Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 22.11.2018 – 16 O 41/18
ECLI:DE:LGDARMS:2018:1122.16O41.18.00
Tenor
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an dem Geschäftsführer -, untersagt,
geschäftlich handelnd
1) Verbraucher ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und/oder anrufen zu lassen;
und/oder
2) Verbraucher zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und/oder anrufen zu lassen, ohne zu Beginn des Telefonates darauf hinzuweisen, dass der Anruf im Auftrag des Unternehmens […] vorgenommen wird und der Kunde im weiteren Verlauf des Gespräches für einen Wechsel zu […] als neuem Stromanbieter gewonnen werden soll;
und/oder
3) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
a) der Anrufer sei von der […];
und/oder
b) die Daten des Kunden, insbesondere Vertragskontonummer, Zählernummer und der letzte Zählerstand, seien verloren gegangen durch einen Systemfehler;
und/oder
4) im Rahmen der Akquise von Energieverträgen von potentiellen Kunden, persönliche Daten, insbesondere Namen und/oder Anschrift und/oder E-Mail, und/oder Vertragsdaten mit dem bisherigen Energielieferanten, insbesondere Vertragskontonummer und/oder Zählernummer und/oder Zählerstand und/oder Jahresverbrauch, abzufragen und/oder abfragen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Daten für einen freiwilligen Wechsel des Kunden zu […] abgefragt werden.
II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist ein Versorgungsunternehmen u.a. für Strom, Erdgas, Wasser und Wärme. Sie tritt im Verkehr unter der Bezeichnung „[…]“ auf. Die Verfügungsbeklagte beliefert ebenfalls Kunden mit Energie und dabei insbesondere mit Strom. Hierbei tritt sie im Verkehr u.a. unter ihrer Marke „[…]“ auf.
Am 24.08.2018 erhielt die Kundin der Verfügungsklägerin, Frau […] auf ihrem privaten Telefonanschluss mit der Rufnummer […] einen Anruf. Während dieses Anrufes wurde sie veranlasst, die Unterlagen der Verfügungsklägerin herauszusuchen und diese dem Anrufer, ebenso wie die aktuelle Adresse und eine E-Mailadresse mitzuteilen. Dem Anrufer war eine Adresse der Kundin bekannt, bei der diese vor ca. 5 Jahren gewohnt hatte.
Die Kundin erhielt am gleichen Tag von der Verfügungsbeklagten noch eine E-Mail. Die Kundin widerrief einen möglichen Vertragsschluss und bat um Bestätigung bis zum 03.09.2018. Am 03.09.2018 erstellte die Verfügungsbeklagte eine Auftragsbestätigung, woraufhin die Kundin mit Schreiben vom 07.09.2018 erneut einen Widerruf erklärte und um Bestätigung bis zum 11.09.2018 bat. Mit E-Mail vom 11.09.2018 übersandte die Beklagte der Kundin ein Schreiben, dass der Vertrag storniert worden sei. Auf die Schreiben und E-Mails wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Kundin gab unter dem 11.09.20108 und 26.09.2018 eidesstattliche Versicherungen ab, auf die Bezug genommen wird.
Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagten unter dem 11.09.2018 abmahnen. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 18.09.2018 um Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 20.09.2018 wurden sämtliche Ansprüche zurückgewiesen, da die Kundin bei einem Gewinnspiel ihre Einwilligung zur Akquise erteilt habe und der Werber die von der Verfügungsklägerin behaupteten Aussagen nicht, wie behauptet, getroffen habe. Auf die Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Bezug genommen wird ebenfalls auf das Schreiben sowie die Screenshots der […] LTD, England vom 14.09.2018 sowie die eidesstattliche Versicherung des Herrn […] vom 19.09.2018.
Die Verfügungsklägerin behauptet, der Werber habe bei seinem Anruf behauptet, er sei vom Stromanbieter und rufe die Kunden an, weil die Daten durch einen Systemfehler verloren gegangen seien. Die Frage, ob der Anrufer von der […] sei, sei bejaht worden. Der Kundin sei für den angeblichen Datenabgleich konkret mitgeteilt worden, wo diese die entsprechenden Daten auf den Unterlagen der Verfügungsklägerin finden könne.
Die Kundin habe niemals im Internet an einem Gewinnspiel teilgenommen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an dem Geschäftsführer -, untersagt,
geschäftlich handelnd
1) Verbraucher ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und/oder anrufen zu lassen;
und/oder
2) Verbraucher zum Zwecke der Vermarktung von Stromtarifen anzurufen und/oder anrufen zu lassen, ohne zu Beginn des Telefonates darauf hinzuweisen, dass der Anruf im Auftrag des Unternehmens […] vorgenommen wird und der Kunde im weiteren Verlauf des Gespräches für einen Wechsel zu […] als neuem Stromanbieter gewonnen werden soll;
und/oder
3) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
a) der Anrufer sei von der […];
und/oder
b) die Daten des Kunden, insbesondere Vertragskontonummer, Zählernummer und der letzte Zählerstand, seien verloren gegangen durch einen Systemfehler;
und/oder
4) im Rahmen der Akquise von Energieverträgen von potentiellen Kunden, persönliche Daten, insbesondere Namen und/oder Anschrift und/oder E-Mail, und/oder Vertragsdaten mit dem bisherigen Energielieferanten, insbesondere Vertragskontonummer und/oder Zählernummer und/oder Zählerstand und/oder Jahresverbrauch, abzufragen und/oder abfragen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Daten für einen freiwilligen Wechsel des Kunden zu […] abgefragt werden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Kundin sei von Anfang an deutlich gemacht worden, dass die Verfügungsbeklagte sie zum Zwecke des Stromwechsels kontaktiert habe. Die Kundin habe in der Vergangenheit bei einem Gewinnspiel teilgenommen und hierbei ihr Einverständnis erteilt, dass die Verfügungsbeklagte sie zum Zwecke von Werbeanrufen kontaktieren dürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Anträge sind auch begründet.
Der Unterlassungsanspruch zum Antrag Ziffer 1) ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziffer. 2 UWG, weil die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie von der Kundin der Verfügungsklägerin eine Einwilligung für eine Telefonakquise erhalten hat. Die von der Verfügungsbeklagten mit den Anlagen AG 1 bis AG3 vorgelegten Unterlagen reichen für die Glaubhaftmachung, dass die Kundin im Internet an einem Gewinnspiel teilgenommen haben soll, nicht aus. Das Schreiben vom 14.09.2018 ist weder unterschrieben, noch enthält es eine eidesstattliche Versicherung des Ausstellers. Außerdem ist aus den Anlagen auch nicht ersichtlich, dass die Kundin tatsächlich bei dem „Screenshot III“ aufgeführten Angaben überall ein zustimmendes Häkchen gesetzt hat. Außerdem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Ehepaares […] vom 26.09.2018, dass diese an keinem Gewinnspiel, wie dem oben genannten, teilgenommen hätten, falsch ist. Diese Aussage ist auch ausreichend konkret und bestimmbar, weil im 2. Absatz das angebliche Gewinnspiel mit der Web-Adresse aufgeführt war.
Die Verfügungsbeklagte ist auch gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die Aussagen des Werbers verantwortlich, unabhängig davon, welche Verträge sie mit ihrem Vertriebspartner zur Qualitätssicherung ausgehandelt hat. Der Vertriebspartner ist als Beauftragter anzusehen, dessen Tätigkeit sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss.
Der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 2) ergibt sich aus §§ 312a Abs. 1 BGB i.V.m. § 3a UWG. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Kundin […] vom 11.09.2018 ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Werber sich mit der Aussage gemeldet hat: „ Guten Tag, Frau […]. Wir sind vom Stromanbieter und rufen Kunden an, weil die Daten durch einen Systemfehler verloren gegangen sind und wir diese Daten nun wieder zusammen bekommen müssen.“ Selbst aus der eidesstattlichen Versicherung des Werbers […] vom 19.09.2018 ergibt sich, dass dieser zu Beginn des Gesprächs nicht darauf hingewiesen hat, für die Beklagte anzurufen. Nach dessen Behauptung würde er zu Beginn des Gesprächs sich immer als „Energiedienstleister“ vorstellen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, ergibt sich daraus, dass er mit der Angabe „er sei vom Energiedienstleister“ die Beklagte als Auftraggeber verschleiern will. Als „Energiedienstleister“ ist nach dem Sprachgebrauch der „Stromlieferant“ anzusehen, weil dieser dem Kunden mit der Lieferung des Stroms eine Energiedienstleistung erbringt.
Die eidesstattliche Versicherung der Kundin […] ist glaubhaft, weil sie viele Details enthält, die sich nur jemand merken kann, der Opfer eines betrügerischen Anrufs geworden ist. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Werbers […] beschränken sich auf das bloße Bestreiten, dass er die ein oder andere vorgeworfene Aussage angeblich nicht getätigt haben will. Allerdings kann sich der Werber nicht mehr an das konkrete Telefonat erinnern. Es fehlen auch jegliche Angaben, was er stattdessen in dem fraglichen Telefonat gesagt haben will.
Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3a) ergibt sich aus §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 sowie 4 Nr. 4 UWG. Wie bereits oben ausgeführt ergibt sich sogar aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn […], dass er mit seiner Angabe, er sei ein Energiedienstleister der Kundin suggeriert habe, er rufe für den aktuellen Stromanbieter, d.h. die […] an. Außerdem wird diese Aussage auch von der eidesstattlichen Versicherung der Kundin […] ausreichend glaubhaft gemacht.
Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3b) ergibt sich aus § 4 Nr. 4, 5 UWG. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Kundin […] steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Werber bei dem Telefonanruf wahrheitswidrig angegeben hat, dass die Daten durch einen Systemfehler verloren gegangen sind und er diese daher abgleichen müsse.
Die Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG aufgrund des vorliegenden Sachverhalts gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Für jede der begehrte Unterlassungshandlungen wurde ein Gegenstandswert von jeweils 20.000,00 € angenommen.