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Landgericht Darmstadt Beschluss vom 13.04.2018 – 15 O 14/18

ECLI:DE:LGDARMS:2018:0413.15O14.18.00

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre ) bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens aufgegeben, den als Anlage AST 1 beigefügten Vertragswerkstättenvertrag vom 18./25.05.2004 vertragsgemäß fortzuführen, insbesondere die Antragstellerin mit [Fahrzeugmarke A]-Erzeugnissen im Sinne des § 2 dieses Vertrages zu beliefern.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts und der Begründung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 10.04.2008 nebst sämtlichen Anlagen verwiesen (§ 922 Abs. 1 ZPO).

Die Antragstellerin ist Automobilhändlerin und Kfz-Vertragswerkstatt. Die Antragsgegnerin ist Importeurin und Vertriebsgesellschaft der Marke [Fahrzeugmarke A] in Deutschland.

Die Antragstellerin ist gemäß dem Vertragswerkstättenvertrag vom 18./25.05.2004 (Anlage AST 1) seit dem 01.07.2004 autorisierte Vertragswerkstatt der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 15.04.2015 kündigte die Antragsgegnerin sowohl den Servicevertrag als auch den Vertragshändlervertrag zum 30.04.2017. Zwischen den Parteien begann daraufhin eine umfangreiche Korrespondenz hinsichtlich der Fortführung bzw. Verlängerung der Verträge. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.07.2016 wurde die Kündigungsfrist um ein Jahr bis zum 30.04.2018 verlängert. Auch danach verhandelten die Parteien weiter über die Verlängerung bzw. den Neuabschluss eines Servicevertrages. Mit Schreiben vom 21.03.20118 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, dass es keine Möglichkeit für eine erneute bzw. weitere Geschäftsverbindung mit der Antragstellerin gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Verträge und Schreiben Bezug genommen.

Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin ist gegeben, weil nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die von der Antragsgegnerin am 15.04.2015 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Der dort angegebene Kündigungsgrund des „unordentlichen Eindrucks“ der Werkstatt ist zum einen zu unbestimmt. Zum anderen dürfte aufgrund der nachrangigen Bedeutung der Werkstatt für den Publikumsverkehr zunächst eine Abmahnung notwendig sein, um hierfür einen Kündigungsgrund begründen zu können.

Der weitere Kündigungsgrund die Art und Weise der Mitteilung der Aufnahme des Fabrikats [Fahrzeugmarke B] dürfte es sich um einen Verstoß gegen das Schikane- und Diskriminierungsverbot handeln. Grundsätzlich ist es der Antragstellerin nicht verboten, auch andere Marken in geringerem Umfang zu vertreiben. Dies hatte sie vorher auch schon mit der Marke [Fahrzeugmarke C] so praktiziert.

Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO ist aufgrund der Existenzbedrohung der Antragstellerin bei Einstellung der Vertragsbeziehung zum 30.04.2018 ebenfalls gegeben.

Der Antragsgegnerin sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Die Dringlichkeit ist auch nicht dadurch entfalle, dass die Kündigung bereits vor drei Jahren erklärt wurde. Die Parteien haben danach intensiv über eine Fortsetzung ihres Vertragsverhältnisses verhandelt und den Kündigungszeitpunkt bereits einmal um ein Jahr nach hinten verschoben. Erst aufgrund des Schreibens vom 21.03.2018 stand für die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis über den 30.04.2018 hinaus nicht weiter fortführen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Er ist einzulegen bei dem Landgericht Darmstadt, 64283 Darmstadt, Mathildenplatz 13 u.15.

Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

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