Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 25.06.2019 – 13 O 232/15

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0625.13O232.15.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 2. November 2020, 22 U 238/19, Beschluss

nachgehend BGH, 26. April 2022, VI ZR 1321/20, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Bissverletzung des Klägers an seiner Hand..

Die Beklagte holte im Jahre 2005 einer Katze aus einem Tierheim und unterzeichneter alleine den Übernahmeschein des Tierheims unterzeichnete.

Der Kläger erlitt eine Bissverletzung in die Hand, wobei diese blutete und deutlich sichtbar war.

Er begab sich am Nachmittag des 15.02.2014 zur ärztlichen Behandlung in das Klinik A und wurde dort behandelt. Die Schmerzen nahmen dennoch in der folgenden Nacht zu, so dass der Kläger unter erhöhter Temperatur und leichtem Schüttelfrost litt und sich deshalb in die Klinik B begab.

Im Zeitraum zwischen 16.02.2014 und 20.03.2014 musste er dort stationär wegen einer starken Entzündung an der Hand behandelt und in diesem Zeitraum fünf Mal und später ein weiteres Mal an der verletzten Hand operiert werden.

Hiernach musste der Kläger nach seiner Entlassung zum Schutz der verletzten Hand einen Kompressionshandschuh für einen Zeitraum von 6 Wochen tragen.

Im März 2014 kündigte der Kläger seine Wohnung und zog zurück zu seinen Eltern, wo er immer noch gemeldet ist und ein Zimmer unterhält.

Da weitere Probleme auftraten, musste der Kläger bis Ende Oktober 2014 nahezu täglich zur ambulanten Therapie in die Klinik nach […], so dass er sich an 104 in 20 Tagen dort ambulant behandeln ließ.

Der Kläger war vom 16.02.2014 bis 29.05.2014 und vom 04.09.2014 bis 05.10.2014 verletzungsbedingt krankgeschrieben. Er erhielt Krankengeldzahlungen in Höhe von 2.580,24 € netto bzw. 1.638,40 € netto und damit insgesamt 4.218,64€ netto.

Auch nach Beendigung seiner stationären Behandlung wurde der Kläger in der Klinik B bei einer einfachen Fahrtstrecke von 41 km und durch Ergotherapiebehandlungen in […] bei einer einfachen Fahrtstrecke von 18 km behandelt. Aufgrund dessen fuhr er im März 2014 738 km, im April 2014 1.886 km, im Mai 2014 1.722 km, im Juni 2014 1.558 km, im Juli 2014 1.886 km, im August 2014 410 km, im September 2014 1.148 km, im Oktober 2014 984 km und für Fahrten bzgl. der Ergotherapie 360 km, damit insgesamt 10.692 km.

Der Kläger entrichtete Rezeptgebühren und Eigenanteile für Krankengymnastik und Lymphdrainage in Höhe von insgesamt 271,80 €. Zudem leistete er Zuzahlungen zur Ergotherapie in Höhe von 48,60 € und für die Lieferung eines besonderen Narbenkompressionshandschuhs 10,00 €.

Für den stationären Aufenthalt in der Klinik B leistete der Kläger eine Zuzahlung in Höhe von 280,00 €.

Für die Erstellung eines psychiatrischen Attestes über die Folgen des Katzenbisses zahlte der Kläger 20,99 € und für die Erstellung eines Kurzgutachtens zur Vorlage bei der Versicherung durch den Arzt der Klinik B Dr. C 218,95 €.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Nebenintervenientin, zahlte auf den Schaden 1.000,00 €.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurde durch diese eine Einstandspflicht der Beklagten zurückgewiesen.

Die Narben aus der Operation sind weiter sichtbar.

Sein durchschnittliches Nettoentgelt belief sich zuletzt auf 1.921,05 €.

Der Kläger behauptet,

er habe gemeinsam mit der Beklagten gegen 11:00 Uhr auf einer ausgezogenen Schlafcouch platzgenommen, wobei ihm sein Handy auf den Boden gefallen sei, so dass er es aufgehoben habe. Anschließend habe er die Couch wieder einschieben und zum normalen Sofa umfunktionieren wollen, was er zunächst mit dem Fuß versucht habe. Sodann habe er mit der linken Hand unter die Couch gegriffen, um diese zusammenzuschieben. Dabei habe ihm die Katze der Beklagten, die er zuvor nicht gesehen habe, in die linke Hand gebissen und habe noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe.

