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Landgericht Darmstadt Urteil vom 06.04.2018 – 27 O 283/17

ECLI:DE:LGDARMS:2018:0406.27O283.17.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 23. Oktober 2019, 13 U 99/18, Urteil

Tenor

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger Euro 251.875,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.7.2017 zu zahlen sowie weitere Euro 3.509,19.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 50 % und der Beklagte zu 1 weitere 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch das Anrufen des unzuständigen Landgerichts Frankfurt entstanden sind, diese Kosten trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer als „Einlage“ bezeichneten Forderung.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind die alleinigen Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 2. Diese wurde am 19.4.2016 mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 25.000 gegründet. Die Hälfte hiervon war jeweils sofort zur Zahlung fällig, der Rest auf Anforderung.

Beide Gründungsgesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt. Die Gesellschaft sollte ein in … Gemarkung … gelegenes Grundstück kaufen und mit einem Mehrfamilienhaus bebauen und weiter verkaufen.

Um das Projekt beginnen zu können, vereinbarten die Gesellschafter jeweils eine so genannte „Einlage“ an die Gesellschaft zu zahlen. Der Kläger zahlte am 16. August 2016 € 35.000, 15.9.2016 € 33.875,00, 23. 9. 2016 € 3.000,00, 26.9. 2016 € 100.000,00 und 20.10. 2016 € 80.000,00, insgesamt € 251.875,00.

Nach Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern schlossen diese am 31.1.2017 einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers. Der Kläger verkaufte hiermit seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag zu Euro 12.500,00 mit der laufenden Nr. 2 gemäß der im Handelsregister aufgenommen Gesellschafterliste an den Beklagten zu 1. Der Kaufpreis hierfür betrug Euro 6.250,00.

Zudem wurde folgendes aufgenommen:

“Der Käufer ist berechtigt, nachgewiesene Aufwendungen von dem Kaufpreis abzuziehen. Einlagen sind zurückzuerstatten.“

Auf Initiative des Beklagten zu 1 wurde ein notarieller Vertrag über die „Aufhebung des Kauf – und Abtretungsvertrag vom 31. Januar 2017“ entworfen, der jedoch nicht umgesetzt wurde. In der Vorbemerkung hierzu wurde folgendes aufgenommen: „Der Verkäufer und Käufer sind die Gründungsgesellschafter des Garanten. Der Verkäufer hat bis zum heutigen Tage dem Garanten ein Darlehen in Höhe von Euro 221.250,00 gewährt.“

Es war angedacht, die Urkunde vom 31.1.2017 ersatzlos aufzuheben. Die Beklagte zu 2, die in diesem Vertragsentwurf als Garant aufgeführt wurde, sollte innerhalb von 4 Wochen einen Betrag in Höhe von Euro 180.000,00 auflagenfrei auf ein ihr noch mitzuteilendes Konto zahlen. Die Restzahlung sollte später erfolgen.

Mit Schreiben vom 28 3. 2017 forderte der Kläger den Beklagten zu 1 zur Zahlung der als „Einlage“ bezeichneten Summe auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Schreiben vom 7.6.2017 unter Fristsetzung bis 7.7.2017. Mit Schreiben vom 24.7.2017 verweigerte der Beklagte zu 1 die Zahlung.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die Zahlung der als Einlage bezeichneten Summe samt außergerichtlicher Kosten.

Der Kläger behauptet:

Anlässlich eines Gespräches am 20.1.2017 habe ihm der Beklagte zu 1 zugesagt, die Geschäftsanteile des Klägers zu übernehmen. Er sollte jeden Cent, den er in die Gesellschaft bezahlt hat, wieder erhalten. Im Vertrauen hierauf sei die notarielle Vereinbarung geschlossen worden.

