Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 16.01.2019 – 8 O 173/12

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0116.8O173.12.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 15. April 2021, 22 U 28/19

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.376,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 81 % und die Klägerin 19 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte sind Versicherungsunternehmen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches wegen einer Doppelversicherung eines Gespanns zwischen einem Lkw und einem Anhänger eine Ausgleichszahlung, nach dem das Gespann am XX.XX.2010 einen Verkehrsunfall verursachte. Das Zugfahrzeug, ein Daimler-Benz Unimog 405 mit dem amtlichen Kennzeichen […] war bei der Klägerin, der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen […] bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils des Gerichts vom 26.02.2013 (Bl. 88 ff. der Akte) Bezug genommen.

Infolge des Unfalls erlitt der Geschädigte B eine Kniescheibenfraktur und eine Mittelfußserienfraktur rechts.

Die Klägerin behauptet,

sie habe am 23.07.2010 auf einen tatsächlich ergangenen und rechtmäßigen Gebührenbescheid der Gemeinde ... einen Betrag in Höhe von 674,24 EUR an die Gemeinde ... wegen des Feuerwehreinsatzes an der Unfallstelle gezahlt.

Ferner habe sie am 08.07.2011 einen Betrag in Höhe von 48.156,43 EUR an den Landesbetrieb […] wegen der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden an der Autobahn gezahlt. Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Rechnung des Landesbetriebs […] habe sie überdies unter dem gleichen Datum 564,25 EUR an den Sachverständigen 1 gezahlt. Dieses Sachverständigengutachten sei zur Rechnungsprüfung erforderlich und darüber hinaus auch brauchbar gewesen.

Hinsichtlich des Geschädigten A habe die Klägerin zum Ausgleich des diesem entstandenen Sachschadens, der bei der erfolgten Teilreparatur seines Fahrzeugs tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer sowie als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum dieser Teilreparatur einen Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt 21.808,13 EUR an dessen Rechtsanwälte […], zum Ausgleich der Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens einen Betrag in Höhe von 1.921,55 EUR an den Sachverständigen 2 sowie wegen der dem Geschädigten A entstandenen Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 2.323,83 EUR und wegen der Fertigung eines Aktenauszugs und Fotokopien weitere 49,98 EUR jeweils an dessen Rechtsanwälte […] gezahlt.

In Bezug auf den Geschädigten C habe die Klägerin zur Abgeltung des diesem tatsächlich und unfallbedingt entstandenen Sachschadens sowie seines Verdienstausfalls am 30.07.2010 einen Betrag in Höhe von zunächst 20.000,00 EUR an seine Rechtsanwälte […] und sodann als Vergleichszahlung am 16.12.2010 weitere 35.000,00 EUR unmittelbar an den Geschädigten C sowie wegen der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten am 16.12.2010 einen Betrag in Höhe von 4.075,73 EUR an seine Rechtsanwälte […] gezahlt. Die Vergleichszahlung sei zur Vermeidung eines kostenintensiven betriebswirtschaftlichen Gutachtens zum Verdienstausfallschaden des selbständig tätigen Geschädigten C im Regulierungsermessen der Klägerin erfolgt, wobei die Zahlung den nachgewiesenen Sachschäden und den zu erwartenden Erwerbsschäden entsprochen habe. Auch seien bei dem streitgegenständlichen Unfall Gegenstände des Geschädigten C verbrannt, die zur Ausübung seines Gewerbebetriebes erforderlich waren.

Ferner habe die Klägerin in Bezug auf die Geschädigte […] GmbH & Co. KG zum Ausgleich des dieser tatsächlich und unfallbedingt entstandenen Schadens am 22.07.2010 einen Betrag in Höhe von 30.000 EUR, am 30.07.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 21.408,43 EUR und sodann am 18.02.2011 einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 7.362,00 EUR an deren Rechtsanwalt […] gezahlt.

Ferner habe sie wegen der Entsorgung von Brandrückständen von der Unfallstelle am 01.09.2010 einen Betrag in Höhe von 2.720,00 EUR an den Abschlepp- und Bergungsdienst […] und am gleichen Tag einen weiteren Betrag in Höhe von 1.730,00 EUR an den Rechtsanwalt […] gezahlt.

Am 12.04.2011 habe sie zum Ausgleich des dem Geschädigten B bei dem streitgegenständlichen Unfalls entstandenen Personenschadens an die Berufsgenossenschaft […] aufgrund des auf diese übergegangenen Anspruchs einen Betrag in Höhe von 20.533,88 EUR sowie am 15.12.2011 weitere 9.751,87 EUR gezahlt. Insofern habe sich neben der unstreitigen Kniescheibenfraktur und einer Mittelfußserienfraktur rechts unfallbedingt auch ein Lymphödem mit fortdauernden Schmerzen sowie eine Pseudoarthrose im Mittelfußknochen entwickelt, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich zogen. Bei dem Geschädigten seien Schmerzen, eine Belastungsminderung am rechten Bein und ein erhöhtes Risiko auf eine posttraumatische Arthrose verblieben. Sämtliche erstatteten Positionen seien tatsächlich angefallen und beruhten auf der notwendigen unfallbedingten Heilbehandlung des Geschädigten B. Zudem habe die Klägerin am 30.05.2012 an die Deutsche Rentenversicherung einen Betrag in Höhe von 361,77 EUR und am 03.07.2012 an diese einen weiteren Betrag in Höhe von 359,08 EUR gezahlt. Als Ersatz für bei dem streitgegenständlichen Unfall zerstörte persönliche Gegenstände des Geschädigten B sowie als Schmerzensgeldvorschuss habe die Klägerin am 04.10.2010 einen Betrag in Höhe von 2.200,00 EUR an dessen Rechtsanwalt […] gezahlt. Am 02.11.2010 habe sie wegen der Übersendung eines ärztlichen Berichts betreffend den Geschädigten B einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR an die …-Klinik gezahlt, wegen der von der Arbeitgeberin des Geschädigten B, der […] GmbH & Co. KG, an diesen geleisteten Entgeltfortzahlung am 09.11.2010 einen Betrag in Höhe von 2.317,60 EUR an den Rechtsanwalt […] gezahlt. An diesen habe sie des Weiteren am 19.11.2010 einen weiteren Vorschuss auf den Personenschaden in Höhe von 2.000,00 EUR, sowie am 04.01.2011 an die BG Unfallklinik … einen wegen der Übersendung eines ärztlichen Berichts betreffend den Geschädigten B erforderlichen Betrag in Höhe von 17,98 EUR gezahlt.

