Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 09.12.2016 – 14 O 240/15
ECLI:DE:LGDARMS:2016:1209.14O240.15.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 2.345.432,76 € nebst errechneter Zinsen hieraus in Höhe von 64.902,47 € sowie weitere Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.345.432,76 € seit dem 16.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin und Widerbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden Klägerin) nimmt die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden Beklagte) zum einen auf Zahlung für den Abrechnungszeitraum 2012/2013 ihrer Ansicht nach zu viel gezahlten Entgeltes für Warenlieferungen in Höhe von über 6,3 Millionen Euro, Unterlassung der Belieferung anderer als der in dem Klageantrag zu 2) genannten Unternehmen sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2014 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien im Jahre 1987 geschlossenen Kooperationsvertrages in Anspruch.
Die Beklagte verlangt widerklagend Zahlung von über 2,3 Millionen Euro, weil die Klägerin diesen Betrag von den Rechnungen der Beklagten seit dem 07.08.2014 einbehalten hat.
Die miteinander verschwägerten und zumindest früher offensichtlich auch freundschaftlich verbundenen Gründer der anthroposophisch geprägten Parteien lernten sich zu Beginn der 80ziger Jahre im Rahmen eines Vortrags des damals noch beim -Konzern angestellten Geschäftsführers der Beklagten kennen.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Gesprächen, in die sehr bald auch der Sohn des BGründers A einbezogen wurde.
Alle drei Herren stellten fest, dass es zum damaligen Zeitpunkt kein überzeugendes Angebot an Bio-Produkten für Verbraucher gab und im Rahmen der gemeinsam angestellten Überlegungen kam die Idee auf, ein für Verbraucher attraktives Angebot an naturbelassenen Produkten zu schaffen und die entsprechenden Produkte zu vertreiben.
Nach weiteren persönlichen Treffen beendete der Geschäftsführer der Beklagten seine Tätigkeit beim -Konzern und begann mit den Arbeiten an einer Projektstudie, in der die "Realisierungschancen und -risiken eines Handelsunternehmens für Naturkost" näher beleuchtet wurden.
Ergebnis dieser Studie war, dass aufgrund des seinerzeit nur eng verfügbaren Sortiments an Bio-Produkten deren Kosten übermäßig hoch waren und potentielle Kunden nur dann vom Erwerb von Bio-Produkten überzeugt werden könnten, wenn diese zu geringeren Preisen bei einem breiteren Angebot am Markt platziert werden können. Allein die Aussicht auf Erzielung großer Abnahmemengen könne hier weiteren Herstellern einen Anreiz zur Umstellung "auf Bio" geben und so ein breiteres Angebot zu akzeptablen Preisen schaffen.
Nach Abwägung verschiedener Optionen beschlossen die drei Herren gemeinsam, dass der Geschäftsführer der Beklagten von der Klägerin und B zunächst den Auftrag erhalten solle, für diese ein Konzept für die Einführung eines Bio-Sortiments zu entwickeln, wobei dahinter die zentrale unternehmerische Überlegung stand, dass der Vertrieb einer Bio-Handelsmarke bei der Klägerin und B durch das jeweils bereits vorhandene Filialnetz zu Umsätzen führen würde, die einer Abnahme erheblicher Mengen an Bio-Produkten und so auch den Aufbau einer breiten Angebotspalette ermöglichen würden.
Der Geschäftsführer der Beklagten wurde aufgrund eines entsprechenden Vertrages ab dem 01. April 1984 als selbständiger Berater in Marketingfragen für B und die Klägerin tätig und es kam sodann zum Abschluss eines Kooperationsvertrages, in den die Beklagte nach Einführung der Marke "C" eintrat.
Dieser Vertrag vom 17./23.03.1987 enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
"Zielsetzung der Vereinbarung ist die langfristige Zusammenarbeit der Partner zur Schaffung eines niveauvollen Angebots an naturbelassenen Produkten. In diesem Sinne beschafft C den Bezug der Ware und ihre sachgerechte Präsentation in speziellen C-Depots.
§ 2 beschreibt die Leistung, die C zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen sollte.
§ 4 enthält folgende Regelung:
"C verpflichtet sich, für die Dauer der Gültigkeit dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Vertragspartners keine weiteren Firmen mit C-Produkten zu beliefern, die Belieferung zu vermitteln bzw. den Vertrieb von Produkten unter dem Zeichen C zu gestatten.
Ausgenommen von dieser Zusage ist die Belieferung der Firma E Österreich, der Firma B und der diesem Unternehmen angeschlossenen Firma F, sofern die Vertragsbedingungen erfüllt werden, ferner der Vertrieb der Produkte in C-eigenen Filialen.
