Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 16.07.2019 – 13 O 287/18

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0716.13O287.18.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger schloss beim Autohaus R einen Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp] ab. Leasinggeberin des „Kilometer-Leasingvertrages“ war die Beklagte. Nach einer Sonderzahlung in Höhe von 2.300,00 € zahlte der Kläger am 15.08.2013 die Erstrate in Höhe von € 208,35, ab dem 15.09.2013 monatliche Folgeraten in Höhe von € 190,50, zum Vertragsende (14.08.2017) gab er den Wagen an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom 23.05.2018 widerriefen die jetzigen Bevollmächtigten die Willenserklärung des Klägers, gerichtet auf Abschluss des Leasingvertrages mit der Beklagten. Der Kläger begehrt nunmehr Rückabwicklung.

Er ist der Meinung, die Widerrufserklärung sei keinesfalls verfristet. Im Vertrag seien, insbesondere bei den allgemeinen Vertragsbedingungen und zur Widerrufsbelehrung, zu kleine Schriftgrößen verwendet worden.

Der „Nettodarlehensbetrag“ sei zudem überhaupt nicht angegeben worden. Eine Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB sei unzureichend ausgefallen und enthalte insbesondere keinen Hinweis zur zu beachtenden Form und Art und Weise, also darüber, wie die Kündigung durchgeführt werden müsse.

Der Kläger lässt sich als Wertersatz für gefahrene 46.385 Kilometer € 3.019,34 anrechnen.

Er ist der Auffassung, weitere Gründe für Wertersatz, zum Beispiel Wertverlust bei Zulassung, in folge neuer Modellreihe oder ähnliches gäbe es nicht.

Darüber hinaus meint der Kläger, dass auch bei Kilometer-Leasingverträgen diese unter § 506 BGB fielen, was der BGH in mehreren Entscheidungen bereits so geäußert habe. Da finde sich insbesondere, dass eben solche Verträge Finanzierungsleasingverträge im Sinne des damaligen Verbraucherkreditgesetzes gewesen seien. Dies müsse naturgemäß dann auch heute so Geltung haben. Im Übrigen hafte ja für Mängel und Schäden sowie vertragsgemäßen Zustand letztlich der Leasingnehmer und der Leasinggeber trage nur das Risiko der Marktgängigkeit. Auch das OLG Düsseldorf sehe dies so.

Vorliegend könne es auch nicht zur Verwirkung gekommen sein, da es hierzu an einem Umstandsmoment fehle. Im Übrigen müsse hierbei alles außer Betracht bleiben, was letztlich aus der fehlerhaften Belehrung zum Widerrufsrecht resultiere. Es sei auch völlig egal, welche Motivationslage für einen Widerruf gegeben gewesen sei, selbst ein erhoffter wirtschaftlicher Vorteil sei schlussendlich kein Gegenargument, das die Möglichkeit zum Widerruf entfallen lassen haben würde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 8.234,16 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

hilfsweise

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer: […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass der Vertrag nunmehr völlig abgelöst worden sei und der Wagen schon lange veräußert wäre. Darüber hinaus sei der Kläger auch dann noch ein weiteres Jahr völlig untätig geblieben. Im Übrigen habe er sich auch noch gefahrene Minderkilometer vergüten lassen. Niemand müsse dann noch mit einer Widerrufserklärung rechnen. Damit sei das Recht auf Widerruf mittlerweile als verwirkt anzusehen.

Darüber hinaus enthalte der Vertrag alles, was erforderlich gewesen sei. Es sei die gute Lesbarkeit des gesamten Vertragstextes gegeben gewesen. Die Pflichtangaben seien alle samt vorhanden gewesen. Auch die Widerrufsinformation sei gut hervorgehoben durch Fettdruck und Fettumrandung.

Der Leasingvertrag sehe eben keine Vollamortisation durch Erwerb des Wagens vor, am Vertragsende gäbe es auch keine Garantie für einen bestimmten Restwert. Damit falle der Vertrag eben nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.

Zudem seien auch weitergehend alle Pflichtangaben enthalten gewesen und auch das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB sei ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auch die Mitteilung zur Schriftform seien im Jahr 2013 in völlig korrekter Weise (nach damals geltendem Recht) angebracht worden.

Mithin sei jegliche Frist zum Widerruf bereits abgelaufen.

