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Landgericht Darmstadt Urteil vom 02.02.2017 – 2 O 159/16

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0202.2O159.16.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 13 U 63/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und hat unter anderem die landwirtschaftlichen Flächen Flur […] Flur-Nr. […] und Flur-Nr. […], Flur […] Flur-Nr. […]und Flur […] Flur-Nr. […] gepachtet. Gemäß Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebiet des Landgrabens in der Gemeinde Büttelborn und der Stadt Groß-Gerau (StAnz 2005, 2811) sind sämtliche insoweit vom Kläger gepachteten landwirtschaftlichen Flächen als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen.

Der Kläger behauptet, am 27.6.2015 seinen es auf den oben beschriebenen landwirtschaftlichen Flächen zu Überschwemmungen gekommen, weil der Landgraben durch Starkregen, welche nicht direkt auf die betroffenen Flächen, sondern in Darmstadt niederging, über die Ufer trat und so die gepachteten landwirtschaftlichen Flächen überflutete habe. Auf den gepachteten Flächen Flur […] und Flur […] sei Heu gestanden, welches teilweise schon gemäht war, auf der gepachteten Fläche Flur […] sei Winterweizen angepflanzt worden. Heu und Winterweizen seien durch die Überschwemmung vernichtet worden bzw. waren nicht mehr zu ernten.Es gebe zwei Ursachen, die die Überschwemmungen auf dem gepachteten Land verursacht hätten: 1. Sei der Landgraben in einem schlechten Zustand und 2. sei der Schieber, der für das Rückhaltebecken oberhalb der Fläche verantwortlich sei, nicht geschlossen worden sondern habe 70 cm hoch gestanden und folglich sei das Hochwasser ungehindert auf die gepachteten Felder des Klägers geflossen. Er habe einen wirtschaftlichen Schaden für das vernichtete Heu von 2.880 € und für den vernichteten Winterweizen von 11.335 €. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe 616,99 € gekostet. Der Beklagte sei nicht davon befreit, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um Überschwemmungen auf den gepachteten Flächen zu verhindern. Den Beklagten treffe zumindestens der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Der Kläger beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.831,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.1.2016 sowie weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte Wasserverband behauptet, aufgrund des hohen Grundwasserstandes und der Verdichtung des Bodens infolge Trockenperioden, bei denen das Wasser nicht nur ungehindert ablaufen könne, seien auch aufgrund der einschlägigen Verordnung Überschwemmungen zulässig und hinnehmbar. Aus diesem Grund sei der Pachtzins auch extrem gering (unstreitig 1,00 € pro Jahr). Den Beklagte treffe kein Verschulden an der Überschwemmung auf den gepachteten Flächen des Klägers. Die gesamte Anlage funktioniert vollautomatisch und werde von 2 selbstständigen Messstellen überwacht und geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Beklagten vom 8.9.2016 , 8.11.2016 sowie 30.11.2016 (Bl. 102 ff., sich 119 ff. und 130 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. dem LAG hat auch ausgeführt, dass die aufgezeichneten Störungen im Auszug des Protokolls Triesch vom Juni und Juli 2015 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 8. 11. 2016) verschiedene Ursachen hätten, auf den Schriftsatz vom 19.1.2017 (Bl. 176 ff.) wird Bezug genommen Überschwemmung und wirtschaftlicher Schaden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet und deshalb abzuweisen.

Dem Beklagten steht ein Schadenersatzanspruch aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund zu, §§ 823 ff. BGB.

Der Beklagte ist Wasserverband i.S.d. Wasserverbandsgesetzes und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Organe des Wasserverbandes bestehen aus 19 Mitgliedskommunen. Der Beklagte ist u.a. mit Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz betraut.

Anspruchsgrundlage eines möglichen Schadensersatzanspruchs ist §§ 823 ff. BGB und nicht § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz. Es geht hier nicht um die besonderen Pflichten eines Wasserverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Wasserverbandsgesetz - WVG) gegenüber seinen Mitgliedern, sondern um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht des Beklagten, zur Unterhaltung von Gewässern und zum Hochwasserschutz gemäß §§ 28, 29 und 72 ff. WHG. Zur Allgemeinheit gehört auch der Kläger, obwohl er Pächter der im Tatbestand genannten Flächen der Gemeinde […] die ihres Teils Mitglied des Beklagten ist.

