Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.06.2017 – 13 O 55/13
ECLI:DE:LGDARMS:2017:0620.13O55.13.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 25. März 2019, 13 U 213/17, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall im Rahmen einer Zirkusveranstaltung.
Der Kläger ist von Beruf Artist. Durch einen Vertrag mit der U GmbH verpflichtete er sich deren „Weihnachtszirkus“ in […] während des Zeitraums vom XX.XX.2009 bis zum XX.XX.2010 an 30 Spieltagen mit seinem Partner eine Todesrad- und Hochseilnummer darzubieten, wobei der Kläger für den Aufbau und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen selbst zuständig war.
Der Kläger und Mitarbeitern der U GmbH sicherten das sog. „Todesrad“ mit vier Zwei-Tonnen-Gewichten. Die Gewichte wurden durch Nägel fixiert, die zwischen dem Kopfsteinpflaster auf dem Veranstaltungsplatz in den Boden geschlagen wurden. Stützen des Manegebodens waren partiell auf den Gewichten platziert.
Vor der Abendvorstellung des Klägers am XX.XX.2009 führte der Beklagte auf dem Veranstaltungsplatz eine Nachmittagsvorstellung durch, bei der Kinder eigene Kunststücke zeigen durften. Zur Sicherung der beiden durch die Kinder genutzten Akrobatikgeräte wurden Gewichte verwendet, mit denen der Kläger sein „Todesrad“ sicherte. Beim Fixieren der Akrobatikgeräte vernahmen die tätigen Personen ein Geräusch im Untergrund, sodass von einem weiteren Abspannen abgesehen wurde. Beim Sichern mussten zudem die Rutschengurte erneuert werden und es wurde bemerkt, dass ein zur Fixierung vom Kläger in den Boden geschlagener Nagel verbogen war und eines der Gewichte verschoben war. Darüber hinaus gab es Probleme beim Verspannen der Ketten für die hintere rechte Stangebefestigung, so dass die Markierungen an den Rutschengurten erneuert werden mussten.
Während der Abendvorstellung am XX.XX.2009 stürzte der Kläger aufgrund einer unvorhergesehenen Bewegung des „Todesrads“ sechs Meter in die Tiefe und zog sich dabei einen Bruch der rechten Ferse zu.
Wenige Tage nach dem Unfallereignis meldete der Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei der Firma […] GmbH, die ihm von der Beklagten als für die Schadensabwicklung zuständig genannt wurde, an. Diese forderte den Kläger unter Angabe der Schadensnummer dazu auf, einen genauen Schadensbericht zu übersenden, den der Kläger mit Email vom 28.12.2009 übersandte.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 wurde die […] Versicherungsgesellschaft, die die Versicherung der Beklagten ist, unter Fristsetzung bis zum 29.01.2010 zur Schadensregulierung aufgefordert.
Mit am 16.02.2010 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Einschaltung 1.999,32 € kostete, eingegangen Schreiben lehnte diese eine Haftung ab.
Der Kläger behauptet,
er habe die vorhandenen Unebenheiten des Bodens mit Holzplättchen ordnungsgemäß ausgeglichen.
Alleine durch den Aufbau der Akrobatikgeräte für die Kinder sei eines der Gewichte verschoben und die Abspannung des „Todesrades“ dadurch instabil geworden.
Er habe nichts von der Nutzung der Gewichte durch die Kinder gewusst und auch eine Genehmigung dazu nicht erteilt.
Eine Sicherung aus Gewichten, die mit Nägeln fixiert werden habe zur Sicherung des „Todesrades“ ausgereicht. Auch die zum Zeitpunkt des Unfalls genutzten Gewichte seien ausreichend gewesen, die bei seiner Darbietung wirkenden Kräfte zu beherrschen und seien von ihm regelmäßig kontrolliert worden. Er habe sie auch an dem Unfalltag ordnungsgemäß aufgebaut.
Die Konstruktion des „Todesrades“ sei ohne Verschiebung der ursprünglichen Position ausreichend abgesichert gewesen, da die Haftreibung des Gegengewichts unter den gegebenen Arbeitsverhältnissen größer als die Schiebekräfte sei, so dass ein ausreichender Sicherheitswert vorgelegen habe.
Dadurch, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der U GmbH nicht mehr nachkommen konnte, sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 8.800 € entstanden.
