Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.12.2017 – 13 O 212/14
ECLI:DE:LGDARMS:2017:1215.13O212.14.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Verbindlichkeiten gegenüber der Verrechnungsstelle […] in Höhe von 5.077,53 € (Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 308300/002570 vom 05.08.2013) und in Höhe von 2.595,75 € (Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 308301/003760 vom 05.08.2013) freizustellen.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 577,50 €, vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 18,00 € und vorgerichtlichen Verzugszinsen in Höhe von 196,25 € freizustellen sowie an die [Rechtsschutz-Versicherung] zur Schaden Nr. S-14-01259483 den Betrag von 1.109,08 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer ärztlichen Therapiemaßnahme.
Die Klägerin ist Erbin ihres am 25.03.2014 verstorbenen Ehemannes […] und begehrt die Erstattung von Behandlungskosten für eine Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT), die bei diesem angewendet wurde.
Der Verstorbene war bei der Beklagten privat krankenversichert und litt bis zu seinem Tod an einem verrukösen Kehlkopfkarzinom.
Ende des Jahres 2012 wurde diesem in der Universitätsklinik Mainz in einer weit gehenden Operation der Kehlkopf entnommen und zugleich ein Sprechventil eingesetzt.
Zur Nachbehandlung suchte er deshalb von April bis Juni 2013 den Chefarzt der Strahlentherapie im Klinikum […], Prof. Dr. Dr. […] für diese hochspezialisierte Behandlung auf, wobei im Rahmen dieser Nachbehandlung eine IMRT-Strahlentherapie durchgeführt wurde. Eine derartige Bestrahlung mit 1,5 bis 3,2 Gray dauert 15 bis 20 Minuten und erfolgt von außen, d. h. ohne Eröffnung der Körperoberfläche und wird zudem in regelmäßiger Wiederholung durchgeführt.
Prof. Dr. Dr. […] liquidierte über die Verrechnungsstelle […] für die von ihm erbrachten IMRT-Leistungen im Rahmen von 41 IMRT-Sitzungen jeweils mit einem Faktor von 1,0 unter der Ziffer GOA-Nr. 5855 analog jeweils unter dem 05.08.2013 die Beträge von 8.810,74 € (Rechnungsnummer 308300/002570) und 4.991,01 € (Rechnungsnummer 308301/003760).
Die GOÄ-Nr. 5855 bezeichnet eine die „Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen" (IORT), bei der nach Öffnung des Körpers eine Bestrahlung mit 8,0 bis zu 20 Gray erfolgt und ein Zeitaufwand von regelmäßig eineinhalb bis zwei Stunden erforderlich ist.
Diese Liquidationen wurden zur Erstattung bei der Beklagten eingereicht und von dieser unter dem 15.08.2013 auf die Rechnung Nr. 308300/002570 zuerst einen Abschlag von 3.000 € und am 15.08.2011 auf die Rechnung Nr. 308300/002570 weitere 733,21 € und auf die Rechnung Nr. 308301/003760 den Betrag von 2.395,26 € erstattet. Dies erfolgte auf Basis einer fünfmaligen Berechnung dieser Ziffer für die ersten 15 Fraktionen mit einem Steigerungsfaktor von bis zu 1,8-fach, der den Regelhöchstsatz für diese Ziffer darstellt.
Eine weiter gehende Erstattung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2013 endgültig ab.
Die Verrechnungsstelle […] beantragte am 28.03.2014 einen Mahnbescheid über den Betrag von 7.673,28 € gegen […], der aber wegen dessen Versterbens nicht wirksam zugestellt werden konnte. In diesem Mahnbescheid werden Verfahrenskosten, Mahnkosten und Zinsen in Höhe von insgesamt 792,69 € geltend gemacht.
Die Klägerin behauptet,
die Behandlung mit der IMRT-Strahlentherapie sei medizinisch notwendig gewesen.
Sie ist der Ansicht, die Leistungsabrechnung habe in analoger Anwendung der GOÄ Ziffer 5855 zu erfolgen, zumal dies auch den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 29.04.2011 entspreche.
Die außerprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 932,00 € seien mit einer 2,0-Gebühr angemessen. Wegen der schwierigen Materie, insbesondere auch des notwendigen medizinischen Grundwissens, des Umfangs der Angelegenheit in Bezug auf die Korrespondenz mit vor- und nachbehandelnden Ärzten, sowie der Verrechnungsstelle […], der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und der aufgrund langjähriger Erfahrung im Bereich des Medizin- und Arzthaftungsrechts erworbenen Spezialkenntnisse sei vorliegend eine erweiterte Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 angemessen.
Die Verrechnungsstelle […] habe Ansprüche gegenüber ihr bezüglich Verfahrenskosten, Mahnkosten und Zinsen in Höhe von derzeit 792,69 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von zwei Verbindlichkeiten gegenüber der Verrechnungsstelle […] in Höhe von 5.077,53 € (Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 308300/002570 vom 05.08.2013) und in Höhe von 2.595,75 € (Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 308301/003760 vom 05.08.2013) und von den zu diesen beiden Forderungen zugehörigen Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Zinsen freizustellen,
Hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 5.077,53 € (Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 308300/002570 der Verrechnungsstelle […] vom 05.08.2013) und den Betrag von 2.595,75 € (Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 308301/003760 der Verrechnungsstelle […] vom 05.08.2013) nebst Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen,
Im Übrigen die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von 577,50 €, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 18 € und vorgerichtliche Verzugszinsen in Höhe von 196,25 € zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an die [Rechtsschutzversicherung] zur Schaden Nr. S-14-01259483 den Betrag von 1.109.08 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die streitgegenständlichen Arztrechnungen stünden mit der GOÄ nicht im Einklang.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften der GOÄ sei mangels Vergleichbarkeit der IMRT und der IORT nicht möglich, so dass die Liquidierung für jede einzelne dieser Sitzungen anhand der Nr. 5855 nach den Grundsätzen für eine analoge Berechnung unangemessen sei.
Allenfalls sei diese Form der Bestrahlungstherapie höchstens fünf Mal bzw. 15 Fraktionen in sechs Monaten berechnungsfähig, so dass darüber hinaus gehende Fraktionen der IMRT analog nach den Ziffern 5836 GOÄ und 5837 GOÄ zu vergüten seien.
Durch diese Berechnungsmethode würde sowohl dem offensichtlichen Widerspruch zwischen der durch die BÄK empfohlene Bewertung der IMRT auf der einen und der fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung auf der anderen Seite als auch dem Wertungswiderspruch Rechnung getragen, dass nach Ziffer 5855 GOÄ eine intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen (IORT) berechnet werde, die im Gegensatz zur IMRT lediglich einmal erfolge und mit einem gegenüber der IMRT zeitlich weit höherem Aufwand verbunden sei.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass für eine einzige Fraktion eine mehr als um das sechsfache erhöhte Bewertung der IMRT gegenüber der konventionellen Bestrahlung nach den Ziffern 5836 und 5837 GOÄ berechnet werde.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.11.2014, Bl. 83f. d. A., Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen […] vom 14.04.2017, Bl. 216ff. d. A., sowie auf dessen Anhörung und die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 07.11.2017, Bl. 286ff. d. A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat Erbin gem. §§ 1922, 1967 BGB hat einen Anspruch auf Freistellung gem. § 257 BGB analog durch Zahlung des restlichen, noch nicht bezahlten Arzthonorars aufgrund des Versicherungsvertrages, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die beim Erblasser angewandte Behandlungsmethode medizinisch notwendig war und gem. 6 Abs. 2 GOÄ eine Abrechnung analog zur GoÄ Ziffer 5855 ohne anzahlmäßige Begrenzung möglich ist.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen […] steht zur Überzeugung des Gerichts einerseits fest, dass die beim Erblasser angewendete Bestrahlungsmaßnahme medizinisch notwendig war.
Insoweit führte der Sachverständige aus, dass das IMRT eine intensitätsmodulierte Strahlentherapie und dabei ein Verfahren zur präzisen räumlichen Anpassung des Hochdosisvolumens einer Bestrahlung an ein dreidimensional genau definiertes Zielgebiet sei, bei dem eine inverse Bestrahlungsplanung durchgeführt werde. Aufgrund dieser Technik könnten Dosisverteilungen im Körper erzeugt werden, die sich präzise um Zielstrukturen schmiegen und heikle Strukturen wie Rückenmark, Augen, Speicheldrüsen, Nieren u. ä. aussparen würden.
Diese intraoperative Bestrahlung IORT erfolge demgegenüber unter operativer Freilegung eines Tumors oder eines Tumorbettes nach Tumorentfernung und durch die direkte Bestrahlung dieses Zielvolumens durch einen in die Operationshöhle eingebrachten Elektronentubus. Der Vorteil der intraoperativen Bestrahlung bestehe darin, dass diese einseitige Dosisapplikation räumlich hoch selektiv erfolge. Normalgewebe werde ausschließlich im Zielgebiet belastet und es gäbe keine Eintritts- oder Austrittsdosis, da der Körper nicht durchstrahlt werden müsse.
Die Strahlenbehandlung eines Kehlkopfkrebses stelle eine komplexe Behandlung dar, in der verschiedene Zielvolumina mit verschiedenen Strahlendosen belegt werden müssten. An kritischen Strukturen finde sich das Rückenmark, Speicheldrüsen, Speiseröhre und die Schilddrüse in unmittelbarer Nachbarschaft. Behandlungsziel sei es, den Primärtumor im Kehlkopf auszuschalten, gleichzeitig die potentiellen Sekundärabsiedelungen im Bereich der Lymphknoten beidseits am Hals auszuschalten sowie die Funktion von Drüsen, wie Speicheldrüsen und Schilddrüse weitest möglich zu erhalten. Ebenso könne eine Schädigung der Speiseröhre und im Besonderen des Rückenmarks schwerwiegende bis lebensbedrohende Konsequenzen für den Patienten haben.
Eine präzise, intensitätsmodulierte Strahlentherapie sei in der Lage diese Bedingungen zu erfüllen und eine ausreichender Strahlendosen für die Heilung sowie Erhaltung der Funktion von Speichel und Schilddrüse zu gewährleisten insbesondere auch ein Risiko für das Rückenmark zu eliminieren. Mit einer konventionellen, 3-D-geplanten Strahlentherapie seien diese Bedingungen keinesfalls in auch nur annähernd gleicher Qualität zu gewährleisten. Auch im Falle der potentiellen Notwendigkeit einer Re-Bestrahlung sei die räumlich selektive Dosisapplikation durch IMRT vorteilhaft.
Aus medizinischen Gründen sei die IMRT klar überlegen und indiziert. Die IMRT habe die klassische 3 D-Bestrahlung als Standard längst abgelöst, bis zu. 50 % aller Krebspatienten (jeder 6. Bürger) seien von dieser Situation betroffen.
Das Gericht macht sich diese überzeugenden, nachvollziehbaren und von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen zu Eigen.
Zum anderen geht das Gericht nach dem Gutachten davon aus, dass hier eine Abrechnung analog Ziffer 5855 GoÄ angezeigt ist.
Soweit der Sachverständige – zusammengefasst – erklärt, dass die hier angewandte IMRT-Methode mit der IORT-Methode nicht vergleichbar sei, führt dies nicht zur Ablehnung der analogen Anwendung dieser Ziffer der GOÄ, da der Gutachter zumindest ausdrücklich von einer Vergleichbarkeit mit der stereotaktischen Methode ausgeht, die damit entsprechend dieser Ziffer analog und entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen ohne Begrenzung auf alle getätigten Behandlungen abrechnungstechnisch anzuwenden ist.
Der Sachverständige stellte in seinem schriftlichen Gutachten grundsätzlich fest, dass für ihn die gleiche Bewertung von IMRT und IORT nicht nachvollziehbar sei.
Er führte aus, dass die intraoperative Strahlentherapie mit Elektronen eine einzeitige Behandlungsmethode sei, der meistens auch keine, auf einer Computertomographie basierende Bestrahlungsplanung vorausgehe. Sie erfolge heute zumeist mit kleinen, beweglichen Elektronenbeschleunigern in Standard-OP's im Gegensatz zu früher mit sehr teuren, dedizierten Linearbeschleunigern in OP-tauglichen Strahlenbunkern. Eine intensitätsmodulierte Bestrahlung sei demgegenüber eine äußerst komplexe Behandlungstechnik, die durch die aufwendige Zielvolumendefinition und Berücksichtigung vieler z.T. kritischer anatomischer Strukturen medizinisch aufwendig sei. Die weitergehende technische Automatisierung des Bestrahlungsablaufes und der IMAGE Guidance erfordert wiederum einen hohen Aufwand an Qualitätssicherung durch hoch qualifiziertes Personal, zumal jeder Bestrahlungsplan real an Messphantomen verifiziert werden müsse und damit zusätzlich Beschleunigerzeit gebunden werde. Eine IMRT könne auch stereotaktisch oder umgekehrt eine stereotaktische Radiotherapie als IMRT ausgeführt werden. Traditionell würden allerdings stereotaktische Methoden für kleine Zielvolumina eingesetzt, was aufgrund der hohen räumlichen Selektion (kaum Normalgewebe betroffen) der Dosisapplikation hohe Einzeldosen, aber auch höhere Gesamtdosen in weniger Fraktionen ermöglichen und was daher auch die Limitierung der Fraktionszahl in der Abrechnungsempfehlung für stereotaktische Bestrahlungen erkläre.
In seiner Anhörung vertiefte er diese Angaben und bekundete insoweit, dass eine Vergleichbarkeit der beiden Methoden deshalb nicht gegeben sei, da sich diese entsprechend seines schriftlichen Gutachtens sowohl von der technischen Ausführung als auch vom Umfang nicht entsprechen würden.
Insoweit gab er an, dass bei der IORT-Therapie es so sei, dass ein Strahlenbeschleuniger verwandt werde, der eines sehr aufwendigen und teuren Schutzbunkers bedürfe und die intraoperative Bestrahlung wiederum nur einmal während einer Operation bei einem Patienten stattfinde. Aufgrund dessen sei die Frequenz, in der Patienten eine solche IORT-Behandlung bekommen können, sehr niedrig und die Kosten pro Patient exorbitant hoch. Inzwischen sei es allerdings so, dass die IORT so durchgeführt werde, dass aufgrund neuer kleinen und mobilen Bestrahlungselektronenbeschleunigern, die im Hinblick auf die Strahlungsbelastung unerheblich bzw. unproblematisch seien, die Kosten nunmehr gesenkt würden. Die IORT-Maßnahme, die damals der Berechnung zugrunde gelegt worden sei, sei mit der heutigen schon gar nicht mehr vergleichbar. Bei der IORT sei es so, dass die Maßnahme während einer Operation erfolge und damit das Zielgebiet sprichwörtlich frei liege. Es würden hier Elektronen genutzt, deren Eindringtiefe energieabhängig verstellbar sei und die den Körper nicht durchstrahlen würden, was heute quasi praktisch stufenlos möglich wäre und daher ein flächiges Zielobjekt räumlich selektiv behandelt werden könne. Für diese Bestrahlungstechnik brauche man keine sogenannte Bestrahlungsplanung, die sehr aufwendig und komplex sei. Allerdings brauche man für die IMRT demgegenüber einen erheblichen Kostenaufwand im Hinblick auf die Maschinen und Räumlichkeiten, da man einen sehr hohen Aufwand bezüglich der mit zu arbeitenden Personen im Hinblick auf einen Mediziner, einen Physiker und eine medizinisch-technische Kraft habe.
Bei IMRT-Behandlung demgegenüber sei eine große Vorplanung durch eine Computertomographie, die in einer reproduzierbaren Lagerung erfolgen müsse, nötig. Diese Bilder würden ausgewertet und zusätzlich überlagert mit Informationen aus MRT’s oder PET. Dann würden an diesem Computertomographen Zielgebiete und auch kritische Organe definiert und die einzelnen Volumena jeweils mit Dosen belegt, nämlich so dass die zu behandelnden Gebiete ausreichend dosiert würden. Demgegenüber würden dann die kritischen Strukturen geschont. Durch speziell geschulte Mitarbeiter würden dabei Planungsrechnungen durchgeführt, die den Zweck haben, jene Technik zu finden, die die Bedingungen erfüllt. Wenn das alles feststehe, werde danach eine sogenannte virtuelle Simulation durchgeführt, d. h. der Patient werde wieder auf den computertomographischen Tisch gelegt und dort in der exakten Lage so gelagert wie es nötig sei. Dann würden mit speziellen Lasertechniken gewisse Konturen auf den Körper des Patienten projiziert und mit Filzstiften markiert. Sodann müsse von den Physikern geprüft werden, ob von dem Strahlenbeschleuniger die Dosisverteilung produziert wird, die vorgeschrieben ist. Erst nach dieser Verifizierung könne die Methode freigegeben werden und auch am Patienten durchgeführt werden. Wenn die Bestrahlung beginnen solle, müsse der Patient erneut genau am Bestrahlungstisch präzise gelagert werden. Um das zu verifizieren, würden dort verschiedene Systeme, die wir IGRT nennen, angewandt. Diese modernen Systeme würden dann auch gegebenenfalls soweit nötig den Tisch selbst verändern bzw. die Lage des Patienten verändern, soweit dies nötig sei, durch Veränderungen des Tisches je nach Lage. Dieses Verfahren finde bei jeder einzelnen Behandlungsmaßnahem statt und sei daher technisch sehr aufwendig, wobei der Bestrahlungsplan nicht immer erneuert werden müsse, da es dann nur noch um die konkrete Lagekontrolle gehe.
Bei einer IORT-Behandlung sei ein Behandlungszeitraum von insgesamt 1 bis 1 ½ Stunden anzusetzen. Demgegenüber sei bei der IMRT-Behandlung demgegenüber einen Vielzahl von Behandlungsstunden durch geschultes Personal, was zumindest die erstmalige Fraktion betreffe, bei der auch eine ausführliche Bestrahlungsplanung nötig sei. Die weiteren Fraktionen seien dann deutlich kürzer, nämlich die Fraktion selbst dauere jedes Mal nur 10 Minuten, allerdings das über einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen. Darüber hinaus sei anzusetzen, dass pro Behandlungswoche ungefähr ein Arztgespräch nötig ist, welches ungefähr eine halbe Stunde dauert. Pro Woche würden dann 5 Bestrahlungen bzw. Fraktionen durchgeführt.
Soweit nach diesen Ausführungen des Sachverständigen eine Vergleichbarkeit dieser beiden Methoden entgegen anderer deutscher Sachverständiger in anderen Rechtsstreitigkeiten nicht gegeben ist, stellte der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten und ausführlich begründet in seiner mündlichen Anhörung jedoch ausdrücklich fest, dass die IMRT-Behandlung vielmehr mit der stereotaktische Strahlentherapie vergleichbar und dass eine Begrenzung der Anzahl der Fraktionen jedoch nicht angezeigt sei.
Ansatzpunkt für den Vergleich sind die wesentlichen Ausführungselemente der Leistungen und insbesondere die „innere Gleichwertigkeit", die sich aus einem Vergleich des Zeitaufwandes und damit auch der Schwierigkeit der Leistungen ergibt.
Der Sachverständige führte insoweit aus, dass der gesamte Aufwand bezüglich Vorbereitung und Durchführung zwischen der stereotaktischen Behandlungsmaßnahme und der IORT vergleichbar sei, zumal die Strahlungsplanung die gleiche und der Aufwand pro Fraktion zumindest sehr ähnlich sei. Aufgrund des technischen Fortschritts sei eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Methoden sogar inzwischen sehr unscharf geworden, weil es nunmehr auch möglich sei, für die stereotaktische Behandlungsmaßnahme aufgrund der Modifizierung von der Art und Weise der Durchführung ohne starre Rahmensysteme auszukommen. Bei der IMRT sei es so, dass aufgrund ihrer dreidimensionalen Wirkungsweise die Strahlen bzw. das Strahlenvolumen soweit anpassen würde als sich die Dosisverteilung präzise an die Form anpassen würde. Auch müsse die Lagerung des Patienten im Rahmen der Behandlung bei beiden Methoden jeweils bei jeder Behandlung präzise bestimmt und eingehalten werden, was ebenfalls eine Vergleichbarkeit der IMRT-Behandlung mit der stereotaktischen Bestrahlungsmaßnahme begründe.
Der einzige wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die stereotaktische Behandlungsmaßnahme wenige Sitzungen und die IMRT-Behandlung viele Sitzungen brauche. Die stereotaktische Behandlungsmaßnahme sei für sich betrachtet sinnvollerweise limitiert auf bis zu 15 Fraktionen, weil auch mehr nicht gebraucht würden, bei der IMRT-Behandlung wiederum sei es jedoch möglich und möglich, dass je nach Indikation viel mehr Behandlungen gebraucht werden könnten.
Im Hinblick auf die als vergleichbar bzw. gleichwertig angesehene stereotaktische Strahlentherapie sei, so der Sachverständige, eine Abrechnung daher zutreffend, die entweder unmittelbar oder jedenfalls entsprechend der GOÄ möglich sei, allerdings ohne Begrenzung bezüglich der Anzahl, da jede Fraktion im Rahmen der IMRT-Behandlung für sich gleich ablaufe und auch wieder von neuem stattfinde, was bei der stereotaktischen Methode nicht der Fall sei.
Das Gericht geht aufgrund dessen davon aus, dass soweit die Beklagte bei der vorzunehmenden analogen Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ bei der stereotaktischen Behandlung abrechnungstechnisch insoweit eine Begrenzung bezüglich der Anzahl vornehmen kann, dies bei der streitgegenständlichen IMRT-Methode billigerweise gerade nicht der Fall ist, da sich dies nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade wegen der von vornherein verschiedenen Anzahl der Behandlungsmaßnahmen unterscheidet und eine Begrenzung nicht angezeigt ist.
Die Abrechnung analog Nr. 5855 GOÄ ist nach alledem deshalb angezeigt, da zumindest die stereotaktische Methode – wovon im Übrigen auch die Beklagte grundsätzlich in ihren außerprozessualen Schreiben ausgeht – mit der IMRT-Behandlung nach den Ausführungen des Sachverständigen im Wesentlichen vergleichbar ist und unter dieser Ziffer abgerechnet wird und auch abzurechnen ist. Soweit sich der Aufwand bezüglich der IMRT-Behandlung aufgrund der höheren Anzahl der Friktionen anders als bei der stereotaktischen Behandlung darstellt, kann diese deutliche Erhöhung nach Ansicht des Gerichts durch die Bemessung eines geringeren Faktors, in dem statt der 1,8 nur der Faktor 1,0 angesetzt wird, abgefangen werden, was vorliegend auch geschehen ist, so dass die Abrechnung nicht zu beanstanden ist.
Würde man ansonsten eine gedeckelte Abrechnung fordern, würde dies zu einer eklatanten Kostenunterdeckung bei Vornahme der IMRT führen, so dass diese medizinisch indizierte und den Patienten weniger belastende strahlentherapeutische Behandlung kostendeckend nicht abgerechnet werden könnte.
Die von dem Kläger angesetzte und der Bundesärztekammer vorgeschlagene ungedeckelte Übernahme der Ziff. 5855 ist daher auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 2 GOÄ zweckmäßig, zumal wie ausgeführt aufgrund des geringeren Aufwands mit einem geringeren Faktor statt 1,8 angeglichen werden kann, was vorliegend jeweils durch Anrechnung des Faktors von 1,0 erfolgt ist.
Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch aufgrund des Hilfsantrags einen grundsätzlichen Anspruch auf Freistellung von den im Hilfsantrag konkret bezifferten Kosten und Nebenforderungen, da sie diese Kosten noch nicht bezahlt hat und daher ein Freistellungsanspruch gegeben ist.
Insoweit ist die Bedingung zur Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten, der der Hauptantrag mangels konkreter Angaben der Kosten und Zinsen gem. § 253 Abs 2 ZPO zu unbestimmt war.
Zum einen besteht ein Anspruch auf Freistellung bezüglich der Kosten des Mahnverfahrens, der Mahnkosten und der Zinsen gem. § 280 BGB iVm. mit dem Versicherungsvertrag in der begehrten Höhe, da der Klägerin als Erbin des Erblassers durch die nicht vollständig erfolgte Zahlung diese Kosten zusätzlich als Schaden entstanden sind, da sie diese wiederum selbst zu zahlen hat.
Die Beklagte hat durch die Verweigerung weitergehender Zahlungen eine Pflichtverletzung begangen.
Es liegt auch ein kausaler Schaden der Klägerin vor, da diese Kosten und Zinsen gegenüber dem Erblasser aufgrund dessen Nichtzahlung berechtigterweise geltend gemacht wurden. Der Mahnbescheid ist eine öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO und beinhaltet daher den Vollbeweis, dass diese Kosten durch Arzt bzw. die für ihn zuständige Verrechnungsstelle als Einziehungsstelle geltend gemacht worden sind. Die im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten, Zinsen und Mahnkosten gem. § 287 ZPO sind auch der Höhe nach so angefallen und berechtigt, da diese zutreffend berechnet wurden und die konkrete Höhe auch nicht substantiiert von der Beklagten angegriffen wird.
Es liegt auch gem. § 254 BGB kein Mitverschulden vor, so dass der Anspruch der Klägerin als Erbin zu kürzen wäre.
Zum einen ist dies nicht bereits wegen der Nichtzahlung der Forderung der Fall, da der Erblasser bzw. die Klägerin als Erbin gerade auf die vollumfänglichen Zahlungen der Beklagten angewiesen waren. Die Beklagte trägt selbst nicht einmal vor, dass ausreichend Geld zur Verfügung gestanden hätte, um die Forderungen selbst zu bezahlen und sodann Klage zu erheben, was auch aufgrund der Höhe nicht lebensnah wäre.
Zum anderen ist es auch das Recht des Arztes als Gläubiger, bei Nichtzahlung seiner berechtigten Forderungen veranlassen zu lassen, diese Forderung weiter zu verfolgen, rechtliche Schritte einzureichen und diese gegebenenfalls titulieren zu lassen. Dass nach vor Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber dem Arzt erfolgtem Antrag der Klägerin ein Mahnstopp durch diesen erfolgt wäre, ist rein hypothetisch und zudem durch nichts belegt, zumal er dazu auch rechtlich nicht verpflichtet ist.
Es besteht auch ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.109,08 € gem. §§ 280, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand und auch aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der tatsächlichen und der daran anknüpfenden rechtlichen Fragestellungen als auch des vorprozessual unbestritten gebliebenen Aufwands eine 2,0-Gebühr angemessen erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.