Wegen der Forderungen der „polnischen Unfallbeteiligten“ habe die Klägerin am 18.07.2011 und am 22.07.2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.943,49 EUR an die […] S.A. und wegen erforderlicher Übersetzungskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 369,17 EUR an die „…-Übersetzungen“ gezahlt.

Schließlich stehe der […] GmbH gegen die Klägerin wegen des von ihrem Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten streitgegenständlichen Unfalls und der dadurch bedingten Beschädigung der transportierten BMW-Fahrzeuge ein Anspruch in Höhe von insgesamt 271.819,08 EUR zu, den die Klägerin bereits hälftig reguliert habe.

Sämtliche dieser Zahlungen seien zur Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen gewesen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 119.247,72 EUR nebst Zinsen hieraus zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller Kosten zu ersetzen, die dieser aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls an Dritte erbringt.

Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 mit Grund- und Teilurteil vom gleichen Tag erkannt, dass die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind und zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller Kosten zu ersetzen, die dieser aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2010 auf der A 61, km 359,1, an Dritte zu erbringen hat. Für weitere Einzelheiten wird auf das Grund- und Teilurteil vom 26.02.2013 (Bl. 88 ff. der Akte) Bezug genommen. Dieses Grund- und Teilurteil ist seit dem 22.05.2013 rechtskräftig.

Der Rechtsstreit ist in dem Betragsverfahren durch mündliche Verhandlung, letztmalig am 23.10.2018, fortgesetzt worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119.247,72 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.11.2016 (Bl. 252 f. der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen 3. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf dieses Sachverständigengutachten, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unzulässig bzw. unbegründet.

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unzulässig.

Die Klage ist zunächst hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zulässig, soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 119.247,72 EUR verlangt und dies auf die von der Klägerin geleisteten Zahlungen an diverse Gläubiger gemäß der Zahlungsaufstellung in Anlage K 1, Bl. 8 ff. der Akte stützt.

Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Klage gilt insoweit, als die Klägerin von der Beklagten hälftigen Ausgleich für die von ihr bisher allein getragenen Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 359,09 EUR und in Höhe von 361,77 EUR, an die […] S.A. wegen Übersetzungskosten in Höhe von 369,17 EUR sowie an die Geschädigte … GmbH in Höhe von 271.819,08 EUR fordert. Diese Positionen hat die Klägerin nicht schon mit ihrer ursprünglichen Klage geltend gemacht, sondern erst in weiteren Schriftsätzen nachgeschoben und auch erst dann die entsprechenden Zahlungen belegt, ohne dabei jedoch den – bereits zuvor gestellten – Klageantrag anzupassen oder klarzustellen, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Insofern handelt es sich um die nachträgliche Geltendmachung einer Teilklage, die in der vorliegenden Form unzulässig ist.

Bei der Geltendmachung von Teilbeträgen in Gestalt mehrerer selbständiger prozessualer Ansprüche muss vom Kläger klargestellt werden, in welchem Umfang sich die Klagesumme dem Grunde und der Höhe nach auf die Einzelansprüche bezieht. Dabei muss der Kläger genau angeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung. Es ist deshalb unzulässig, aus einem komplexen Schadensereignis verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen. Unterlässt der Kläger die erforderliche Konkretisierung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 22.05.1984, VI ZR 228/82, NJW 2984, 2346, 2347 m.w.N.; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 253 ZPO Rn. 104 ff. m.w.N.).

So liegt es indessen hier. Die Klägerin hat mit den nachträglich geltend gemachten Schadenspositionen nicht bloß einzelne Rechnungsposten, sondern zusätzliche Schadensgruppen, die im Übrigen auch im Verhältnis zu den ursprünglich geltend gemachten Schadenspositionen andere Gläubiger betreffen, in den Prozess eingeführt, ohne die Klageanträge – ggf. im Wege von Hilfsanträgen – anzupassen oder anzugeben, wie sich der geltend gemachte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll bzw. in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sie hat damit in unzulässiger Weise die nachträglich geltend gemachten Positionen dem Gericht zur Ausfüllung des ursprünglich gestellten Klageantrags zur Disposition gestellt.

Die Klägerin ist auf die teilweise Unzulässigkeit der Klage ausdrücklich mit Beschluss vom 19.01.2018 (Bl. 313 f. der Akte) hingewiesen worden, hat es jedoch in der Folge unterlassen, die gebotene Klarstellung nachzuholen.

Die Unzulässigkeit der Klage erfasst indessen allein die oben bezeichneten nachträglich geltend gemachten, nicht jedoch die bereits mit der ursprünglichen Klage in den Prozess eingeführten Positionen. Diese haben den Klageantrag zu 1) vollständig ausgefüllt, ohne dass das Gericht Grund hatte, an dessen Bestimmtheit zu zweifeln.

Die Unzulässigkeit der Klage erfasst darüber hinaus ebenso wenig das Feststellungsbegehren der Klägerin, über das ohnehin bereits rechtskräftig mit Grund- und Teilurteil vom 26.02.2013 entschieden worden ist.

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG in Höhe von 85.376,54 EUR zu.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 50 % aller Kosten zu ersetzen, die diese aufgrund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2010 auf der Bundesautobahn 61, km 359,1, an Dritte zu erbringen hat. Auf diese Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach wurde bereits mit seit dem 22.05.2013 rechtskräftigem Grund- und Teilurteil des Gerichts vom 26.02.2013, an das das Gericht gemäß § 318 ZPO gebunden ist, erkannt. Zur Begründung der Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach wird auf dieses Grund- und Teilurteil vom 26.02.2013 (Bl. 88 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin beläuft sich hiernach auf einen Betrag von insgesamt 85.376,54 EUR. Dabei gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen Folgendes:

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von ihr bisher allein getragenen Regressforderung der Gemeinde ... in Höhe von 674,24 EUR wegen des Feuerwehreinsatzes, mithin auf Zahlung von 337,12 EUR.

Die Gemeinde ... hat mit Gebührenbescheid vom 07.07.2010 (Buchungszeichen: 051114/200, Bl. 324 ff. der Akte) gegenüber der Erbengemeinschaft des den streitgegenständlichen Unfall verursachenden Versicherungsnehmers der Klägerin für den Feuerwehreinsatz am XX.XX.2010 aufgrund des LKW-Brandes auf der Bundesautobahn 61 Gebühren in Höhe von insgesamt 714,16 EUR geltend gemacht. Die Klägerin hat in Erfüllung ihrer Verpflichtung als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs einen Betrag in Höhe von 674,24 EUR an die Gemeinde ... gezahlt.

