Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 28.02.2019 – 1 O 211/18
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0228.1O211.18.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 13.146,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines am 16.04.2015 zur Finanzierung des gebrauchten Kraftfahrzeugs der Marke […] mit der Fahrgestell-Nr. […] abgeschlossenen Darlehensvertrags in Anspruch. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug 22.880 €. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der Übergabe einen Kilometerstand von 46.000 km. Bei dem am 16.4.2015 geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um eine Anschlussfinanzierung aus dem Jahr 2011, die dem Kläger für den verbliebenen Kaufpreis in Höhe von 11.779,23 € gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des Sollzinssatzes in Höhe von 5,41 % p.a. schuldete der Kläger einen Gesamtbetrag i.H.v. 13.146,04 €, der in 48 monatlichen Raten fällig ab dem 16.5.2015 zu jeweils 285,31 € zu zahlen war. Am 17.8.2017 löste der Kläger durch Zahlung i.H.v. 5772,55 € den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auf eigenen Wunsch vorzeitig ab. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte alle Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug, freigegeben und alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst. Mit Schreiben vom 6.11.2017 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 1.12.2017 und teilte mit, dass sie den finanzierten PKW herausgibt, sobald eine Rückerstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen an den Kläger erfolgt. Die Beklagte wies den Widerruf vollumfänglich zurück, woraufhin die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 6. 20.3.2018 die Beklagte ebenfalls zur Rückabwicklung aufforderte, was die Beklagte ebenfalls ablehnte. Mit Schriftsatz vom 15.1.2019 bot der Kläger der Beklagten die Übergabe (und Übereignung, soweit eine Sicherungsübereignung nicht vorliegen sollte) des streitbefangenen Fahrzeugs (nebst Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschlüssel unbedingt an. Weiterhin bot der Kläger der Beklagten an, das Fahrzeug nach Terminabsprache in Augenschein zu nehmen.
Der Kläger behauptet neben den monatlichen Raten in Höhe von 285,31 € einen weiteren Betrag in Höhe von 11,83 € aufgrund einer zusätzlichen Versicherung an die Beklagte gezahlt zu haben. Nach Erklärung des Widerrufs am 1.12.2017 habe er das Auto abgemeldet und seitdem nicht mehr genutzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weswegen ihm noch ein Widerrufsrecht für die verbundenen Verträge zustehe. Weiterhin sei er auch nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden, da ihm kein Dokument vorgelegt wurde, dass die Unterschrift beider Vertragsparteien enthält. Hilfsweise erklärte der Kläger im Schriftsatz vom 28.8.2018 die Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten gegen die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.456,61 €.
Der Kläger beantragt,
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 13.146,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs [Marke] Fahrgestellnummer […], zu zahlen.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.416,10€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfswiderklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW […] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Im Übrigen sei ein dem Kläger vermeintlich zustehendes Widerrufsrecht aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrags verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 355 BGB a. F., da ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, da ein Widerrufsrecht des Klägers jedenfalls nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich verwirkt ist. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Ein Aspekt, der bei der Prüfung des Umstandsmoments besonders zu berücksichtigen ist, ist die Tatsache, ob der Darlehensgeber die Sicherheiten freigegeben hat (BGH, NJW 2019, S. 66). Das erforderliche Umstandsmoment ist gegeben. Vorliegend war es so, dass der Kläger den am 16.4.2015 zur Anschlussfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag zunächst jahrelang erfüllt hat, ehe er am 17.8.2017 das Darlehen auf eigenen Wunsch durch Zahlung einer Ablösesumme in Höhe von 5772,55 € vorzeitig ablöste. Erst 3 Monate später, am 6.11.2017, nachdem die Beklagte das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigegeben und alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst hatte, erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens. Auch das erforderliche Zeitmoment ist gegeben. Der Vertrag wurde bereits im April 2015 als Prolongation eines Vertrages aus dem Jahr 2011 abgeschlossen, mithin zweieinhalb Jahre vor Erklärung des Widerrufes. In Verbindung mit der Tatsache, dass der Vertrag gerade auf eigenen Wunsch des Klägers im August 2017 vorzeitig abgelöst wurde, hat der Kläger gegenüber der Beklagten mit diesem Anliegen nochmals den Eindruck erweckt, dass er an einer Abwicklung und einem Fortbestehen des Vertrages festhalte. Die Beklagte musste nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger sie, nachdem er das Darlehen vorzeitig abgelöst hatte und sie die Sicherheiten freigegeben hatte, wegen eines Widerrufs des prolongierten Kreditvertrages vom 16.04.2015 in Anspruch nehmen werde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Kreditvertrag über die Finanzierung des Fahrzeuges bereits im Jahr 2011 geschlossen wurde und es sich bei dem Vertrag vom 16.4.2015 um eine Anschlussfinanzierung für diesen ursprünglichen Vertrag handelte. Mithin stünde bei einem Widerruf des Vertrages noch die Frage nach Art und Umfang des Fortbestehens des ursprünglichen Darlehensvertrages im Raum. Mit der Freigabe der Sicherheiten ist die Beklagte von einem endgültigen Abschluss beider Verträge ausgegangen und hat die ihr dadurch zur Verfügung stehenden Mittel auch anderweitig eingesetzt.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28.8.2018 die hilfsweise Aufrechnung im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Rückabwicklung erklärte, ist das Gericht der Auffassung, dass die innerprozessuale Bedingung vorliegend nicht eingetreten ist, da das Vertragsverhältnis mangels Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht rückabzuwickeln ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.