Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Beschluss vom 10.07.2018 – 2 O 102/18

ECLI:DE:LGDARMS:2018:0710.2O102.18.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 13. Januar 2019, 22 W 43/18

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10%.

Gründe

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit mit dem Abschluss des Vergleichs in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden

Danach hat der Kläger die überwiegenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Zwar hätte er in Höhe der noch geltend gemachten Mietwagenkosten voraussichtlich überwiegend obsiegt, insoweit wird auf die diesbezüglichen Hinweise des Gerichts mit Beschluss im 25.06.2018 (BI.85 d.A) verwiesen. Mit seiner zuletzt gestellten Feststellungsklage bezüglich der nach Zahlung „erledigten" Forderungen wäre er jedoch unterlegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese auf Tragung der Kostenlast durch den Beklagten gerichtete Feststellung einen zulässigen Feststellungsantrag enthält, sie wäre jedenfalls unbegründet gewesen.

Die durch eine einseitige (Teil-)ErledigungserkIärung erfolgte zulässige Klageänderung von einer Leistungsklage in eine Feststellungklage, wonach festzustellen ist, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) erledigt hat, ist begründet, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Daran hätte es vorliegend gefehlt. Das erledigende Ereignis ist vor Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die erledigende Zahlung des Beklagten erfolgte am 18.04.2018, Rechtshängigkeit trat ausweislich der Zustellungsurkunde (BI.46f. d.A.) erst am 09.05.2018 ein.

Allein die Tatsache, dass sich die Beklagte durch Zahlung der überwiegenden Klageforderung in die Rolle des Untergebenen begeben hat, vermag vorliegend eine andere Kostenentscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn diese Forderung ist nach der einseitigen (Teil-)Erledigung nicht mehr streitgegenständlich. In der hier zu treffenden Ermessensentscheidung waren ausschließlich die Erfolgsaussichten der noch streitgegenständlichen Feststellungsklage und der Leistungsklage bezüglich der nicht regulierten Mietwagenkosten einzubeziehen. Die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs.3 3 ZPO, welche eine als unbillig empfundene Entscheidung der Kostentragung wie vorliegend vermieden hätte, hat der Kläger — wie aus dem Schriftsatz vom 20.06.2018 (BI.64 d.A.) ersichtlich - bewusst nicht wahrgenommen.