Der Gemeinde ... stand gegenüber der Erbengemeinschaft des Unfallverursachers die streitgegenständliche Forderung auch zu und war mit dem bestandskräftigen Gebührenbescheid vom 07.07.2010 wirksam tituliert. Entgegen der Auffassung der Beklagten war dieser Gebührenbescheid weder nichtig noch aus anderen Gründen rechtswidrig. In Ausführung des Beweisbeschlusses vom 02.11.2016 (Bl. 252 der Akte) hat die Gemeinde ... den Gebührenbescheid vom 07.07.2010 nebst der dazugehörigen Anlage vorgelegt. Das Gericht hat insbesondere keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bescheides aufgrund des Umstandes, dass sich die Begründung zu dem Gebührenbescheid einschließlich der Benennung seiner Rechtsgrundlage allein in der dazugehörigen Anlage (Bl. 325 ff. der Akte) findet. Denn diese Anlage ist wirksam, insbesondere ausdrücklich durch den insofern eindeutigen Verweis auf dessen erster Seite (Bl. 324 der Akte), als Bestandteil des Gebührenbescheides einbezogen worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Gemeinde ... auch die richtige Kostengläubigerin, da sie nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Im Folgenden: LBKG) zur Hilfeleistung gegenüber anderen Gemeinden verpflichtet ist und für diese Hilfeleistung folglich Gebühren auf Grundlage des LBKG gegenüber dem Kostenschuldner festsetzen darf.

Sofern die Beklagte die tatsächliche Zahlung des von der Klägerin geltend gemachten Betrages bestreitet, dringt sie damit nicht durch. Das Gericht ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und des Eindrucks der mündlichen Verhandlung hinreichend im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der tatsächlichen Vornahme der Zahlung durch die Klägerin überzeugt. Insbesondere ergibt sich die tatsächliche Vornahme der Zahlung aus der von der Klägerin mit der Anlage K 1, Bl. 8 ff. der Akte vorgelegten Zahlungsaufstellung, aus der nicht nur die hier interessierende, sondern auch die weiteren geltend gemachten Zahlungen hervorgehen. Die Vornahme weiterer Zahlungen wird indessen teilweise aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz mit den Gläubigern durch diese bestätigt (siehe hierzu nur exemplarisch das Schreiben des Landesbetriebs […] vom 28.11.2011, Anlage K 12, Bl. 65 der Akte und der Rechtsanwälte […] vom 11.11.2010, Anlage K 44, Anlagenband), so dass für das Gericht auch im Hinblick auf die Zahlung an die Gemeinde ... keine Zweifel an deren tatsächlicher Vornahme bestehen.

b)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte sodann einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von ihr bisher allein getragenen Regressforderung des Landesbetriebs […] in Höhe von 48.156,34 EUR wegen der Reparatur der Schäden an der Bundesautobahn 61, mithin auf Zahlung von 24.078,17 EUR.

Dem Landesbetrieb […] stand aufgrund des von dem Versicherungsnehmer der Klägerin mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten LKW schuldhaft verursachten Unfalls eine Schadensersatzforderung gegen die Klägerin in Höhe von 48.156,34 EUR zu.

Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass die von dem Landesbetrieb […] gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kosten kausal durch den streitgegenständlichen Unfall vom XX.XX.2010 entstanden sind sowie für die Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen waren. Ein Beweis ist im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

Der gerichtliche Sachverständige 3 hat in seinem Gutachten vom 08.04.2017 festgestellt, dass die von dem Landesbetrieb […] geltend gemachten Positionen dem Grunde nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt einzuordnen seien. So seien aufgrund der Hitzeentwicklung aufgrund der in Flammen aufgegangenen Fahrzeuge von einer Schädigung des Fahrbahnbelages ebenso wie von einer Verunreinigung des Bodens in der angrenzenden unbefestigten Fläche auszugehen. Zudem sei von Schäden an der Mittelschutzplanke auszugehen. Aufgrund dessen hätten der betroffene Asphaltbelag sowie der Boden und die betroffenen schadhaften Profile der Mittelschutzplanke ausgetauscht werden müssen. Ferner sei davon auszugehen, dass es aufgrund ausgelaufenen Dieselkraftstoffs und Getriebeöls sowie des Feuerlöschmittels zu einer Verunreinigung der Fahrbahnoberfläche gekommen sei, die eine maschinelle Intensivreinigung (Nassreinigung) der Straßenoberfläche erforderlich machten. Schließlich seien auch aufgrund der unfallbedingten Verkehrsbeschränkungen während des Noteinsatzes sowie der Aufnahme, Räumung und Reinigung der Unfallstelle die Aufwendungen für die Verkehrssicherung und Verkehrslenkung als unfallbedingt anzusehen.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.04.2017 ferner festgestellt, dass die im Einzelnen geltend gemachten Beträge auch erforderlich und angemessen waren. Insbesondere seien die berechneten Personalkosten sowie die Kosten für die Ölspurbeseitigung u.a. mit Rücksicht auf die Vermeidung weiterer Unfallgefahren als erforderlich und die hierbei angesetzten Stundensätze als angemessen anzusehen. Zudem seien die geltend gemachten Kosten für Maschinen und Spezialfahrzeuge als angemessen anzusehen und entsprächen insbesondere den marktüblichen Preisen. Auch die Kosten für die Beseitigung der Bodenverunreinigung seien mit Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse vor Ort, über die die Einsatzleitung zu entscheiden hatte, als erforderlich und angemessen anzusehen. Ferner seien die Kosten für die Erneuerung der Gussasphaltdeckschicht sowie für die Erneuerung der beschädigten Schutzplanke als erforderlich und angemessen zu bezeichnen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Kosten für darunterliegende Asphaltschichten nicht berechnet worden seien, da diese offenbar nicht zu Schaden gekommen seien. Ebenso seien die Einheitspreise nicht zu beanstanden, da diese auf Jahresverträgen mit dem Bieter des wirtschaftlichen Angebotes nach förmlicher Ausschreibung nach der VOB/A beruhten. Gleichfalls bestünden keine Einwände gegen die Rechnung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15 EUR. Denn erfahrungsgemäß würden allgemeine Geschäftskosten sogar in Höhe von 10 bis 15 % erhoben.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt widerspruchsfrei, sehr gut nachvollziehbar, überzeugend und beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen daher nach sorgfältiger Prüfung aus eigener Überzeugung an. Dass der Sachverständige das genaue Ausmaß der Schäden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Schadensbeseitigung nicht bis ins letzte Detail rekonstruieren konnte, ändert nichts an der Überzeugungskraft seines Gutachtens. Denn er hat hinsichtlich des Schadensumfangs insbesondere auf die Dokumentation in der Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums Rheinpfalz zurückgreifen können und diese u.a. mit Hilfe allgemeiner Erfahrungssätze auf ihre Plausibilität hin überprüfen können.