Er und die Beklagte seien erst viele Wochen nach dem Geschehen ein Paar geworden.

Alleine die Beklagte sei Eigentümerin und Halterin der Katze und habe sich bis zum Unfallgeschehen alleine um die Katze gekümmert.

Die Fahrten zu den Behandlungen seien notwendig gewesen.

Er sei passionierter und erfolgreicher Rennfahrer und habe sich vertraglich verpflichtet, in den Monaten Februar und März 2014 10 Testfahrten für ein Rennteam durchzuführen, wobei er für jede dieser Testfahrten 350,00 € erhalten hätte, die er wegen des Unfalls nicht habe durchführen können.

Am 14.04.2014 hätte er zudem als Fahrer am …-Rennen auf dem […] teilnehmen sollen, wofür er weitere 500,00 € erhalten hätte.

Dem Kläger sei daher ein Brutto-Vergütungsschaden in Höhe von 4.000,00 € entstanden, so dass sich bei einem Steuersatz von 30 % der Ausfallschaden des Klägers auf 2.800,00 € netto beziffere.

Die Firma D habe vom Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.975,00 € verlangt, da er wegen der hier vorliegenden Verletzung nicht wie vereinbart an der technischen Weiterentwicklung des Rennwagens habe mitwirken können, die er auch bezahlt habe.

Zudem sei er zu Testfahrten bei E eingeladen gewesen, was aufgrund der Verletzungen an der Hand nicht möglich gewesen sei, so dass sein Platz im Team ein anderer Konkurrent bekommen habe.

Aufgrund der Folgen der ärztlichen Fehlbehandlung habe er seine Tätigkeit als Rennfahrer bis Januar 2015 überhaupt nicht und danach nur sehr eingeschränkt ausüben können. Erst seit Mitte 2015 habe er wieder Rennen fahren können.

Da die erste Operation keine Besserung gebracht hätten, hätte zwischen zeitig sogar eine Amputation der linken Hand im Raum gestanden, wodurch der Kläger verbunden mit Angst und Belastung gelitten hätte. Er habe mehr als 2 Wochen mit der Angst gelebt, seine Hand zu verlieren.

Aufgrund der Operationen sei die Arbeitsunfähigkeit für viereinhalb Monate zu 100 %, von Juni 2014 bis September 2014 zu 75 % und von Oktober 2014 bis Dezember 2014 zu 50 % eingeschränkt gewesen.

Noch heute leide er unter Gefühlsstörungen, Kraftminderung, Schwellungen, Belastungsschmerzen und Bewegungseinschränkungen.

Seine Erwerbsfähigkeit und Belastbarkeit sei dauerhaft um 20 % gemindert.

Aufgrund seiner mangelnden Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit habe er seinen Beruf als Rettungssanitäter Ende 2014 nur sehr eingeschränkt ausüben können, so dass er um eine Versetzung ins Büro ersucht habe, was vom Arbeitgeber abgelehnt worden sei. Aufgrund dessen sei das Arbeitsverhältnis inzwischen aufgelöst worden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.660,93 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 20.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € zu bezahlen.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe aber 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin behauptet,

die streitgegenständliche Katze sei bereits im Jahre 2005 im Einverständnis beider Parteien übernommen worden, so dass beide Parteien Miteigentümer und Halter seien. Sie seien jedenfalls seit mehreren Monaten vor dem Geschehen ein paar gewesen und der Kläger habe sich daher auch um die Katze gekümmert, was die Beklagte auch gegenüber ihr Tierärztin im April 2014 mitgeteilt habe.

Gegenüber der Ärztin habe er mitgeteilt, dass die Katze unter dem Tisch gelegen hätte, so dass diese daovn ausgegangen sei, dass der Biss auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen gewesen sei.

Das vom Kläger geschilderte Geschehen sei technisch nicht möglich und unplausibel, um eine Bissverletzung am Handballen zu erzeugen.

Wenn die Katze tatsachlich vor Schreck zugebissen hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger auf der Rückseite seiner Hand gebissen worden ware, jedoch nicht in den Handballen hinein.

Katzen seien nicht bissig und ihm gegenüber vertraut, so dass der Kläger das Tier provoziert, geärgert und in die Enge getrieben habe, bevor es zum Biss gekommen sei.

Der Kläger hätte sich zumindest in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes behandeln lassen müssen.

