Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Beschluss vom 24.10.2018 – 12 O 253/16

ECLI:DE:LGDARMS:2018:1024.12O253.16.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 27. Dezember 2018, 22 W 59/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 16.10.2018, gerichtet auf Abkürzung der der Klägerin bis zum 15.01.2019 gewährten Stellungnahmefrist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch eine verlängerte richterlich gesetzte Frist nachträglich abzukürzen. Nach § 224 II ZPO setzt die Abkürzung einer Frist aber voraus, dass erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Partei, der eine (wiederholte) Fristverlängerung gewährt wird, auch einen gewissen Vertrauensschutz genießt. Deshalb kann eine gewährte Fristverlängerung regelmäßig nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Gerade im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 26.06.2018 erforderliche weitere Sachvortrag der Klägerin voraussichtlich sehr umfangreich sein wird. Es erscheint deshalb nicht zumutbar, die nunmehr verbleibende Frist, wie von den Beklagten angeregt, auf Ende November abzukürzen. Nach Ansicht des Gerichts könnte allenfalls eine Abkürzung um einen Monat in Betracht kommen. Für eine solche Abkürzung fehlt es aber an einem erheblichen Grund. Zum einen fällt nämlich im Hinblick auf die bisherige und voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens ein Zeitraum von vier Wochen nicht erheblich ins Gewicht. Zum anderen ist auch nicht zu erwarten, dass die Beklagten in der Lage sein werden, auf einen ihnen kurz vor den Weihnachtsfeiertagen übermittelten umfangreichen Schriftsatz deutlich früher zu erwidern als auf einen solchen, der ihnen Mitte Januar zugeht.

Die Voraussetzungen für eine Abkürzung der gewährten Frist liegen somit nicht vor.