Im Übrigen hat das Gericht nach dem soeben unter II.1.a) Gesagten entgegen der Behauptung der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Zahlung auch tatsächlich vorgenommen hat. Die Zahlung wird zudem von dem Gläubiger selbst durch das Schreiben des Landesbetriebs […] vom 28.11.2011 (Anlage K 12, Bl. 65 der Akte), bestätigt.

c)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von ihr bisher allein erfüllten Forderungen in Höhe von insgesamt 21.808,13 EUR des Geschädigten A, mithin auf Zahlung von 10.904,07 EUR.

Hierbei handelt es sich um kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführende Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren.

Dies gilt zunächst für die Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von insgesamt 21.808,13 EUR wegen des Sachschadens (20.500,00 EUR), der tatsächlich für die Reparatur angefallenen Umsatzsteuer (808,13 EUR) sowie des Nutzungsausfallschadens des Geschädigten A (500,00 EUR). So ist dem Geschädigten A zum einen ein Sachschaden an seinem Kraftfahrzeug Land Rover Defender, amtliches Kennzeichen […] entstanden, der durch zwei Sachverständige, die jeweils vom Geschädigten bzw. von der Klägerin beauftragt worden sind, begutachtet worden ist, wobei jedenfalls das Sachverständigengutachten des Sachverständigen 2 die Reparaturkosten mit netto 19.567,39 EUR, brutto 23.285,19 EUR, den merkantilen Minderwert mit 1.000,00 EUR und den Wiederbeschaffungsaufwand mit 19.500 EUR ausgewiesen hat. Auf Grundlage der Ergebnisse der Sachverständigengutachten haben sich die Klägerin und der Geschädigte A in der Folge zur Regulierung des Sachschadens auf einen Vergleich geeinigt, wonach der Geschädigte A eine Teilreparatur durchführen lässt und für Sachschaden und Nutzungsentschädigung eine Zahlung in Höhe von 21.000 EUR zuzüglich der auf die tatsächlich durchgeführte Teilreparatur anfallende Umsatzsteuer erhält. Bei dieser Vergleichszahlung handelt es sich um einen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag. Denn der Geschädigte A hätte bei tatsächlicher vollständiger Reparatur des bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten Fahrzeugs auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen sogar einen deutlich höheren Betrag von der Klägerin verlangen können, da die Reparaturkosten weniger als 130 % des Widerbeschaffungsaufwandes betragen hätten. Der vorliegend geschlossene Vergleich stellt vor diesem Hintergrund ein angemessenes Nachgeben beider Seiten dar, so dass die Klägerin die geleistete Zahlung zu Recht als erforderlich ansehen durfte.

Sofern die Beklagte die Erforderlichkeit der Zahlung der Umsatzsteuer in Höhe von 808,13 EUR sowie der Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 EUR bestreitet, dringt sie damit nicht durch. Denn die Umsatzsteuer ist aufgrund der vorgenommenen Teilreparatur tatsächlich angefallen und wäre daher ungeachtet des geschlossenen Vergleichs in jedem Fall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersatzfähig gewesen. Dass die Teilreparatur tatsächlich durchgeführt wurde ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts aus der von der Klägerin vorgelegten Reparaturrechnung des Autohauses X vom 16.07.2010 (Anlage K 42, Anlagenband). Diese ist auf den Geschädigten A ausgestellt und weist das reparierte Fahrzeug nach Typ und Kennzeichen in Übereinstimmung mit der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige aus. Aus dieser Rechnung ergibt sich auch die geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 808,13 EUR. Auch die Höhe der tatsächlich gezahlten Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 EUR war erforderlich. Denn bei der vorliegenden tatsächlichen Reparaturdauer von (ausweislich der oben genannten Rechnung) 14 Tagen, was im Übrigen deutlich unterhalb der Angabe der Reparaturdauer in dem Gutachten des Sachverständigen 2 von ca. 16 bis 18 Arbeitstagen liegt, schätzt das Gericht den Nutzungswert gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und seines Alters auf einen Betrag von 40,00 EUR pro Tag, so dass die geltend gemachte Summe sogar noch darunter liegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten belegt die tatsächlich durchgeführte Teilreparatur zur Überzeugung des Gerichts ohne weiteres den Nutzungswillen des Geschädigten A an seinem Fahrzeug.

Auch die Zahlung von 1.921,55 EUR an den Sachverständigen 2 ist kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen und war zur Schadensbeseitigung erforderlich. Denn der Geschädigte A hatte gegen die Klägerin aufgrund des von ihrem Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten Unfalls einen Anspruch auf Ausgleich dieser Sachverständigenkosten. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen 2 vom 25.06.2010 (Anlage K 44, Anlagenband), deren Zahlung durch die Forderungsaufstellung der Klägerin (Anlage K1, Bl. 9 der Akte) belegt. Gleiches gilt für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten an den Geschädigten A in Höhe von 2.323,83 EUR. Auch auf die Erstattung dieses Betrages hatte der Geschädigte A gegen die Klägerin aufgrund des schuldhaft von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfalls einen Anspruch. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten entspricht den erstattungsfähigen Beträgen nach dem RVG in der maßgeblichen, bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäfts- und einer 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 2300 und 1000 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) und eines Gegenstandswertes in Höhe von 23.729,68 EUR, was dem geleisteten Vergleichsbetrag zuzüglich der geleisteten Sachverständigenkosten entspricht.

Im Übrigen hat das Gericht nach dem soeben unter II.1.a) Gesagten entgegen der Behauptung der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Zahlungen auch tatsächlich vorgenommen hat. Insbesondere wird bereits die erste Abschlagszahlung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 EUR ausdrücklich durch die Rechtsanwälte […] mit Schreiben vom 11.11.2010 (Anlage K 44, Anlagenband) bestätigt.

d)

Des Weiteren steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von ihr bisher allein erfüllten Forderung in Höhe von 55.000,00 EUR des Geschädigten C sowie auf Zahlung von 1.882,82 EUR wegen anteiliger Rechtsanwaltskosten des Geschädigten C, mithin auf Zahlung von insgesamt 29.382,82 EUR, zu.

