Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 23.08.2019 – 21 T 33/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0823.21T33.19.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 29. Juli 2019, 83 XIV 140/18, 271 XIV 257/19 B, 271 XIV 261/19, 271 XIV 277/19, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.07.2019 (83 XIV 140/18) aufgehoben und der Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft vom 29.07.2019 abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass die seit 13.07.2019 angeordnete Haft rechtswidrig gewesen ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Hessen
auferlegt
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Haftanordnung.
Zur Überzeugung der Kammer sind die Überstellungsvoraussetzungen für das Land Bulgarien gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Dublin 111-V0 nicht gegeben, sodass die Zuständigkeit der Bundesrepublik zufällt. Denn die Überstellungsfrist ist abgelaufen.
In dem gegenständlichen Haftantrag wie auch dem Verlängerungsantrag wird zur Begründung der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgeführt, der Betroffene sei am 08.01.2018 gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden. Er sei in der Zeit vom 03.07.2018 bis zum 10.07.2018 unbekannten Aufenthalts gewesen, danach allerdings wieder in der Unterkunft anwesend gewesen. Mit Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2018 ist die Überstellungsfrist um 18 Monate verlängert worden.
Die Voraussetzungen hierfür waren nicht gegeben.
Weder dem aktenkundigen Vortrag des Antragstellers noch der beigezogenen Ausländerakte lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Dublin Ill-VO gewesen ist. Dies setzt nämlich voraus, dass der Betroffene sich den zur Rückführung zuständigen Behörden gezielt entzogen hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Antragstellerin mit E-Mail-Schreiben vom 12.07.2018 dem BAMF zunächst mitgeteilt hatte, der Betroffene sei seit dem 03.07.2018 unbekannten Aufenthalts und sodann mit weiterem E-Mail-Schreiben vom 12.07.2018 sogleich mitgeteilt hatte, dass der Betroffene seit dem 10.07.2018 nicht mehr unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass ein bewusstes und gezieltes Entziehen im Sinne der zitierten Vorschrift vorliegt, zumal der Betroffene aufgrund seines vor dem VG Gießen anhängigen, noch nicht beschiedenen Antrags gemäß § 80 V VwG0 gegen die Anordnung der Abschiebung vom 01.02.2018 nicht ausreisepflichtig gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein erneutes Entziehen nach dem 10.07.2019 bis zur Verlängerungsentscheidung vom 25.07.2019 erfolgte, sind nicht ersichtlich.
Die Uberstellungsfrist ist daher seit 17.01.2019 und damit 6 Monate nach der Entscheidung des VG Gießen vom 17.07.2018 (Az.: 4 L 1092/18 GI.A) als abgelaufen anzusehen.
Darauf kann sich der Betroffene auch persönlich berufen (vgl. EuGH v. 19.03.19, Az.: C163/17).
Daneben ist festzuhalten, dass die Haftanordnung auch deswegen rechtswidrig gewesen ist, da das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Fulda (§ 72 Abs. 4 AufenthG) hinsichtlich des gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahrens zum Aktenzeichen 120 Js 25039/18 nach Aktenlage erst seit dem 01.08.19 gegeben und dementsprechend dem Betroffenen diesbezüglich noch kein rechtliches Gehör gewährt worden war.
Vor diesem Hintergrund war auch dem Feststellungsbegehren des Betroffenen stattzugeben.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.