Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 02.02.2017 – 27 O 297/16
ECLI:DE:LGDARMS:2017:0202.27O297.16.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 14. November 2019, 22 U 50/17, Revision zugelassen, Urteil
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR seit dem 06.06.2016 und aus weiteren 6.000,00 EUR seit dem 22.08.2016.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 202,84 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2016.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 797,30 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 334,72 EUR seit dem 06.06.2016 und aus weiteren 462,58 EUR seit dem 22.08.2016.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20 % zu tragen und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht von der Beklagten Schmerzensgeld nach einem Sportunfall geltend.
Die Parteien waren am 20.09.2015 Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Handballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempogegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Die Einzelheiten insoweit sind streitig. Die Klägerin stürzte beim Aufkommen und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Für die Diagnose im Einzelnen wird auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 22.09.2015 verwiesen (BI. 6 d.A.).
Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte, ohne weitere sportrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Klägerin wurde operiert und musste von Oktober 2015 bis Mai 2016 Krankengymnastik machen. Inzwischen kann sie wieder — mit der nach entsprechender Verletzung gebotenen Vorsicht — wieder Handball spielen.
Die Klägerin macht zum einen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.034,00 EUR geltend.
Die Klägerin macht darüber hinaus folgenden materiellen Schadenersatz geltend:
Schadenspauschale:
26,00 EUR
Kosten für Adressenermittlung
8,00 EUR
Kosten für Rezeptzuzahlungen
168,84 EUR
Insgesamt:
202,84 EUR
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, auf die Schadenersatzforderung einen Vorschuss von 2.000,00 EUR zu zahlen und auf die vorge-richtlichen Anwaltskosten einen Vorschuss von 334,74 EUR. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 05.06.2016, die ergebnislos verstrich.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei weit aus dem Torraum herausgekommen und sei die Klägerin angesprungen. Dadurch sei es in der Luft zum Zusammenstoß gekommen, wodurch das unglückliche Aufkommen der Klägerin verursacht worden sei.
Die Klägerin beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, Schmerzensgeld in angemessener Höhe zu zahlen, wobei die Höhe des Betrages in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ein Betrag in Höhe von 10.034,00 EUR aber nicht unterschritten werden sollte, und Zinsen aus 2.000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2016 sowie aus dem Restbetrag seit Klageerhebung.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 202,84 EUR an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 958,18 EUR an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen aus 334,72 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2016 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus einem Betrag von 623,46 EUR seit Klageerhebung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie sei in ihrem Torraum geblieben und habe lediglich einen sogenannten Hampelmann als Abwehrbewegung gemacht.
Gegen die Beklagte wurde auf Strafantrag der Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet. Dieses endete ohne Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft sah nach § 170 StPO in Verbindung mit § 80 JGG von der Anklageerhebung ab. Die Ermittlungsakte (Az. … StA Darmstadt) wurde beigezogen.
Es wurde Beweis erhoben über den Verletzungshergang durch Vernehmung des Zeugen A. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhand-
lung vom 12.01.2017 verwiesen. Auf die übrigen zum Unfallhergang benannten Zeugen haben die Parteien verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR aus § 823 BGB.
Die Beklagte hat die Klägerin an ihrem Köper verletzt, indem sie der Klägerin bei deren Sprungwurf entgegensprang und mit ihr kollidierte. Dadurch landete die Klägerin nach dem Sprung unglücklich und verletzte sich.
Von diesem Unfallhergang ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Insoweit bestätigte der Zeuge A uneingeschränkt die Darstellung der Klägerin. Da es sich bei dem Zeugen um den Schiedsrichter des Spiels handelte, besteht kein Zweifel daran, dass er den Unfallhergang genau beobachtete und ihn auch wahrheitsgemäß schilderte. Hiervon gingen letztlich auch die Parteien aus, da sie auf die übrigen benannten Zeugen verzichteten.
Diese Verletzung geschah auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig.
Die Verletzung war auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird hier auch nicht durch eine
mutmaßliche Einwilligung der Klägerin ausgeschlossen.
Bei so genannten Kampfsportarten, bei denen es bestimmungsgemäß zu — auch hartem — Köperkontakt zwischen Kontrahenten kommt, berechtigen bestimmte Verletzungen nicht zum Schadenersatz. Die rechtlichen Begründungen hierfür sind unterschiedlich, die herrschende Meinung nimmt aber eine mutmaßliche Einwilligung an. Dies gilt für solche Verletzungen, die auch bei regelgerechtem Verhalten des Schädigers entstehen. Die mutmaßliche Einwilligung umfasst auch geringfügige
Regelverstöße sowie Verletzungen, die aus sportlichem Übereifer oder Übermüdung entstehen. Der hiervon abgedeckte Bereich der Verletzungen ist dann überschritten, wenn ein Sportler den Bereich der gebotenen Härte überschreitet und sich unfair und unsportlich verhält.
Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass die vorliegende Verletzungshandlung nicht mehr von der mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin umfasst war. Zwar handelt es sich bei der Verletzung der Klägerin um eine typische Verletzung bei Sprungsportarten. Zudem hat der Zeuge das Foul der Beklagten als durch jugendlichen Übereifer bedingt bewertet. Er sagte auch, dass es sich um einen Zusammenstoß handelte, der bei jedem Handballspiel vorkommen kann.
Jedoch beging die Beklagte einen ganz erheblichen Regelverstoß. So wurde es auch vom Zeugen bewertet, der der Beklagten eine rote Karte erteilte. Während Ermahnungen, gelbe Karten und Zwei-Minuten-Strafen in eigentlich jedem Handballspiel vorkommen, ist dies bei roten Karten — auch ohne Bericht — nicht der Fall. Schon daraus ergibt sich, dass der Regelverstoß eine Qualität hatte, mit der eben nicht bei jedem Spiel zu rechnen ist, sodass die Klägerin eben nicht damit rechnen musste.
Auch die Art des Fouls selbst ist eher als ungewöhnlich zu bewerten. Zwar kommt es in Handballspielen häufig zu Zusammenstößen auch im Sprung. Dass aber der Stürmer/die Stürmerin beim Sprungwurf gegen den Tormann/die Torfrau prallt, ist ungewöhnlich. In der Regel kommen die Torleute in dieser Situation eben nicht so weit aus dem Torraum heraus.
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der Zeugenaussage zu berücksichtigen, dass der Zeuge seit sehr langer Zeit mit dem Handballsport befasst ist, nicht nur als Schiedsrichter, sondern auch als Trainer und Vater von Handballspielern. Er gab selbst an, dass er eigentlich keine emotionale Reaktion mehr bei Fouls hat. Die sich
daraus ergebende Gelassenheit kann sich aber auch dahin verkehren, dass eben auch ein schwerer Regelverstoß wie der vorliegende gerade rückblickend eher milde beurteilt wird.
Schließlich kommt hinzu, dass der Zeuge verärgert war über das Verhalten der Klägerin, die ihn privat anrief und zu einer Bewertung des Fouls der Beklagten veranlassen wollte. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Verärgerung nunmehr bei der gerichtlichen Aussage die Bewertung durch den Zeugen leicht tendenziös geprägt hat.
Der Höhe nach ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR angemessen und ausreichend. Bei dieser Bewertung ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr schwere Knieverletzung handelte, bei der mehrere Bänder im Knie zum Teil erheblich beschädigt wurden. Die Klägerin musste operiert werden und die Heilung dauerte mehr als ein halbes Jahr. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung spürte die Klägerin die Folgen noch.
Allerdings kann die Klägerin inzwischen ihren eigenen Angaben zufolge wieder Handball spielen, sodass die dauerhaften Folgen jedenfalls nicht so schwer sind, wie sie hätten sein können. Dies ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.
Soweit die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld beantragt hat, ist die Klage unbegründet und abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Verzug.
Der Verzug trat mit einem Betrag von 2.000,00 EUR ein mit Ablauf der im Schreiben vom 18.05.2016 gesetzten Zahlungsfrist, also am 06.06.2016, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei steht die Setzung der Zahlungsfrist der Mahnung gleich. In Höhe des restlichen geschuldeten Betrages trat Verzug mit Rechtshängigkeit der Klage ein, also am 22.08.2016, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung des materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 202,84 EUR aus § 823 BGB. Zur Haftung dem Grunde nach wurde bereits erörtert. Die Höhe der materiellen Schäden ist unstreitig.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 22.08.2016, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 823 BGB. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, sofern diese Beauftragung zur Durchsetzung der Ansprüche notwendig erscheint. Dies war hier der Fall, schon weil die Höhe eines Schmerzensgeldes und die Haftung dem Grunde nach für einen Laien schwer zu beurteilen und schwer zu begründen ist.
Allerdings kann die Klägerin die Anwaltskosten nur aus dem Streitwert erstattet verlangen, in dessen Höhe ihr tatsächlich ein Anspruch zustand. Demnach richten sich die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 8.202,84 EUR.
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung
650,10 EUR
Auslagenpauschale gem. Ni. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
Zwischensumme
670,10 EUR
Umsatzsteuer gemäß Ni. 7008 VV RVG
127,20 EUR
Gesamt
797,30 EUR.
Soweit die Klägerin einen höheren Betrag verlangt, ist die Klage unbegründet und abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklaget schließlich einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Verzug. Allerdings konnte Verzug wiederum nur insoweit eintreten, als die Forderung berechtigt war. Die Beklagte geriet hier mit einem anteiligen Betrag in Höhe von 334,72 EUR bereits mit Ablauf der im Schreiben vom 18.05.2016 gesetzten Zahlungsfrist, also am 06.06.2016 in Verzug. Hinsichtlich des restlichen Betrages trat Verzug mit Rechtshängigkeit am 22.08.2016 ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus 92 ZPO und richtet sich nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.