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Landgericht Darmstadt Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 551/16
ECLI:DE:LGDARMS:2017:0327.13O551.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines privaten Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftrad.
Der Beklagte bot das im Klageantrag zu 1.) näher bezeichnete Kraftrad über das Benutzerkonto seines Schwiegervaters im Internetportal "mobile.de" zum Verkauf an. Es handelt sich dabei um ein Kraftrad aus dem Jahr 1976, welches im Jahr 2006 von einem Fachbetrieb mit zahlreichen technischen und optischen Umbauten versehen wurde. Unter anderem wurde der Motor mit anderen Kolben, Nockenwellen und Vergasern ausgestattet und ein anderer Schalldämpfer eingebaut. Wegen der umfangreichen Umbauten wurde unter Zugrundelegung eines TÜV-Gutachtens vom 16.05.2006 am 18.05.2006 für das Kraftrad eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. Sowohl im Gutachten als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Motorleistung in den Feldern P.2 / P.4 mit 70 kW bei 7000 min-1 und die Fahrzeugklasse im Feld 5 mit "KRAFTRAD O.LB." ("ohne Leistungsbeschränkung") eingetragen.
In dem Internet-Inserat gab der Beklagte die Leistung des Kraftrades mit "70kW (95 PS)" an und fügte folgende Fahrzeugbeschreibung hinzu:
"Das Motorrad wurde vom Spezialisten 2011 neu aufgebaut. Seitdem ca. 4000 km gefahren. Es sind nur Topp Elemente [sic!] montiert. Es gibt keine Mängel."
Der Kläger nahm mit dem Beklagten Kontakt auf und besichtigte am 05.09.2016 das Kraftrad beim Beklagten. Wegen Regens führte er dabei nur eine kurze und vorsichtige Probefahrt durch. Nachdem der Beklagte zunächst einen Kaufpreis von 12.000,- € verlangt hatte, einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 11.400,- €. Der Beklagte fertigte eine Kaufvertragsurkunde unter Verwendung eines Vordrucks für einen "Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von privat" an und trug dort im Abschnitt "I. Über das Fahrzeug" in der Spalte "KW / PS" die Motorleistung mit "0070" ein. Die Vertragsurkunde enthielt folgenden vorgedruckten Gewährleistungsausschluss:
"II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. []"
Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch beide Parteien gewährte der Beklagte dem Kläger wegen geringfügiger Mängel einen Preisnachlass von 100,- €, sodass tatsächlich nur ein Kaufpreis von 11.300,- € vereinbart wurde, ohne dass die Vertragsurkunde entsprechend abgeändert wurde. Der Kläger zahlte 11.300,- € an den Beklagten und bekam von diesem das Kraftrad übergeben.
Da die Reifen des Kraftrads bereits zehn Jahre alt und stark heruntergefahren waren, erwarb der Kläger am 14.09.2016 die im Klageantrag zu 3.) näher bezeichneten Reifen für 224,91 €, montierte diese allerdings nicht.
Nachdem der Kläger mit dem Fahreindruck von der Leistung des Kraftrades unzufrieden war, ließ er am 17.09.2016 die Leistung auf einem Prüfstand messen. Dabei wurde am Hinterrad eine Leistung von 50,1 kW bei 6894 min-1 und am Motor eine Leistung von 55,1 kW bei 6939 min-1 ermittelt. Der Kläger teilte dies dem Beklagten am gleichen Tag per E-Mail mit und fragte, wie nun verfahren werden solle. Mit E-Mail vom 19.09.2016 schlug der Kläger dem Beklagten vor, entweder den Kauf zu wandeln, die Leistung im Wege der Nachbesserung auf 95 PS (entspricht 70 kW) anzuheben oder eine Gutschrift von mindestens 3.000,- € zu gewähren. Ferner müsse der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis für die neuen Reifen erstatten. Nachdem der Beklagte hierauf nicht einging, ließ der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2016 auffordern, die Leistung des Kraftrads bis einschließlich 20.10.2016 auf 95 PS nachzubessern. Dies wurde für den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2016 unter Bezugnahme auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zurückgewiesen. Die Leistungsangabe sei von dem Beklagten lediglich aus dem Fahrzeugschein entnommen worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Beklagten auffordern, bis zum 16.11.2016 das Kraftrad zurückzunehmen und den Kaufpreis an den Kläger zurückzuzahlen, ferner 224,91 € für die gekauften Reifen Zug um Zug gegen deren Übergabe sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 958,19 € (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 11.524,91 €) zu zahlen. Diese Anliegen wurden für den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 zurückgewiesen, worauf der sich der Kläger an das Gericht wandte.
Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Kraftrad statt 70 kW lediglich die gemessene Leistung von 55,1 kW erbringe. Die umfangreichen Umbauarbeiten im Jahr 2006 habe der Beklagte selbst in Auftrag gegeben. Angesichts dieser Umbauten sei die Leistungsangabe für den Kläger von entscheidender Bedeutung gewesen. Durch die Umbaumaßnahmen sei das Kraftrad zu einer Rennmaschine geworden, bei er es auf die Leistung besonders ankomme. Der Beklagte habe dem Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs mitgeteilt, mit dem Kraftrad könne man jeden BMW-Motorradfahrer richtig ärgern, das Kraftrad habe eine extreme Beschleunigung und sei schneller als eine BMW GS, die zwischen 100 und 125 PS leiste (entspricht 74 bzw. 92 kW).
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die entsprechenden Angaben in Anzeige und Vertragsformular eine tatsächliche Motorleistung von 70 kW zugesichert habe, da dies als Beschaffenheitsvereinbarung zu bewerten sei. Der Kläger sei daher zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt und der Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Kraftrades in Annahmeverzug. Ferner müsse der Beklagte dem Kläger die Anschaffungskosten für die neuen Reifen gegen deren Annahme erstatten, weil es sich insoweit um eine nützliche Verwendung auf die Kaufsache handele. Auch hinsichtlich der Annahme der Reifen befinde sich der Beklagte in Annahmeverzug. Ferner müsse der Beklagte dem Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.300,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades Moto Guzzi Le Mans, Fahrzeugidentnummer: [].
Es festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich der Rücknahme des Motorrades Moto Guzzi Le Mans, Fahrzeugidentnummer: [] in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Reifen Michelin Pilot Road 4 120/70ZR17 TL 58W TL und Michelin Pilot Road 4 160/60ZR17 TL 69W TL.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich der Annahme der unter 3) bezeichneten Reifen in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass das Kraftrad tatsächlich weniger als 70 kW leistet. Wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, so sei es jedenfalls dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe das Fahrzeug selbst in dem Zustand erworben, in dem es sich jetzt befinde und habe selbst keine Umbauarbeiten vornehmen lassen. Er habe die Leistungsangabe aus den Fahrzeugpapieren übernommen. Eine Gewähr habe er insoweit nicht übernehmen wollen. Er habe das Kraftrad weder als Rennmaschine genutzt noch verkauft. Er habe auch keine Mitteilungen zur Leistungsfähigkeit beim Verkaufsgespräch gemacht.
Zudem könne eine eventuell vorhandene Minderleistung eine Vielzahl von Gründen haben, ohne dass die Leistungsfähigkeit des Motors dauerhaft eingeschränkt sei.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine eventuell vorhandene Minderleistung jedenfalls vom vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst sei. Es sei nach den Maßstäben eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar gewesen, dass es sich bei der Eintragung der Motorleistung lediglich um eine Wiedergabe der Angabe aus den Fahrzeugpapieren gehandelt habe. Hinsichtlich der Reifen fehle es zudem an einem Schaden des Klägers, da diese selbst im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags in dessen Eigentum verbleiben würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Seiten, insbesondere auch hinsichtlich Inhalt und Gestaltung der in der Sachverhaltsdarstellung genannten Urkunden wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. In der Sache ist sie ohne Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob das streitgegenständliche Kraftrad tatsächlich weniger als 70 kW leistet. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, begründet dies im Ergebnis keine Haftung des Beklagten.