Der Satz „Einlagen sind zurück zu erstatten“ sei erst in den notariellen Vertrag aufgenommen worden, als der Kläger darauf hingewiesen habe, dass er Zahlungen an die Gesellschaft geleistet habe und diese zurückerhalten will.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 251.875,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.7.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von Euro 3.509,19 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze von 23. 8. 2017 (Bl. 1 ff. der Akte), 13.11.2017 (Bl. 34 ff. der Akte), 5.12.2017 (Bl. 49 ff. der Akte), 8.1.2018 (Bl. 69 ff. der Akte), 2.2.2018 (Bl. 75 ff. der Akte) und 23.02.2108 (Bl.82ff. der Akte) nebst den jeweils dazugehörenden Anlagen.

Am 14.03.2018 gelangte der Schriftsatz vom 14.03.2018 (Bl.112ff. der Akte) und am 15.03.2018 der Schriftsatz vom 15.03.2018 (Bl.123ff. der Akte) zur Akte.

Mit Beschluss vom 26.10.2017 (Bl. 29 der Akte) hat sich das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Darmstadt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat lediglich gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Zahlung des Klagebetrages.

1.

Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1 gemäß der notariellen Urkunde vom 31.01.2017 die Erstattung seiner an die Beklagte zu 2 infolge der Gesellschaftervereinbarung erfolgten Zahlungen verlangen.

Bei der Vereinbarung des Klägers und des Beklagten zu 1, dass diese jeweils hälftig an die Gesellschaft – die Beklagte zu 2- so genannte Einlagen zahlen, handelt es sich um einen so genannten „Finanzplankredit“. Die bilanzrechtliche Bewertung, ob es sich um eine freiwillige Einstellung in die Kapitalrücklage handelt, ist hierbei unerheblich. Die Bewertung folgt der schuldrechtlichen Vereinbarung und nicht umgekehrt. Einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedarf es dabei nicht, da vorrangig der Wille der Parteien entscheidend ist. Hierzu hat der Beklagte zu 1 jedoch nicht vorgetragen. Er kann jedoch seiner Darlegungslast nicht durch Verweis auf Auslegungsregeln entgehen. Der Beklagte zu 1 hätte zunächst einmal dartun müssen, was mit dem Passus gemeint war.

Ein Finanzplankredit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter oder auch Dritte nach einem Finanzierungsplan der Gesellschaft zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendige Mittel als Gesellschafterkredit oder Besicherung von Fremdkredit ergänzend zum Eigenkapital und/oder zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen zur Verfügung stellen. Grundlage hierfür kann sowohl das Gesellschaftsrecht als auch das Schuldrecht sein. Die rechtsgeschäftliche Aufhebung einer bestehenden Finanzplanbindung ist durch entsprechende Satzung- bzw. Vertragsänderung grundsätzlich möglich (Haas in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, Anhang nach § 64 Rn. 31 f.; zitiert nach beck- online).

Hier haben der Kläger und der Beklagte zu 1 als geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 2 vereinbart, dieser das zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderliche Kapital zur Verfügung zu stellen. Unstreitig verfügte die Beklagte zu 2 nicht über das erforderliche Eigenkapital, um den Gesellschaftszweck erfüllen zu können. In der Klageerwiderung vom 13.1.2017 räumen die Beklagten ausdrücklich ein, dass zwischen den Gesellschaftergeschäftsführern vereinbart worden war, jeweils 50 % der Erwerbskosten für das geplante Projekt der Beklagten zu 2 zu finanzieren.

Dass hier zwischen den Gesellschaftergeschäftsführern eine entsprechende Finanzierungvereinbarung getroffen wurde, wird auch durch den – von dem Beklagten zu 1 initiierten- Entwurf der notariellen Urkunde vom 17.3.2017 belegt, in dem eindeutig unter Vorbemerkung 1 aufgenommen wurde, dass der Kläger der Beklagten zu 2 ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat.

Die Vereinbarung über den Finanzplankredit wurde zwischen den Gesellschaftergeschäftsführern spätestens am 31.1.2017 abgeändert. In der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 wurde eindeutig aufgenommen, dass Einlagen zurückzuerstatten sind. Da in der notariellen Urkunde eine Vereinbarung hinsichtlich des Stammkapitals bereits getroffen wurde, bezieht sich diese Vereinbarung auf weitere Zahlungen des Klägers, die über das Stammkapital hinaus an die Beklagte zu 2 erfolgt sind.

Diesbezüglich hat sich der Beklagte zu 1 zur Zahlung verpflichtet. Dieser war als Vertragspartei an dem Vertragsabschluss beteiligt und ist als solche verpflichtet.

Dass eine Zahlungspflicht des Beklagten zu 1 begründet wurde, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem von dem Beklagten zu 1 initiierten Entwurf der notariellen Urkunde vom 17.3.2017. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die am 31.1.2017 beurkundete Vereinbarung der Parteien eine Zahlungspflicht des Beklagten zu 1 nicht begründet hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 mit dem von ihm initiierten Entwurf der notariellen Urkunde vom 17.3.2017 dem Kläger mehr zukommen lassen wollte, als bereits vertraglich begründet worden war. Das Bemühen des Beklagten zu 1, eine Abänderung des beurkundeten Vertrages zu erreichen, ist erkennbar auf seine Entlastung durch einen Austausch des Zahlungsschuldners gerichtet. Keinesfalls wollte er einen bisher nicht bestehenden Anspruch des Klägers dadurch begründen.

Mit dieser Vereinbarung vom 31.01.2017 wurde der Finanzplankredit wirksam abgeändert. Dies war aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 als Vertragspartner des Finanzplankredits möglich. Die Berechtigung eine Verpflichtung zu begründen und wieder aufzuheben, beinhaltet auch entsprechende Abänderungen vornehmen zu können.

§ 30 GmbHG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Beklagte zu 1 hat eine persönliche Schuld übernommen, die auf den Kapitalerhalt der Gesellschaft ohne Folgen bleibt.

2.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 besteht nicht.

Die Beklagte zu 2 war zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner des Klägers, weder hat der Kläger mit der Beklagten zu 2 einen Darlehensvertrag geschlossen, noch hat sich die Beklagte zu 2 zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet.

Eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 wurde nicht getroffen. Eine Einigung zwischen beiden wurde durch den Kläger nicht vorgetragen. Aufgrund dessen kann, ungeachtet der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Kündigung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2, eine Rückzahlung nicht verlangt werden.

Zahlungspflichten der Beklagten zu 2 wurden auch durch die Vereinbarung ihrer Gesellschaftergeschäftsführer nicht begründet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die notarielle Urkunde vom 31.01.2017 lediglich über die Rechte und Pflichten der Gesellschaftergeschäftsführer der Beklagten zu 2 verhält, die Parteien des notariellen Vertrages waren. Zum anderen ergibt sich dies indirekt aus einem Vergleich mit dem von dem Beklagten zu 1 initiierten Entwurf der notariellen Urkunde vom 17.3.2017, der zum einen eine ausdrückliche Vertragsbeteiligung der Beklagten zu 2 vorsieht und auch eine eigene Zahlungspflicht der Beklagten zu 2 begründen sollte.

3.

Die Höhe der Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig.

4.

a) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Forderung von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist nicht gerechtfertigt.

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung, zudem sind Verbraucher beteiligt.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind als GmbH Geschäftsführer Verbraucher (Palandt – Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 13 Rn. 3).

Entgeltforderungen sind nur solche, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung d.h. insbesondere die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen im weitesten Sinne gerichtet sind (Palandt – Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 286 Rn. 27). Dass die Zahlung als Entgelt erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Es wurden weder Güter geliefert noch eine Dienstleistung erbracht.

b) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls als Verzugsschaden zu erstatten.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1, 709 ZPO.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf die Schriftsätze vom 14.03.2018 und 15.03.2018 nicht veranlasst. Neuer entscheidungserheblicher Vortrag erfolgte nicht.