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Landgericht Darmstadt Urteil vom 21.07.2017 – 4 O 421/16

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0721.4O421.16.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten mit vorliegender Klage Schadensersatzansprüche geltend.

Der Kläger ist als Pilot am Flughafen […] beschäftigt und pendelt berufsbedingt zwischen seiner Arbeitsstelle und seinem Wohnort in […].

Ende Februar begab er sich mit seinem Fahrzeug, einem […] mit dem amtlichen Kennzeichen […] in die Kfz-Werkstatt „[…]“ in […], um einen Zahnriemenwechsel und den Austausch der Wasserpumpe durchführen zu lassen.

Während der Reparaturmaßnahme stellte sich heraus, dass die Riemenscheibe der Nockenwelle am Fahrzeug des Klägers defekt war. Entsprechendes wurde dem Kläger mitgeteilt, wobei der Kläger zugleich darauf hingewiesen wurde, dass sein Fahrzeug nicht gefahrlos über längere Strecken in Betrieb genommen werden könne.

Daraufhin erteilte der Kläger der beauftragten Fachwerkstatt den Auftrag, die notwendigen Ersatzteile zu beschaffen.

Am 18.03.2016 gab die seitens des Klägers beauftragte Fachwerkstatt eine entsprechende Bestellung bei einem Zwischenhändler, der Firma „[…]“ in […] auf. Diese wiederum orderte das notwendige Ersatzteil, eine Riemenscheibe – bei der Beklagten.

In der Folgezeit traten aus zwischen den Parteien streitigen Gründen Lieferprobleme auf, ins Auge gefasste Liefer- und Montagetermine konnten nicht eingehalten werden.

Am 18.07.2016 schließlich schaltete der Kläger seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten ein, welche sich mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 18 f. d.A.) an die Beklagte unter der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wandten.

Am 26.08.2016 schließlich wurde der Pkw des Klägers repariert.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte aus unterschiedlichsten Rechtsgründen für die aufgetretenen Verzögerungen. Mit der vorliegenden Klage begehrte er eine Nutzungsentschädigung für sein nichtbenutzbares Fahrzeug, Standgebühren und Ersatz vorgerichtlich aufgewandter Rechtsverfolgungskosten. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Klageschrift vom 08.11.2016 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte verweigert jedwede Zahlung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 7.650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins EZB aus 6.030,00 Euro seit dem 20.07.2016 sowie aus 1.620,00 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich aufgewandte Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins EZB aus 56,34 Euro seit dem 20.07.2016 sowie aus 78,89 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestünden nicht.

Verbindliche Lieferzusagen an ihren Vertragspartner – den Zwischenhändler – seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. An den Verzögerungen in Bezug auf die Lieferung der benötigten Riemenscheibe treffe sie, die Beklagte, kein Verschulden. Auf die eingetretene Verzögerung des Lieferanten habe sie als Hersteller des streitbefangenen Fahrzeuges keinen Einfluss.

Hilfsweise bestreitet die Beklagte die Höhe des seitens des Klägers behaupteten Schadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet, da zwischen den Parteien weder vertragliche, noch gesetzliche Schuldverhältnisse existieren.

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren waren zunächst die Vorschriften der §§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 164 ff. BGB in Betracht zu ziehen. Der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Riemenscheibe jedoch ist nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern zwischen dem von der Vertragswerkstatt des Klägers beauftragten Zwischenhändler und der Beklagten zustande gekommen. Das Kaufvertragsangebot über die streitbefangene Riemenscheibe wurde gegenüber der Beklagten nicht im Namen des Klägers, sondern seitens des beauftragten Zwischenhändlers in eigenem Namen abgegeben. Der Zwischenhändler hat in eigenem Namen gehandelt und – konsequenter Weise – auch zu keinem Zeitpunkt offengelegt, dass der Kaufvertrag mit der Beklagten im Namen des Klägers abgeschlossen werden soll, § 164 Abs. 2 BGB.

Auch ein Anspruch aus § 328 Abs. 1 BGB – Vertrag zugunsten Dritter oder Vertrag mit Schutzwirken zugunsten Dritter – i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben schon deshalb, weil die Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Gemäß vorstehender Vorschrift ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu ermitteln, ob ein Dritter ein eigenes Forderungsrecht in Bezug auf einen abgeschlossenen Vertrag innehaben soll. Die Mindestvoraussetzung für den Erwerb eines solchen Rechtes seitens eines Dritten ist jedoch, dass der Dritte konkret bestimmbar ist (vgl. Grüneberg in Palandt, § 328 BGB, Randziffer 2 m.w.N.). Dies ist vorliegend – offensichtlich – nicht der Fall, da der Zwischenhändler die streitgegenständliche Riemenscheibe bei der Beklagten ohne jede Bezugnahme auf einen bestimmten Auftraggeber – vorliegend den Kläger – orderte. Die Beklagte hatte keinerlei Kenntnis darüber, wer letztlich Leistungsempfänger in Bezug auf die bestellte Riemenscheibe sein sollte. Zwar muss dem Schuldner im Rahmen des § 328 Abs. 1 BGB der Name des Dritten nicht bekannt sein, jedoch muss zumindest der Kreis der Dritten abstrakt überschaubar sein (BGH NJW 1996, 2927, 2928). Dies war vorliegend aus vorstehenden Gründen nicht der Fall.

Letztlich entfällt auch ein möglicher Schadensersatzanspruch aus den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB. Insoweit fehlt es bereits an der Verletzung eines gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes bzw. an der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Des Weiteren mangelt es an einem Verschulden der Beklagten in Bezug auf die eingetretenen Verzögerungen. Nur am Rande sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Beklagte weder ihrem eigenen Vertragspartner, noch dem Kläger selbst in Bezug auf die bestellte Riemenscheibe einen verbindlichen Liefertermin zusagte.

Nach alldem war die Klage auch in Bezug auf die geltend gemachten Nebenforderungen mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.