Es wird nicht verkannt, dass eine nicht unerhebliche Minderleistung grundsätzlich einen objektiven Sachmangel im Sinne von § 434 BGB darstellen dürfte. Allerdings haben die Parteien für Sachmängel einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, an dessen Gültigkeit das Gericht keine Zweifel hat.
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, dass der Beklagte durch die Angabe der Leistung mit 70 kW in Anzeige und Vertragsformular eine entsprechende Zusicherung übernommen habe, so ist zutreffend, dass die Verkäufer von Gebrauchtfahrzeugen regelmäßig für die ausdrücklich im Vertrag beschriebenen wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs wie Typ, Erstzulassung oder Laufleistung einzustehen haben und sich insoweit regelmäßig nicht auf einen ansonsten vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Allerdings ist hier nach Auffassung des Gerichts in der Angabe der Leistung des verkauften Kraftrads in Anzeige und Formularvertrag aufgrund der konkreten Gesamtumstände keine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt zu sehen, dass das Kraftrad zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs tatsächlich eine solche Motorleistung erbringen konnte. Der private Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs gibt in Bezug auf die Motorleistung anders als bei anderen beschreibenden Angaben erkennbar keine eigene Erkenntnis wieder, sondern übernimmt bei der Eintragung der Motorleistung in aller Regel ungeprüft die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher das Fahrverhalten des Fahrzeugs aus seinem eigenen Alltag kennt. Es ist gerichtsbekannt, dass die "gefühlte" Leistung eines Kraftfahrzeugs nicht nur von der eigentlichen Motorleistung abhängt, sondern auch von zahlreichen weiteren Faktoren, wie Drehmoment, Gesamtgewicht, Getriebe- und Achsübersetzung sowie Bereifung geprägt wird. Solange nicht Vergleichsfahrten mit anderen Fahrzeugen identischen Typs durchgeführt werden, lässt der subjektive Fahreindruck nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlich vorhandene Motorleistung zu. Daher ist auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Übernahme der Leistungsangabe aus den Fahrzeugpapieren für den Käufer ohne weiteres erkennbar und nachvollziehbar, dass sich der Verkäufer mit dieser Angabe lediglich auf eine bestimmte Quelle beruft und nicht etwa auf eigenes Wissen oder eigene überlegene Kenntnis und daher auch nicht in vertraglich bindender Weise für die Richtigkeit dieser Angaben einstehen will. Insbesondere eigene Kenntnis des privaten Verkäufers aus einer Leistungsermittlung am Prüfstand erwartet der Käufer in aller Regel nicht. Der Verkäufer macht daher insoweit lediglich eine reine Wissensmitteilung "von Hörensagen". Für die Richtigkeit einer solchen Wissensmitteilung besteht außer bei arglistiger Täuschung keine vertragliche Haftung. Eine arglistige Täuschung des Beklagten kann hier nicht erkannt werden. Es ist nicht so, dass sich eine eventuell vorhandene Minderleistung dem Beklagten bei seiner eigenen Nutzung des Kraftrades hätte aufdrängen müssen.
Es mag sein, dass im vorliegenden Fall für den Kläger als Käufer die tatsächliche Motorleistung von besonderer Bedeutung war. Diese subjektive Erwartungshaltung des Klägers vermag jedoch keine besonderen Pflichten des Beklagten zu begründen, zumal dieser - soweit aus Anzeige und Vertragsurkunde erkennbar - das Kraftrad gerade nicht als Rennmaschine veräußert hat, sondern als technisch und optisch umfangreich umgebaute Straßenmaschine. Auch der Kläger selbst ging wohl nicht davon aus, dass es sich bei dem Kraftrad um eine Rennmaschine handelt, da das Kraftrad auf den von ihm vorgelegten Leistungsmessungen als "Cafe Racer" bezeichnet wird, was gerade kein Rennmotorrad bezeichnet, sondern eine - freilich in der Regel leistungsstarke - Straßenmaschine, welche durch individuellen Umbau eines Serienkraftrads mit szenetypischen Stilmerkmalen wie polierten Metalltanks, Einzelsitzbank oder Stummellenker entsteht (vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Cafe_Racer).