Hierbei handelt es sich um kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführende Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren.

Dies gilt zunächst für die Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von insgesamt 55.000,00 EUR. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den dem Geschädigten C entstandenen Schaden auf diesen Betrag. Hierbei ist als Anknüpfungstatsache zum einen der dem Geschädigten C entstandene Sachschaden an seinem LKW zu berücksichtigen, wobei nach den Feststellungen des von dem Geschädigten C eingeholten Sachverständigengutachtens der […] von einem Wiederbeschaffungsaufwand von 9.837,00 EUR (siehe dazu Anlage K 31, Anlagenband) ausgegangen werden kann. Zum anderen waren der dem Geschädigten C entstandene Sachschaden an seinen infolge des streitgegenständlichen Unfalls verbrannten Gegenständen sowie die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. Hierzu hat die Klägerin mit der Anlage K 43 (Anlagenband) Rechnungen der verbrannten Gegenstände sowie für das Sachverständigengutachten der […] in Höhe von insgesamt 37.083,02 EUR (4.877,68 EUR plus 32.721,94 EUR abzüglich nicht näher erläuterter weiterer Kosten für „[…]“ in Höhe von 516,60 EUR) vorgelegt. Des Weiteren stand dem Geschädigten C gegen die Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen, von dem Versicherungsnehmer der Klägerin verursachten Unfalls gegen diese ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens zu, den er als selbständiger Handwerker erlitten hatte. Hierzu liegen als Anknüpfungstatsachen von dem Geschädigten C an seine Kunden ausgestellte Rechnungen im Zeitraum vom 24.06.2009 bis 10.08.2009, also aus dem Jahr vor seiner Arbeitsunfähigkeit, vor. Nach Abzug der Materialkosten verbleibt demnach ein geschätzter Verdienstausfall in Höhe von 29.902,32 EUR. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der mit den vorgelegten Unterlagen verbundenen Unsicherheiten, insbesondere mit der Übertragbarkeit des Verdienstausfalls sowie mit dem genauen Wiederbeschaffungswert und des gegebenenfalls vorzunehmenden Abzugs neu für alt hinsichtlich der verbrannten Gegenstände schätzt das Gericht den dem Geschädigten C insgesamt entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO auf die Höhe des vergleichsweise geleisteten Betrages von 55.000,00 EUR.

Dies gilt im Ausgangspunkt ebenfalls für die dem Geschädigten C entstandenen Rechtsanwaltskosten, wobei die Klägerin hälftigen Ausgleich nur für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.765,64 EUR, mithin Zahlung in Höhe von 1.882,82 EUR von der Beklagten verlangen kann. Sofern die Klägerin ihrer Forderung gegen die Beklagte tatsächlich geleistete Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.075,73 EUR zugrunde gelegt und mithin hälftigen Ausgleich in Höhe von 2.037,87 EUR begehrt, steht ihr kein weiterer Ausgleichsanspruch zu. In Höhe des Differenzbetrages von 155,05 EUR ist die Klage daher abzuweisen.

Die Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen und zur Schadensbeseitigung erforderlich. So stand dem Geschädigten C gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu. Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten waren die Vergütungssätze nach dem RVG in der maßgeblichen, bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäfts- und einer 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 2300 und 1000 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) und eines Gegenstandswertes in Höhe von 55.000,00 EUR, was dem geleisteten Vergleichsbetrag entspricht, zugrunde zu legen. Hiernach konnte der Geschädigte C von der Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.765,64 EUR verlangen. Das Begehren einer darüber hinausgehenden 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Denn diese kann nach den Erläuterungen zu Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was vorliegend nicht vorgetragen worden ist und wofür auch im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen.

Im Übrigen hat das Gericht nach dem soeben unter II.1.a) Gesagten entgegen der Behauptung der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Zahlungen auch tatsächlich vorgenommen hat.

e)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf hälftigen Ausgleich der bisher allein erfüllten Forderungen des Abschlepp- und Bergungsdienstes […] in Höhe von insgesamt 4.450,00 EUR wegen der Entsorgung von Brandrückständen an der Unfallstelle, mithin auf Zahlung von 2.225,00 EUR, zu.

Hierbei handelt es sich um kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführende Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Insbesondere ist aus den zur Begründung dieser Forderung vorgelegten Rechnungen des Abschlepp- und Bergungsdienstes […] vom 20.08.2010 (Anlagen K 35 und K 36, Anlagenband) hinreichend deutlich ersichtlich, dass es sich um unfallbedingte Kosten der bei dem streitgegenständlichen Unfall geschädigten […] GmbH & Co. KG und des Geschädigten C handelt. So wird zum einen ausdrücklich der streitgegenständliche Unfalltag und als Adressat zum einen die „[…] GmbH & Co. KG“, zum anderen „[…]“ genannt, die beide ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Anlage K 14, Anlagenband) als Geschädigte geführt werden. Auch die Nennung der jeweiligen Fahrzeuge, auf die sich die zwei Rechnungen beziehen, entspricht den Angaben in dieser polizeilichen Verkehrsunfallanzeige. Zudem werden Kosten für die Entsorgung von Brandrückständen der Unfallstelle geltend gemacht, wobei es sich um eine Leistung handelt, die aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens ohne Weiteres zu erwarten ist. In dieser Hinsicht wird auf das unter II.1.b) Gesagte Bezug genommen. Gleiches gilt für die Standgebühren der von dem Unfall betroffenen Fahrzeuge.

Sofern die Beklagte die tatsächliche Zahlung dieser Rechnung durch die Klägerin bestreitet, ist das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Betrag tatsächlich geleistet hat. Denn entsprechende Zahlungen an „[…]“ sowie an den Rechtsanwalt […], der ausweislich der weiteren vorliegenden Korrespondenz (siehe etwa das Schreiben des Rechtsanwalts […] vom 22.10.2010, Anlage K 40, Anlagenband) als Bevollmächtigter der geschädigten […] auftritt, sind in der Zahlungsaufstellung vom 19.07.2011, Anlage K1, Bl. 9 der Akte, hinreichend belegt.

