Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 07.02.2018 – 8 O 320/12
ECLI:DE:LGDARMS:2018:0207.8O320.12.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 22 U 82/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5238,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 4800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem als gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.4.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80% zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009. Der am Unfall beteiligte Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […] war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger erlitt durch die Kollision folgende Verletzungen:
Multiple offene Wunden durch Glassplitter (linke Schulter, linker Oberarm, linke Hand, Gesicht); HWS-Schleudertrauma; Multiple Prellungen am Oberkörper; Strecksehnensriss an der linken Hand; Glassplittereinprengung linke Hand.
Der Kläger behauptet, unfallbedingt habe sich ein bei ihm vorhandener Tinnitus verschlimmert, eine vorbestehende Leistenverletzung habe sich ebenfalls unfallbedingt verschlimmert, die bei ihm vorliegende Minderung der Erwerbstätigkeit betrage unfallbedingt 20 %.
Die Beklagte hat auf den dem Kläger entstandenen Schaden insgesamt 11.000,- € gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Verletzungen und Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000,- € angemessen.
Er begehrt einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom xx.xx.2009 bis 31. Dezember 2009 zu 100 %, vom 1.1.2010 bis 4.2.2010 zu 80 % und vom 5.2.2010 bis 30.11.2012 zu 20 %. Er behauptet, er habe wöchentlich 20 Stunden Haushaltstätigkeiten durchgeführt. Das Anwesen, in dem vor dem Unfallereignis zusammen mit seiner Ehefrau und seiner damals 15-jährigen Tochter gelebt habe, habe eine Grundstücksfläche von 690 m², dass Unter- und Erdgeschoss umfasste jeweils 124 m², das Dachgeschoss 80 m², es sei ein Swimmingpool vorhanden. Der Kläger habe neben der morgendlichen Frühstückszubereitung auch beim Mittagessen bzw. Abendessen mitgeholfen, Geschirr ein und ausgeräumt, staubgesaugt, Bad und Küche geputzt, Geschirr ein und ausgeräumt, Einkäufe erledigt und Wäsche gewaschen und gebügelt. Er habe des Weiteren Außenanlagen gesäubert, Holz gehackt und eingelagert, die Straße gekehrt, Winterdienst geleistet und die Gartenarbeiten aufgeführt ausgeführt.
Er behauptet weiter, es sei noch nicht absehbar, ob die Verletzung an der linken Hand gegebenenfalls weitere Operationen nach sich ziehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5903,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2012 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine vierteljährliche Rente, beginnend ab dem 1.12.2012 in Höhe von jeweils 432,- € zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 4800,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.4.2012 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, Letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.3.2013 (Bl. 54 der Akte) sowie gemäß Beweisbeschluss vom 20.1.2017 (Bl. 201 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Professor A, und Professor B sowie die Anhörung des Sachverständigen Professor A in der Sitzung vom 2.11.2016 und auf das Sitzungsprotokoll vom 17.1.2018 Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Aufgrund der anlässlich des Unfall erlittenen Verletzungen, des Heilungsverlaufes und der Einschränkungen des Klägers durch die Verletzungen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000,- € für angemessen. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger ausweislich der Gutachten der Sachverständigen weitere Einschränkungen zu befürchten hat, bei denen es sich um Dauerfolgen handelt, die dazu führen, dass er seine vorherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann, eine Umsetzung am Arbeitsplatz erforderlich war, er handwerkliche Tätigkeiten im Haus, wie er sie zuvor vorgenommen hat, nur noch eingeschränkt durchführen kann. Aufgrund der Gutachten der Sachverständige A und B steht fest, das bei dem Kläger eine Minderung der Erwerbs die Tätigkeit vorliegt, im Sinne eines einer integrierenden MdE Bewertung von insgesamt 10 %. Die Sachverständigen haben insoweit hinsichtlich des Tinnitus und der Verletzungen und Folgeschäden an der Hand überzeugend bewertet, dass ein MdE in dieser Höhe bestehen bleibe. Der Sachverständige B hat überzeugend ausgeführt, es sei glaubhaft, das ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Verstärkung des Tinnitus vorliege.