Der Kläger habe sich für den stationären Aufenthalt und bezüglich des Verdienstausfalls ersparte Aufwendungen im Sinne einer Vorteilsausgleichung anzurechnen.

Sie ist der Ansicht,

aufgrund eines vom Kläger selbst im anderen Prozess behaupteten groben Behandlungsfehlers sei jedenfalls von einer Unterbrechung der Kausalkette auszugehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin F und G sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 21.06.2016, Bl. 152 ff. der Akte bzw. 25.06.2019, Bl. 482ff. d. A., als auch auf das Gutachten der Sachverständigen H vom 15.11.2018, Bl. 199 ff. Akte, als auch auf die Ergänzungsgutachten vom 07.03.2016, Bl. 248 ff. d. A., sowie vom 07.04.2018, Bl. 328 ff. der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß § 833 BGB auf den geltend gemachten Schadenersatz, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt sich tatsächlich so abgespielt hat und daher eine Haftung der Beklagten vorliegt, für die auch die Nebenintervenienten einstehen müsste.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass der Kläger durch die Katze der Beklagten am streitgegenständlichen Tag in den linken Handballen gebissen wurde, nachdem er gerade erst dabei war, unter die Couch zugreifen, um diese zusammen zu schieben, ohne diese allerdings bereits zu berühren bzw. sogar anzuheben, konnte der insoweit beweisbelastete Kläger nach der Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass dies tatsächlich so stattgefunden hat, so dass seitens Gerichts erhebliche Zweifel an dem vom Kläger behaupteten Geschehensablauf bestehen.

Der Kläger gab in seiner Anhörung insoweit an, er habe die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht seine Lebensgefährtin gewesen sei, an dem streitgegenständlichen Tag abholen wollen, weil er mit ihr gemeinsam zu einer Meisterschaftsfeier nach […] habe fahren wollen. Er habe sich auf die Couch gesetzt, die zu diesem Zeitpunkt noch ausgeklappt gewesen sei, als sich beide dazu entschlossen hätten, diese wieder zusammenzuschieben, um sich besser unterhalten zu können. Er sei deshalb aufgestanden, habe sich vor die Couch gestellt und zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Katze besessen habe, die in ihrem alleinigen Eigentum stehe, und sich diese auch noch unter dem Sofa befunden hätte, da er sie noch nie zuvor und auch nicht zu diesem Zeitpunkt gesehen und diese auch keine Laute von sich gegeben hätte. Er habe zuerst versucht, mit dem Fuß die Couch einzuschieben, was aber nicht funktioniert habe, so dass er mit der linken Hand unter die Couch gefasst habe, um diese einzuziehen, ohne allerdings bereits die Couch berührt zu haben. Dann habe er plötzlich einen heftigen schmerzhaften Schlag verspürt und habe die Hand sodann wieder weggezogen. Die Katze habe sprichwörtlich an seiner Hand gehangen, weil sich diese in die Hand verbissen habe. Er habe die Katze vor diesem Geschehen nicht gesehen, so dass sie erst recht nicht geärgert oder in andere Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe.

Diese Angaben sind bereits für sich gesehen fraglich bzw. nicht überzeugend, da das Gericht im Rahmen der Anhörung des Klägers ausdrücklich die Schilderung des gesamten Sachverhalts bzw. dem vom Kläger behaupteten Geschehen verlangte, der Kläger jedoch entgegen seiner Ausführung in der Klageschrift überhaupt keine Angaben zum Herunterfallen eines Handys machte. Obwohl das Gericht bereits im Rahmen seiner Anhörung mehrfach und nachdrücklich nachfragte, ob diese Schilderung der gesamte Sachverhalt zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen sei, wurden seitens des Klägers nur die eben dargestellten Angaben getätigt, ohne allerdings auf das - auch in Bezug auf die nachfolgend dargestellten außerprozessualen Angaben der Beklagten relevante - Handy und dessen herunterfallen Angaben zu machen.

Darüber hinaus werden diese Angaben sowohl widerlegt aufgrund der vorgelegten Lichtbilder (Anl. K1, Bl. 132 der Akte) als auch der glaubhaften Angaben der Zeugin G.

Auf dem Lichtbild ist zu erkennen, dass die dort sichtbare Person, die nach den Angaben des Klägers in seiner weitergehenden Anhörung er selbst war, mit der linken Hand, die wohl aufgrund seiner Verletzungen in einen Handschuh gekleidet ist, nicht nur seine Hand unter die Couch bewegte, sondern mit der kompletten Handfläche inklusive des Handballs diese von unten ergriff und darüber hinaus sogar anhob, was gegen seine Angaben in seiner Anhörung spricht.