Es folgt Vortrag zur Hilfswiderklage.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, letztlich aber unbegründet. Der vorliegende Vertrag und alle Einzeltextanteile - auch die Widerrufsinformation - sind sehr gut lesbar, dies selbst in kopierter Form. Da im Übrigen der Vertrag fast komplett immer eine einheitliche Schriftgröße einhält, reicht zur Hervorhebung ein Fettdruck in den Überschriften und eine Umrandung zur Widerrufsbelehrung (um diese herum) sowie eben die Größe wie im normalen Text völlig aus, um dies hinreichend abzuheben. Das Gericht hatte sogar festzustellen, dass die mitgeteilten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogar ein größerer Schrifttyp und noch mehr hervorgehoben mitgeteilt worden sind, insoweit wirklich nichts überraschend gewesen wäre oder ähnliches.

Das Gericht weist darauf hin, dass letztlich keine Rolle spielt, was der BGH in den Jahren 1996 und 1998 für Kilometer-Leasingverträge annahm, denn folglich ist nach dem Gesetzesstand im Jahr 2013 zu entscheiden, der nicht Gegenstand der früheren Entscheidung war. Das Gericht erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass schon diese beiden zitierten Entscheidungen und auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf voraussetzten, dass der Leasingnehmer bei Rückgabe verpflichtet wäre, einen Minderwert des Fahrzeuges auszugleichen (Palandt § 506 Rz.: 5 am Ende).

Vorliegend findet sich im Vertrag kein vereinbarter oder auch nur vorausgesetzter Wert bei Rückgabe. Der Kläger war daher weder zum Erwerb des Pkw nach Leasingende verpflichtet, noch war dies mit einer Vollamortisationsabrede entsprechend vereinbart (eben über die Zahlungen während der Laufzeit des Leasingvertrages). Er hatte auch nicht für einen bestimmten Wert bei Rückgabe des Fahrzeuges einzustehen. Schon nach dem Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB liegt mithin im eigentlichen Sinne keine entgeltliche Finanzierungshilfe, sondern ein dem Mietrecht ähnliches Institut vor. Hier haftet der Leasingnehmer nämlich nicht für einen bestimmten vom Leasinggeber vorausgesetzten Wert, sondern nur für eine Wertminderung (dies ist etwas völlig anderes als ein Minderwert des Fahrzeuges). Insoweit gab es schon das entsprechende Widerrufsrecht, so wie vom Kläger reklamiert nicht, wobei dahinstehen mag, wie ein entsprechender Sachverhalt vor dem 11.06.2010 abzuurteilen gewesen wäre.

Letztlich mag dies allerdings dahinstehen. Sämtliche Pflichtangaben sind laut des Vertragstextes vorhanden. Die Leasingsonderzahlung ist ebenso angegeben, wie die Ratenhöhe, die Ratenanzahl, wobei letztlich unter Addition der einzelnen Positionen auch der „Nettodarlehensbetrag“ beziehungsweise dessen Äquivalent angegeben ist. Auch der Hinweis der Beklagtenseite zum außerordentlichen Kündigungsrechts ist hinreichend, auch die Belehrung zur Schriftform entsprach damaligem Recht (Stand 2013).

Das Gericht erlaubt sich darüber hinaus zudem noch den Hinweis, dass der Vertrag erst im August 2013 geschlossen wurde, wo die Fassung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB ab dem 11.06.2010 galt. Dabei ergibt sich auch, dass dies auch für Verbraucherkreditverträge galt. Danach endete ein Widerrufsrecht, wenn auch nur auf eine Möglichkeit eines irgendwie gearteten Widerrufes hingewiesen wurde „spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss“. Insoweit hat die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 28.05.2019 die damalige Rechtslage und auch die entsprechenden Entscheidungen zutreffend mitgeteilt.

Letztlich könnte allerdings auch dies alles dahinstehen, denn der geltend gemachte Anspruch, beziehungsweise das Recht zum Widerruf sind jedenfalls verwirkt. Insoweit ist als Zeitmoment die Zeit vom Vertragsschluss bis zum Vertragsende anzusehen. Nach Ablauf des Vertrages und vollständiger Zahlung liegt in der nochmaligen Zeitspanne bis zur Erklärung des Widerrufs jedenfalls auch ein Umstandsmoment, denn nach vollständiger Vertragsabwicklung muss nun wirklich niemand mehr damit rechnen, entsprechend in Anspruch genommen zu werden. Selbst danach, wollte man isoliert hierauf abstellen, wäre die Klage in jedem Falle nicht erfolgreich und mithin abzuweisen gewesen.

Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreites hat gemäß § 91 ZPO die Kosten desselben zu tragen.

Gemäß § 709 ZPO ergibt sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.