Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 22.12.2016 – 13 O 298/16
ECLI:DE:LGDARMS:2016:1222.13O298.16.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 4. Januar 2019, 13 U 36/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss mehrerer Firmen zur Erbringung von Arbeiten an einem Bauvorhaben des Beklagten an der [Name des Bauvorhabens] (Glasdacharbeiten).
Die Parteien des Rechtsstreits streiten um eine einzige Position aus der klägerischen Schlussrechnung vom 30.03.2015. Mit Auftrag vom 08.09.2014 wurde die Klägerin mit der Erbringung der Glasdacharbeiten beauftragt. Vorläufiger Auftragswert waren € 137.064,20 (brutto). Das klägerische Angebot war zuvor auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Zentralen Auftragsvergabestelle des Kreises Darmstadt-Dieburg abgegeben worden.
Zwischen den Parteien unstreitig ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Abnahme der Leistung erfolgte am 12.03.2015 nebst Rüge geringerer Mängel, die allerdings offensichtlich zwischenzeitlich erledigt sind. Unter dem 30.03.2015 legte die Klägerin dann ihre Schlussrechnung vor. Diese weist einen behaupteten Auftragswert in Höhe von brutto€ 215.394,05 aus, abzüglich erbrachter Leistungen mithin eine Restforderung in Höhe von 117.917,54 €.Gestritten wird (weitere Kürzungen wurden seitens der Klägerin akzeptiert) über die Abrechnungsposition 01.02.001, nämlich 6 Lichtbänder, also quasi Fensterelemente in dem erstellten Dach.
Die Klägerin hat hier auf der Basis von 192,14 qm nach Aufmaßnahme abgerechnet. Die Beklagte hat das auf 132,50 Einheiten gekürzt und damit unzweifelhaft (brutto) die Klageforderung aus der Rechnung herausgekürzt.
Die Klägerin trägt vor, im Leistungsverzeichnis sei zwar "Meter" angegeben worden, gemeint gewesen sei allerdings offensichtlich "Quadratmeter". Sie hält dies für einen erkennbaren Schreibfehler.
Zu den Modulsystemen gehörten auch ein Blechkranz und Aufständerungen, so dass sich hinsichtlich der Außenmaße (2.239 mm x 14.322 mm x 6 Stück Lichtbänder) eine Quadratmeterzahl in Höhe von 192,14 qm zwingend ergebe.
Die Beklagte habe im Übrigen erkennen müssen, dass die Klägerin so gerechnet habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 56.319,84 (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 53.264,18 ab dem 01.04.2015 (gemeint bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 05.08.2016) und aus der Klageforderung ab dem 18.08.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Leistungsverzeichnis Breite und Höhe mit 1,7 m und die Länge mit 13,9 m angegeben habe. Ausweislich der ebenfalls mit zu verarbeitenden Unterkonstruktion seien insgesamt 132,5 lfdm. ausgeschrieben worden. Dies sei genauso gemeint gewesen und anders habe es die Klägerin auch nicht verstehen können. Insoweit verweist die Beklagte auf die Anlage B 1 (Bl. 51 d. GA.). Nichts anderes ergebe sich im Übrigen auch aus der von der Klägerin vorgelegten Urkalkulation, die dies auch so gerechnet habe und auch entsprechend das Angebot der Fa. A hinsichtlich der zu verbauenden Teile eingeholt habe.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, schlussendlich allerdings unbegründet. Den Ausführungen der Klagepartei ist nicht beizutreten. Die Urkalkulation gibt zum einen das Angebot der Fa. A weiter (brutto 76.014,82 und netto einen Betrag in Höhe von 63.878,-- €). Hierzu gerechnet wurden nicht von A gelieferte Leistungsanteile in Höhe von 1.200,-- € (vermutlich netto). Weiterhin sind eingerechnet für die Montage 14.575,-- € (netto) sowie für die Leistung gemäß Bl. 2 7.200,-- € (netto) und es ergibt sich dort wohl ein Rabatt in Höhe von 15 %. Setzt man nun in die Kalkulation der Klägerin die Angebotssumme für die von A gelieferten Teile mit 63.878,-- € ein sowie nach Abzug des Rabattes von 15 % die Beträge von 12.388,75 €, 6.120,-- € und von 1.020,-- €, ergibt sich eine Gesamtsumme von 83.406,75 € (netto) und ein Bruttobetrag in Höhe von 99.254,03 €. Dies entspricht in etwa dem dann unten aufgeschriebenen Gesamtpreis in Höhe von 98.500,-- € als Kalkulationsgrundlage.