Soweit der Kläger erneut zu dem Inhalt dieses Lichtbildes angehört wurde, gab er insoweit an, dass er der Zeugin G nach ihrem kritischen Vorhalt, wie nach seiner mündlichen Erläuterung des - entsprechend des Inhalt seiner Anhörung - tatsächlich stattgefundenen Ablaufs ein Biss in den Handballen überhaupt möglich sei, habe zeigen wollen, dass ein solcher Ablauf mit dem Berühren und Hochheben der Couch einen solchen Biss in der linken Handballen natürlich nicht ermöglicht hätte. Dabei hätte die Zeugin das Lichtbild angefertigt, ohne dass er dies bemerkt habe.

Dies ist zur Überzeugung des Gerichts für sich bereits unglaubhaft und lebensfremd, da im Rahmen eines Ortstermins zur Aufnahme eines Unfallgeschehens seitens der Sachbearbeiterin G und dokumentiert wird, wie sich das Geschehen zugetragen hat und nicht, was gerade nicht geschehen ist. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger nicht nachgestellt hat und dies dokumentieren ließ, wie es aus seiner Sicht tatsächlich abgespielt hat, weil gerade dies alleine relevant für den Sachverhalt und damit eine etwaige Haftung der Beklagten bzw. ihrer Versicherung war. Gleichfalls ist nicht glaubhaft, dass sich die Zeugin G wiederum einem anderen Lebenssachverhalt schildern ließ, um dann ein Lichtbild zu machen für einen inhaltlich anderen Sachverhalt, den es aber gar nicht gegeben haben soll. Es ist bereits für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Zeugen G nur Lichtbilder davon aufgenommen haben soll, was gerade nicht stattgefunden hat, wenn dies für Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit bezüglich der Aufnahme des Unfallgeschehens überhaupt nicht relevant ist.

Diese für sich bereits unglaubhaften Angaben des Klägers zum Ablauf des Unfallgeschehens sowie der nachträglich stattgefundenen Unfallaufnahme im Rahmen des Ortstermins werden zudem widerlegt durch die Angaben der zur Überzeugung des Gerichts vollumfänglich glaubhaften Zeugin G, die bekundete, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort gewesen sei, um den Versicherungsfall aufzunehmen und zu dokumentieren. In diesem Rahmen habe sie den Kläger als Geschädigten, der ebenfalls anwesend gewesen sei, ausdrücklich dazu befragt bzw. darum gebeten, zu erklären, wie das Unfallgeschehen sich zugetragen haben soll. Insoweit habe der Kläger ihr bereits mündlich erklärt, dass er unter das Sofa gegriffen und dieses sodann angehoben habe. Aufgrund dessen, dass der Kläger im Rahmen seiner Angaben schilderte, dass er die Couch nicht nur berührt, sondern auch hochgehoben habe, habe sie den Kläger dies so nachstellen lassen, wie es aus seiner Sicht abgelaufen sei, und insoweit Lichtbilder gemacht. Auf Vorhalt der Angaben des Klägers aus seiner ergänzenden Anhörung erklärte die Zeugin G ausdrücklich, dass dies unzutreffend sei und - für das Gericht nachvollziehbar - auch überhaupt keinen Sinn machen würde, da ihre Aufgabe alleine sei, zu dokumentieren, was tatsächlich im Rahmen des Unfallgeschehens stattgefunden habe.

Die Angaben der Zeugin G sind auch vollumfänglich glaubhaft, da sie lebensnah, widerspruchsvoll insbesondere nachvollziehbar bekundet wurden. Zum einen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen einer Aufnahme eines Unfallgeschehens in einem Ortstermin das schriftlich festgehalten und dokumentiert wird, wie es sich abgespielt haben soll und nicht. Darüber hinaus hatte die Zeugin ebenfalls für das Gericht nachvollziehbar noch eine gute Erinnerung an das damalige Geschehen, was sich insbesondere darin manifestierte, dass sich deshalb noch gut daran erinnern könne, da es ihren Angaben nach ursprünglich nur einen Termin mit der Beklagten gehabt habe, der Kläger aber anwesend gewesen und nach Rücksprache auch zum Gegenstand ihrer Unfallaufnahme gemacht worden sei. Darüber hinaus gab die Zeugin an, dass sie im Rahmen dieser Unfallaufnahme eine schriftliche und umfassende Dokumentation aufgenommen habe, die ebenfalls Gegenstand ihrer Angaben als Zeugin sei. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung gewinnen konnte, bestand keinerlei Anlass, an der Wahrhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Vielmehr bekundete die Zeugin G ihre Angaben sachlich, nüchtern und ohne erkennbare Begünstigungs- bzw. Belastungstendenz, was gleichfalls für die Nachfragen des Klägervertreters gilt.

Insoweit spricht auch nicht gegen den Inhalt der Aussage der Zeugin G die von ihr ausgefüllte Formulierung bezüglich Schadenshergangs, indem sie dort schriftlich festhielt, dass, nachdem die Couch bei dem Zusammenschieben mit dem Fuß des Klägers gehakt habe, dieser mit der Hand unter die Couch gegriffen habe. Zum einen erklärte die Zeugin, dass sie mit dem Greifen unter die Couch gemeint habe, dass er diese auch mit seiner Hand bzw. den Handballen berührt hätte. Zum anderen hätte sie zu diesem Zeitpunkt bereits Lichtbilder von dem konkreten Geschehen angefertigt, die diesen Vorgang konkret dargestellt hätten, so dass sie keinen Anlass gesehen habe, dies noch genauer schriftlich auszuführen.

Auch diese Angaben sind für sich gesehen schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei, zumal zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits Lichtbilder vorlagen, die den von der Zeugin beschriebenen Vorgang konkret wiedergaben und daher jedenfalls kein Widerspruch zu ihrer Aussage gegeben ist.

Soweit demgegenüber die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung die Angaben des Klägers grundsätzlich stützte, sind diese gleichfalls für sich betrachtet nicht glaubhaft und darüber hinaus auch wie ausgeführt durch die Angaben der Zeugin G widerlegt.

Die Beklagte gab in ihrer informatorischen Anhörung an, dass der Kläger sie am Unfalltag habe abholen wollen, da beide gemeinsam zu einer Meisterschaftsfeier hätten fahren wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aber noch nicht fertig angezogen gewesen, so dass der Kläger noch hätte warten müssen. Er habe deswegen vorgeschlagen, dass die Couch zusammengezogen werde, damit man sich besser unterhalten könne, so dass er zuerst versucht habe, diese mit dem Fuß einzuschieben, was aber nicht funktoniert habe. Dann habe er versucht, mit der Hand darunter zugreifen und hätte, nachdem er sich heruntergebeugt gehabt hätte, die Hand laut aufschreiend herausgezogen, da die Katze, die alleine ihr gehöre, sprichwörtlich an seine Hand gehangen habe. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Katze dort unter dem Sofa gelegen habe, da sie normalerweise auch an anderen Stellen der Wohnung liege. Aufgrund dessen habe auch sie nicht gewusst, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt dort befunden habe, zumal sie auch keine laut oder Ähnliches von sich gegeben habe. Er habe die Katze auch nicht geärgert oder provoziert, bevor sie den Biss vorgenommen habe, da der Kläger gar nicht gewusst habe, dass die Katze sich in der Wohnung befinde.

Diese Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung sind zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft, da sie zum Teil lückenhaft und widersprüchlich sind als auch wie bereits ausgeführt durch die Angaben der Zeugin G widerlegt werden.

Zum einen gab die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung trotz konkreter Aufforderung seitens des Gerichts zur Angabe des gesamten Sachverhalts zum Unfallgeschehen genauso wenig wie der Kläger an, dass zuvor das Handy des Klägers heruntergefallen wäre, bevor der Biss Ihrer Katze stattgefunden hätte. Dies muss umso mehr gelten, als dass die Zeugin G im Rahmen ihrer Vernehmung ein Schreiben der Beklagten vom 17.06.2014 vorlegte, welches als Anlage zum Protokoll genommen wurde, nachdem das Handy aus der Hosentasche des Klägers gefallen sei und im Rahmen des Aufhebens des Handys dann die Katze zugebissen habe. Insoweit fehlen ebenfalls relevante Teile des Sachverhalts, der letztlich zum streitgegenständlichen Geschehen geführt haben soll.