§ 5:
C erhält für die Durchführung der vorgenannten Leistungen die Vergütung aller Kosten gemäß gesonderter Vereinbarung, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
Der Betrag wird nach Abschluss eines jeden Jahres abgerechnet.
E verpflichtet sich, monatliche Teilbeträge auf der Basis der Kostenplanung jeweils zu Beginne eines jeden Monats zu zahlen. Endabrechnung erfolgt dann bis längstens 31.01. des Folgejahres."
Die Einzelheiten der Berechnung und der Kostenaufteilung ergeben sich aus der Anlage zum Kooperationsvertrag vom 12. März 1987 (GMW 5 im Anlageband 1), auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.
Der Kooperationsvertrag selbst enthält ferner folgende Regelung:
§ 7
"1.
Der Einkauf der C-Markenartikel bzw. der von C lizenzierten Hersteller erfolgt zunächst durch E im eigenen Namen.
2.
E verpflichtet sich, die Verkaufspreise für alle Depotartikel (frische Produkte ausgenommen) in Abstimmung mit C festzulegen. Insbesondere sollen für C-Produkte keine Aktionspreise gefahren werden.
3.
Die Parteien sind sich einig, dass beabsichtigt ist, dass C die zunächst unmittelbar von E erworbenen Produkte selbst einkauft und sodann als Zwischenhändler gegenüber E auftritt. Auch für diesen Fall sollen die Grundsätze und Regelungen dieses Vertrages (zumindest sinngemäß) fortgelten. Die Vergütung wird dann durch eine entsprechende Handelsspanne ersetzt."
§ 8
"1.
Die Vereinbarung beginnt am 01.04.1987 und ist gültig bis zum 31.12.1992. Sie verlängert sich dann immer um jeweils drei Jahre, wenn sie nicht durch einer der Parteien mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf der Fünf- bzw. Dreijahresfristen gekündigt wird.
2.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn wesentliche Grundlagen dieses Vertrages auf Dauer missachtet werden.
3.
Die Vereinbarung gilt ebenfalls für den geplanten Fall, dass anstelle von C eine Nachfolgegesellschaft tritt."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag Anlage GMW 3 im Anlagenband verwiesen.
Hintergrund der Regelung unter § 5 und § 7 des Kooperationsvertrages war der Umstand, dass die Beklagte zum Zeitpunkt dessen Abschlusses noch ein neues und im Aufbau befindliches Unternehmen ohne jegliche Infrastruktur war.
Bis Februar 1990 rechnete die Beklagte ihre Vergütung gemäß § 5 des Kooperationsvertrages auch gegenüber der Klägerin ab.
Dann übernahm die Beklagte auch die Warenlogistik und kaufte ab dem 15.02.1990 aufgrund eigener Verträge selbst bei den Herstellern ein, um sie dann unter anderem an die Klägerin weiter zu verkaufen. Ab diesem Zeitpunkt erstellte die Beklagte Preislisten, über die von ihr eingekauften und der Klägerin über diese Preislisten angebotenen Waren, die die Klägerin aufgrund der Preislisten auch bestellte und die hierfür von der Beklagten für jede einzelne Bestellung jeweils ausgestellten Rechnungen ausgehend von den vereinbarten Zahlungszielen von 21 Tagen ab Lieferung auch fristgerecht bezahlte.
Mit Schreiben vom 10.05.2010 setzte die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis, dass sie den Absatz 2 des § 7 aufkündigen werde und bat um entsprechende Bestätigung der Beklagten.
Diese Bestätigung erfolgte mit Schreiben vom 18.05.2010 durch die Beklagte wie folgt:
"Es tut uns leid, dass wir bisher versäumt haben, die gelebte Praxis vertraglich zu bestätigen. Selbstverständlich bestätigen wir daher die Kündigung des § 7 Einkauf und Preisgestaltung, Absatz 2 des Kooperationsvertrages zwischen E GmbH & Co. KG und C Produktions- und Handelsgesellschaft vom 12. März 1987. Wir stimmen überein, dass der Kooperationsvertrag im Übrigen seine Gültigkeit behält."
In Beantwortung einer Mail des früheren Geschäftsführers der Klägerin vom 14.02.2014 antwortete der Geschäftsführer der Beklagten unter anderem wie folgt:
"Die Grundsätze und Zielsetzungen unserer Vereinbarung von 1987 werden bis heute konsequent von uns gelebt. Somit entspricht unsere Kooperation dem Vertrag vom 1987. Ihre "Methode" Handelsspanne wird seit 1990 angewendet und vereinbarungsgemäß gelebt. Seit diesem Zeitpunkt kalkuliert C einvernehmlich und in Übereinstimmung mit unserer Vereinbarung vom 1987 eine Handelsspanne. Auf die Abgabepreise erhalten die Gründungspartner (E und B) wie vereinbart 3 % Rechnungsrabatt. Die Kalkulationsmethode ist unverändert und basiert auf den von den Lieferanten berechneten netto/netto-Preisen. Auf diese netto/netto Bezugspreise wird die Handelsspanne "aufgeschlagen". Jeder C-Artikel wird marktgerecht kalkuliert. ..."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage GMW 6 im Anlagenband verwiesen.
Aufgrund von Differenzen über diese Abrechnungsweise fand am 30.06.2014 in eine Besprechung statt, in deren Rahmen die Klägerin deutlich machte, dass die Beklagte dem Wunsch der Klägerin nach "Transparenz" bisher nur teilweise entsprochen habe, der Beklagten ein Gewinn eigentlich nicht zustehe, da die Kooperationsvereinbarung einen solchen nicht vorsehe, dass die Klägerin additiv zum bestehenden Rechnungsrabatt von 3 % eigenmächtig einen weiteren Rabatt von 3,14 % je Artikel einsteuern werde und, dass ihr gegen die Beklagte ein Rückerstattungsanspruch von - vorläufig - mindestens 43.000.000,00 € gegenüber der Beklagten zustehe.
Mit Schreiben gleichen Datums legte die Klägerin insoweit ihre Auffassung dar und machte allein für den Abrechnungszeitraum Geschäftsjahre 2011 bis Juli 2014 eine Überzahlung von 21.244,709,00 € gegenüber der Beklagten geltend.
Ab dem 29.08.2014 kürzte die Klägerin die Rechnungen der Beklagten rückwirkend zum 07.08.2014 um 3,14 % bezogen auf den Listenpreis der Beklagten, die die Verkürzung der Zahlungen nicht hinnahm, sondern der Klägerin Mahnungen wegen des Abzuges übersandte und die Klägerin zur Zahlung binnen einer Frist von jeweils 10 Tagen ab Datum des Mahnschreibens erfolglos aufforderte.
Mit E-Mail vom 10.11.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie einige C-Produkte auslisten werde.
Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Außenstände der Beklagten bei der Klägerin wegen unvollständig bezahlter Rechnungen knapp 2 Millionen Euro.
Zeitgleich trat die Klägerin mit der Ankündigung an die Öffentlichkeit, biologische Lebensmittel unter einer eigenen neuen Marke, "E-bio" in den Markt zu bringen. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Klägerin erläuterte in der Taz vom 18.11.2014 deren Strategie u. a. wie folgt:
"Der Kreis verlässlicher Produzenten ist sehr überschaubar. Da liegt es nahe, dass wir mit Herstellern ins Gespräch kommen, die auch C beliefern."
Mit Schreiben vom 18.11.2014 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages von 1987 unter Bezugnahme auf den ihr bis dahin angeblich entstandenen finanziellen Schaden von fast 2 Millionen Euro. Sie warf der Klägerin im Hinblick auf die zurückliegenden Verhandlungen vor, dass diese einer konstruktiven Lösung der unterschiedlichen Ansätze zur Vertragsauslegung ablehne und C einseitig ihre eigenen Interessen aufzwingen wolle. Ferner wurde auf den bereits für künftige Lieferungen angekündigten Kaufpreisabzug Bezug genommen, was nur den Schluss zulasse, dass die Klägerin C systematisch schwächen und in eine wirtschaftliche bedrohliche Lage bringen wolle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage GMW 12 im Anlageband verwiesen.
In der Folgezeit listete die Klägerin zunehmend bis heute den weit überwiegenden Anteil der von der Beklagten gelieferten Artikel in ihren Märkten aus, in denen sie eigene Bioprodukte platziert.
Die Beklagte wandte sich ihrerseits daraufhin anderen Vertragspartnern zu.
Die Klägerin behauptet, sie habe erst aufgrund der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 17.02.2014 erfahren, dass die Beklagte ab Februar 1990 tatsächlich eine Gewinnmarge in ihre Preislisten eingepflegt habe, statt gegenüber der Klägerin entsprechend der unter § 5 des Kooperationsvertrages vorgesehenen Abrechnungsweise nach Kosten plus einem Zuschlag abzurechnen.
Hierdurch habe die Beklagte rund 63 % überteuerte Preise gegenüber der Klägerin vertragswidrig abgerechnet, deren Rückerstattung sie entweder aus § 280 BGB oder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung schulde.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Fortgeltung der ursprünglichen Berechnungsmethode aus dem Wortlaut des § 7 des Kooperationsvertrages ergebe, wonach auch nach dem Auftreten der Beklagten als Zwischenhändler die grundsätzlichen Regelungen des Kooperationsvertrages "zumindest sinngemäß" fortgelten sollten. Das gelte insbesondere für die Fortgeltung des § 5, was sich aus der Formulierung des letzten Satzes des § 7 und dem Wort "entsprechende" ergebe. Wenn anderes habe gelten solle, habe die Einführung dieses Wortzusatzes gar keinen Sinn ergeben. Nur diese Auslegung entspreche auch dem besonderen Wesen des Kooperationsvertrages und den Hilfen, die die Klägerin der Beklagten von Anbeginn beim Aufbau ihres Unternehmens habe angedeihen lassen.
Hinzukomme, dass es über den Zeitraum von mehr als 25 Jahren keinerlei Preisverhandlungen zwischen den Parteien gegeben habe.
Den entsprechenden Willen könne auch der Zeuge A bestätigen, der bei der Entstehung des Kooperationsvertrages mitgewirkt habe.
Im Kreise der an dem Projekt beteiligten Personen, nämlich des früheren Geschäftsführers der Klägerin, der Herren A und G, sei in mehreren Gesprächen insbesondere vereinbart worden, dass während der gesamten Dauer der Kooperation zwischen den Parteien ein "Kost-Plus-Verfahren" habe gelten sollen. Dies sei besprochen bzw. der besonderen Zusammenarbeit der Parteien "immanent" gewesen und es sei dabei auch darüber gesprochen worden, dass die von der Klägerin und B erbrachten Beiträge zur Entstehung der C-Produkte im Rahmen der Regelung über die Vergütung "zu berücksichtigen" seien. Der mit dem Entwurf des Kooperationsvertrages beauftrage Zeuge Dr. H habe ausgehend von den ihm mitgeteilten Eckpunkte der getroffenen Übereinkunft in seinen eigenen Worten ausgedrückt, die nachher auch die Zustimmung beider Parteien gefunden hätten, dass die Beklagte ihre Vergütung auch nach der Umstellung auf das "Zwischenhändlermodell" nicht habe frei festlegen dürfen, sondern weiterhin an den ursprünglichen Vergütungssatz gebunden sein sollte. Hierzu habe der Zeuge Dr. H bewusst in § 7 Abs. 3 Satz 2 den Begriff "sinngemäß" und den Begriff "entsprechend" genutzt. Die Umstellung von dem Direkteinkaufmodell auf das Zwischenhändlermodell habe "folglich" keine wesentliche Veränderung im Sinne einer von der Beklagten behaupteten Zäsur mit sich bringen sollen. Der Umstand, dass während der Dauer Kooperation nie Preisverhandlungen, wie mit anderen Geschäftspartnern üblich, geführt worden seien, können nur damit erklärt werde, dass das zwischen den Parteien vereinbarte "Kost-Plus-Verfahren" für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit Anwendung finden sollte.
Die Klägerin habe deshalb nicht nur zu Recht die von ihr vorgenommenen Rechnungskürzungen vorgenommen, sondern die Beklagte schulde der Klägerin auch den für den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag.
Da sich die Klägerin in vollem Umfang vertragstreu verhalten habe, sei auch die Kündigung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt und die danach nach wie vor gültige Exklusivvereinbarung rechtfertige auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.356,511,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2013 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 zu unterlassen, andere Unternehmen als das
der Klägerin,
der E GmbH (Österreich) und ihrer Tochterunternehmen, insbesondere der E s.r.o. (Tschechien), der E d.o.o. (Kroatien), der E s.r.o. (Slowakei), der E d.o.o. (Slowenien), der E Kft. (Ungarn), der E d.o.o. (Serbien), der E d.o.o. (Bosnien), der E Bulgaria EOOD (Bulgarien), der E DOOEL (Mazedonien), der E s.r.l. (Rumänien), sowie
der B GmbH & Co. KG, der [... ] einschließlich der jeweils mit diesen im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen
mit Produkten der Marke "C" zu beliefern, eine Belieferung von anderen als den vorgenannten Unternehmen mit Produkten der Marke "C" zu vermitteln sowie anderen als den vorgenannten Unternehmen den Vertrieb von Produkten unter der Marke "C" zu gestatten;
festzustellen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 17./23.März 1987 in der Fassung der Schreiben vom 10./18. Mai 2010 durch die am 18. November 2014 von der Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung nicht beendet wurde.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt widerklagend,
wie erkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Verhandlungen der Parteien vor Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung den von der Klägerin behaupteten Inhalt im Hinblick auf die Preisgestaltung gehabt hätten.
Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung von § 7/§ 5 des Vertrages finde in dessen Wortlaut keinerlei Stütze und entspreche insbesondere nicht der seit 25 Jahren tatsächlich gelebten Abrechnungsweise.
Angesichts der von der Klägerin unberechtigt in den Raum gestellten Rückforderung von mehr als 43 Millionen Euro, den fortlaufend geltend gemachten Rechnungsabzügen und dem Versuch, ohne vertragliche Berechtigung die Preisgestaltung zwischen den Parteien einseitig zu bestimmen, habe die Klägerin der Beklagten die Fortsetzung des Kooperationsvertrages unzumutbar gemacht, weshalb die Kündigung der Beklagten berechtigt gewesen sei.
Wegen der erhobenen Beweise und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 20.06.2016 (Bl. 393 f d. A.) und die Niederschrift der Sitzung vom 27.09.2016 (Bl. 451 ff d. A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltende gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu, da die Beklagte nach der vertraglich vorgesehenen Umstellung der Beziehungen der Parteien auf das sogenannte "Zwischenhändlermodell" ab März 1990 mit ihren hiernach gegenüber der Klägerin gestellten und von dieser auch bis zu Beginn des Streites der Parteien gemäß fristgerechten bezahlten Rechnungen weder eine Vertragsverletzung begangen, noch die Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten, sondern genau so abgerechnet hat, wie dies der Kooperationsvertrag in § 7 Abs. 3 im letzten Satz für diesen Fall vorgesehen hat.
Das Gericht hat bereits in der ersten mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 darauf hingewiesen, dass sich der Streit der Parteien im Kern an der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung dieser Regelung des Kooperationsvertrages entzündet hat, der die Auslegung der Beklagten diametral entgegensteht.
Ebenso wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 darauf hingewiesen, dass der Wortlaut dieser Regelung auch unter Berücksichtigung der Geschichte der Kooperation keinen greifbaren Anhalt für die Auslegung der Klägerin enthält.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf das Protokoll der Sitzung vom 17.12.2015 und die dort erteilten Hinweise (Bl. 222 f d. A.) verwiesen.
In Ergänzung dessen ergibt sich auch aus der Verwendung des Wortes "zunächst" sowohl in § 7 Abs. 1 als auch Abs. 3 des § 7, dass die Parteien ab dem Zeitpunkt des Auftretens der Beklagten als Zwischenhändler bei Vertragsabschluss eben genau die Zäsur haben wollten, die der geänderten Stellung der Beklagten weg von einem Dienstleister hin zu einem eigenständigen Vertragspartner entspricht. Dem steht auch die Verwendung des Wortes "entsprechende" in dem letzten Satz dieser Regelung keineswegs entgegen, da dieses Wort eben ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass die vorherige Vergütung durch eine Handelsspanne "ersetzt" wird, die eben der geänderten Stellung der Beklagten entspricht.
Auch die letztlich einvernehmlich im Mai 2010 vorgenommene Aufhebung des § 7 Nr. 2 aufgrund der ab März 1990 tatsächlich "gelebten Praxis" weist eindeutig darauf hin, dass der Beklagten eine eigenständige Stellung als Zwischenhändler gegenüber der Klägerin eingeräumt werden sollte, der in seine Preise regelmäßig eine Gewinnmarge einzupflegen hat. Die in dem Kooperationsvertrag unter § 7 Nr. 2 ursprünglich getroffene Regelung, nach der die Klägerin Verkaufspreise für alle Depotartikel in Abstimmung mit der Beklagten festlegen sollte, war ersichtlich für den Beginn der Vertragsbeziehung der Parteien und der damals noch gültigen Regelung des § 5 des Vertrages vorgesehen, nach der die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Rechnungen für von der Klägerin bestellte Lieferungen als selbständiger Zwischenhändler sondern Abrechnungen für Dienstleistungen erstellen sollte.
Die einvernehmliche Aufhebung dieser Regelung entsprechend der ab März 1990 "gelebten Praxis" weist eindeutig darauf hin, dass die Parteien und damit auch die Klägerin jedenfalls im Mai 2010 noch davon ausgegangen sind, dass die ursprüngliche Vergütungsregelung aus der Anfangszeit längst überholt war.
Die im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr von der Klägerin eingenommene gegenteilige Auslegung ist vor dem Hintergrund der von ihr zunächst einseitig erklärten Aufkündigung des § 7 Nr. 2 des Kooperationsvertrages völlig unverständlich, da, wollte man die Auslegung der Klägerin zugrunde legen, diese Regelung hätte fortgelten müssen, weil die Beklagte dann selbst bei dem "Zwischenhändlermodell" sich nach wie vor mit der Klägerin hätte abstimmen müssen, um zu einem Rechnungspreis zu gelangen, der dem Einkaufspreis zuzüglich von der Klägerin zu erstattender Kosten entspricht.
Für eine Aufhebung des § 7 Nr. 2, die von der Klägerin gewünscht war und von der Beklagten im Hinblick auf die "gelebte Praxis" auch bestätigt worden ist, hätte dann überhaupt keine Veranlassung bestanden, was darauf hindeutet, dass die Klägerin auch im Mai 2010 im Hinblick auf die Auslegung des § 7 Abs. 3 durchaus der gleichen Auffassung wie die Beklagte war.
Für letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass die Klägerin ab März 1990 die von ihr benötigten Artikel aufgrund der Warenlisten der Beklagten bestellt und nach Lieferung der Artikel die Rechnungen auch fristgemäß regelmäßig ausgeglichen hat.
Soweit die Klägerin diesen Umstand damit zu erklären versucht, die Beklagte habe die geänderte Abrechnungsweise "zu verschleiern" versucht, ist dieser Vortrag angesichts des Umstands, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt keine einzige Abrechnung gemäß § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrages mehr erstellt hat, nur schwerlich nachvollziehbar.
Unter Zugrundelegung der Auslegung der Klägerin, nach der die Vergütungsvereinbarung aus § 5 des Vertrages selbst bei Umstellung auf das Zwischenhändlermodell "zumindest sinngemäß" habe fortgelten sollen, hätte die Beklagte entsprechende Jahresabrechnungen vorlegen müssen, die die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten verlangt hat.
Dass der Klägerin das Ausbleiben solcher Jahresabrechnungen über einen derart langen Zeitraum nicht aufgefallen sein soll, ist ebenso wenig plausibel, wie, dass die Klägerin nicht bemerkt haben will, dass die Beklagte nunmehr Preise abrechnet, die nach dem Vortrag der Klägerin um über 60 % oberhalb der Kosten liegt, die nach dem ursprünglichen Modell angefallen sind, was nach ihrem weiteren Vortrag zu einem Schaden von rund 43 Millionen Euro geführt haben soll. Obwohl es sich bei der Klägerin um ein außerordentlich umsatzstarkes Unternehmen handelt, kann kaum angenommen werden, dass deren Mitarbeitern dieser Umstand und der sich hierdurch angeblich fortlaufend bis auf einen hohen zweistelligen Millionenbetrag vergrößernde Schaden entgangen sein soll.
Unter diesen Voraussetzungen oblag der Klägerin die Beweislast dafür, dass die Parteien mit der Formulierung des § 7 Abs. 3 des Kooperationsvertrages übereinstimmend tatsächlich etwas anderes als das gewollt haben, als sich aus der Auslegung des Wortlautes dieser Regelung unter Berücksichtigung der zu dessen Auslegung heranzuziehenden tatsächlichen Umstände ergibt.
Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Ihre in das Wissen des hierzu vernommenen Zeugen Dr. H ausweislich des Beschlusses vom 20.06.2016 gestellte Tatsachenbehauptung (Bl. 394 d. A.) hat dieser Zeuge nicht nur nicht bestätigen können, sondern diese ist durch die Aussage des Zeugen sogar teilweise widerlegt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.04.2016 (Bl. 333 d. A.) auf die Hinweise des Gerichts im Beschluss vom 11.03.2016 unter anderem folgendes vortragen lassen: "Zum Zwecke der Vertragserstellung trafen sich Herr G und Herr Prof. Dr. I mit Herrn Dr. H in dessen Kanzlei und besprachen gemeinsam mit diesem die bereits zuvor erörterten Eckpunkte der Vereinbarung." (Bl. 333 vorletzter Absatz unten)
"Herr Dr. H hat ausgehend von den ihm mitgeteilten Eckpunkten der getroffenen Übereinkunft in seinen eigenen Worten, die nachher die Zustimmung beider Parteien fanden, ausgedrückt, dass die Beklagte ihre Vergütung auch nach der Umstellung auf das Zwischenhändlermodell nicht "frei" sollte festlegen dürfen, sondern weiterhin an dem ursprünglichen Vergütungssatz gebunden sein sollte." (Bl. 335 d. A. letzter Absatz).
Dieser Vortrag war nach der Aussage des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 objektiv falsch.
Der Zeuge H hat insoweit bekundet, dass er bei Vertragsverhandlungen der Parteien überhaupt nicht zugegen war, sondern den Vertragsentwurf aufgrund ihm von Herrn G vorgelegter Unterlagen diktiert habe, ohne mit Herrn I oder sonst einem Vertreter der Beklagten in diesem Zusammenhang gesprochen zu haben.
Ein Treffen von Herrn G und Herrn Prof. Dr. I in der Kanzlei des Zeugen Dr. H - wie von der Klägerin behauptet -, kann es danach ebenso wenig gegeben haben, wie eine "Zustimmung beider Parteien" zu der dem Zeugen H in den Mund gelegten Erklärung, die es auch nicht gegeben hat.