Weiter sei ihm ein Engagement durch die Z Holding am 22.01.2010 entgangen für das er eine Gage von 15.000 € hätte verlangen können.
Sein Engagement bei der Gebrüder […] AG hätte er statt am 26.03.2010 erst zum 30.04.2010 beginnen können, so dass ihm ein Verdienstausfall von 28.590,80 € entstanden sei, da er pro Spieltag 1.000,00 CHF als Vergütung erhalten hätte.
Ihm seien zudem Kosten für eine Röntgenuntersuchung in Höhe von 407,13 € und durch die Fertigung einer Unterschenkel-Orthese Kosten in Höhe von 1499,34 € entstanden, die er auch bezahlt habe.
Auch seien seine Rechtsanwaltskosten bezahlt worden.
Der Kläger behauptet zudem, dass er bis April 2010 arbeitsunfähig gewesen und daher erst ab Anfang Mai 2010 wieder Darbietungen hätte vornehmen können. Zudem sei er auch jetzt nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, da er durch eine Sehnenrückbildung nicht mehr auf der Ferse stehen könne. Es handele sich um einen Dauerschaden, der nicht mehr zu beheben sei. Zudem leide er weiterhin unter Rückenschmerzen.
Durch das Unfallgeschehen habe er zudem Verletzungen im Bereich des Rückens und der rechten Schulter erlitten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Beklagte seit dem 17.02.2010 in Verzug befinde, da seine Versicherung mit Schreiben vom 11.02.2010 zugegangen am 16.02.2010 eine Haftung abgelehnt habe.
Es ist weiter der Ansicht, dass keine Verjährung eingetreten sei, da bereits im Jahr 2009 die Versicherung des Beklagten zur Regulierung aufgefordert worden und die Verjährung der Ansprüche somit vom 01.01.2010 bis zum 16.02.2010 gehemmt gewesen sei.
Die Klage ist am 18.02.2013 bei Gericht eingegangen und am 30.03.2013 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 54.297,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2010 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Urteil vom 10.12.2009 im Weihnachtszirkus […] noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte Verein erhebt die Einrede der Verjährung.
Er ist der Ansicht, eine Hemmung der Verjährung durch die Geltendmachung der Ansprüche könne erst am 19.01.2010 angenommen werden und ende zum 16.02.2010. Eine Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer reiche für die Annahme von die Verjährung hemmenden Verhandlungen nicht aus.
Er behauptet, am 10.12.2009 habe der Seilzug nicht mehr wenige Zentimeter oberhalb des Manegenbodens angesetzt, sondern oberhalb des Bodens, so dass zum verspannen kaum Wegstrecke verblieben sei. Wegen des wahrzunehmenden Knirschens habe man von einer weiteren Anspannung abgesehen und die Endposition am Zugseil ca. 5 cm vor dem Haken markiert. Die Auffälligkeiten beim Aufbauen seien einer Mitarbeiterin der UGmbH namens D mitgeteilt worden und diese habe das Problem mit Bühnenarbeitern besprochen. An den Gewichten selbst seien keinerlei Veränderungen vorgenommen worden.
Der Beklagte behauptet zudem, dass bei seiner Veranstaltung mit Kindern nicht so große Kräfte wirkten, dass dadurch ein Zwei-Tonnen-Gewicht verschoben werden könnten.
Die Fixierung des Betongewichts mit den in die Pflasterfugen versenkten Nägeln gegen die horizontal wirkenden Kräfte wäre durch die Nutzung bzw. Beanspruchung während des Auftritts des Klägers unwirksam geworden und sei daher zur Sicherung ungenügend gewesen, da diese einem Verschub eines 2-Tonnen-Gewichts nichts entgegensetzen könnten. Sollte es im Verlauf der Vorstellung zu einem Verrutschen eines Betongewichts gekommen sein, sei dies der nicht sachgerechten Sicherung der Betongewichte geschuldet. Ebenfalls hätte ein Verschieben der Holzplättchen und das mögliche Kippen der Gewichte ebenfalls einen Ruck während der Vorstellung bewirken können.
Der Kläger habe die Sicherung auch direkt vor dem Auftritt noch einmal selbst prüfen müssen.
Der Beklagte behauptet, dass auch eine unfallabhängige Osteochondrose L 5/S 1 und eine Spondylose der Lendenwirbelsäule beim Kläger dafür verantwortlich gewesen seien, dass er die Auftritte nach dem Unfall nicht durchführen konnte. Die Anhaltenden Rückenschmerzen seien auf diese Vorerkrankungen zurückzuführen. Sämtliche unfallkausalen Beeinträchtigungen seien vollständig verheilt.
Die unfallbedingten Verletzungen seien innerhalb kürzester Zeit vollständig und lückenlos verheilt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen C und gemäß Beweisbeschlüssen, vom 27.08.2013, Bl. 137 d. A., vom 07.07.2015. Bl. 249 d. A. und vom 04.05.2016, Bl. 285 d. A. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 27.08.2013, Bl. 131ff. d. A. sowie auf die Gutachten vom 20.01.2015, Bl. 197ff. d. A., vom 14.01.2016, Bl. 265ff. d. A. und vom 29.06.2016, Bl. 289ff. d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB, da der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts den Beweis führen konnte, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht wurde bzw. darauf kausal zurückzuführen ist.
Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass das Akrobatikgerät „Todesrad“ ordnungsgemäß aufgebaut und damit standsicher war und bezüglich dessen durch einen der Beklagten zurechenbaren Mitarbeiter eine Handlung vorgenommen wurde, die dazu geführt hätte, dass sich das eine der sichernden Gewichte alleine deshalb verschob und der Kläger aufgrund dessen letztlich während seiner Vorstellung von dem „Todesrad“ stürzte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem eingeholten des Sachverständigen Prof. Dr. […] steht insoweit bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das „Todesrad“ ordnungsgemäß aufgebaut war und die Verschiebung des Gewichts aufgrund dessen nur deshalb eintrat, da der Zeuge C durch seine Abspannmaßnahmen für die eigene Kinderakrobatiknummer eine Handlung vornahm, die die Stabilität des Geräts negativ beeinflusste.
Der Sachverständige führte insoweit aus, dass durch den vorgenommenen Aufbau des Zeugen C die Abspannung des „Todesrades“ nicht instabil geworden sei, da ein selbst begrenzt verschobenes Gewicht keine wesentlichen Seilkräfte des „Todesrades“ verursache und damit keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Abspannung habe (Bl. 198 d. A.). Soweit die Sicherung der Gewichte durch Nägel an sich nicht ausreichend gewesen sei, sei dies für den Unfall jedoch unwesentlich, da diese wegen der ausreichenden Haftreibung während des Auftritts nicht zur Sicherung benötigt würden (Gutachten, Bl. 198f. d. A.). Ohne Verschiebung der ursprünglichen Position sei das Todesrad ausreichend abgesichert gewesen (Bl. 199 d. A.), unter bestimmten Voraussetzungen sei jedoch bei der Veranstaltung mit Kindern im Hinblick auf das Laufseil, nicht aber bezüglich der chinesischen Stange die Verschiebung des Zweitonnengewichts möglich (Bl. 199 d. A.). Jedenfalls sei es möglich, bei einer Zugkraft von 980 kg das Zweitonnengewicht zu verschieben, wobei diese mit handelsüblichen Spannwerkzeug erzeugt werden könne (Bl. 268 d. A.).
Des Weiteren führte er aus, dass eine Verschiebung der Holzplättchen und das daraus mögliche Kippen der Gewichte eine Änderung des Verankerungspunktes der Abspannung bewirken und wiederum dies durch einen Ruck auf die gesamte Konstruktion wirken könne (Bl. 199 d. A.).