Zum anderen steht der Inhalt dieses Schreibens vom 17.06.2014 auch im Widerspruch zu ihren Angaben im Rahmen ihrer Anhörung, da sie dort ausdrücklich angab, dass die Katze erst zugebissen habe, nachdem der Kläger gerade dabei gewesen sei, unter die Couch zugreifen, um diese zusammenzuschieben. Im Rahmen dieser schriftlichen Erklärung, die im Übrigen deutlich zeitnäher zum Unfallgeschehen abgegeben wurde und damit im Hinblick auf die Erinnerung als relevant anzusehen ist, gab die Beklagte jedoch an, dass der bis im Zusammenhang mit dem Aufheben des Handys stattgefunden habe, wobei sie die Couch und deren zusammenschieben überhaupt nur erwähnte, als der Kläger später nach dem Biss dies getan habe, um das Blut aufzuwischen. Hieraus ergibt sich, dass das Geschehen zum Zusammenschieben der Couch - anders als im Rahmen ihrer Anhörung - zeitlich gesehen überhaupt keine Relevanz für den behaupteten Biss ihrer Katze hatte hatte, was für das Gericht einen wesentlichen Widerspruch darstellt.

Ein weitergehender Widerspruch liegt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 17.06.2014 vor, da die Beklagte insoweit erklärte, dass der Kläger sie zwei Stunden später aus dem Krankenhaus in […] angerufen und mitgeteilt habe, dass die Hand nicht gut aussehen würde. Die Zeugin G wiederum gab in ihrer Aussage glaubhaft an, dass ihr gegenüber im Rahmen der Unfallaufnahme erklärt worden sei, dass man im Anschluss an das streitgegenständliche Geschehen ca. eine Stunde später gemeinsam zu der Feier nach […] gefahren sei, was ebenfalls in einem erheblichen Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens vom 17.06.2014 steht.

Darüber hinaus besteht auch ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 17.06.2014 und dem Vortrag des Klägers aus der Klageschrift, in der er angab, dass ihm das Handy auf den Boden gefallen sei und er dieses aufgehoben habe. Danach habe er die Couch mit dem Fuß und danach mit der Hand einschieben wollen, bevor es zu dem Biss der Katze gekommen sei. Demgegenüber schilderte die Beklagte im Schreiben vom 17.06.2014, das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Fallenlassen und dem Aufheben des Handys der Biss der Katze stattgefunden habe und erst später nach dem Biss der Katze die Couch bzw. Unterteil zurückgeschoben worden sei. Hiernach gibt es wesentliche Divergenzen bezüglich des konkreten Ablaufs vor dem Biss der Katze, da die Beklagte im Rahmen dieses Schreibens an die Nebenintervenientin im Gegensatz zu den Angaben des Klägers keinerlei Bezug zu dem Zusammenschieben der Couch angab, was beim Kläger aber gerade der Fall war.

Letztlich werden die Angaben des Klägers sowie der Beklagten auch nicht durch das eingeholte Gutachten der Sachverständigen H bestätigt, da hiernach wenn überhaupt davon auszugehen ist, dass sich das Geschehen so wie vom Kläger dargestellt jedenfalls nicht abgespielt haben kann.

Die Sachverständige H führte in ihrem Erstgutachten vom 15.11.2016 aus, dass Sie aufgrund dessen, dass die Schlafcouch nicht mehr vorhanden sei, die konkrete Handhabung nicht hätte feststellen können Gutachten, Bl. 204). Deshalb könne sie nur feststellen, dass es in der Regel so sei, dass beim Zurückschieben der Polsterunterlagen diese zuerst abgenommen werden müssten. Aufgrund dessen wäre die darunter befindliche Katze jedenfalls nicht ruhig geblieben und zum Sitzen hätte sie keinen ausreichenden Platz gehabt (Gutachten Blatt 205f.). Soweit das Matratzenpolster des Schlafsofas mit dem Unterbau fest verbunden sei, sei die Umwandlung des Sofas von der Schlafposition in die Sitzposition durch einen Druck mit dem Fuß eigentlich so nicht möglich, was gleichfalls für ein seitliches Anheben der Liegefläche mit einer Hand zum Zurückschieben der Liegefläche gelte, da dies vom Gewicht her zu schwer sei (Gutachten, Bl. 205). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass durch ein seitlich Anheben des ausgezogenen Schlaf teils stattgefunden habe, um diese zurückzuschicken, da bei dieser Handhabung die Laufschienen rechts und links im Unterbau verkannten würden und daher nicht mehr funktionstüchtig seien und dass Schlafteil sich nicht mehr einschieben lasse (Gutachten, Bl. 205).

Auch im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens vom 07.03.2016 bzw. vom 07.04.2018 blieb sie grundsätzlich bei dieser Sichtweise und führt insoweit aus, dass es um das Polsterelement von der Sitzposition in die Liegeposition oder umgekehrt zu verwandeln, in der Regel erforderlich sei, die Umwandlung mit beiden Händen auszuführen, wobei die Handflächen bzw. Handballen an der unteren Stirnseite des Schlafelements anliegen und die Finger zum Verschieben unter die Vorderkante greifen würden. Dazu müsste das Schlafelement grundsätzlich angehoben werden, um an der Vorderkante eine Verstellung vorzunehmen, da dies den Druck auf den Verstellmechanismus verstärken würde. Während des Verstellens dieses Schlafelements sei es nicht möglich, dass ein Katzenbiss wie vom Kläger behauptet erfolgen könne, da die Bodenfreiheit des Schlafelements zwischen 7 cm und 10 cm betragen habe und eine Katze hier allenfalls eingerollt darunter liegen, jedoch nicht aus dieser Position zubeißen könne (Ergänzungsgutachten, Bl. 249). Es sei denkbar, dass der Kläger zu Anfang eine Hand an der Couch gehabt hätte, um diese verschieben, da er eventuell mit dem Mechanismus nicht vertraut gewesen sei. Allerdings sei ein Verstellen mit nur einer Hand nicht möglich, da sich die Beschläge verkannten würden, so dass die Verstellung in der Regel des beidhändig verlaufe. Wie die Bedienung im vorliegenden Fall erfolgt sei, könne sie nicht konkret nachvollziehen (2. Ergänzungsgutachten, Bl. 329). Sie könne ausschließen, dass der Kläger nur die Fingerkuppen zum Verschieben des Liegelements benutzt habe, der allein durch den Polsteraufbaues Liegeelements das Gewicht so groß sei (2. Ergänzungsgutachten, Bl. 329). Die Katze müsse vielmehr unter dem Sofa vorgekommen sein, um in die Hand zu beißen und können dort nicht gelegen haben, als sie zu gewissen habe (2. Ergänzungsgutachten, Bl. 330) Die Katze könne nicht im liegen unter dem Sofa zugebissen haben, da in der Regel hierfür nicht genügend für vorhanden sei (2. Ergänzungsgutachten, Bl. 330). Anhand des vorgelegten Lichtbilds sei der Katzenbiss nicht nachvollziehbar, sofern man davon ausgehen würde, dass das Schlafsofa eine gängige Sitzhöhe von 45 cm gehabt hätte und die Blockfüße ca. 15 m hoch sein, da der Zwischenraum somit nur noch 5 cm betragen würde, was bei einem Umfang eines Katzenkopfes von ca. 8 cm nicht passen würde. Sie könne daher insgesamt ihre Begutachtung aufgrund ihrer Erfahrung treffen, wie der übliche Polsteraufbau samt Verstellungsmechanik, die übliche Handhabung bei der Verstellung und die üblichen Abmessung von Schlafelementen seien (2. Ergänzungsgutachten, Bl. 331).

Diese Angaben der Sachverständigen sind zur Überzeugung des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar, so dass sich das Gericht diese zu eigen macht. Soweit die Sachverständige in allen Gutachten einräumte, dass sie aufgrund des Nichtmehrvorhandenseins der Couch keine konkreten Überprüfung vor Ort, sondern lediglich anhand der Maße eines seitens der Parteien einvernehmlich als identische Couch angegebenes Vergleichsobjekt habe vornehmen können, handelt es sich zumindest um dieselbe Couch und damit um die insoweit gängigen Maße, was jedenfalls ausreichend ist, um eine adäquate Begutachtung durchführen zu können.

Darüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, ob das Gutachten der Sachverständigen den Vortrag des Klägers bereits für sich gesehen widerlegt, da dies wie ausgeführt bereits aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Fall ist und darüber hinaus jedenfalls das Gutachten der Sachverständigen den Vortrag des Klägers wie ausgeführt nicht bestätigt.

Da der Kläger nach alledem den von ihm behaupteten Vortrag nicht beweisen konnte, steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht fest, dass sich der Sachverhalt so wie vom Kläger vorgetragen abgespielt hat und daher eine Haftung der Beklagten und mittelbar der Nebenintervenientin als Versicherung der Beklagten gegeben wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.