Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 08.12.2017 – 4 O 321/16
ECLI:DE:LGDARMS:2017:1208.4O321.16.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 22 U 15/18
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte nach Kündigung eines Werkvertrages auf Schadenersatzzahlung in Anspruch.
Zwischen den Klägern und der Firma […] GmbH, […], bestand notarieller Generalübernehmervertrag vom 16.05.2014 (Blatt 21 ff. der Akte) über die Erstellung eines Reihenhauses zu einem Pauschalpreis in Höhe von 222.500,00 Euro. Das Gewerk sollte ausweislich § 4 Abs. 1 des vorbezeichneten Vertrages (Blatt 26 ff. der Akte) spätestens zum 31.03.2015 fertiggestellt sein. Für die […] GmbH war als Rohbaufirma tätig die Beklagte.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Firma […] GmbH nicht in der Lage war, das Bauvorhaben auszuführen und fertigzustellen, schlossen die hiesigen Parteien am 28.01.2015 (Blatt 52 ff. der Akte) einen Übernahmevertrag (Blatt 52 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Hierbei verpflichtete sich hiesige Beklagte zur Fertigstellung des streitbefangenen Bauwerkes zum spätestens 31.08.2015 (§4 des vorbezeichneten Vertrages, Blatt 54 der Akte).
Nachdem das streitbefangene Gewerk - unstreitig - bis dorthin nicht fertiggestellt war, forderten die Kläger die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 07.10.2015 (Blatt 56 ff. der Akte), auf welches Bezug genommen wird, zur Fertigstellung des Reihenhauses zum 19.11.2015 auf.
Am 15.10.2015 kam es vor dem Hintergrund noch offener Bauarbeiten zu einem Ortstermin, an welchem unter anderem der Sachverständige […] teilnahm. Dieser erstellte unter dem 19.10.2015 (Blatt 60 ff. der Akte) ein Sachverständigengutachten in Bezug auf Baustand und Baumängel. Auf das Gutachten vom 19.10.2015 (Blatt 60 ff. der Akte) wird verwiesen.
Nach einer Nachbesichtigung am 07.12.2015 erstellte der Sachverständige […] unter dem 08.12.2015 ein weiteres Gutachten (Blatt 78 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Vor dem Hintergrund der beiden Gutachten des Sachverständigen […] setzten die Kläger der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2015 (Blatt 76 f. der Akte) eine letzte Frist zur Fertigstellung des streitigen Gewerkes zum 12.01.2016.
Am 05.02.2016 kam es zu einem weiteren Ortstermin im Beisein des Sachverständigen […]; unstreitig war das streitbefangene Gewerk noch immer nicht fertiggestellt.
Mit Schreiben vom 25.02.2016 (Blatt 85 ff. der Akte) unterbreiteten die Kläger der Beklagten ein Angebot zur Vertragsaufhebung, welches diese ablehnte. Am 14.03.2016 (Blatt 88 ff. der Akte) erklärten die Kläger die außerordentliche Kündigung des Übernahme-/Bauvertrages vom 28.01.2015.
Die Kläger behaupten, das streitbefangene Gewerk sei zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer nicht fertiggestellt gewesen. Aufgrund der alleine von der Beklagten zu vertretenden Kündigung seien ihnen, den Klägern, erhebliche Mehrkosten entstanden, deren Ersatz die Beklagte im Wege des Schadenersatzes schulde. Die Fertigstellung- und Mängelbeseitigungsarbeiten seien in der Zwischenzeit erheblich vorangeschritten. Die realen Mehrkosten seien auf circa 60.000,00 Euro zu beziffern. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Rahmen des Schriftsatzes vom 09.05.2017 (Blatt 200 f. der Akte) verwiesen.
Zusätzlich schulde die Beklagte die Erstattung der aufgewandten Gutachterkosten, Kosten für entgangene Mieten, Kosten für Bereitstellungszinsen sowie aufgewandte Rechtsverfolgungskosten. Insoweit wird auf die Aufstellung im Rahmen der Klage vom 25.07.2016 (Blatt 16 der Akte) ergänzend verwiesen.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 71.810,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und
2.
festzustellen, dass die Beklagte den Klägern sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der diesen daraus entsteht, dass die Beklagte die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag vom 28.01.2015 in Verbindung mit dem darin genannten Generalübernehmervertrag zwischen den Klägern und der […] GmbH vom 16.05.2014 geschuldeten Leistungen nicht bis zum 31.08.2015 mangelfrei erbracht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Bauvertrages sei seitens der Kläger zu Unzeit erfolgt. Zum Kündigungszeitpunkt seien gravierende Mängel am errechneten Gewerk nicht mehr vorhanden gewesen.
Sie, die Beklagte, habe die Arbeiten deswegen zu Recht eingestellt, da sich die Klagepartei mit der Zahlung der fünften Abschlagsrechnung vom 28.09.2015 (Blatt 135 der Akte), betreffend den Fenstereinbau, in Verzug befunden habe. Deshalb habe ihr, der Beklagten, das Recht zugestanden, die geschuldeten Arbeiten bis zur Zahlung dieser Rechnung einzustellen.
Aus diesem Grunde und auch vor dem Hintergrund von Schlechtwettertagen habe sie, die Beklagte, sich mit der Fertigstellung des streitbefangenen Gewerkes zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang - exemplarisch - auf die Ausführungen im Rahmen des Schriftsatzes vom 28.10.2016 (Blatt 125 ff. der Akte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Grunde nach zur Entscheidung reif, sodass gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ein Grundurteil zu erlassen war.
Die seitens der Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche rechtfertigen sich aus den Vorschriften der §§ 631 ff. BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 BGB sowie den vertraglichen Vereinbarungen vom 28.01.2015.
Unstreitig war die Beklagte gemäß § 4 Ziffer 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrages vom 28.01.2015 verpflichtet, das streitgegenständliche Gewerk zum spätestens 31.08.2015 fertigzustellen.
Ebenso unstreitig war das streitbefangene Gewerk zu diesem Fixtermin - dem 31.08.2015 - nicht fertiggestellt. Dies ergibt sich im Übrigen unzweideutig aus den Ergebnissen der beiden Gutachten des seitens der Kläger eingeschalteten Sachverständigen […] vom 19.10.2015 sowie 07.12.2015, welche letztlich auch seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden. Wegen des Baustandes und der vorhandenen Mängel des Gewerkes der Beklagten zu den entsprechenden Zeitpunkten wird zur Ergänzung auf die vorzitierten Gutachten des Sachverständigen […] verwiesen.
Die Beklagte befand sich entgegen ihrer Auffassung mit der Fertigstellung des streitbefangenen Gewerkes auch in Verzug gemäß der Vorschriften der §§ 286 ff. BGB. Die Beklagte selbst räumt ein, sie habe die geschuldeten Arbeiten an dem streitgegenständlichen Bauwerk eingestellt, da die Abschlagsrechnung vom 28.09.2015 (Blatt 135 der Akte) nicht bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass das gesamte Gewerk zum 28.09.2015 längst hätte fertiggestellt sein müssen, schuldeten die Kläger Zahlung der streitgegenständlichen Abschlagsrechnung schon deshalb nicht, da der Fenstereinbau zum 28.09.2015 nicht fertiggestellt, geschweige denn mängelfrei erfolgt war. Auch dies ergibt sich - unschwer - aus den bereits zitierten Gutachten des Sachverständigen […] vom 19.10.2015 sowie 07.12.2015, die im Ergebnis - wie bereits ausgeführt - seitens der Beklagten nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt wurden. Auch Ende des Jahres 2015, das heißt vier Monate nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin, war der Fenstereinbau im streitgegenständlichen Gewerk noch immer nicht erfolgt.
Hieraus wiederum folgt, dass der Beklagten mangels Fälligkeit ihrer Abschlagsrechnung vom 28.09.2015 zu keinem Zeitpunkt das Recht zustand, die Arbeiten an dem geschuldeten Gewerk einzustellen. Daher befand sich die Beklagte sowohl Ende des Jahres 2015, als auch zum Zeitpunkt des seitens der Kläger gemäß § 649 BGB erklärten Kündigung des Werkvertrages mit der Fertigstellung des geschuldeten Gewerkes in Verzug gemäß der Vorschriften der §§ 286 ff. BGB. Abgesehen davon, dass dem Besteller einer Werkleistung gemäß § 649 BGB ohnehin das Recht zusteht, einen Werkvertrag jederzeit zu kündigen, kann im Hinblick auf die fortdauernde Verweigerungshaltung der Beklagten an der Berechtigung der Vertragskündigung vom 14.03.2016 ein ernsthafter Zweifel nicht bestehen. Diese Vertragskündigung wurde nach Akteninhalt allein durch das Verhalten der Beklagten - Verweigerung der Objektfertigstellung ungeachtet vertraglicher Vereinbarung - verursacht.
Aufgrund der von der Beklagten zu vertretenden Beendigung des streitgegenständlichen Vertrages der Parteien vom 28.01.2015 sind den Klägern Mehrkosten entstanden, die die Beklagte den Klägern gemäß §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 ff. BGB zu erstatten haben wird. Die konkrete Schadenshöhe steht zurzeit noch nicht fest. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung sowie - aller Voraussicht nach - der Durchführung einer möglicherweise mehrstufigen Beweisaufnahme.
Da die Beklagte ungeachtet des aus der Sicht des Gerichts eindeutigen Sachverhaltes den Anspruch der Kläger nach wie vor auch dem Grunde nach in Abrede stellt, war zur Ordnung des Prozessstoffes vorab durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 BGB zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung kann erst getroffen werden, wenn die Höhe der den Klägern zustehenden Schadenersatzansprüche konkret feststeht.
Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts dieses Grundurteils erübrigt sich eine Entscheidung über dessen vorläufige Vollstreckbarkeit.