f)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der von ihr bisher allein erfüllten Forderungen der Berufsgenossenschaft […] (im Folgenden: […]) in Höhe von insgesamt 30.335,75 EUR wegen Unfallversicherungsleistungen an den Geschädigten B, mithin auf Zahlung von 15.167,88 EUR.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die Forderung der […] gegen die Klägerin in Höhe von 20.583,88 EUR für den Leistungszeitraum bis zum 31.03.2011 gemäß ihrer Aufforderung vom 04.04.2011 (siehe hierzu Anlage K6, Bl. 58). In dieser Hinsicht schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den der Klägerin, die als Haftpflichtversicherung des den streitgegenständlichen Unfall verursachenden LKW gegenüber der […] einstandspflichtig war, entstandenen Schaden auf den von der […] geltend gemachten Betrag. Als Anknüpfungstatsachen liegen dem Gericht insofern neben der vollständigen Kostenaufstellung der […] vom 04.04.2011 sämtliche dazugehörigen Rechnungen und Verordnungen vor (Bl. 328 ff. der Akte). Die vorgelegten Rechnungen decken sich vollständig mit den Angaben der Kostenaufstellung. Sie weisen – überwiegend ausdrücklich durch Nennung des Unfalls, im Übrigen aufgrund der Gesamtumstände – einen Bezug zu dem streitgegenständlichen Unfall am XX.XX.2010 auf. Sämtliche vorgelegten Rechnungen sind für Leistungen und in einer Höhe ausgestellt, die aufgrund des unstreitigen Unfallgeschehens erwartet werden können.

Das Bestreiten durch die Beklagte des Entstehens der einzelnen Schadenspositionen bzw. der Kausalität des streitgegenständlichen Unfalls für diese ist vor diesem Hintergrund zu pauschal und hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Denn die Beklagte hat das Entstehen der einzelnen Positionen und den Bezug zu dem Unfall lediglich pauschal oder aufgrund eigener Annahmen über die Unfallfolgen bestritten, die sie im Übrigen nicht näher begründet hat. Demgegenüber liegt dem Gericht mit den Rechnungen und Verordnungen, auf deren Grundlage die […] ihre Leistungen erbracht hat, eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Krankenbildes des Geschädigten B und der von diesem durchgeführten therapeutischen Maßnahmen vor. Mit diesen Unterlagen setzt sich die Beklagte indessen nicht im Einzelnen auseinander, sondern wiederholt lediglich ihre bereits zuvor vorgetragenen Mutmaßungen. Insbesondere ist das Gericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund der vorgelegten Unterlagen von dem Entstehen der im Einzelnen geltend gemachten Positionen überzeugt. Sämtliche Unterlagen entsprechen bereits nach ihrem Erscheinungsbild (insbesondere dem Vorhandensein von handschriftlichen Anmerkungen und Stempeln) und Inhalt dem, was aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses und den unstreitigen Verletzungsfolgen des Geschädigten B an ärztlichen Befunden und Therapien erwartet werden kann und weisen darüber hinaus teilweise ausdrücklich auf den Bezug zu dem streitgegenständlichen Unfall hin. Das vollständige Bild, das sich durch die vorgelegten Unterlagen zeichnet lässt für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass die entsprechenden Kosten tatsächlich entstanden und auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.

Dies gilt gleichsam in Bezug auf die Forderung der […] gegen die Klägerin in Höhe von 9.751,87 EUR für den Leistungszeitraum bis zum 17.10.2011 gemäß ihrer Aufforderung vom 17.10.2011 (siehe hierzu Bl. 439 ff. der Akte). Auch in dieser Hinsicht schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den der Klägerin entstandenen Schaden auf den von der […] insofern geltend gemachten Betrag. Als Anknüpfungstatsachen dient dem Gericht hierbei ebendiese Kostenaufstellung vom 17.10.2011. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass in Bezug auf diese Kostenaufstellung die dazugehörigen Einzelrechnungen bislang nicht vorgelegt worden sind. Denn bereits die in der Kostenaufstellung aufgeführten Einzelforderungen entsprechen ihrer Art und Höhe nach denjenigen aus der Forderungsaufstellung für den vorangegangenen Leistungszeitraum. Da sich bereits für den vorangegangenen Leistungszeitraum die Forderungsaufstellung und die jeweiligen Einzelrechnungen vollständig deckten, ist das Gericht hinreichend überzeugt und hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass auch im Hinblick auf die jüngere Forderungsaufstellung die entsprechenden Kosten tatsächlich entstanden und auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.

Im Übrigen hat das Gericht nach dem soeben unter II.1.a) Gesagten entgegen der Behauptung der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Zahlungen auch tatsächlich vorgenommen hat.

g)

Die Klägerin kann schließlich von der Beklagten hälftigen Ausgleich der von ihr bisher allein erfüllten Forderungen der Geschädigten […] GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 2.317,60 EUR wegen Entgeltfortzahlung an ihren Arbeitnehmer, den Geschädigten B, mithin Zahlung von 1.158,80 EUR verlangen.

Auch hierbei handelt es sich um kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführende Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Insbesondere war die Klägerin aufgrund von §§ 3, 6 EFZG gegenüber der Geschädigten […] GmbH & Co. KG zur Erstattung der als Entgeltfortzahlung an den Geschädigten B geleisteten Beträge verpflichtet. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung hat die Klägerin substantiiert unter Verweis auf die Lohnbescheinigungen des Geschädigten B vorgetragen. Sofern die Beklagte die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Denn der Verpflegungsmehraufwand ist bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches in den von dem unfallbedingten Ausfall des Geschädigten B betreffenden Monaten ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigungen – anders als in den Vormonaten – gerade nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig kann die Beklagte mit ihrer Behauptung, die Entgeltfortzahlung sei durch die Berufsgenossenschaft übernommen worden, gehört werden. Denn dabei handelt es sich um eine nicht durch die vorliegenden Unterlagen belegte Behauptung ins Blaue hinein. Im Gegenteil geht aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen gerade die Leistung der Entgeltfortzahlung durch die Geschädigte […] GmbH & Co. KG hervor. Eine Übernahme durch die Berufsgenossenschaft ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat das Gericht nach dem soeben unter II.1.a) Gesagten entgegen der Behauptung der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Zahlung auch tatsächlich vorgenommen hat.

h)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag der Hauptforderung (siehe dazu II.1.a)-g)) seit dem 07.10.2011.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 19.07.2011 bei der Beklagten im Verzug. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin die Beklagte eindeutig zur Leistung aufgefordert und damit im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB gemahnt. Dass die Klägerin damit einen zu hohen Betrag von der Beklagten gefordert hatte ist dabei unerheblich. Denn die Beklagte musste die Erklärung der Klägerin dahingehend verstehen, dass sie die Beklagte zur Leistung des tatsächlich geschuldeten Betrages aufforderte. Der Zugang dieses Schreibens trat spätestens am 23.08.2011 ein, als die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin inhaltlich auf die Zahlungsaufforderung erwiderte. Sofern die Klägerin die Zahlung von Zinsen erst seit dem 07.10.2011 beantragt hat, war ihr gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzusprechen.

