Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 19.01.2016 – 16 O 186/15
ECLI:DE:LGDARMS:2016:0119.16O186.15.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2016, 6 U 26/16
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd, gegenüber Aktionären der A AG im Rahmen von Akquisitionsbemühungen, die der Umsetzung eines zwischen der A AG und der B GmbH im September 2015 abgeschlossenen Integrationsvertrages, namentlich der Gewinnung neuer Kommanditisten dienen, mit der Angabe "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" werben zu lassen, so wie geschehen mit der nachfolgend wiedergegebenen Übersicht der B Group mit dem Titel "Das Angebot an die A".
(Von der Darstellung der Bilddatei wird abgesehen - die Red.)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € im Uneinbringlichkeitsfall Ordnungshaft oder primär Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, angedroht.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin 1/4 und die Verfügungsbeklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandwert des Verfügungsrechtsstreits wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien betätigen sich als Einkaufsgesellschaften für Handelsunternehmen der Küchenbranche. Die Verfügungsbeklagte ist ein Unternehmen der B Group, zu der neben der Verfügungsbeklagten auch die B GmbH und die B Group AG gehören. Die B Group plante einen Zusammenschluss mit der A AG, bei der es sich ebenfalls um eine Einkaufsgesellschaft handelt. Dazu schlossen die A AG und die B GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten ist, am 25.09.2015 einen Integrationsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage AST 1). Gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages wird die B bzw. eine Gesellschaft der B Group den Aktionären der A AG ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten, sofern sie der A GmbH & Co. Handel KG sowie der B1 GmbH & Co. ... Holding KG als Kommanditisten beitreten.
Am 29.09.2015 hat die A AG ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Freitag, den 30.10.2015 eingeladen. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 stimmten die Aktionäre mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der Umsetzung des Integrationsvertrages zu.
Den Aktionären der A AG wurde ein Aktienkaufvertrag (Anlage AST 3), ein Angebot für eine Sonderzahlung (Anlage AST 4), ein Formular zum "Beitritt zur Kommanditgesellschaft in Firma A & Co. Handel KG" (Anlage AST 5) sowie ein Übersichtsblatt mit dem Titel "Das Angebot an die A (Anlage AST 6) zugänglich gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts der entsprechenden Unterlagen wird auf die Anlagen AST 3 bis AST 6 Bezug genommen. Mit Ausnahme der Anlage AST 5 befindet sich auf allen Anlagen als Briefkopf das Zeichen bzw. die Bezeichnung "B Group".
Das Übersichtsblatt gliedert sich in 7 Blöcke, die jeweils in zwei Spalten unterteilt werden.
Im Block 6, der auf der linken Seite den Titel "Fortbestand von A und deren Alleinstellungsmerkmalen" enthält, sind in der rechten Spalte 5 Gliederungspunkte enthalten. Der erste Gliederungspunkt enthält in "Fettschrift" die Aussage "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts."
Als weitere Gliederungspunkte werden angegeben:
- Ihre bisherigen Aufsichtsräte bilden den Beirat der A1 GmbH & Co. Handel KG
- Herr X führt das Operative Geschäft als Geschäftsführer der A GmbH.
-Sie werden auch weiter von ihrem Außendienst betreut.
- Auch die weiteren Alleinstellungsmerkmale von A (Logo, A, Kultur, A Intranet, A Kochbuch sowie das A Bonussystem) bleiben Ihnen erhalten.
Für die Aktionäre der A AG galten die in der Satzung der Anlage AST 7 aufgeführten Vorgaben, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Für die Kommanditisten der A1 GmbH & Co. Handel KG gilt der als Anlage AST 8 vorgelegte KG-Vertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
In § 15 des KG-Vertrages sind diverse Rechts und Pflichten der Gesellschafter geregelt. Gemäß Abs. 1 sollen die Kommanditisten soweit wie möglich ihren Einkauf über die Vertragslieferanten der KG tätigen. Gemäß Abs. 2 ist jeder Kommanditist verpflichtet, die Aufträge an Vertragslieferanten der Gesellschaft in eigenem Namen zu erteilen. Der Bezug über Dritte ist untersagt. Nach Abs. 3 sind die Kommanditisten verpflichtet, auf Verlangen des persönlich haftenden Gesellschafters, diesem Mitteilung über ihren gesamten Einkauf bei jedem Lieferanten zu machen. Gemäß Abs. 4 ist jedem Gesellschafter die Mitgliedschaft in Gesellschaften, Verbänden - mit Ausnahme von solchen, die in der B Group zusammengeschlossen sind - und sonstigen Zusammenschlüssen sowie die Tätigkeit für solche Zusammenschlüsse verboten, die die gleichen Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Gestaltung des Informationsblattes mit der durch "Fettdruck" unter Block 6 einleitend dargestellten Behauptung "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" den Aktionären suggeriere, dass durch den Verkauf ihrer Aktie und den Beitritt als Kommanditist in die A1 GmbH & Co Handel KG sich für sie nichts verändere.
