Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 06.06.2019 – 12 O 20/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0606.12O20.19.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 22. Juli 2019, 6 W 50/19, Beschluss
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fahrzeuge im Gelegenheitsverkehr als Taxi gemäß § 47 PBefG außerhalb der Betriebssitzgemeinde, für die das Taxi konzessioniert ist, aufzustellen bzw. bereitzuhalten, wie geschehen am 08.09.2018 und unter Ziffer II der Klagebegründung beschrieben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war er gemäß § 307 ZPO dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht des Klägers gemäß § 93 ZPO liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor, da der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Zwar besteht in der Regel dann, wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, keine Veranlassung für eine Erhebung der entsprechenden Hauptsacheklage (vergleiche OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111; OLG Nürnberg GRUR RR 2004, 336; Beck OK ZPO, § 93 Randnummer 66). In derartigen Fällen ist dem Schuldner zunächst die Möglichkeit zu geben, nach Kenntnis der Urteilsgründe im Wege einer Abschlusserklärung die erlassene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die Urteilsverfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert. Ob dafür in jedem Fall schon die Einlegung eines Rechtsmittels ausreicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Hier war nämlich schon im Zeitpunkt der Erhebung der Hauptsacheklage aufgrund eines vom OLG im Verfügungsverfahren erteilten Hinweises klar, dass mangels Vollziehung der einstweiligen Verfügung das entsprechende erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben würde und es damit auch keine Möglichkeit mehr geben würde, den Schuldner zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern. Es bestanden darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte sich nunmehr trotz in seinem Sinne erfolgreichen Abschlusses des Berufungsverfahrens freiwillig zur Abgabe der zuvor verweigerten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten würde. Deshalb durfte der Kläger unter diesen Umständen hier die Einleitung des Hauptsacheverfahrens für erforderlich halten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.