2.

Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleich der weiteren geltend gemachten Schadenspositionen zu. Insofern war die Klage abzuweisen.

a)

Das gilt zunächst in Bezug auf die Kosten des Sachverständigen 1 in Höhe von 565,25 EUR, für die die Klägerin von der Beklagten hälftigen Ausgleich, mithin Zahlung von 282,63 EUR, begehrt.

Denn die Auziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Rechnungen des Landesamtes für […] war vorliegend nicht erforderlich. Die Prüfung dieser Rechnung wäre ohne Weiteres auch ohne Einschaltung eines externen Sachverständigen möglich gewesen. Die Klägerin ist insofern dem dahin gehenden Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, der folglich gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten ist.

b)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der Zahlung in Höhe von insgesamt 49,98 EUR an die Rechtsanwälte […] wegen der Fertigung eines Aktenauszuges und von Ablichtungen.

Denn weder die Fertigung des Aktenauszuges noch von Ablichtungen waren vorliegend erforderlich. Die Klägerin hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, dass diese Kosten von den Rechtsanwälten […] angefordert worden seien, nicht jedoch, weshalb diese Kosten erforderlich gewesen sein sollen. Dies ist auch für das Gericht nicht, auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen, insbesondere der zur Begründung der Forderung von der Klägerin maßgeblich herangezogenen Anlage K 33 (Anlagenband), ersichtlich. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit dieser Zahlungen mit Schriftsatz vom 29.12.2015 ausdrücklich bestritten. Die Klägerin hat hierauf in der Folge nicht weiter substantiiert vorgetragen, so dass die fehlende Erforderlichkeit der Zahlung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten ist.

c)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der Zahlung in Höhe von insgesamt 51.408,43 EUR an die Geschädigte […] GmbH & Co. KG.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die Schadensersatzforderung der geschädigten […] GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 51.408,43 EUR.

Die Klägerin hat die haftungsausfüllende Kausalität dieser Position zu dem streitgegenständlichen Unfall bislang nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat zwar behauptet, dass sie den geltend gemachten Betrag als Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls an die Geschädigte […] GmbH & Co. KG geleistet hat. Dies hat sie bislang jedoch lediglich pauschal behauptet und insbesondere die der Gesamtforderung zu Grunde liegenden Einzelpositionen nicht näher aufgeschlüsselt und deren berechtigte Geltendmachung auch nicht durch die Vorlage entsprechender Nachweise belegt. Es ist vielmehr für das Gericht, ebenso wie unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten aus ihren Schriftsätzen vom 29.12.2015 und vom 07.03.2016 offenbar auch für diese, völlig unklar und insbesondere nicht hinreichend nachprüfbar, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt. So handelt es sich bei dem maßgeblich zur Begründung der Forderung vorgelegten einseitigen Schreiben der Klägerin vom 30.07.2010 (Anlage K 32, Anlagenband) zum einen um ein von der Klägerin selbst verfasstes Abrechnungsschreiben, aus dem bereits die Geltendmachung der zu Grunde liegenden Einzelpositionen durch die Geschädigte gar nicht hervorgeht. Zum anderen lässt sich anhand der kurzen, stichwortartigen Bezeichnungen (Abschleppkosten, Nebenkosten, Schaden Zugmaschine etc.) überhaupt nicht beurteilen, um was für genaue Schadenspositionen es sich jeweils handeln soll und insbesondere, ob diese zur Schadensbeseitigung tatsächlich erforderlich waren. Diese stichwortartigen Kurzbezeichnungen der zu Grunde liegenden Schadenspositionen sind auch weder durch den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin noch durch Rechnungen oder andere Nachweise näher belegt worden.

Die Klägerin ist auf die fehlende Substantiierung dieser Schadensposition mit Beschluss vom 19.01.2018 (Bl. 313 f. der Akte) ausdrücklich hingewiesen worden, hat jedoch gleichwohl keinen weiteren substantiierten Vortrag, insbesondere keine Nachweise zu den geltend gemachten Einzelpositionen, erbracht.

Die Klägerin hat darüber hinaus ebenso wenig Anspruch auf hälftigen Ausgleich ihrer Zahlung an die Geschädigte […] GmbH & Co. KG in Höhe von 7.362,00 EUR für Vorhaltekosten und Rechtsanwaltskosten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Kosten tatsächlich erforderlich waren, um einen etwaigen Schaden der geschädigten […] GmbH & Co. KG zu beseitigen. Die Klägerin hat dies lediglich pauschal behauptet und insofern lediglich auf ihr eigenes Abrechnungsschreiben vom 18.02.2011 sowie das dem zu Grunde liegende Forderungsschreiben des Rechtsanwalts […] vom 16.02.2011 (Anlage K 48, Anlagenband) verwiesen. Aus diesen Unterlagen ist jedoch wiederum nicht ersichtlich, wie sich die jeweiligen Einzelpositionen genau zusammensetzen und aus welchem Grund diese zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen sein sollen. Die Beklagte hat insofern den Anfall und die Erforderlichkeit dieser Kosten substantiiert mit Schriftsatz vom 29.12.2015 bestritten. Die Klägerin hat hierauf nicht substantiiert erwidert, so dass die fehlende Erforderlichkeit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten ist.

