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Landgericht Darmstadt Urteil vom 21.07.2016 – 16 O 272/11

ECLI:DE:LGDARMS:2016:0721.16O272.11.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.07.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Adressen und Adressdaten, die ihm über die Internet-Domains

[...]

zur Kenntnis gelangten, an andere Personen oder sonstige Rechtspersönlichkeiten mit oder ohne Entgelt weiterzugeben, sowie die genannten Adressen und Adressdaten in irgend sonstiger Weise zu verwenden.

Dem Beklagten wird zu jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Nr. 2 die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 26.900,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft, die sich u.a. mit Adresshandel befasst. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, war früher Gesellschafter der B GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 30.09.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt wurde.

Mit Kaufvertrag vom 30.09.2010 (Anlage K 1), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, verkaufte der Beklagte an Herrn A verschiedene Internet Domains incl. der darüber generierten Adressen zu einem Kaufpreis von 15.000,00 € netto bzw. 17.850,00 € brutto. Der Kaufpreis wurde im Oktober 2010 bezahlt. Der Beklagten ließ die Daten elektronisch auf einem USB-Stick übermitteln. Ursprünglich befanden sich die Daten auf zwei Servern der Schuldnerin, [...].

Gemäß Abtretungsvereinbarung vom 08.03.2012 übertrug Herr A seine Rechte aus diesem Vertrag an die Klägerin.

Die Geschäftsausstattung der Schuldnerin, incl. der Computer und Server, auf denen sich die verkauften Daten ursprünglich befanden, ließ der Beklagte über die Fa. C GmbH an die Firma D OHG verkaufen. Auf den Kaufvertrag vom 10.02.2011 (Anlage K 2) wird Bezug genommen. Mit Kaufvertrag vom 04.05.2011 verkaufte die Firma D OHG die beiden Server an die E Medien GmbH. Auf den Kaufvertrag (Anlage K 3) wird Bezug genommen. Mit E-Mails vom 14.05.2011 und 25.05.2011 erhielten die ehemaligen Mitarbeiterinnen der Schuldnerin F und G von einer von Herrn Dr. E betriebenen Firma eine Werbemail. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mails (Anlage K 6, K 7, K 18, K 19, K 20, K 21) Bezug genommen. Die E-Mail-Adressen der beiden Mitarbeiterinnen befanden sich in dem Datensatz, den der Beklagte an den Kläger verkauft hatte.

Herr A versuchte eine Klärung, wie die E Medien GmbH an die von ihm gekauften Adressen gekommen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den E-Mail-Verkehr, Anlage K 4 sowie das Schreiben der C GmbH vom 25.05.2011 (Anlage K 5) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.05.2011 ließ Herr A den Beklagten durch Rechtsanwaltsschreiben abmahnen. Auf das Schreiben (Anlage K 10) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.06.2011 und 08.07.2011 lehnte der Beklagte jegliche Schadensersatzansprüche der Klägerin ab. Auf die Schreiben wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit dem Verkauf der Server und Computer der Schuldnerin auch die an Herrn A verkauften Adressen ein weiteres Mal weitergegeben. Dr. E habe diese Daten für seine eigenen geschäftlichen Zwecke genutzt, indem er an alle Adressaten eine Werbe-E-Mail mit Erotik-/Sex-Inhalt versandt habe. Aufgrund dieser Nutzung hätte sich der Wert, der an Herrn A verkauften Daten um mindestens 2/3 von 15.000,00 € auf 10.000,00 € reduziert.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sich mit der fehlerhaften Löschung der Daten wettbewerbswidrig verhalten.

Die Klägerin beantragt,

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.07.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Adressen und Adressdaten, die ihm über die Internet-Domains

[...]

zur Kenntnis gelangten, an andere Personen oder sonstige Rechtspersönlichkeiten mit oder ohne Entgelt weiterzugeben, sowie die genannten Adressen und Adressdaten in irgend sonstiger Weise zu verwenden.

Dem Beklagten wird zu jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Nr. 2 die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Daten auf den Computern und Servern der Schuldnerin seien vor dem Weiterverkauf von der Firma C GmbH ordnungsgemäß gelöscht worden. Soweit Daten rekonstruiert worden seien, könne dies allenfalls mit einer Spezialsoftware geschehen sein. Der Beklagte und sein Büro hätten schon häufiger mit der Firma C GmbH zusammen gearbeitet und diese als zuverlässigen Geschäftspartner bei der Veräußerung von Insolvenzgegenständen kennen gelernt.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen H, I, J, Dr. E sowie durch Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Kommunikationswirt K. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 09.10.2012, 05.02.2013 und 21.07.2016 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kommunikationswirt K vom 14.10.2015 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in voller Höhe begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 434, 441 BGB ein Recht zur Minderung zu, weil der Beklagte die in dem Kaufvertrag vom 30.09.2010 aufgeführten Daten dem Geschäftsführer der Klägerin nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen hat, sondern aufgrund einer nicht ausreichenden Löschung der Daten auf den Servern und Computern der Schuldnerin die Möglichkeit eröffnet hat, dass Dritte ebenfalls Kenntnis von diesen Daten haben. Bei den von der Schuldnerin erhobenen Adressen handelt es sich um eine Ware, die einen gewissen Wert hat, was sich bereits aus dem Verkauf der Daten ergibt. Da der Beklagte diese Daten an Herrn A verkauft hat und sich keinerlei weitere Rechte an den Daten vorbehalten hat, war er nicht berechtigt, diese noch weiteren Dritten zugänglich zu machen. Vielmehr war er verpflichtet, diese so zu löschen, dass sie nicht wieder rekonstruierbar sind, andernfalls ist von einem Mangel der verkauften Daten auszugehen. Der Beklagte hat die auf den Computern bzw. Servern befindlichen Daten durch die Firma C entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße löschen lassen. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Bereits aus der Aussage des Zeugen H ergibt sich, dass dieser kein professionelles Löschen der Daten vorgenommen hat. Er hat bereits kein Programm zum Löschen genutzt, sondern allenfalls einige Daten, nicht aber auch das Betriebssystem auf der Hardware gelöscht. Ob er an den Computern überhaupt Löschungen vorgenommen hat, war ihm nicht mehr erinnerlich. Der Zeuge J, bei dem es sich im Gegensatz zu dem Zeugen H um einen Softwareentwickler, d.h. einen EDV-Fachmann handelt, hat bestätigt, dass die Daten auf den ihm übergebenen Computern und Servern noch komplett drauf waren und ohne größere Probleme mit einer speziellen Software wiederhergestellt werden konnten. Von einem Insolvenzverwalter kann erwartet werden, dass er vor dem Verkauf von EDV-Hardware, auf der sich sensible bzw. so werthaltige Daten befinden, dass diese gesondert verkauft werden, die vorhandenen Daten von einem ausgewiesenen EDV-Spezialisten in der Art und Weise löschen lässt, dass eine Rekonstruktion der Daten von einem möglichen Käufer der Hardware nicht möglich ist. Dass es Rekonstruktionsprogramme gibt, mit denen ein EDV-Fachmann Daten wiederherstellen kann, sollte zumindest jedem der gewerblich Daten löscht, geläufig sein. Dass es Interesse an Daten einer in Insolvenz gefallenen Firma gibt, die gewerblich mit Adressen gehandelt hat, und dass auf der Computerhardware auf solche Daten gesucht wird, war grundsätzlich ebenfalls zu erwarten. Das dilettantische Verhalten der Firma C hat sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.

Die Daten haben für die Klägerin einen Wertverlust erlitten, weil nach der Beweisaufnahme feststeht, dass der Käufer der Hardware, Dr. E, diese durch seine Firma im Rahmen von Werbung für Sex/Erotik genutzt hat. Der Zeuge Dr. E hat bestätigt, dass er die Adressdaten für seine Werbezwecke genutzt hat. Dies sowie auch der Inhalt der Mails wird auch bestätigt durch die E-Mails an die ehemaligen Mitarbeiterinnen der Schuldnerin F und G sowie den Anlagen K 6, K 7, K 18, K 19, K 20 und K 21.

Der Sachverständige Dipl.-Kommunikationswirt K hat in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass Adressaten von Mailing mit Sex-Inhalten, wie den vorliegenden, die in Verbindung mit dem Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel versandt werden, irritiert reagieren, was sich auch auf die zukünftige Nutzung und damit den Wert der Adressen auswirkt. Diese Reduzierung wird aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sowie im Rahmen der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO mit 2/3 ihres ursprünglichen Wertes anzusetzen. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung ausführlich und nachvollziehbar auch anhand des Beispiels von Rechten an Bildern/Fotographien dargelegt, dass insbesondere die Frage, ob eine Adresse ausschließlich von einem Erwerber genutzt werden kann oder auch andere Anbieter diese Adresse schon genutzt haben oder weiter nutzen können, einen erheblichen Wertunterschied ausmacht. Adressen, für die ein exklusives Nutzungsrecht besteht, haben einen vielfachen Wert von den Adressen, die von mehreren Anbietern genutzt werden können - unabhängig von dem Inhalt der geplanten Nutzung. In seinem Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung hat er weiter dargelegt, dass die Nutzung einer E-Mail Adresse mit einem Erotik- oder Sexinhalt viele Nutzer erschreckt und dazu verleitet, einen Spamfilter zu setzen. Diese Spamfilter können sich - bei ausreichende EDV-Kenntnis des Nutzers - nicht nur auf den Absender der ungewünschten Werbemail beziehen, sondern auch weitere Schlagworte beinhalten, wie beispielsweise auch den Namen der Schuldnerin, über die die Adressen generiert wurden und die deshalb bei der weiteren Nutzung der Adresse als Initiator angegeben werden muss. Aufgrund der Gefahr der Nutzung solcher Spamfilter ist der Wert einer Adresse ebenfalls eingeschränkt. Da es allerdings auch viele Nutzer gibt, die Werbung mit sexuellem Inhalt interessant finden, ist der verbleibende Wert der Adresse nicht mit null anzusetzen, sondern mit 30 bis 50 %. Aufgrund der zusätzlich fehlenden Exklusivität der Adressen durch die vorgenommene Nutzung geht das Gericht in der Gesamtbetrachtung allerdings von einem Wert von maximal noch 1/3 aus.

Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die ebenfalls mitverkauften Domains keinen eigenständigen Wert haben, sondern benötigt werden, weil die Adressen hierüber akquiriert wurden. Der Wert der Daten liegt in den Adressen und nicht in den Domains.

Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch, auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß §§ 3, 5, 8 UWG. Da der Beklagte die Daten selbst vorher verkauft hat und sich deren Wertes bewusst war, ist er als Mitbewerber im Sinne des § 2 Ziffer 3 UWG anzusehen. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet.

Die Klägerin hat daher auch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert hinsichtlich des Antrages zu 1) beträgt 11.900,00 €, der für die Anträge 2) und 3) beträgt insgesamt 15.000,00 €. Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten im Antrag 4) sind nicht streitwerterhöhend.