Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 16.04.2019 – 2 O 103/18
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0416.2O103.18.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 19. August 2019, 13 U 209/19, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klagepartei macht Ansprüche gegen die Beklagten unter Berufung auf den sogenannten „Diesel-Skandal“ geltend.
Die Klagepartei erwarb bei einem Fahrzeughändler unter dem Datum des 05.08.2010 das streitgegenständliche Fahrzeug [Fahrzeugtyp]. In diesem Fahrzeug ist der mit der internen Kennzeichnung EA 189 bezeichnete Motor verbaut. Dieser Motor und die darin verbaute Software ist Gegenstand des Sachverhaltes, der gemeinhin in der allgemeinen Diskussion mit dem Begriff „Diesel-Skandal“ umschrieben wird. Dabei steuert die Software die Abgasrückführung abhängig von verschiedenen Einsatzmodi, ob nun Testbedingungen oder reale Fahrbedingungen, unterschiedlich. Diese Einrichtung ist von den Verkehrsbehörden verschiedener Länder, u.a. auch der Bundesrepublik Deutschland, als unzulässig bewertet worden. Die Beklagte bot und bietet Software-Updates für die verbaute Motorsteuerung an. Auch die Klagepartei ließ ein solches Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug vornehmen.
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass sie durch die Beklagten vorsätzlich geschädigt worden sei, und dass diese Schädigung auch noch nach einem durchgeführten Update der streitgegenständlichen Software fortbestehen würde.
Die Klagepartei beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.439,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-ldentifikationsnummer […] zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], FIN: […] resultieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) näher bezeichneten Fahrzeuges in Verzug befinden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.449,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 958,19€ freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie bereits deshalb keine Haftung trifft, weil der Klagepartei kein durch sie verursachter Schaden entstanden sei und auch sonst eine Zurechnung nicht in Betracht käme. Die Beklagte zu 1) beruft sich darauf, dass sie schon gar nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder seiner Komponenten sei, sondern bloße Importeurin. Im Übrigen sei auch das streitgegenständliche Fahrzeug nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen, sondern für den bulgarischen Markt, sie habe mithin das streitgegenständliche Fahrzeug auch gar nicht importiert.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen, insbesondere zum Vortrag der Parteien zu Art und Natur der von der Beklagten in den streitgegenständlichen Motoren verbauten Software und deren Folgen für Umwelt und Verbraucher, sowie die Frage eines Schadens und einer Schadenszurechnung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klagepartei besitzt zunächst keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagten, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen vorliegen, noch jemals welche vorgelegen haben.
Es sind aber auch keine deliktischen Ansprüche gegeben, insbesondere keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB oder aus § 826 BGB.
Der Kläger hat zunächst keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1). Hier hat der Kläger bereits auf das Bestreiten der Beklagten zu 1) nicht substantiiert darlegen können, dass die Beklagte zu 1) irgendetwas mit der Konstruktion oder Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu tun hatte und mehr gewesen wäre als eine bloße Importeurin von [Marke]-Fahrzeugen nach Deutschland. Weiterhin hat der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert darlegen können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich von der Beklagten zu 1) auch importiert worden sei, auf das Bestreiten der Beklagten zu 1), dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von ihr importiert, sondern für den bulgarischen Markt bestimmt gewesen sei. Es fehlt auch an substantiierten Darlegungen des Klägers dazu, inwieweit Handlungen von Personen der Beklagten zu 2) als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) dieser zugerechnet werden könnten im Sinne der einschlägigen Zurechnungsnormen gemäß § 31 BGB oder § 831 BGB. Im Übrigen sind auch sonst eigene, haftungsbegründende Handlungen der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es auch an substantiiertem Vortrag dazu, ob etwa die Beklagte zu 1) gleichzustellen sei mit dem in Tschechien ansässigen Hersteller von Fahrzeugen der Marke […]. Insoweit fehlt es auch an tatsächlichen konkreten Anhaltspunkten dazu, inwieweit die Beklagte zu 1) in Entscheidungsprozesse hinsichtlich der Konfiguration von Software in der Motorensteuerung einbezogen worden wäre im Sinne von technischen Verpflichtungen oder anderweitigen Absprachen, wobei eine bloße gesellschaftsrechtliche Verbindung als solche noch nicht ausreicht.
Aber auch für die Beklagte zu 2) kommt keine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. mit
§ 263 StGB in Betracht. Insoweit hat die Klagepartei bereits nicht hinreichend substantiiert eine Bereicherungsabsicht der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten im Sinne von § 263 StGB und § 31 BGB auf eine entsprechende Vorteilserlangung vorgetragen. Nach dem derzeitigen Stand der umfänglichen Ermittlungen behördlicher und auch strafrechtlicher Art ist eine für die Zurechnung nach § 31 BGB erforderliche Willenszurechnung oder auch nur Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Organe der Beklagten nicht festgestellt worden.
Auch die Klagepartei bietet insoweit keinen über den Gegenstand der behördlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinausgehenden Tatsachenvortrag, der hinreichend substantiiert wäre, um eine ausreichende Grundlage für eine über diese behördlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinausgehende Tatsachengrundlage zu liefern, die ggf. eine Grundlage für eine Beweisaufnahme zur Feststellung subjektiver Kenntnisse und Absichten im Sinne des § 263 StGB darstellen könnten, die gem. § 31 BGB der Beklagten zuzurechnen wäre.
Es liegt darüber hinaus auch kein Vermögensschaden bei der Klagepartei vor, der die kausale Folge einer Vermögensverfügung von ihr wäre. Dabei liegt ein Schaden in diesem Sinne nur dann vor, wenn durch die streitgegenständliche Vermögensverfügung eine Minderung des Vermögens der Klagepartei in einem Umfange eingetreten ist, der nicht durch einen mit der Tathandlung eintretenden Vermögenszuwachs kompensiert wird (BGH NSTZ 2004, 205 f). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit nicht bereits per se ein Schaden liegt, sondern grundsätzlich sind Leistung und Gegenleistung an ihrem objektiven Verkehrswert zu messen, wobei dann grundsätzlich ein Vermögensschaden nicht vorliegt, wenn sich aus Leistung und Gegenleistung kein Missverhältnis ergibt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klagepartei grundsätzlich bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages für die Eingehung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Zahlungspflicht, einen objektiv gleichwertigen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges erhalten hat, welches für seine Funktion, nämlich die Bewegung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, wie jedes andere zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug ebenso geeignet ist. Zu einem anderen Ergebnis ist auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des individuellen Schadenseinschlages zu gelangen. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann ein Schaden zwar auch dann angenommen werden, wenn der Erwerber einer Leistung diese für seine Zwecke nicht vollständig nutzen kann. Insoweit fehlt es allerdings an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag der Klagepartei zu ihren individuellen Verhältnissen, aus denen sich eine konkrete Beeinträchtigung der konkreten Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges herleiten lassen könnte.
Im Übrigen fehlt es auch an der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 263 StGB erforderlichen Stoffgleichheit, wobei der Vorteil des Schädigers die Kehrseite des Schadens des Geschädigten sein muss. Der Schaden muss dabei unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt. Eine solche Stoffgleichheit besteht hier jedoch nicht, denn der etwaige für die Beklagte bestehende Vorteil kann in einer Umsatzsteigerung und einem damit verbundenen Wettbewerbsvorteil liegen; dies ist jedoch nicht der Schaden, auf welchen sich die Klagepartei beruft.
Soweit sich die Klagepartei auf das Vorliegen eines Schadens im Hinblick darauf beruft, dass ihr Fahrzeug einem höheren Wertverlust bedingt durch die streitgegenständlichen Umstände unterliege, als ihr Fahrzeug unterliegen würde, wenn diese Umstände nicht existierten. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass das Vorliegen eines Schadens stets individuell zu bestimmen ist. Insoweit fehlt es an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag der Klagepartei. Im Hinblick darauf, dass Märkte stets volatil sind, so auch der Gebrauchtwagenmarkt, und Wertentwicklungen von Marktgütern stets von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden, wäre zunächst konkreter Vortrag der Klagepartei dazu erforderlich, auf welchen Zeitpunkt genau die Klagepartei abstellen will und zum anderen wäre erforderlich, dass die Klagepartei genau herausarbeitet, dass ein etwaiger Wertverlust sich genau auf die streitgegenständlichen Umstände zurückführen ließe und nicht etwa auf die allgemein bestehende Problematik, wie sie sich in bestehenden oder drohenden Fahrverboten von Dieselfahrzeugen in deutschen Innenstädten darstellt, welche unabhängig von den streitgegenständlichen Umständen herstellerübergreifend alle Dieselfahrzeuge bestimmter Klassifizierungen erfasst.
Soweit die Klagepartei sich darauf beruft, dass ihr ein Schaden dadurch entstehe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine geringere Laufzeiterwartung habe, so kann auch dieser Einwand nicht durchgreifen. Insoweit fehlt es nämlich ebenfalls an substantiiertem Vortrag bezogen gerade auf das streitgegenständliche Fahrzeug, inwieweit hier eine konkrete Laufzeitverkürzung vorläge. Insoweit legt auch die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dar, inwieweit überhaupt ein Zusammenhang zwischen Schadstoffbelastung und Lebensdauer eines Fahrzeuges besteht. In Anbetracht eines insoweit hinreichend substantiierten Vortrages würde auch die Einholung von Sachverständigengutachten eine bloße Ausforschung bedeuten.
Auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der Richtlinie 2007/46/EG oder gegen Artikel 3 Nr. 10, 5 Abs.2 EUVO 715/2007 kommt nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um drittschützende Normen handelt, was allerdings im Rahmen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 II BGB und § 31 BGB erforderlich wäre. Es handelt sich nämlich bei diesen Regelungen um Regelungen, deren Schutzbereich die Umwelt ist und nicht der einzelne Bürger. Diese europarechtlichen Normen stellen keine dem Schutz von Vermögensinteressen von Privatpersonen dienenden Schutzgesetze dar. Dies ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen der für die Prüfung der Typengenehmigung zentral hinzuziehenden o. g. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007.