Der Landwehrgraben beginnt am Drosselbauwerk des Hochwasserrückhaltebeckens (kurz: HRB) Triesch. Das Bachprofil ist durchweg befestigt und auf ganzer Länge (bis zur Einmündung in das Tiefsystem des Landgrabens) unterhaltungspflichtig. Der anschließende Landgraben ist ein typisches Tieflandgewässer; er erhält sein Wasser vom Landwehrgraben und somit zum größten Teil aus Darmstadt. Da der Landwehrgraben keine Zuflüsse hat, resultiert seine Belastung allein aus dem durch das HRB Triesch beeinflussten Abfluss des Darmbaches.

Das HRB Triesch […] regelte zum Großteil das Darmstädter Abwasser, welches bei Starkregen auf erhebliche Abflussmengen ansteigt, um in HRB Triesch auf ein für das nachfolgende Gewässersystem des Landwehrgrabens und des Landgrabens verträglichen Abfluss gedrosselt zu werden. Hierzu wird ein Unterwasserpegel betrieben, dessen Wasserstände über einen speicherprogrammierte Steuerung einer solche Durchlassöffnung bewirkt, dass bei jedem Beckenwasserstand der vorgegebene Unterwasserstand erreicht wird. Die HRB Triesch arbeitet voll automatisch.

(Broschüre: […]).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 15.9.2016 Bezug genommen.

Der Vorwurf des Klägers, der Landwehrgraben/Landgraben werde vom Beklagten nicht hinreichend gepflegt, sie seien in einem schlechten Zustand, ihre Wassertiefe habe sich zunehmend verringert mit der Folge, dass diese einen erhöhten Wasseranfall nicht mehr gerecht würden und es deshalb zu Überschwemmungen käme sowie das oberhalb der gepachteten Flächen gelegener HRB Triesch arbeite fehlerhaft, der Schieber habe am 27.6.2015 70 cm hochgestanden, sodass das Wasser nicht in das Rückhaltebecken floss sondern zu Überschwemmung auf der gepachteten Fläche führte, was sämtlich der Beklagte zu vertreten habe, ist unbegründet.

Der allgemeine Vorwurf gegen die Gewässerhaltung des Landwehrgrabens/ Landgrabens ist ungeeignet, unsubstantiiert und unschlüssig, um einen Schadensersatzanspruch herleiten zu können. Er ist zu allgemein gehalten und weist nicht aus, aufgrund welcher genauen Umstände, Vorkommnisse und Ursachen eine Überschwemmung am 27.6.2015 stattgefunden hat bzw. eingetreten ist. Im Übrigen ist der allgemeine Vorwurf, die Fließgeschwindigkeit der betreffenden Gewässer sei viel zu geringen, von dem Beklagten nicht zu vertreten, weil nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Torfkaute-Bannholz von Dornheim-Wolfskehlen" vom 7.8.2079 gemäß § 4 es auch dem Beklagten verboten ist, Gewässer im Sinne des §§ 1 Abs. 1 HWG zu beeinträchtigen, Maßnahmen zur Entwässerung, Drainage und sonstige wasserwirtschaftliche Neu- und Ausbaumaßnahmen durchzuführen. (StAnz für das Land Hessen, 1979, Seite 1762 ff.)

Der weitere Vorwurf des Klägers, das HRB Triesch arbeite fehlerhaft, am besagten Tag, am 27.6.2015, habe das Hochwasserrückhaltebecken die Wassermassen ungehindert durchlaufen lassen, sodass es zur Überschwemmung der gepachteten Flächen gekommen sei, lässt ebenfalls keine Ansprüche auf Schadensersatz zu.Die Pachtflächen liegen unstreitig in einem Überschwemmungsgebiet, welche das Land Hessen in der Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebiet des Landkreises in der Gemeinde Büttelborn und der Stadt Groß-Gerau vom 15.6.2005 (StAnz für das Land Hessen 2005, Seite 2811 ff.) festgelegt hat. Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Abs. 1 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. In den Pachtverträgen, die die Beklagte vorgelegt hat (wo sich die Unterschrift des Kläger als Pächter jedoch nicht befindet), ist unter Nr. 3 (Zustand des Grünlandes) vermerkt, dass im Bereich des Landgrabens stehendes Wasser, ca. 1 / 2 der Fläche und unter Nr. 4 (Wasserverhältnisse) jeweils staunende Nässe vorhanden bzw. aufzufinden ist. In § 5 Abs. 2 WHG ist die Pflicht geregelt, dass jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen hat, um sich vor Hochwasser zu schützen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglich nachteiligen Folgen des Hochwassers anzupassen. Die Flächen im Überschwemmungsgebiet dienen als Ausgleichsfläche, um Überschwemmungen in besiedelten (Wohn)Gebieten (und auch Gewerbegebieten) gering zu halten bzw. auszuschließen. Der Pächter von Grundstücken im betreffenden Überschwemmungsgebiet muss jeder Zeit damit rechnen, dass auch dann, wenn Niederschläge im Gebiet Groß-Gerau ausbleiben, jedoch Starkregen im Gebiet Darmstadt auftreten, es mit zeitlicher Verzögerung jederzeit zu Überschwemmungen kommen kann. Korrespondierend zu dieser Gefahrenlage, ist der Jahrespachtzins der Grundstücke sehr gering.