Nach dem Gutachten besteht zur Überzeugung des Gerichts allenfalls die Möglichkeit, dass unter ganz bestimmten Bedingungen, die nur bei einem ordnungsgemäßen Aufbau des „Todesrads“ für dessen Standsicherheit vorgelegen hätten, das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, dem Zeugen C, bezüglich der Maßnahmen im Hinblick auf die Kinderakrobatiknummer zu einer Verschiebung eines der Gewichte, der daraus folgenden Veränderung der Achse und damit zu einer Instabilität mit der Folge eines „Rucks“ führen kann. Auch wenn nach dem Gutachten und insbesondere der Anhörung des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass die Verschiebung des Gewichts durch die Abspannmaßnahmen des Zeugen C ausgelöst wurde, ist nicht bewiesen, dass der Kläger das gesamte Akrobatikgerät ordnungsgemäß aufbaute und damit die Standsicherheit alleine wegen des Verhaltens des Zeugen C nicht mehr gegeben war. Der Kläger konnte insoweit nicht beweisen, dass der von ihm alleine vorgenommene Aufbau diesen bestimmten Bedingungen genügte, da dies nach dem Gutachten nicht feststeht bzw. vom Gutachter im nach hinein nicht überprüft werden konnte, was dieser auch ausdrücklich in seiner Anhörung bestätigte. Es besteht also trotz dessen, dass der Kläger die Konstruktion zuvor oft und unproblematisch aufgebaut hat, durchaus die Möglichkeit, dass der Aufbau im vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Besonderheiten, die u. a. auch das Unterlegen von Holzkeilen nötig machten, nicht fehlerfrei erfolgte. Gerade letztere stellen neben anderen relevanten (Standsicherheits-) Aspekten einen wesentlichen Umstand dar, wobei es im nunmehr nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit zu klären ist, wie genau der Kläger das Gerät damals aufbaute, da es nach den Angaben des Sachverständigen faktisch auf eine extrem genaue Wiederherstellung ankäme, die jetzt in der erforderlichen Form nicht nachhol- bzw. wiederholbar wäre, zumal auch nicht nur die örtlichen Begebenheiten, sondern auch die Konstitution des Materials relevant wäre (Schreiben des Sachverständigen vom 26.09.2017, Bl. 303f.).
Das Gericht macht sich nach alledem insgesamt das nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. […] zu eigen.
Zugunsten des Klägers streitet auch keine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, da das Gericht aufgrund der Umstände und der damit verbundenen Unwägbarkeiten nicht typischerweise und mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass das „Todesrad“ ordnungsgemäß und standsicher insbesondere in Bezug auf die Holzplättchen aufgebaut war. Soweit der Sachverständige aufgrund der Situation, dass dieses Gerät vor dem Unfallgeschehen aufgebaut und auch für Auftritte ohne Probleme genutzt wurde, davon ausgeht, dass dies ein starkes Indiz dafür sei, dass es ordnungsgemäß aufgebaut war, gab er gleichfalls an, dass er dies mit Sicherheit gerade nicht sagen könne. Für das Gericht lässt dieser Umstand auch nicht den zwingenden Rückschluss auf den vom Kläger behaupteten ordnungsgemäßen Aufbau zu, da es auch möglich und vom Sachverständigen auch nicht ausgeschlossen worden ist, dass das Gerät dennoch nicht ordnungsgemäß aufgebaut war und sich dies – gegebenenfalls zufällig – nicht bereits bei der allgemeinen Nutzung, sondern erst bei der gewisse relevante Kräfte entfaltenden Abspannmaßnahme des Zeugen C auswirkte bzw. manifestierte.
Aufgrund dessen ist der Kläger insoweit beweisfällig geblieben.
Darüber hinaus hat der beklagte Verein auch nicht aus anderem Grund ein ihr zurechenbares haftungsbegründendes Verhalten bzw. Unterlassen an den Tag gelegt, da der Zeuge C die Feststellungen vor Ort, die eine Veränderung zur vorherigen Situation ergaben und die auf eine Verschiebung eines der Gewichte hindeuteten, nach seiner glaubhaften Aussage sofort einer Mitarbeiterin der Firma U GmbH mitteilte und diese wiederum zu den insoweit zuständigen Mitarbeitern der Firma X gegangen wäre, dies dort mitgeteilt und eine Nachkontrolle veranlasst habe. Unabhängig davon, dass eine Haftung wegen einer unterlassenen Aufklärung bzw. Hinweis bezüglich der veränderten Situation vor Ort und der insoweit gemachten Wahrnehmungen nur in Betracht kommt, wenn – was wie ausgeführt nicht feststeht – der Kläger das Gerät ordnungsgemäß aufgebaut hätte, hat der beklagte Verein durch den Zeugen C jedenfalls die relevanten Informationen ausreichend mitgeteilt, so dass erwartet werden konnte, dass eine Überprüfung veranlasst und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen durchgeführt werden. Die Angaben des Zeugen C sind glaubhaft, da sie schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar bekundet wurden und von einem Detailwissen geprägt waren. Auch nach dem persönlichen Eindruck den das Gericht vom diesem im Rahmen seiner Vernehmung gewinnen konnte, gab es keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass alleine die Abspannmaßnahmen des Zeugen C bei zuvor ordnungsgemäßen Aufbau dazu geführt hätten, dass sich das Gewicht verschob, steht dennoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies kausal zu dem Unfallgeschehen führte bzw. dieses auf das Verhalten des Zeugen C zurückzuführen ist. Der Kläger ist auch insoweit beweisfällig geblieben, da der Sachverständige nicht bestätigen konnte, dass diese Verschiebung mit der erforderlichen Sicherheit zu einer derartigen Veränderungen der Stabilität führte, dass der Kläger deshalb vom „Todesrad“ stürzte.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Sachverständige explizit ausführte, dass im nach hinein eine sichere Aussage über die konkrete Position der Achse - mit der etwaigen Folge einer vom Kläger insoweit gefolgerten Instabilität, die zu seinem Sturz führte – nicht möglich sei, was er gleichfalls in seiner Anhörung so angab. Er führte insoweit in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass moderate Seilkraftänderungen infolge einer Verschiebung eines der Gewichten verschiedene Auswirkungen hätten, je nachdem, welches System vorgelegen habe. Bei vorbespannten Seilen mit Nachjustierungsmöglichkeit habe sie keine Auswirkung. Bei vorgespannten Seilen ohne Nachjustierungsmöglichkeit mit Vorspannung durch den Kettenzug stelle sich die Achse schief und bleibe dann in ihrer Position fixiert. Bei vorgespannten Seilen ohne Nachjustierungsmöglichkeit ohne Vorspannung könne sich die Achse schief stellen, da eines der Seile zu lange sei und die Achse nicht mehr gehalten werden könne. In diesem Falle würde es unruhig laufen, da die Achse nicht mehr fixiert sei und zusätzlich beine dynamische Unwucht vorliege, die durch die Schiefstellung vergrößert werde (Bl. 266f.) Bei der Situation, dass eines der Seile zu lang wäre bzw. das Gewicht in Richtung des Todesrads verschoben sei, würden sich die Fliehkräfte nicht ändern, wobei zumindest zusätzliche entstehen könnten, da die Achse dann beweglich sei und daraus eine dynamische Unwucht resultiere bzw. die Achse anfange zu schwingen. Eine neue Position der Achse sei aber nicht sicher bestimmbar, so dass auch keine Aussage über die Auswirkungen auf die Standsicherheit getroffen werden könne (Bl. 267 d. A.). Auch in seiner Anhörung gab der Sachverständige an, dass er nach Aktenlage unter Einbeziehung aller Umstände nicht sicher sagen könne, dass die Veränderung der Lage des Gewichts die Standsicherheit des Geräts beeinflusst und damit letztlich den Unfall ausgelöst hätte. Im Hinblick auf die von ihm in seinem schriftlichen Gutachten genannten Varianten und deren mögliche Folgen blieb er dennoch bei dieser Aussage, obwohl der Kläger ihm aus seiner Sicht die damalige Aufbausituation des Geräts im Anhörungstermin detailliert beschrieb. Der Sachverständige erklärte insoweit ausdrücklich, dass auch unter Zugrundelegung der Schilderungen des Klägers keine sichere Aussage dazu gemacht werden könne, ob die Verschiebung des Gewichts einen derartigen – gegebenenfalls erheblichen – Einfluss auf die Gesamtkonstruktion und ihre Standsicherheit hatte, die tatsächlich zum Sturz des Klägers führte. Insoweit führte der Sachverständige bereits in seinem ersten Gutachten aus, dass durch den vorgenommenen Aufbau des Zeugen C die Abspannung des „Todesrades“ nicht instabil geworden sei, da ein selbst begrenzt verschobenes Gewicht keine wesentlichen Seilkräfte des „Todesrades“ verursache und damit keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Abspannung habe (Bl. 198 d. A.).
Nach alledem konnte der Kläger jedenfalls die haftungsbegründende Kausalität nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, so dass keine Ansprüche des Klägers gegenüber dem beklagten Verein bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.