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Landgericht Darmstadt Urteil vom 10.04.2019 – 2 O 236/18

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0410.2O236.18.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 12 U 98/19

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Mai 2015 einen Leasingvertrag zur Nutzung eines [Fahrzeugtyp]. Die Beklagte bediente sich bei der Vorbereitung und bei dem Abschluss des Leasingvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses A in …, welches auch die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare verwendete. Die vertraglichen Vereinbarungen sahen vor, dass die Klägerin eine Sonderzahlung von 1.500,00 € direkt an das Autohaus bezahlt und dass der Leasingvertrag über 48 gleichbleibende monatliche Raten von jeweils 236,40 € läuft. In der Folgezeit zog die Beklagte sodann die monatliche Leasingrate ein.

Mit Schreiben vom 19.02.2018 widerrief die Klägerin ihre zu dem Vertrag führenden Erklärungen und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück und setzte den Einzug der Leasingraten fort.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie den streitgegenständlichen Leasingvertrag noch widerrufen könne, da die Beklagte die erforderlichen Pflichtangaben lediglich unvollständig gemacht habe und dadurch das Widerrufsrecht noch nicht begonnen habe zu laufen. So ist sie der Ansicht, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses belehrt habe, ebenso wenig wie über die für den Leasinggeber zuständige Aufsichtsbehörde, ebenso wenig wie über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages und ebenso wenig zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Artikel 246 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB ohne Gesetzlichkeitsfiktion vorliege und im Übrigen die Ausführungen der Beklagten nicht umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich seien. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass eine fehlerhafte Angabe des Zinsbetrages vorläge und auch insoweit der Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht in Betracht käme. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass eine fehlerhafte Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 3 vorläge.

Die Klägerin beantragt,

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. […] ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.02.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.601,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 490,99 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Bl. 56 d. A.),

weiterhin beantragt die Beklagte hilfsweise,

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Klägerin beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag in der Klage bereits unzulässig sei, im Übrigen die Klage unschlüssig sei oder zumindest unbegründet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zunächst findet § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf Kilometer-Leasing-Verträge keine Anwendung, da der Wortlaut dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Dies liegt hier gerade nicht vor, da die Parteien weder eine Kaufoption vereinbart haben, noch einen festen Wert für das geleaste Fahrzeug, für welchen die Klägerin zum Ende der Leasingzeit einzustehen hätte.

Die Widerrufsfrist ist ordnungsgemäß durch die Widerrufsbelehrung am 18.05.2015 in Lauf gesetzt worden und ist somit am 01.06.2015 abgelaufen, mithin deutlich vor der Erhebung des Widerrufs am 19.02.2018. Es ist zunächst festzustellen, dass der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung hinreichend deutlich und verständlich dargestellt ist, um den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3, Absatz 1 Nr. 11 EGBGB gerecht werden zu können. Die Beklagte hat auch in hinreichender Deutlichkeit die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unter Nr. 6 des Leasingvertrages angegeben. Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergibt sich nämlich aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 6 der Verordnung (EU Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. Auch das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages ist von der Beklagten in den Vertragsbedingungen hinreichend transparent und übersichtlich dargestellt wurden. Insoweit sind die Angaben der Beklagten unter Ziffer XIV der AGB des Leasingvertrages für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser hinreichend klar und verständlich formuliert. Insoweit ergibt sich eine weitere Deutlichkeit dieser Reglungen auch nochmals unter Ziffer X Nr. 7 auf Seite 6 des Leasingvertrages. Dies gilt auch für die Information der Klägerin über das außerordentliche Kündigungsrecht, wobei sich eine ausdrückliche Nennung von § 314 BGB nicht unbedingt als erforderlich zeigt, da eine solche Nennung auch nicht im Gesetz vorgeschrieben ist. Weiterhin enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag unter Ziffer X Nr. 7 auch hinreichend deutlich erkennbare Angaben zu den nach Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die Beklagte hat schließlich auch unter Einhaltung der Regelungen nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3, Absatz 1 Nr. 13 EGBGB auch hinreichend deutlich auf Seite 3 des Leasingvertrages über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert. Die dort von der Beklagten verwendeten Formulierungen lassen für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser durchaus das Bestehen eines Widerrufsrechtes erkennen mit der entsprechenden Rückabwicklung. Auch soweit die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung angibt, so entspricht dies den Regelungen des § 247, § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in einer Form, die eindeutig und zweifelsfrei ist, wobei es der Beklagten frei steht, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die von der Beklagten gemachten Angaben auch richtig sind. Im Übrigen kann sich die Beklagte auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das gesetzliche Muster der Anlage 7 verwendet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 12.087,84 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO