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Landgericht Darmstadt Urteil vom 28.03.2019 – 27 O 328/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin kaufte am 23.012017 von der B GmbH & Co. KG einen am 18.06.2013 erstzugelassenen [Fahrzeugtyp] für 22.490,00 EUR. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors des Fahrzeugs.

Das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnisse über täuschungsrelevante Umstände gehabt.

Die Klägerin beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz i.H.d. Kaufpreises des Fahrzeugs i.H.v. 22.490,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] entstanden sind und weiterhin entstehen werden.

Dies (Antrag Ziff. 1 u. 2) Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 22.490,00 Euro seit dem 24.012017 bis zum 21.12.2018 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] seit dem 22.12.2018 im Annahmeverzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag zu 1) ist unbegründet, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ansprüche bestehen nicht aus SS 823 Abs. 2 BGB i.V.m. S 263 StGB. Die Klägerin hat einen auf einer etwaigen Täuschung der Beklagten beruhenden Vermögensschaden nicht dargetan. Denn sie kaufte das Fahrzeug mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals. Zu diesem Zeitpunkt musste sich im Hinblick auf die große Aufmerksamkeit, die dieses Thema in sämtlichen Medien erhielt, jeder Erwerber eines Diesels mit einem VW-Motor bewusst sein, dass sein Fahrzeug von der Problematik betroffen sein könnte. Dies gilt auch für den Erwerb eines [Fahrzeugtyp], da jedenfalls Anfang 2017 auch hinlänglich die Ausweitung des Abgasthemas auch bei anderen Herstellern hinlänglich bekannt war.

Sollte die Klägerin dennoch tatsächlich keine Kenntnis von der Betroffenheit des von ihr erworbenen Fahrzeugs gehabt haben, so ist nicht dargetan, dass der Abschluss des Kaufvertrages (also die für § 263 StGB erforderliche Vermögensverfügung) auf diesem Irrtum beruht. Denn wer sich trotz intensiver Aufarbeitung eines Problems in den Medien nicht damit auseinandersetzt, ob die erhebliche Vermögensinvestition bei Kauf eines Autos von diesem Problem betroffen sein könnte, dem kann es auf diese Frage gerade nicht ankommen.

Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch aus S 826 BGB. Denn selbst wenn man das Inverkehrbringen des Motors mit der Motorsteuerungssoftware als vorsätzlich und sittenwidrig einstuft, beruht eine etwa bei der Klägerin eingetretene Schädigung jedenfalls nicht darauf. Denn entweder wusste sie, dass das Fahrzeug betroffen ist, oder es war ihr egal.

Schließlich besteht auch kein Anspruch aus SSS 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. SS 6, Abs. 1 27 Abs. 1 EG-FG. Denn jedenfalls führt eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nicht zu deren Unwirksamkeit. Insoweit schließt sich das Gericht den folgenden Ausführungen des LG Braunschweig im Urteil vom 03.012019 zu Az 1 1 0 1172/18 an:

„Zunächst enthält die (auch nach den nationalen Vorschriften) maßgebliche Vorschrift über den Inhalt der EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG lediglich eine Anzahl einzuhaltender Kriterien formaler Natur.

Dafür, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung insbesondere dann nicht materiell unwirksam ist, wenn das betroffene Fahrzeug nicht allen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, spricht auch die weitere Auslegung der Richtlinie:

Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG werden der Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen ausdrücklich auch davon abhängig gemacht, dass diese den einschlägigen Rechtsakten entsprechen. Der komplette Fahrzeuge betreffende Art, 26 Abs. I der Richtlinie 2007/46/EG enthält eine entsprechende Regelung jedenfalls seinem Wortlaut nach nicht. Weiter könnte zwar die Voraussetzung, dass (auch) ein Fahrzeug den einschlägigen Rechtsakten entsprechen muss, in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG durch das - in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie nicht vorkommende - Wort „gültig" in Verbindung mit der Legaldefinition der Übereinstimmungsbescheinigung in Art. 3 Ziff. 36 der Richtlinie 2007/46/EG zum Ausdruck gebracht worden sein, zumal zunächst nicht recht ersichtlich sein könnte, aus welchem Grund der europäische Gesetzgeber bei Fahrzeugen anders als bei Bauteilen auf diese Voraussetzung verzichtet haben sollte. Zu beachten ist gleichzeitig aber die sprachliche Fassung des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG: Die besondere Betonung der Voraussetzungen „dann und nur dann" (in der englischen Fassung: „if and only if') - zum Vergleich heißt es in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG nur „nur dann"- zeigt, dass es dem Gesetzgeber klar war, dass in Art. 28 im Vergleich zu Art. 26 Abs. I Richtlinie 2007/46/EG erhöhte Anforderungen erhoben werden. Für Letzteres spricht auch, dass im ursprünglichen Entwurf („Vorschlag") der Richtlinie in Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 (Dokument 52003PC0418, abrufbar bei EUR-Lex) noch eine einheitliche Formulierung - jeweils „nur dann" - vorgesehen war. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von kompletten Fahrzeugen und Bauteilen liegt gleichzeitig auch vor, nämlich darin, dass Adressat der Umsetzung von Art. 28 der Richtlinie 2007/46/EG nicht die Mitgliedstaaten selbst sind: Art. 28 regelt nur den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen. Adressat von Art. 26 der Richtlinie 2007/46/EG sind bei dessen Umsetzung dagegen auch die Mitgliedstaaten selbst, da sie für die dort - auch - geregelte Zulassung der Fahrzeuge zuständig sind. Würde Art. 26 der Richtlinie voraussetzen, dass die Fahrzeuge nur zugelassen werden könnten, wenn sie allen rechtlichen Akten entsprechen, weil nur dann die EG-Übereinstimmungserklärung gültig wäre, dies u. U. (erneute) Prüfungspflichten begründen, was dem Ziel der Richtlinie, die Zulassung von Fahrzeugen zu vereinfachen, widerspreChen, zudem zusätzlichen behördlichen Aufwand bedeuten würde.

Zudem folgt aus der Auslegung der die Richtlinie 2007/46/EG umsetzenden nationalen Vorschriften, dass jedenfalls der nationale Gesetzgeber davon ausging, dass Unregelmäßigkeiten im Typgenehmigungsverfahren, wodurch der genehmigte Fahrzeugtyp nicht allen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, nicht zur Unwirksamkeit der EGÜbereinstimmungsbescheinigung führt:

Der Gesetzgeber hat den Fall vorhergesehen, dass bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge nicht vorschriftsmäßig sind: Es ermächtigt das KBA für diesen Fall in § 25 Abs. 2 EG-FGV, die Typgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen. Betreffend die EGÜbereinstimmungserklärung fehlt eine entsprechende Regelung. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass der Umstand, dass ein bereits im Verkehr befindliches Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, keine Auswirkungen auf die Übereinstimmungsbescheinigung haben sollte.

Weiter: Nach § 37 EG-FGV handelt ordnungswidrig, wer ein Fahrzeug entgegen § 27 EG-FGV ohne eine „gültige" Übereinstimmungsbescheinigung anbietet oder in Umlauf bringt. Mit EG-FGV wollte der Gesetzgeber „die in § 27 EG-FGV enthaltenen Anforderungen besser durchsetzen", ging gleichzeitig aber davon aus, dass „bestimmte Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie die Vorlage gefälschter Prüfergebnisse oder technischer Spezifikationen oder sonstige unrichtige oder unvollständige Erklärungen" bereits anderweitig sanktioniert werden und damit keiner Ahndung durch § 37 EG-FGV bedurften (vgl. BR-Drucksache 190/09, S. 57). Verstöße im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens sollen danach nicht § 37 EGFGV unterfallen, also keinen Verstoß gegen § 27 EG-FGV darstellen, also die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne von § 27 EG-FGV nicht tangieren."

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsinteresse im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage bereits unzulässig. Die Klägerin ist in der Lage, ihr etwa entstandene Schäden abschließend zu beziffern.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Zinsen, Feststellung des Annahmeverzuges und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S 91 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus S 709 ZPO.