Hierbei sind auch die Montagekosten (Bl. 25 d. GA.) auf Basis von 132 lfdm. berechnet. Rechnet man den sich dort ergebenden Einheitswert von 110,-- €, wie er hinter Montage steht, multipliziert mit 132,5 lfdm., ergibt sich eben ein Betrag in Höhe von den genau dort angegebenen € 14.575,--.
Mithin hat also auch die Klägerin seinerzeit bei der Abgabe des Angebotes mit laufenden Metern gerechnet (also inklusive der über die Rohbaulichte hinausgehenden Unterkonstruktion). Genauso wurde nachfolgend die Leistung auch erbracht, entsprechend dem beigefügten Planmaß, der Ausschreibung, der Kalkulation und auch des Angebotes von A. Mithin ist genau das so zu vergüten, wie es angeboten, tatsächlich erstellt und dann auch abgenommen wurde. Die Urkalkulation weist ja auch das Angebot A nebst Plänen hierzu aus, was letztlich auch umgesetzt und dann eingebaut wurde.
Die Klägerin hat die exakt bezeichnete und hinsichtlich Größe (Länge und Quadratmetern) genau dargestellte Leistung genauso erbracht, wie angeboten. Es spielt keine Rolle, ob man dann die Gesamtleistung durch die Quadratmeterzahl teilt und zu einem Einheitspreis macht oder ob man eine vermeintliche Länge nimmt und die Leistung durch die anzunehmenden laufenden Metern nimmt und die Meterzahl in das Angebot als Einheitspreis einträgt. Die Klagepartei hat hier allerdings auch Meter angegeben und multipliziert mit der von ihr zur Grundlage der Rechnung gemachten Meterzahl (132,5, wie in Bl. 25 d. GA. schriftlich aufgesetzt) ergibt sich auch genau der Montagekostenanteil. Würde die Klägerin tatsächlich auf Quadratmeterbasis gerechnet haben, dann würde sie diese Leistung auch entsprechend durch eine deutlich höhere Zahl (die Pläne lagen ja vor) haben teilen müssen und zu einem anderen Angebotseinheitspreis kommen müssen.
Genauso, wie das, was geplant und auch berechnet war, ist die Klägerin damit schlussendlich zu vergüten. Einem Kalkulationsirrtum oder Ähnliches war ebenfalls nicht nachzugehen, weil sich die Kalkulationsgrundlagen dort eben finden.
Soweit die Klägerin jetzt klageerweiternd weitere 5 % ihrer Leistung geltend macht, muss das für vorliegende Entscheidung dahinstehen. Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob sich die Klägerin insoweit verrechnet haben könnte, denn die Beklagte hat es nur genauso seinerzeit in der Rechnungsprüfung anerkannt, wie zunächst geltend gemacht. Wenn die Klägerin jetzt 100 % hierzu abrechnen will, fragt sich, wie sich dies begründen könnte. Über die Frage hinaus, ob ihre anfängliche Rechnung nicht insoweit Bindungswirkung entfaltet, liegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entsprechend keine Rechnungsstellung vor. Die dem Gericht vorgelegte Anlage K 7 (Bl. 66 f.) ist eben keine "Rechnung", sondern, wie dort vermerkt ist, lediglich eine "interne Aufstellung". Mithin gibt es noch keine entsprechende Rechnung. Weder ist der Beklagten eine entsprechende Rechnung zugegangen, noch hätte die Klägerin im Schriftsatz vom 05.08.2016 klargestellt, dass die Anlage als Rechnung der Beklagtenseite hätte zugestellt werden sollen. Mithin gibt es keine entsprechende Rechnung, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte verpflichtet sein sollte, auf eine noch nicht existierende und auch nicht zugegangene Rechnung (bei unstreitiger Geltung der VOB/B) irgendetwas zu zahlen. Rechnungszugang ist dort nämlich Anspruchsvoraussetzung. Im Übrigen liefe nach Zugang der Rechnung zunächst auch erst die der Beklagtenseite zustehende Prüfungsfrist, so dass die Rechnung nach der entsprechenden Regelung in der VOB/B auch erst nach 2 Monaten fällig werden würde. Demgemäß war die Klage auch hinsichtlich dieses Teilhauptsachebetrages abzuweisen, da er jedenfalls derzeit noch nicht fällig ist.
Die Klägerin als Unterlegene des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen.
Das Urteil war gem. § 709 für vorläufig vollstreckbar zu erklären.