Eine Pflichtverletzung oder ein Unterlassen der Beklagten bzw. ihrer Organe oder Mitarbeiter hat der Kläger nicht dargelegt.Es ist stattdessen im Schreiben des Beklagten an seine Prozessbevollmächtigten vom 1.9.2016 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2016) genau beschrieben, wie das HRB Triesch generell arbeitet, nämlich voll automatisch. Die Anlage ist in zweifacher Hinsicht abgesichert: Durch die 150 m unterhalb des Auslaufbauwerks befindlichen Brücke Borg ist sie einmal durch die speicherprogrammierte Steuerung des Unterwasserpegel geregelt und für den Fall des Versagens sorgt eine Stabmesssonde als Max-Sonde für die notfallmäßige Eindrosselung des HRB Triesch. Störungen werden in Echtzeit an das Prozessleitsystemen in die Geschäftsstelle des […] geleitet, wo unverzüglich, notfalls per Hand, eingegriffen werden kann.Aus dem Störungsbericht des betroffenen Tages (27.6.2015) ist lediglich zwischen 14:53 Uhr und 14:55 Uhr und um 20:03 Uhr eine Störung aufgeführt, wobei als Störung auch Ereignis protokolliert werden, die nichts mit dem Pegelstand der Zuflüsse und Abflüsse im HRB Trieschich zu tun haben. Es ist aus der Aufstellung auch nicht erkennbar, dass das HRB Triesch insgesamt fehlerhaft arbeitet. Die Behauptung des Klägers, an diesem Tag habe der "Schieber" 70 cm hoch gestanden und das Wasser sei nicht in das Rückhaltebecken des HRB Triesch geflossen, sondern in Landwehrgraben verblieb, kann dahinstehen. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist nicht ersichtlich, dass das HRB Triesch zumindest an diesem Tag fehlerhaft gearbeitet hat. Eine Störung ist aufgrund der vom Gericht angeforderten Belege nicht erkennbar, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass das HRB Triesch auch an diesem Tag und auch in dieser Situation störungsfrei arbeitet. Jedenfalls hat der Kläger, der beweisbelastet ist, nicht substantiiert vorgetragenen, dass ein Fehler oder eine Störung im System oder dass grundsätzlich einen Mangel am Betrieb des HRB Triesch vorgelegen hat. Das mehrfache Angebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger Grundstücksflächen gepachtet hat, die sämtlich in einem Überschwemmungsgebiet liegen und als solcher auch ausgewiesen sind.

Der Kläger als Pächter der Grundstücksflächen ist in den Schutzbereich des HRB Triesch nicht involviert bzw. kann sich auf den Schutz vor Hochwasser durch das HRB Triesch nicht berufen.

Ein Verschulden an der Vernichtung der Ernte durch Überschwemmung der gepachteten Flächen kann der Klägerin folglich nicht vorgeworfen werden; es ist weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit zugrunde zulegen.

Aus diesen Gründen scheitern auch Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz, soweit sie als Anspruchsgrundlage infrage kommen. Auch aus dem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis nach den Grundsätzen der §§ 276, 278 BGB haftet der Beklagte aus den dargelegten Gründen nicht.

Ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff kommt schon deswegen nicht infrage, weil ein Eingriff in die durch Art. 14 Grundgesetz geschützte Rechtsposition nicht vorliegt.

Insgesamt ist die Klage damit ohne Beweisaufnahme abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits ist ausweislich des Zahlungsantrags 14.832 €.