Hinzukommt, dass nach der weiteren Aussage des Zeugen Dr. H die den Ausgangspunkt des Streites bildende Regelung des § 7 Nr. 3 des Kooperationsvertrages offensichtlich nicht einmal den von Herrn G mitgebrachten Unterlagen zu entnehmen gewesen ist, weil diese Regelung auf Initiative des Zeugen Dr. H selbst in den Vertrag aufgenommen wurde.
Wie sich die Parteien vor dem Entwurf des Vertrages durch den Zeugen Dr. H darüber klar geworden sein sollen, dass trotz des durch eben den Zeugen Dr. H eingefügten § 7 Nr. 3 des Vertrages die ursprüngliche Abrechnungsweise, die in dem Zeitraum galt, als die Beklagte noch Dienstleisterin der Klägerin war, habe fortgelten sollen, erschließt dem erkennenden Gericht danach nicht.
Nach der weiteren Aussage des Zeugen Dr. H wurde der von ihm entworfene Vertrag die Beklagten übersandt und aufgrund der engen persönlichen Beziehungen der Gründer der Parteien von dem Geschäftsführer der Beklagten ohne weiteres unterschrieben, womit die Auslegung des § 7 Abs. 3 vom Empfängerhorizont der Beklagten zu erfolgen hat, der aufgrund des Wortlautes dieser Regelung nur so verstanden werden konnte, wie dies von der Beklagten ausweislich der geänderten Abrechnungspraxis ab März 1990 auch verstanden worden ist und was wohl auch für die Klägerin jedenfalls im Mai 2010 galt.
Auch dem Initiator der Regelung des § 7 Nr. 3, dem Zeugen Dr. H, war nach seiner weiteren Aussage durchaus klar, dass der Begriff "Handelsspanne" eine Gewinnmarge beinhaltet, wie diese von der Beklagten ab März 1990 eingepflegt worden ist.
Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.10.2016 unter Bezugnahme auf die Einvernahme des Zeugen Dr. H die Vernehmung der von ihr angebotenen Zeugen G und Prof. J "mehr als geboten" erachtet, weil die Vernehmung des Zeugen Dr. H ergeben habe, dass die inhaltlichen Absprachen zu der Vergütungsvereinbarung zwischen den Herren G und Prof. J auf Seiten der Klägerin sowie Herrn Prof. Dr. I auf Seiten der Beklagten erfolgt seien, kann genau dies der Aussage des Zeugen Dr. H gerade nicht entnommen werden, da er nach eigenem Bekunden zu keinem Zeitpunkt bei Verhandlungen der Parteien über den Kooperationsvertrag persönlich zugegen war und lediglich bekunden konnte, er "gehe davon aus, dass diejenigen, die den Vertrag unterzeichnet haben, auch über dessen Inhalt gesprochen" hätten.
Im Übrigen hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 11.03.2016 darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist, die Kenntnis welcher Tatsachen in das Wissen der benannten Zeugen G und Prof. J gestellt wird, aus denen auf den tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden kann. Dies gilt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fort, da der Vortrag der Beklagten sich im Hinblick auf die letztgenannten Zeugen inhaltlich darin erschöpft, die Parteien hätten Verhandlungen geführt, aus denen sich ergeben würde, dass sie tatsächlich die Fortsetzung des von der Klägerseite sogenannten "Kost-Plus-Verfahren" auch nach dem Zeitpunkt des Auftretens der Beklagten als selbständige Zwischenhändlerin gewollt hätten.
Abgesehen davon, dass dies einen klassischen, gegen den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz verstoßenden Ausforschungsantrag darstellt, weil erst durch die Befragung der Zeugen ermittelt werden soll, was sie denn über den Inhalt der Verhandlungen wissen, bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unerfindlich, wie die genannten Zeugen das im Hinblick auf den Willen der Parteien bezüglich der Auslegung des § 7 Nr. 3 Kooperationsvertrages bekunden sollen, der überhaupt erst auf Initiative des Zeugen Dr. H in den Vertrag aufgenommen worden ist und der somit allein für die Formulierung dieser Regelung verantwortlich zeichnet.
Auch das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Unterlassungsbegehren der Klägerin erweist sich als unbegründet, weil die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages gemäß § 8 Nr. 2 und damit auch der in § 4 enthaltenen Exklusivitätsvereinbarung berechtigt war, auf den die Klägerin diesen Klageantrag stützt.
Die Klägerin hat nicht nur ab dem 02.09.2014 die Kaufpreisforderungen der Beklagten aufgrund der mit den jeweiligen Bestellungen der Klägerin und den Lieferungen der bestellten Artikel jeweils zustande gekommenen Kaufverträge vertragswidrig einseitig gekürzt und ist infolgedessen mit einem Betrag von nahezu 2 Millionen Euro vor Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte in Verzug geraten. Sie hat darüber hinaus zuletzt ausweislich ihres Schreibens vom 30.06.2014 unter Vorbehalt weiterer Nachforderungen bereits 21.244.709,00 € als Rückforderungsbetrag für den Zeitraum der Geschäftsjahre 2012 bis Juli 2014 geltend gemacht und die Beklagte wiederum rechtswidrig ultimativ bis zum 31.07.2014 zu einem Vorschlag für die Regulierung zunächst dieses Betrages aufgefordert sowie mit dem vorletzten Absatz dieses Schreibens ihre Überzeugung davon, dass sich die Beklagte ihrer Sichtweise anschließen werde, zum Ausdruck gebracht, was die Beklagte im Hinblick auf die hier aufgemachten unberechtigten Forderungen als unverhohlene Drohung angesichts der überlegenen Wirtschaftsmacht der Klägerin verstehen konnte und ausweislich des Kündigungsschreibens auch verstanden hat.
Noch vor Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte hat die Klägerin darüber hinaus den Beginn der Auslistung der Artikel der Beklagten in ihren Märkten und die Einführung einer eigenen Bio-Marke angekündigt.
All dies gab in der Zusammenschau Veranlassung zu dem von der Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben auf Seite 3 oben geäußerten Schluss, dass die Klägerin "C systemisch schwächen und in eine wirtschaftlich bedrohliche Lage bringen" wollte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages für die Beklagte alternativlos.
Denn die Klägerin hat im Laufe der vorangegangenen Monate eindeutig klar gemacht, dass sie auf ihrem unzutreffenden Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die Auslegung des Vertrages beharren und die hieraus ihrer Meinung nach resultierenden Konsequenzen für die Beklagte ziehen werde.
Unter diesen Voraussetzungen hätte die Beklagte dann, wenn sie sich - wie von der Klägerin gewünscht - "deren Sichtweise" angeschlossen hätte, nicht nur ihren Status als selbständige Zwischenhändlerin aufgeben, sondern gar die Rückzahlung von hohen zweistelligen Millionenbeträgen akzeptieren müssen, wenn sie am Fortbestand des Kooperationsvertrages mit dann massiv zu ihren Nachteilen geänderten Voraussetzungen unter gravierender Beschneidung ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit hätte festhalten wollen.
Hätte sie dies getan, hätte sie darüber hinaus damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Einführung ihrer eigenen Bio-Marke unter Auslistung der Artikel der Beklagten weiter forciert, aber, genau wie von der Klägerin jetzt gewollt, die Beklagte an der Exklusivitätsvereinbarung mit der Folge hätte festhalten können, dass sogar eine wirtschaftliche Vernichtung der Beklagten unter diesen Voraussetzungen möglich erschienen wäre. Denn die Beklagte hätte dann weiterhin ausschließlich die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen beliefern dürfen, ohne dass die Klägerin mangels im Kooperationsvertrag enthaltener Abnahmeverpflichtung gehindert gewesen wäre, die Produkte der Beklagten - wie in der Folgezeit letztlich auch geschehen - fortlaufend auszulisten und damit den Absatz der Beklagten bei ihr als wichtigster Kundin auszutrocknen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung eine Auslistung der Produkte der Beklagte in den nunmehr vorgenannten Umfang tatsächlich gewollt hat oder nicht.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist, dass aufgrund des dieser vorangegangenen Verhaltens der Klägerin sich die Gefahr einer solchen Vorgehensweise für die Beklagte abzeichnete, womit sich allein die Kündigung des Kooperationsvertrags als Ausweg aus der für sie wirtschaftlich bedrohlichen Situation dargestellt hat.
Dass allein der über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolgende Aufbau einer solchen Bedrohungslage einen Missachtung des auf "Kooperation" ausgerichteten Vertrages im Sinne dessen § 8 Nr. 2 darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Angesichts des Umstands, dass im Rahmen der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch auch die Frage zu klären war, ob die Kündigung der Beklagten den Kooperationsvertrag beendet hat oder nicht, ist bereits die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu Ziffer 3. fraglich, der aber jedenfalls unbegründet ist.
Die Widerklage ist nach alldem aus § 433 Abs. 2 BGB aufgrund der unberechtigt erfolgten Kürzungen der Kaufpreisforderungen der Beklagten ebenso begründet, wie deren Zinsforderung, da die Klägerin mit der Begleichung der fraglichen Forderungen jeweils durch die Beklagte in Verzug gesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.