, insbesondere habe er sich nicht anderweitig Geldmittel besorgen können.

Ob der Versicherungsnehmer Zugriff auf das Konto der Firma [...] gehabt habe, sei unklar. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei dem jeweiligen Guthaben um Fremdgelder gehandelt habe. Unklar sei, ob die Klägerin ihren Ehemann finanziell unterstützt hätte.

Es habe auch bereits keinen Beratungsbedarf aufseiten des Versicherungsnehmers, einem erfahrenen Kaufmann (eingetragen im Handelsregister unter der Fa. [...]), gegeben.

Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 12.01.2015 (Bl. 147 f. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen [...]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.05.2015 (Bl. 164ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Darmstadt gem. § 215 VVG örtlich zuständig, da die Klägerin den Wohnort im Landgerichtsbezirk hat. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist § 215 VVG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und die Klägerin als Begünstigte den Rechtsstreit gegen die Beklagte führt, da die Klägerin in den Schutzbereich des § 215 VVG mit einbezogen ist. Dass die Stellung als Vertragspartei nicht vererblich ist, mindert die Schutzwürdigkeit des Erben nicht (vgl. Prölss/Martin, § 215 VVG, Rn. 16). Angesichts dessen, dass die Beklagte nicht anders gestellt wird, als erhebe der Versicherungsnehmer selbst die Klage, wird die Beklagte auch nicht besonders durch den Fortbestand des Gerichtsstandes belastet.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten in erkannter Höhe gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG i.V.m. § 1922 BGB. Der Beklagtenseite ist eine Verletzung der Beratungspflichten dergestalt vorzuwerfen, dass der Versicherungsnehmer nicht über die Konsequenzen einer über sechs Monate hinausgehenden Beitragsfreistellung sowie die Möglichkeiten der Beitragsreduzierung ohne die Gefahr der Erforderlichkeit einer weiteren Gesundheitsprüfung aufgeklärt worden ist

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte, vertreten durch den Zeugen [...], sehr wohl Anlass hatte, einen Beratungsbedarf während des laufenden Vertrages bei dem Versicherungsnehmer zu erkennen. Dem Zeugen war aufgrund seiner freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Versicherungsnehmer die gesundheitliche Situation bekannt. Im Gegensatz zu dem Versicherungsnehmer konnte der Zeuge gerade die Folgen der Beitragsfreistellung für den Versicherungsnehmer gut abschätzen.

Ihm war bewusst, dass eine Stundung ein gangbarer Weg gewesen wäre, um die eingetretene Folge zu verhindern. Nachträglich hat sich der Zeuge selbst vorgeworfen, dahingehend nicht ausreichend beraten zu haben.

Die Aussage des Zeugen [...] ist glaubhaft. Sie war erkennbar geprägt von dem Schuldbewusstsein des Zeugen, seinen befreundeten Versicherungsnehmer nicht eindringlicher auf die Möglichkeit der Stundung hingewiesen und die Problematik damit von vornherein vermieden zu haben. Widerspruchsfrei hat der Zeuge die Umstände der Beratung geschildert, insbesondere den Umstand, selbst im Hinterkopf gehabt zu haben, das die Sechsmonatsfrist abzulaufen drohte, während er den Versicherungsnehmer hierauf nicht explizit hinwies.

Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit bereits eine Beitragsfreistellung durchgeführt hatte. Der Umstand lässt den erkennbaren Beratungsbedarf nicht entfallen.

Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Umstände im Jahre 1995 mit denen im Jahre 2011 vergleichbar gewesen wären. Der Versicherungsnehmer war damals deutlich jünger und gesünder, wollte sich gerade selbständig machen und damit sicher deutlich risikofreudiger als in der Situation, in der er sich augenscheinlich 2011 befand. 2011 war die Hürde einer Gesundheitsprüfung im Gegensatz zu 1995 für den Versicherungsnehmer erkennbar geradezu unüberwindbar.

Darüber hinaus liegt die damalige Beitragsaussetzung schon lange Jahre zurück. Bereits angesichts des Zeitablaufs von über 15 Jahren bleibt zu zweifeln, ob die Beklagte die Erfahrung als hinreichend präsent bei dem Versicherungsnehmer voraussetzen durfte. Abgesehen davon, dass sich 1995 angesichts der deutlich anderen Ausgangslage überhaupt kein Problembewusstsein bei dem Versicherungsnehmer gebildet haben musste. Es ist Sache der Beklagten, die Versicherungsnehmer situationsbezogen angemessen zu beraten. Dem ist sie nicht nachgekommen.

Eine Aufklärung des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Notwendigkeit einer Gesundheitsprüfung im Falle der Beitragsaussetzung ist auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 15.09.2011 (Bl. 23 f. d.A.) erfolgt. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Zugang an den Versicherungsnehmer nicht nachgewiesen hat, ist der Hinweis auf die Möglichkeit, den Versicherungsschutz erst nach Gesundheitsprüfung wieder in Kraft zu setzen nicht ausreichend. Dies gilt zum einen, da der Hinweis zu spät, da nach Abgabe der rechtsverbindlichen Erklärung erfolgt ist. Zum anderen gilt dies daher, weil er auch inhaltlich nicht hinreichend konkret ist, da aus diesem Hinweis nicht ersichtlich ist, dass die ("in den meisten Fällen erforderliche") Gesundheitsprüfung durch Wiederaufnahme der Zahlungen binnen eines halben Jahres umgangen werden kann.