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass sich aus dem KG-Vertrag, insbesondere aus § 15, für die Kommanditisten Rechte und Pflichten ergäben, die sie als Aktionäre der A AG nicht gehabt hätten.
Die Verfügungsklägerin habe nach der Hauptversammlung Anfang November 2015 die Dokumente der Anlagen AST 1 bis 8 bekommen und von deren Inhalt Kenntnis erhalten.
Nachdem die Verfügungsklägerin ursprünglich beantragte, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, geschäftlich handelnd, gegenüber Aktionären der A AG im Rahmen von Akquisitionsbemühungen, die der Umsetzung eines zwischen der A AG und der B GmbH im September 2015 abgeschlossenen Integrationsvertrages, namentlich der Gewinnung neuer Kommanditisten dienen, mit der Angabe "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" zu werben und/oder werben zu lassen, (...), nahm sie in der mündlichen Verhandlung den Antrag dahingehend zurück, dass das Verbot "zu werben" nicht mehr weiter verfolgt werden soll.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, geschäftlich handelnd, gegenüber Aktionären der A AG im Rahmen von Akquisitionsbemühungen, die der Umsetzung eines zwischen der A AG und der B GmbH im September 2015 abgeschlossenen Integrationsvertrages, namentlich der Gewinnung neuer Kommanditisten dienen, mit der Angabe "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts"werben zu lassen, so wie geschehen mit der nachfolgend wiedergegebenen Übersicht der B Group mit dem Titel "Das Angebot an die A ".
(Von der Darstellung der Bilddatei wird abgesehen - die Red.)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € im Uneinbringlichkeitsfall Ordnungshaft oder primär Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.11.2015 zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte rügt ihre Passivlegitimation. Sie behauptet, die Unterlagen seien ausschließlich von der A AG verteilt worden. Kein Unternehmen der B Group sei an der Verteilung der Information beteiligt gewesen. Zusätzlich zu den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Unterlagen habe die A AG ihren Aktionären ein komplettes Informationspaket zur Verfügung gestellt. Als Beweis für diese Behauptung wird als präsenter Zeuge der Justiziar der Verfügungsbeklagten Herr Rechtsanwalt Y benannt.
Die Aktionäre, an die sich das Angebot gerichtet habe, hätten aufgrund des allgemeinen Verkehrsverständnisses gewusst, dass mit einer Stellung als Kommanditist andere Rechte und Pflichten verbunden seien, als für einen Aktionär.
Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der grafischen Gestaltung des Informationsblattes für jeden Leser ersichtlich sei, dass der Satz "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" sich ausschließlich auf den Block 6 mit der Überschrift "Fortbestand von A und deren Alleinstellungsmerkmalen" bezogen habe.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, bei den in § 15 des KG-Vertrages aufgeführten Pflichten handele es sich teilweise nicht um Pflichten, sondern nur um "Soll-Vorschriften". Diese seien branchenüblich und von der A AG mit ihren Aktionären ebenfalls so gehandhabt worden.
Die A AG habe die Informationsunterlagen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung in ihren Geschäftsräumen ausgelegt, so dass die Verfügungsklägerin auch schon früher Kenntnis erhalten haben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Schriftsätze vom 20.11.2015, 02.12.2015, 08.12.2015 und 18.12.2015 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.12.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und in dem verbliebenen Umfang auch begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass diese nicht gegenüber Aktionären der A AG im Rahmen von Akquisitionsbemühungen, die der Umsetzung eines zwischen der A AG und der B GmbH im September 2015 abgeschlossenen Integrationsvertrages, namentlich der Gewinnung neuer Kommanditisten dienen, mit der Angabe "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts." werben lässt, so wie in der Übersicht der B Group mit dem Titel "Das Angebot an die A " geschehen.
Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin hat den Integrationsvertrag mit der A AG geschlossen. Die Verfügungsbeklagte ist ebenfalls ein Unternehmen der B Group. Diese B Group hat das streitgegenständliche Informationspapier der Anlage AST 6 entworfen und gedruckt, was sich aus dem Logo und dem Namen ergibt, der sich auf dem Papier befindet. Die B Group muss dieses Informationspapier ebenso wie die von ihr entworfenen Aktienkaufvertrag und das Angebot zur Sonderzahlung auch der A AG zur Verfügung gestellt haben, damit diese die Unterlagen an ihre Aktionäre weiterverteilt, denn andernfalls ist nicht verständlich, wie Aktionäre an diese Unterlagen gekommen sein sollen. Außerdem wäre es auch lebensfremd anzunehmen, dass die B Group solche Schreiben entwirft, um sie dann nicht in den Verkehr bringen zu wollen.
Der im Block 6 befindliche Satz "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" ist auch irreführend. Auch wenn die einzelnen Informationen in verschiedene Blöcke unterteilt wurden, so bauen diese vom Informationsgehalt aufeinander auf. Der durch Fettdruck hervorgehobene Satz "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" lässt einen Leser zu dem Schluss kommen, dass mit Ausnahme der in dem Block 6 aber auch in den anderen Blöcken aufgeführten Informationen keine weitere Änderungen durch die Annahme des Angebots auf Kauf der Aktie der A AG und dem Beitritt als Kommanditist der A1 GmbH & Co. Handel KG verbunden sind. Die Behauptung, dass alle Aktionäre der A AG intellektuell in der Lage sind, dass mit einer Stellung als Kommanditist andere Rechte und Pflichten verbunden sind, als mit einer Aktionärsstellung, hat die Verfügungsbeklagte nicht näher substantiiert. Dies kann auch ohne nähere Angaben nicht vorausgesetzt werden, weil es auch Aktionäre gibt, die sich mit den rechtlichen Folgen eines Aktionärs- bzw. Kommanditistenstatus nicht auskennen. Ob den Aktionären zusätzlich noch weitere Informationsmaterialien übergeben wurden, aus denen sich die Unterschiede, insbesondere auch in Bezug auf die Rechten und Pflichten ergeben, ist unerheblich. Das einseitige zusammenfassende Informationsschreiben bezweckt nach seinem Aufbau her, mögliche weitere umfangreichere Informationen ihrem wesentlichen Kern nach zusammen zu fassen. Dementsprechend müssen diese Angaben auch korrekt sein. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Empfänger zur Überprüfung des Informationsschreibens weitere Unterlagen durcharbeiten müssen.
Dass es Unterschiede zwischen einer Stellung eines Aktionärs gegenüber derjenigen eines Kommanditisten gibt, ist grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere ergibt sich aus der vorgelegten Satzung der A AG, dass diese keine vergleichbaren Regelungen der Rechte und Pflichten für die Aktionäre vorsieht, wie dies in § 15 des KG-Vertrages für die Gesellschafter vorgesehen ist. Soweit die Verfügungsbeklagte behauptet, dass die in dem KG-Vertrag aufgeführten Vorgaben auch schon von der A AG mit ihren Aktionären so gelebt worden sei, hat sie hierzu keinen weiteren substantiierten Vortrag gehalten und dies auch nicht glaubhaft gemacht. Ob die dort aufgeführten Vorgaben branchenüblich sind oder nicht, ist unerheblich, weil es bei dem Informationsblatt lediglich um einen Vergleich der Stellung der Aktionäre der A AG nach Annahme des Angebots und Beitritt als Kommanditist geht.
Es ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie von den streitgegenständlichen Unterlagen erst nach der am 30.10.2015 abgehaltenen Hauptversammlung Anfang November 2015 Kenntnis erlangt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 23.11.2015 bei Gericht eingegangen.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freien Ermessen auf 100.000,00 € festgesetzt.