Diese Erwägungsgründe beziehen sich nicht auf den Schutz von Vermögensinteressen von Verbrauchern, sondern vielmehr wird lediglich die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller als wirtschaftlicher Erwägungsgrund genannt und als zentrale Regelungsziel der Verordnung eine Verbesserung der Luftqualität, was sich aus Erwägungsgrund Nr. 6 ergibt.
Es kommt auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 28 EG-FGV in Betracht. Insoweit scheidet schon deshalb ein Anspruch aus, als dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Klagepartei spätestens nach dem kostenlos angebotenen Update in rechtlich zulässiger Art und Weise im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf.
Auch eine Haftung gemäß § 826 BGB scheidet aus, da insoweit auch kein Schaden der Klagepartei dargelegt ist, der vorsätzlich durch eines der Organe der Beklagten erzeugt worden wäre. Insoweit fehlt es für eine Haftung gemäß § 826 BGB bereits an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Sittenwidrigkeit. Dabei ist als sittenwidrig ein Verhalten einzustufen, welches nach Inhalt und Gesamtcharakter, zu ermitteln durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck festzustellen ist, und welches gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dabei begründet jedoch nicht schon jeder Rechtsverstoß bereits als solcher eine Sittenwidrigkeit. Auch allein ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen, sondern erforderlich ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 826 BGB als Auffangnorm neben anderen Normen der deliktischen Haftung im BGB anwendbar ist und damit § 826 BGB grundsätzlich in der Lage ist, dogmatische Ergebnisse anderer Regelkreise zu korrigieren. Allerdings bedeutet diese prinzipielle dogmatische Autonomie des Tatbestandes auf der anderen Seite nicht, dass § 826 BGB einen uferlosen Aufwandtatbestand darstellen würde. Vielmehr soll die Bestimmung der Sittenwidrigkeit vom übrigen positiven Recht gewissermaßen kontrolliert werden und auf diesem Wege beschränkt werden. Dies kann dann im Ergebnis zu einer einschränkenden Auslegung des § 826 BGB führen. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Vorschriften, gegen die unzweifelhaft durch die Konfiguration der verbauten Software in der Motorsteuerung des Motors verstoßen worden ist, ihre Stoßrichtung im Bereich des Umweltschutzes besitzen und nicht im Bereich des Schutzes von Vermögensinteressen Einzelner. Soweit sich die Klagepartei allgemein darauf beruft, dass diese Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen eingebauten Motor unter besonderem Wertverlust leiden würden und somit auf diese Weise eine Schädigung von ihr läge, so kann die Berufung auf die herangezogene Populärliteratur nicht die konkrete Darlegung eines Schadens gerade durch die streitgegenständliche Konfiguration der Software ersetzen. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass nicht die allgemeine Problematik von Diesel-Fahrzeugen überhaupt mit den entsprechenden drohenden Fahrverboten in den Innenstädten deutscher Städte vermischt werden darf mit den Emissionswirkungen der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung. Die Frage der Fahrverbote stellt sich nämlich nicht allein für die von der Beklagten produzierten Fahrzeuge, sondern für alle Diesel-Fahrzeuge mit der entsprechenden Euro-Norm, deren Erfüllung durch die von der Beklagten produzierten Fahrzeuge nach der Durchführung des Updates vom Kraftfahrbundesamt anerkannt ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation der von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge nicht von anderen Diesel-Fahrzeugen anderer Hersteller.
Die Klagepartei fällt auch nicht in den Schutzbereich des § 826 BGB mit dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt. Um nämlich ein Ausufern einer Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, wird der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm beschränkt. Insoweit ist auf den Schutzzweck einer konkret verletzten Verhaltensnorm abzustellen, wobei mittelbar Betroffene in den Schutzbereich nicht schon dann einbezogen werden, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung auch des Dritten gerechnet hat, sondern es kommt darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines Anderen betroffen wird. Die von der Klagepartei behauptete Konfiguration der von der Beklagten in dem Motor EA 189 eingebauten Software mit dem Ziel, die Wirkung von Emissionskontrollsystemen zu verringern, ist als ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 2 i. V. m. Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG-Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) einzustufen. Die Erwägungsgründe dieser Verordnung lassen dabei erkennen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen gilt, sondern der Verfolgung von gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus dient. Etwaige Vermögensschäden von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Softwareprogrammierungen fallen dagegen nicht in den Schutzbereich dieser Norm. Insoweit ist auch aus diesem Grunde eine Ersatzfähigkeit des von der Klagepartei geltend gemachten Schadens unter dem Gesichtspunkt abzulehnen, dass dieser nicht unter den Schutzzweck der Norm des § 826 BGB fällt.
Da bereits eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, sind auch die in den übrigen Ziffern der klägerischen Anträge geltend gemachten Ansprüche nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf EUR 12.888,35 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.