Durch die Beratung des Zeugen [...] gab der Versicherungsnehmer eine eindeutige, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auslegungsfähige Erklärung ab (vgl. 99 d.A.). Weil der Inhalt des Schreibens eindeutig als Antrag auf Beitragsfreistellung anzusehen ist, hat es nach Eingang bei der Beklagten automatisch die Umwandlung bewirkt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2015, Rn. 22).

Das Ergebnis der (endgültigen) Umwandlung gem. § 165 VVG widersprach jedoch den im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigten, von Klägerseite vorgetragenen Interessen und Wünschen des Versicherungsnehmers.

Die in der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Beratung durch den bei ihr angestellten Zeugen [...] liegende Pflichtverletzung muss sich die Beklagten zurechnen lassen.

Die Aufklärungspflichtverletzung ist auch kausal geworden für den geltend gemachten Schaden. Ohne Erfolg wendet die Beklagtenseite ein, der Versicherungsnehmer wäre allein finanziell nicht in der Lage gewesen, die Prämien zu zahlen, sodass er auch im Falle einer sorgfältigen Beratung nur den gewählten Weg hätte einschlagen können.

Zwar bestanden unstreitig finanzielle Probleme bei dem Versicherungsnehmer, sodass dieser sich überhaupt erst bei dem Zeugen [...] nach einer Beitragsaussetzung erkundigte.

Jedoch streitet die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens für den Versicherungsnehmer und damit für die Klägerin. Danach wird grundsätzlich vermutet, dass der Versicherungsnehmer bei richtiger Aufklärung sich entsprechend verhalten hätte, d.h. sich vorliegend entweder für eine Stundung oder für eine unveränderte Zahlung der Prämie - jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vor Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung - entschieden hätte.

Dabei ist zur Beantwortung der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität keine sichere Gewissheit im Sinne einer vollen Überzeugung des Gerichts erforderlich. Vielmehr ist die Frage gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach der freien Überzeugung zu entscheiden, wobei eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2004, 3 U 10/04, Rn. 15 m.w.Nachw. - zitiert nach juris).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat hinreichende Möglichkeiten dargelegt, wie sie die Beschaffung des Geldes in Höhe der Prämien von insgesamt rund 650,- € monatlich (vgl. Bl. 15-18 d.A.) zumindest vor Ablauf der Sechsmonatsfrist hätte erreichen können.

Die Klägerin hat durch Vorlage ihrer Arbeitsbescheinigung sowie der Kontoauszüge des einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmens des Versicherungsnehmers hinreichende Umstände dargelegt, dass es nachvollziehbar erscheint, dass der Versicherungsnehmer auf entsprechenden Hinweis die Beitragszahlung wieder aufgenommen hätte und hierzu auch in der Lage gewesen wäre. Es ist lebensfern, ohne Weiteres anzunehmen, dass die Klägerin als Ehefrau des Versicherungsnehmers eine Unterstützung des Versicherungsnehmers abgelehnt hätte. Dies wäre - abgesehen von der unter Ehepaaren üblicherweise bestehenden emotionalen Verbundenheit - sogar aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unrentabel für sie gewesen, profitiert sie doch letztlich selbst von den streitgegenständlichen Versicherungen.

Letztlich sind die Beitragszahlungen dann ja auch ab Mai 2012 wieder aufgenommen worden, also nur wenige Monate nach Ablauf der unstreitigen sechsmonatigen Frist, was auch auf die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers schließen lässt.

Damit war die Klägerin bzw. die Erbengemeinschaft so zu stellen, als wäre der Versicherungsnehmer richtig beraten worden, was zu einem Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe der nicht umgewandelten Versicherungen (voller Versicherungsschutz) in Höhe von 139.010,00 € abzüglich bereits gezahlter 52.307,36 €, mithin in Höhe von 86.702,64 € führt.

Abzuziehen waren letztlich die klägerseits ersparten Aufwendungen, da der Versicherungsnehmer im Falle aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht erst ab Mai 2012, sondern bereits ab Februar 2012 die Beitragszahlungen hätte wieder aufnehmen müssen. Für die Monate Februar bis April 2012 (inkl.) waren von der Klageforderung daher 1.943,34 € in Abzug zu bringen (3 x 647,78 €).

Dies führte zum Anspruch der Erbengemeinschaft in Höhe von 84.759,30 €.

Gleichfalls hat die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.217,45 € sowie auf Zahlung der Zinsen wie erkannt gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

Aus dem (aus der berechtigten Forderung folgenden) Gegenstandswert von 84.759,30 € errechnet sich der Anspruch bzgl. der außergerichtlichen Kosten wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr, VV2300: 1.843,40 €

Auslagenpauschale: 20,00 €

Zzgl. 19% MWSt: 354,05 €

2.217,45 €

Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche sind nicht hinreichend begründet. Ein Hinweis auf die teilweise Unschlüssigkeit konnte angesichts dessen, dass es sich um eine Nebenforderung handelt, unterbleiben, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidungen hinsichtlich der Nebenkosten folgen gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 und 709 Satz 1 und 2 ZPO.