Soweit der Kläger behauptet hat, es liege eine MdE von jedenfalls 20 % vor, vermag sich das Gericht aufgrund der Gutachten der Sachverständigen diesem nicht anzuschließen. Der Sachverständige B hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerden des Klägers zu einer MdE von 20 % ausreichen würden, hat aber gleichwohl erklärt, dass diese nicht unfallbedingt sind. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger geht das Gericht von einer MdE von insgesamt 10 % aus.
Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten besteht insoweit ein weiterer Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 4800,- €.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden. Insoweit steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Einholung der Gutachten der Sachverständigen A und B fest, dass bei dem Kläger eine Einschränkung auch der Haushaltsführungtätigkeiten gegeben ist. Insoweit ist aufgrund der Gutachten davon auszugehen, dass zunächst eine vollständige Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeiten zu 100 % gegeben war. Für den Zeitraum 1.1.2010 bis 4.2.2010 rechtfertigt sich ein solcher von 80 %. Dies ergibt sich jedenfalls aus den vorgelegten Gutachten, nach denen schwere Verletzungen bei dem Kläger aufgetreten sind.
Für die Zeit vom 5.2.2010 bis 30.11.2012 rechtfertigt sich ein Haushaltsführungsschaden von 20 %. Der Sachverständige A hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger beim Staubsaugen Einschränkungen habe, da dies mit einer Hand mühselig sei, schwere Kisten könne er nicht mehr heben, Rasenmähen Bäume schneiden etc. ginge nicht mehr. Was unproblematisch sei, sei beim Mittagessen und Abendessen mithelfen, Geschirr ein und ausräumen sei möglich, Bad und Küche putzen sei auch einhändig vorstellbar und daher möglich. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin M geht das Gericht davon aus, dass der Kläger tatsächlich 20 Stunden wöchentlich Haushaltstätigkeit geleistet hat. Das Gericht schätzt dies aufgrund der Aussage der Zeugin. Diese hat glaubhaft bestätigt, welche Tätigkeiten ihr Ehemann durchgeführt hat, er hat die Wäsche gewaschen, er hat geputzt und weitere Tätigkeiten durchgeführt. Diese Aussage ist auch glaubhaft. Die Zeugin hat insoweit bestätigt, dass sie und ihr Ehemann sich die Hausarbeit geteilt hätten, da sie beide berufstätig gewesen sind.
Die Stundenanzahl von 20 Stunden für die durchgeführte Tätigkeit ist auch plausibel. Insoweit schätzt diese das Gericht gemäß § 287 ZPO, wobei der Zuschnitt des Haushaltes berücksichtigt wurde.
Der Höhe nach besteht ein Zahlungsanspruch i.H.v. 8,- € die Stunde.
Ausgehend hiervon besteht für den Zeitraum xx. Juli bis 31.12.2010 ein Anspruch i.H.v. 176 Tagen mal d.h. 22,85 € am Tag, ergibt einen Anspruch i.H.v. 1340,53 € unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen Abzüge.
Zwischen dem 1.1.2010 und 4.2.2010 geht das Gericht von einer Einschränkung von 80 % aus, so dass sich für 35 Tage ein Betrag von 213,26 € errechnet.
Ab dem 5.2.2010 besteht eine verbleibende Minderung von 20 %, für die Zeit bis 4.2.2010 errechnet sich mithin ein Anspruch von 508,79 €,
Für die Zeit ab dem 5.1.2011 bis zum 30.11.2012 errechnet sich eine weitere Forderung i.H.v. 3176,15 €.
Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch i.H.v. 5238,73 €.
Soweit der Kläger eine monatliche Rente begehrt war die Klage abzuweisen. Insoweit ist die Klage nicht zulässig. Ein entsprechender Anspruch des Klägers verbietet sich, da die Haushaltstätigkeit sich variabel verändert, liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung nicht vor.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt begründet, dass weitere Zukunftsschäden aufgrund der Schwere der Verletzungen, die beim Kläger eingetreten sind, jedenfalls möglich sind bzw. hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens vorliegen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges bzw. unter dem Gesichtspunkt des Rechtshängigkeitszinses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreites waren entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien zu verteilen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt dem § 709 ZPO.