Auch die Eintragung der Fahrzeugklasse als Kraftrad "ohne Leistungsbeschränkung" ist nicht geeignet, besondere Erwartungen an die Leistungsfähigkeit des Kraftrads zu wecken, da dies lediglich bedeutet, dass es sich bei dem vorhandenen Kraftrad nicht um ein Klein- oder Leichtkraftrad handelt. Weitergehende Rückschlüsse auf eine besondere Leistungsfähigkeit des Kraftrades lässt diese Klassifizierung hingegen nicht zu.
Für eine Bezugnahme auf die Angaben in den Fahrzeugpapieren spricht zudem, dass die Angabe der Leistung in den Fahrzeugpapieren für den Käufer auch im Falle einer tatsächlichen Minderleistung von erheblicher Relevanz für die Frage der erforderlichen Fahrerlaubnis, Zulassung und Versicherung ist.
Soweit der Kläger behauptet, dass der Beklagte beim Verkaufsgespräch die Leistungsfähigkeit des Kraftrades besonders herausgestellt und positiv mit anderen Krafträdern verglichen habe, kann er aus diesen Äußerungen schon deshalb keine Rechte herleiten, weil das hier verwendete Kaufvertragsformular die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden ausschließt. Zudem dürfte es sich bei diesen - streitigen - Angaben ohnehin nicht um rechtsverbindliche Angaben handeln, sondern allenfalls um allgemeine werbende Anpreisungen, die nicht geeignet erscheinen, berechtigte Erwartungen beim Kläger zu wecken.
Andere Anspruchsgrundlagen für den Klageantrag zu 1.) sind nicht ersichtlich.
Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein Rücktrittsrecht zusteht oder nicht, kann er im Ergebnis nicht die Erstattung der für die Anschaffung neuer Reifen verbundenen Kosten gegen deren Annahme durch den Beklagten verlangen. Der Kläger hat die neuen Reifen auf eigenen Entschluss und eigenes Risiko erworben und kann den Beklagten nicht dafür in Haftung nehmen. Insbesondere kommt hier keine Erstattung nützlicher Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Bereicherung des Beklagten fehlt. Mit dem Austausch der Reifen wäre selbst nach deren Einbau kein Eigentumsverlust für den Kläger verbunden. Es handelt sich bei den Reifen nicht um wesentliche Bestandteile eines Kraftfahrzeugs. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind gemäß § 93 BGB nur solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Bei der Entfernung der Reifen von einem Fahrzeug werden weder dieses, noch die Reifen zerstört, auch ist damit keine Wesensänderung verbunden. Daher verbleiben diese - ohnehin nach eigenem Vortrag des Klägers gar nicht montierten - Reifen im Falle der Rückgabe nicht wertmäßig bei dem Fahrzeug, sondern im Eigentum des Klägers. Davon abgesehen bestehen Zweifel, ob es sich bei der Anschaffung von Reifen überhaupt um eine dem Fahrzeug dienende Verwendung handelt, oder ob es sich insoweit um grundsätzlich nicht erstattungsfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Kläger handelt.
Da der Beklagte somit nicht zur Rücknahme des Kraftrades bzw. zur Annahme der Reifen verpflichtet ist, befindet er sich insoweit auch nicht in Annahmeverzug. Die Anträge zu 2.) und 4.) sind damit ebenfalls unbegründet.
Mangels begründeter Hauptforderung geht auch der Klageantrag zu 5.) hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ins Leere. Hinzu kommt, dass diese selbst bei Erfolg in der Hauptsache jedenfalls nicht als Verzugsschaden im Sinne von §§ 286, 280 BGB anzusehen sind, da die vorgerichtliche Beauftragung des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Beklagte noch nicht in Verzug gesetzt war. Die vorgerichtlichen E-Mails des Klägers vom 17.09.2016 und vom 19.09.2016 stellen keine Mahnungen im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, da sie keine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistungserbringung enthalten, sondern lediglich den Einstieg in Nachverhandlungen darstellen. Es liegt auch keine Situation vor, in der eine Mahnung entbehrlich wäre. Die vor Verzugseintritt begründeten Rechtsanwaltskosten wären von dem Kläger aber in jedem Fall selbst zu tragen.
Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.