d)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte des Weiteren keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich ihrer Zahlungen in Höhe von 2.200,00 EUR an Rechtsanwalt […] als Schmerzensgeldvorschuss und wegen zerstörter persönlicher Gegenstände des Geschädigten B, in Höhe von 25,00 EUR an das …-Klinikum wegen der Übersendung eines ärztlichen Berichts über den Geschädigten B, in Höhe von 2.000,00 EUR an Rechtsanwalt […] wegen eines Vorschusses auf den Personenschaden sowie in Höhe von 17,98 EUR an die BG Unfallklinik … wegen der Versendung eines Befundberichtes.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlung in Höhe von 2.200,00 EUR an Rechtsanwalt […] zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Die Klägerin hat dies lediglich pauschal vorgetragen und selbst eingeräumt, dass sie etwaige zerstörte persönliche Gegenstände nur „pauschal“ berücksichtigt hat und dass die Höhe des Schmerzensgeldvorschusses auf einer entsprechenden Anforderung durch den Rechtsanwalt […] beruht. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang tatsächlich persönliche Gegenstände des Geschädigten B zerstört worden sind und ob und in welchem Umfang ein Schmerzensgeld für diesen gerechtfertigt war. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin maßgeblich zur Begründung dieser Forderung vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts […] vom 09.09.2010 (Anlage K 37, Anlagenband) und dem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 (Anlage K 38, Anlagenband). Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts […] ist nicht nachprüfbar, für welche Gegenstände überhaupt Schadensersatz verlangt wird, ob deren Verlust auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist und wie sich der geltend gemachte Schadensbetrag im Einzelnen zusammensetzt. Anders als im Fall des Geschädigten C (siehe dazu oben unter I.1.d) sind insbesondere keine Nachweise über die bei dem Unfall angeblich zerstörten Gegenstände vorgelegt worden. Gleiches gilt für den geltend gemachten Schmerzensgeldvorschuss, dessen Rechtfertigung dem Grunde und der Höhe nach nicht nachprüfbar ist. Auch dem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 sind keine nachprüfbaren Angaben zu der Erforderlichkeit der geleisteten Zahlung zu entnehmen. Zum einen handelt es sich wiederum lediglich um ein von der Klägerin selbst verfasstes und im Übrigen äußerst knapp gehaltenes Schreiben, zum anderen räumt die Klägerin in diesem Schreiben selbst ein, die Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten und gegebenenfalls zurückzufordern, falls kein oder nur ein teilweiser Anspruch besteht. Somit steht selbst aus Sicht der Klägerin die Erforderlichkeit der geleisteten Zahlung nicht mit hinreichender Sicherheit fest.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Zahlung in Höhe von 25,00 EUR an das …-Klinikum erforderlich war. Die Klägerin hat auch in dieser Hinsicht lediglich pauschal vorgetragen, dass seitens des Klinikums ein ärztlicher Bericht übersandt und hierfür 25,00 EUR berechnet worden sind. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Übersendung dieses ärztlichen Berichts überhaupt erforderlich war bzw. welchem Zweck sie überhaupt gedient hat.

Ferner ist auch in Bezug auf die weitere Zahlung in Höhe von 2.000,00 EUR wegen eines weiteren Vorschusses auf den Personenschaden an Rechtsanwalt […] nicht ersichtlich, dass diese Zahlung zur Schadensbeseitigung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erforderlich war. So lässt der Vortrag der Klägerin bereits nicht erkennen, worauf die Forderung beruht, insbesondere um welchen Personenschaden es genau geht. Es ist darüber hinaus nicht erkennbar geschweige denn nachprüfbar, wie sich die Forderung zusammensetzt und jedenfalls, ob eine Schadensersatzpflicht auch in der konkret geleisteten Höhe bestand. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin maßgeblich zur Begründung herangezogenen Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage K 41, Anlagenband). Denn dabei handelt es sich zum einen wiederum lediglich um ein von der Klägerin selbst aufgesetztes Abrechnungsschreiben. Zum anderen räumt die Klägerin in diesem Schreiben selbst ein, die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten und gegebenenfalls zurückzufordern, falls kein oder nur ein teilweiser Anspruch besteht. Somit steht selbst aus Sicht der Klägerin die Erforderlichkeit der geleisteten Zahlung nicht mit hinreichender Sicherheit fest.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Zahlung in Höhe von 17,98 EUR an die BG Unfallklinik … erforderlich war. Die Klägerin hat auch in dieser Hinsicht lediglich pauschal vorgetragen, dass die Klinik für einen Befundbericht 17,98 EUR berechnet hat. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Übersendung dieses Berichts, der anders als der oben genannte Bericht des …-Klinikums auch nicht vorgelegt worden ist, überhaupt erforderlich war bzw. welchem konkreten Zweck er gedient hat.

e)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich ihrer Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.943,49 EUR an die […] S.A. „im Zusammenhang mit dem Schaden des polnischen Geschädigten“.

Auch in dieser Hinsicht ist nicht erkennbar, dass eine derartige Zahlung zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Die Klägerin trägt selbst nicht dazu vor, wie sich die einzelnen geltend gemachten Beträge zusammensetzen und welchem Zweck sie gedient haben. Sie behauptet lediglich, dass sie diese Beträge gezahlt hat. Für das Gericht ist daher nicht nachprüfbar, ob es sich um kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückführbare Schadensposition handelt, die auch zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin maßgeblich zur Begründung dieser Position vorgelegten Anlagen K 51 (Anlagenband). Denn hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von überwiegend in polnischer und englischer Sprache gehaltenen E-Mails, Schreiben und Rechnungen, die weder für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, welche genauen Beträge von wem wofür genau geleistet worden sind. Sofern aus den einzelnen deutschen Schreiben hervorgeht, dass Kosten für einen Feuerwehreinsatz berechnet werden, so ist, anders als im Fall der Zahlungen an den Abschlepp- und Bergungsdienstes […] (siehe dazu oben unter II.1.e)) gerade nicht erkennbar, ob diese in einem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall stehen, da sich diesen Rechnungen keine konkretisierenden Hinweise hierauf entnehmen lassen. Auch aus weiteren einzelnen in Deutsch verfassten Schreiben lassen sich keine hinreichenden nachprüfbaren Bezüge zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis entnehmen, geschweige denn die Erforderlichkeit etwaiger Zahlungen beurteilen. Bei alledem kommt erschwerend hinzu, dass die in der Anlage genannten Beträge überwiegend in polnischen Zloty genannt sind und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, wie diese Beträge in Euro umzurechnen sind.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO.

Dabei waren auch die Kosten aus dem Grund- und Teilurteil vom 26.02.2013 zu berücksichtigen, da darin die Kostenentscheidung diesem Schlussurteil vorbehalten war. Daraus ergab sich, dass die Klägerin gemäß dem Anteil ihres Obsiegens 19 %, die Beklagte gemäß dem Anteil ihres Unterliegens 81 % der Kosten zu tragen hat. Insofern war insgesamt von einem Streitwert von 179.247,72 EUR auszugehen, wobei der in dem Grund- und Teilurteil bereits zu Gunsten der Klägerin beschiedene Feststellungsantrag mit einem Streitwert von 60.000,00 EUR anzusetzen war (siehe hierzu auch den Streitwertbeschluss vom 22.09.2015, Bl. 182 der Akte).

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

5.

Das Vorbringen der Klägerin aus ihrem nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung dem Gericht zugegangenen Schriftsatz vom 22.11.2018 war gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen.