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Landgericht Darmstadt Urteil vom 12.09.2019 – 2 KLs 200 Js 34910/18

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0912.2KLS200JS34910.18.00

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinder in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 und ABs. 4 Nr. 4, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003,

§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998,

§§ 184b Abs. 3, 52, 53 StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte wurde am […] in […] geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei leibliche Kinder, die jedoch aus früheren Beziehungen stammen.

Der Angeklagte hat die Schule mit einem Hauptschulabschluss beendet und im Anschluss eine Ausbildung als […] absolviert. Er arbeitete dann für eine Zeit in einer Fabrik, wo er jedoch immer nur befristete Verträge für 2 bis 4 Monate erhielt.

Im Jahr […] hatte der Angeklagte eine kurze Liebesbeziehung zu einer Frau, aus der sein heute […] Jahre alter Sohn resultierte. Der Angeklagte hatte zu dem Kind zwar zunächst keinen Kontakt, war jedoch unterhaltspflichtig. Später lernte er seine erste Ehefrau kennen, die er im Jahr […] heiratete. Aus dieser Ehe ging seine heute […] Jahre alte Tochter hervor, zu der er ein gutes Verhältnis hat. Er hat auch bereits ein Enkelkind und unterstützt seine Tochter finanziell. Im Jahr […] kam es zur Trennung und schließlich Scheidung von seiner ersten Frau. Seine Tochter blieb bei ihrer Mutter, besuchte den Angeklagten aber an den Wochenenden. Nach der Trennung von seiner Frau blieb der Angeklagte mit etwa 20.000,00 DM Schulden zurück. Als er kurz darauf auch noch seinen Job verlor, verschlechterte sich seine finanzielle Situation weiter. Schließlich wurde auch noch der Unterhalt für seine Tochter bei ihm gepfändet, so dass der Angeklagte im Ergebnis gegenüber dem Gerichtsvollzieher den Offenbarungseid leisten musste. Die finanzielle Situation des Angeklagten war in dieser Zeit so angespannt, dass ihm zeitweise auch der Strom abgeschaltet wurde. Der Angeklagte suchte sich dann Aushilfsjobs und begann als Taxifahrer zu arbeiten.

Im Jahr 2005 oder 2006 begann der Angeklagte vermehrt Alkohol zu trinken, um so seine Probleme zu vergessen. Er empfand seine damalige Lage als aussichtlos, fühlte sich jedoch besser, wenn er Alkohol trank. Der Konsum des Angeklagten unterschied sich hierbei von Tag zu Tag. So trank er manchmal drei bis vier Flaschen Bier am Tag, manchmal jedoch auch morgens schon Schnaps oder eine ganze Flasche Whisky am Tag. Dennoch gab es auch immer wieder Tage, an denen der Angeklagte gar keinen Alkohol trank. Auch wenn er seiner Aushilfstätigkeit als Taxifahrer nachging, war er stets nüchtern. Der Angeklagte fuhr nie alkoholisiert Taxi. Er war zu dieser Zeit mit einem Körpergewicht von etwa 200 kg stark übergewichtig, was auch gesundheitliche Schwierigkeiten zur Folge hatte. So litt er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls unter starken Schmerzen. Da er aufgrund seines Übergewichtes nicht operiert werden konnte, nahm er gegen die Schmerzen ein starkes Schmerzmittel in Tropfenform.

Im Jahr 2005 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau […] kennen. Diese arbeitete als Aushilfskraft in der Stammkneipe des Angeklagten, um ihr Harz IV aufzustocken. Dort kamen sie in Kontakt und verliebten sich ineinander. Im Jahr […] heirateten sie. […] brachte eine Tochter aus erster Ehe, die am […] geborene […], mit in die Beziehung, das spätere Tatopfer. Das Kind lebte zwar bei seinem Vater und dessen neuer Frau, war jedoch jedes zweite Wochenende zu Besuch bei dem Angeklagten und ihrer Mutter. Als der Angeklagte und seine Frau wiederholt blaue Flecken bei dem Kind bemerkten, holten sie […] im Jahr 2009 zu sich, wofür sie ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht […] und Oberlandesgericht durchführten.

Als etwa im Jahr […] das Taxiunternehmen, bei dem der Angeklagte beschäftigt war, verkauft werden sollte, entwickelte er die Idee, sich selbständig zu machen. Er versuchte daher, bei Banken und dem Arbeitsamt Geld zu organisieren, um die Firma kaufen zu können. Er bekam jedoch keinen Kredit. Auch wenn der Angeklagte in dieser Zeit bereits versuchte, seinen Alkoholkonsum ganz einzustellen, kam es aufgrund des Fehlschlagens seiner Bemühungen immer wieder zu Rückfällen mit Alkohol. Dennoch reduzierte der Angeklagte seinen Konsum in dieser Zeit jedoch bereits deutlich. Ende […] bekam der von einem Onkel dann ein Privatdarlehen. Zwar war die zuvor zum Kauf angebotene Firma zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft. Der Angeklagte investierte das Geld jedoch Anfang 2011 in zwei gebrauchte Taxen. Mit diesen Taxen wollte er sich ein eigenes Taxiunternehmen aufbauen und sich beruflich selbständig machen. Zunächst fuhren nur er und seine Frau, die zuletzt auch als Aushilfsfahrerin bei einem Taxiunternehmen tätig gewesen war, mit den beiden Taxen. Auch wenn der Angeklagte und seine Frau zunächst um jeden Auftrag kämpfen mussten, gelang es ihnen ein Unternehmen aufzubauen, das mittlerweile über acht Taxen und zehn Mitarbeiter verfügt. Spätestens ab dem Kauf der Taxen Anfang […] stellte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum ganz ein, ohne dass ihm dies Schwierigkeiten bereitete oder er hierbei professioneller Unterstützung bedurft hätte.

Bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren lebte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau […] in einem Eigenheim in […]. Zusammen führten sie das von ihnen aufgebaute Taxiunternehmen. Nach einer Operation am Magen hat der Angeklagte etwa die Hälfte seines Gewichts verloren.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

Er wurde im vorliegenden Verfahren am […] vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom […] in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt […].

Im Jahr […] heiratete der Angeklagte seine zweite Frau […], die ihre am […] geborene Tochter […] mit in die Ehe brachte. […] lebte zu diesem Zeitpunkt bei ihrem leiblichen Vater und dessen zweiter Frau, verbrachte aber regelmäßig jedes zweite Wochenende im Haushalt ihrer Mutter und des Angeklagten [Anschrift]. Der Angeklagte verstand sich von Anfang an gut mit dem Kind. […] mochte den Angeklagten, da dieser nett war und ihr viel Aufmerksamkeit schenkte. Dies genoss das Kind, das im Haushalt des leiblichen Vaters und der Stiefmutter Schwierigkeiten hatte. […] verbrachte daher gerne Zeit mit dem Angeklagten und suchte auch dessen körperliche Nähe. Auch der Angeklagte genoss das enge Verhältnis zu dem Kind, da er nur wenig Kontakt zu seinen beiden leiblichen Kindern hatte. Zwar besuchte auch seine Tochter […] ihn regelmäßig an den Wochenenden, sie suchte jedoch weniger Nähe bei dem Angeklagten. Der Angeklagte brachte sich von Beginn an ganz selbstverständlich in die Erziehung von […] ein. Er musste sich diesbezüglich auch nicht mit seiner Ehefrau abstimmen, sondern agierte gleichberechtigt und behandelte seine Stieftochter genauso wie seine leibliche Tochter. So half er ihr etwa bei den Hausaufgaben oder nahm Termine in der Schule wahr. Wenn seine Frau in der Spät- oder Frühschicht Taxis fuhr, blieb er zu Hause und kümmerte sich alleine um […], die ihn anstandslos als Autoritätsperson akzeptierte.

Als der Angeklagte und seine Frau im Jahr 2009 wiederholt blaue Flecken bei […] bemerkten, vermuteten sie, dass ihr leiblicher Vater und die Stiefmutter das Kind schlagen würden. Es war für den Angeklagten und seine Frau in dieser Situation keine Frage, dass sie das Kind zu sich nehmen würden. Sie leiteten ein entsprechendes Verfahren beim Amtsgericht […] ein, das auch noch bis vor das Oberlandesgericht weitergeführt wurde. Etwa im Oktober […] konnte […] dann ganz zu dem Angeklagten und ihrer Mutter ziehen, wo der Angeklagte sich weiterhin gleichberechtigt mit der Mutter um die Erziehung des Kindes kümmerte.

Spätestens Ende […], also noch vor dem Umzug von […] in den Haushalt des Angeklagten und ihrer Mutter, entwickelte der Angeklagte jedoch auch ein sexuelles Interesse an seiner zu diesem Zeitpunkt […] Jahre alten Stieftochter. Er hatte mit seiner Ehefrau zwar noch ein intaktes Sexualleben, dies war jedoch - unter anderem aufgrund seines Übergewichtes - stark eingeschränkt. Der Angeklagte nutzte daher die Gelegenheiten, wenn er mit dem Kind alleine zu Hause war, weil seine Frau in der Früh- oder Spätschicht Taxi fuhr, um sich ihm körperlich zu nähern. Er tastete sich hierbei zunächst langsam vor, um zu sehen, wie weit er bei dem Kind gehen konnte, steigerte die Intensität seiner sexuellen Handlungen dann jedoch relativ schnell. Zudem fertigte der Angeklagte nicht nur mehrfach Fotoaufnahmen von dem Intimbereich seiner Stieftochter, sondern fotografierte sie und sich auch während der Übergriffe. […] ließ den Angeklagten, auch wenn sie bei einigen Taten versuchte, sich gegen die Übergriffe zu wehren, gewähren und vertraute sich insbesondere weder ihrer Mutter noch einer sonstigen Person an. Sie mochte den Angeklagten und genoss seine Aufmerksamkeit, was sie nicht verlieren wollte. Zugleich konnte sie sein sexuell motiviertes Handeln aufgrund ihres noch jungen Alters nicht richtig einschätzen und vertraute deshalb darauf, dass der Angeklagte als erwachsener Mann schon wissen würde, was in Ordnung ist und was nicht. Zuletzt wollte […] auch nicht das Glück ihrer Mutter mit dem Angeklagten zerstören, weshalb sie lieber für sich behielt, was der Angeklagte ihr antat.

Im Zeitraum vom …2008 bis zum …2010 kam es zu einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf […], von denen sich die folgenden konkretisieren ließen:

1. (entspricht Ziffer 1. des Eröffnungsbeschlusses vom 05.07.2019)

Zu Beginn des Tatzeitraums streichelte der Angeklagte seine Stieftochter […] im Wohnzimmer des ehelichen Haushalts mindestens einmal über ihrer Kleidung an den Oberschenkeln sowie an anderen Körperstellen und küsste sie auf den Mund, um sich sexuell zu erregen.

2. und 3. (entspricht Ziffer 2. und 3. des Eröffnungsbeschlusses vom 05.07.2019)

In mindestens zwei Fällen zu Beginn des Tatzeitraums, einmal während des Frühdienstes und einmal während des Nachtdienstes von […], streichelte der Angeklagte wieder im Wohnzimmer seine nackte Stieftochter, nachdem er diese ausgezogen hatte, über die Brüste, an ihrer Scheide und an ihrem Gesäß, um sich sexuell zu erregen. Dabei äußerte er, dass er es toll fände, dass sie an diesen Körperstellen „so glatt und sauber" sei.

4. bis 6. (entspricht Ziffer 4. bis 6. des Eröffnungsbeschlusses vom 05.07.2019) Der Angeklagte veranlasste […] im weiteren Verlauf dazu, seinen erigierten Penis anzufassen und an diesem bis zum Samenerguss zu manipulieren, wobei er sich selbst auf den Bauch ejakulierte (Ziffer 4). In mindestens zwei weiteren Fällen veranlasste der Angeklagte seine Stieftochter dazu, bis zum Samenerguss an seinem Penis zu manipulieren. Mindestens einmal schaute sich der Angeklagte hierbei im Beisein seiner Stieftochter einen Film mit pornographischem Inhalt an, während diese an seinem Penis manipulieren musste (Ziffer 5). Mit diesem Film wollte der Angeklagte auch auf die Psyche des Kindes Einfluss nehmen, indem er bei ihr ein nicht altersgerechtes sexualbezogenes Interesse wecken wollte. In einem anderen dieser Fälle machte der Angeklagte Fotos davon, wie ihn das Kind mit der Hand befriedigen musste (Ziffer 6). Der Angeklagte forderte […], wie öfters wenn er sie während der Übergriffe fotografierte, mit den Worten „Lächle doch mal" auf, für seine Fotoaufnahmen zu lächeln.

7. (entspricht Ziffer 9. des Eröffnungsbeschlusses vom 05.07.2019)

Spätestens im Frühsommer 2009 entkleidete der Angeklagte seine Stieftochter erneut im Wohnzimmer. Dann entschloss er sich, erstmals den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen. Er wollte sie „entjungfern". Sollte sie sich hiergegen wehren, wollte er ihren Widerstand mit körperlicher Gewalt überwinden. Nachdem er […] entkleidet hatte, nahm er sie entsprechend seinem Tatplan an der Hand und ging mit ihr in das eheliche Schlafzimmer. Dort musste sich das Kind auf das Bett legen. Der Angeklagte legte sich auf sie. Er drang mit seinem Penis ein bis zwei Zentimeter in ihren Intimbereich ein. Ein tieferes Eindringen war ihm nicht möglich, weil […] unter dem Mayer-Pokitansky-Küster-Hauser-Syndroms (MRKH-Syndrom) leidet, einer angeborenen Fehlbildung des weiblichen Genitals. Anstelle der Vagina findet sich bei ihr hinter dem Scheideneingang nur eine wenige Zentimeter tiefe Mulde. Weder […] noch der Angeklagte wussten zu diesem Zeitpunkt von der Erkrankung. Dem Angeklagten war jedoch bei einem vorherigen Übergriff, bei dem er sich die Scheide seiner Stieftochter ganz genau angesehen hatte, durchaus aufgefallen, dass ihre Genitalien anders aussahen, als er dies von anderen Frauen kannte. Die Penetration durch den Angeklagten war für […] aufgrund ihrer anatomischen Besonderheit, die ein tieferes Eindringen verhinderte, sehr schmerzhaft. Sie versuchte sich dagegen zu wehren, indem sie den Angeklagten mit den Armen wegdrücken wollte. Angesichts des Körpergewichts des Angeklagten von etwa 200 kg und seiner allgemeinen körperlichen Überlegenheit hatte sie jedoch keine Chance gegen ihn. Sie versuchte deshalb, ihm zu entgehen, indem sie auf dem Bett immer weiter nach hinten rutschte. Der Angeklagte setzte ihr jedoch nach, bis sie am Kopfende des Bettes angelangt war und sie nicht weiter entkommen konnte. Die weitere Gegenwehr seiner Stieftochter überwand er, wie von ihm beabsichtigt, durch den bloßen Einsatz seines Körpergewichts. Ihm war dabei bewusst, dass das Kind nicht einmal annähernd über die Kraft verfügte, einen erwachsenen Mann mit einem Körpergewicht von rund 200 kg mit den Armen wegzudrücken. Obwohl er mit seinem Penis nur wenige Zentimeter eindringen konnte, bewegte er sich wie bei normalem Geschlechtsverkehr vor und zurück. […] wies ihren Stiefvater dabei mehrfach daraufhin, dass ihr dies wehtue. Der Angeklagte entgegnete daraufhin nur, dass es nicht „schlimm" sei und „gleich aufhören" werde, sie solle sich nicht so anstellen und für sie wäre es auch schön, sobald er da „durch" wäre. Hierbei ging der Angeklagte davon aus, dass der von ihm deutlich wahrgenommene Wiederstand beim Eindringen mit seinem Penis von dem Jungfernhäutchen seiner Stieftochter verursacht würde.

8. bis 13. (entspricht Ziffer 10. bis 15. des Eröffnungsbeschlusses vom 05.07.2019)

Bis zum Ende des Tatzeitraums übte der Angeklagte in mindestens sechs weiteren Fällen den Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Art und Weise mit seiner Stieftochter […] aus. Hierbei legte sich der Angeklagte entweder auf seine auf dem Rücken liegende Stieftochter oder veranlasste das Kind dazu, sich auf ihn zu setzen, während er auf dem Rücken lag. Dabei störte es ihn nicht, dass er aufgrund der körperlichen Besonderheiten seiner Stieftochter mit seinem Penis nur wenige Zentimeter und damit nicht sehr tief in ihren Körper eindringen konnte. Er führte den Geschlechtsverkehr jeweils bis zum Samenerguss aus und ejakulierte auf den Bauch seiner Stieftochter.

Bei mindestens einer dieser Gelegenheiten versuchte […] erneut, den Angeklagten mit den Armen wegzudrücken, als er sich auf sie legte. Auch bei dieser Gelegenheit gelang es ihm jedoch, wie von ihm beabsichtigt, ihren Widerstand durch den bloßen Einsatz seines Körpergewichts zu unterbinden (Ziffer 8).

[…] realisierte aufgrund dessen, dass sie aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit keine Chance gegen den Angeklagten hatte und leistete deshalb in der Folgezeit keinen Widerstand mehr.

Bei mindestens einer der folgenden Taten hatte […] infolge der sexuellen Handlungen Schmerzen im Intimbereich, die einen Tag lang anhielten (Ziffer 9). Der Angeklagte erkannte, dass er seiner Stieftochter Schmerzen zufügte, da diese ihn durch entsprechende Äußerungen während des Tatgeschehens hierauf aufmerksam machte.

Bei mindestens zwei Taten hielt der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter auch noch fotografisch fest. Mindestens einmal fotografierte er ihren Intimbereich, als sie zum Geschlechtsverkehr auf dem Rücken lag (Ziffer 10) und mindestens einmal als er auf dem Rücken lag und sie auf ihm saß (Ziffer 11). […] setzte sich gegen die Anfertigung von Fotos durch den Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs nicht zur Wehr. Sie kannte dies bereits von verschiedenen anderen Übergriffen, bei denen der Angeklagte etwa auch ihren Intimbereich fotografiert hatte, nachdem sie sich auf seine Anweisung mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf das Bett gelegt hatte. Wenn der Angeklagte von ihr verlangte zu lächeln, kam sie auch dem nach.

In mindestens zwei weiteren Fällen übte der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Art und Weise mit seiner Stieftochter aus, ohne dass es hierbei zu konkretisierbaren Besonderheiten kam (Ziffern 12 und 13).

Der Angeklagte trank über den gesamten Tatzeitraum hinweg häufig - wenn auch nicht täglich - Alkohol. Zusätzlich nahm er aufgrund der durch seinen Bandscheibenvorfall verursachten Schmerzen ein starkes Schmerzmittel in Tropfenform. Inwieweit der Angeklagte vor Begehung der einzelnen Taten Alkohol getrunken oder Schmerzmittel genommen hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Zu seinen Gunsten ging die Kammer allerdings in jedem der beschriebenen Fälle davon aus, dass er bei der Tatbegehung jeweils alkoholbedingt enthemmt gewesen ist.

Ende April […] durchsuchte [Name der Ehefrau] aus Eifersucht den Computer des Angeklagten. Dabei stieß sie in einem Ordner auf Fotos, die der Angeklagte von […] und sich während der Vornahme sexueller Handlungen angefertigt hatte. [Name der Ehefrau] stellte daraufhin ihre Tochter zur Rede, was für Fotos dies seien. Erst daraufhin vertraute sich […] ihrer Mutter hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten an. Als Konsequenz zog [Name der Ehefrau] nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten mit ihrer Tochter für eine Nacht zu einer Freundin. Bereits am nächsten Tag kehrte sie mit dem Kind jedoch wieder zu dem Angeklagten zurück und setzte ihre Beziehung mit ihm fort. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu keinen weiteren Übergriffen des Angeklagten auf […]. Der Angeklagte löschte alle Fotos, die er von dem sexuellen Missbrauch von […] angefertigt hatte. Der sexuelle Missbrauch von […] durch den Angeklagten wurde innerhalb der Familie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr thematisiert, so dass das Kind ganz alleine mit dem Erlebten zurechtkommen musste. Der Angeklagte hatte zwar ein schlechtes Gewissen, versuchte jedoch ausschließlich durch finanzielle Zuwendungen seine Taten wieder gutzumachen.

[…] versuchte zunächst mit dem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten in ihrer Kindheit zu leben und blieb bis April 2016 im Haushalt des Angeklagten und ihrer Mutter wohnen. Seit ihrem Auszug hat sie nur wenig Kontakt mit dem Angeklagten und auch das Verhältnis mit ihrer Mutter ist sehr angespannt und belastet. Bereits als […] noch zu Hause lebte, versuchte sie dem Angeklagten aus dem Weg zu gehen, indem sie etwa viel Zeit bei Freunden verbrachte. Sie merkte mit zunehmender Zeit aber immer mehr, dass sie das Erlebte nicht einfach verdrängen konnte, was sich unter anderem in Alpträumen äußerte. Im Zeitraum von 2017 bis 2018 begab sich zu Verarbeitung des Erlebten schließlich auch in psychologische Behandlung. Dennoch leidet […] auch heute noch unter starken Alpträumen. So kommt es vor, dass sie von ihren eigenen Schreien aufwacht. Auch hat sie öfters das Gefühl, dass jemand bei ihr im Zimmer ist, wenn sie alleine zu Hause ist, was ihr große Angst bereitet. […] selbst beschreibt ihren aktuellen Zustand so, dass sie „psychisch noch komplett am Ende" sei.

Auch das Intim- und Sexualleben von […] ist durch den erlebten Missbrauch stark beeinflusst. So braucht sie viel Zeit, um anderen Menschen zu vertrauen und kann sich in Sachen Sexualität erst öffnen, wenn sie großes Vertrauen zu einer Person gewonnen hat.

14. (entspricht Ziffer 16. des Eröffnungsbeschlusses vom 05.07.2019)

Am 17.10.2018 besaß der Angeklagte auf drei Laptops in seinem Wohnanwesen [Anschrift] wissentlich und willentlich kinderpornographische Videos, die Personen, bei denen für jedermann erkennbar ist, dass es sich hierbei um Kinder handelt, bei sexuellen Handlungen oder in unnatürlichen geschlechtsbezogenen Posen zeigen.

Im Einzelnen besaß der Angeklagte auf seinem Laptop Asus X52N (Ass.-Nr. …) zehn kinderpornographische Videos, auf seinem Laptop Samsung (Ass.-Nr. …) zwölf kinderpornographische Videos und auf seinem Laptop packard bell (Ass.-Nr. …) einen Hashtreffer zu einem kinderpornographischen Video.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften und umfangreichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte hat sich auch zur Sache eingelassen und hierbei die von der Kammer festgestellten Taten zum Nachteil der Geschädigten […] (Ziffer 1 bis 13) ebenso gestanden, wie den Besitz kinderpornographischer Schriften.

Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Angeklagte sich durch seine Einlassung zu Unrecht selbst belasten sollte. Auch hat er sich nicht durch eine Erklärung seines Verteidigers sondern persönlich zu den Tatvorwürfen geäußert und hierbei umfangreiche Angaben zu den einzelnen Taten und den verschiedenen Tathandlungen gemacht. Hierbei war er um möglichst konkrete Angaben und eine zeitliche Einordnung der einzelnen Taten bemüht. Auch weitere Details, wie etwa das wiederholte Anfertigen von Lichtbildern, hat der Angeklagte eingeräumt. Darüber hinaus reichte sein Geständnis hinsichtlich der Anzahl der Taten und der einzelnen Tathandlungen teilweise sogar über den Eröffnungsbeschluss der Kammer hinaus. So hat der Angeklagte etwa auch angegeben, dass er beim Betasten der Scheide des Kindes auch mit seinem Finger in diese eingedrungen sei, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Das konkrete Einlassungsverhalten des Angeklagten spricht somit für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

Darüber hinaus wurde sein Geständnis durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt:

Die Kammer hat die Geschädigte […] in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört. Diese hat hierbei ebenfalls den Feststellungen der Kammer entsprechende Angaben zu den Taten gemacht. Darüber hinaus hat die Kammer im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten […] vom ….2018 verlesen. Auch im Rahmen dieser Zeugenvernehmung hatte die Geschädigte den Feststellungen und somit auch der Einlassung des Angeklagten entsprechende Angaben gemacht. Die Angaben der Geschädigten […] waren somit über beide Vernehmungen hinweg konstant und insgesamt glaubhaft. Ihre Aussage wies neben der Konstanz eine Vielzahl weiterer Realkennzeichen — wie etwa die Schilderung origineller Details, eine zeitliche und situative Einordnung der Taten, die wörtlichen Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten und die Schilderung eigener Gedanken und Gefühle - auf, so dass die Kammer keinen Zweifel an der Erlebnisbasiertheit ihrer Angaben hat.

Darüber hinaus zeigt der Fund der kinderpornographischen Videodateien bei dem Angeklagten, dass er neben dem sexuellen Interesse an erwachsenen Frauen tatsächlich auch ein sexuelles Interesse an Kindern hat oder zumindest hatte. Angesichts dessen verbleibt kein Raum für Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten.

Hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften hat die Kammer zur Überprüfung des Geständnisses des Angeklagten den Durchsuchungsbericht des Kriminalhauptkommissar [Name] vom ...2018 und den Auswertebericht des Kriminalhauptkommissar [Name] vom …2010 verlesen. Zudem hat die Kammer die Bilderserien in Augenschein genommen, die von den bei dem Angeklagten gefundenen und als kinderpornographisch eingestuften Videodateien gefertigt wurden. So hat sich die Kammer selbst davon überzeigen können, dass es sich jeweils tatsächlich um kinderpornographische Videos handelte.

IV.

Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom ...2019 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses vom ...2019 darüber hinaus zu Last gelegt wurde, in zwei weiteren Fällen (Ziffern 7. und 8. des Eröffnungsbeschlusses) einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Geschädigten […] begangen zu haben, hat die Kammer das Verfahren in Hinblick auf die verbleibenden Anklagevorwürfe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

V.

Der Angeklagte hat sich somit der Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs, 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003 und § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Gesetzesfassung vom 13.11.1998, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003, und des Besitzes kinderpornographischer Schriften, strafbar gemäß § 184b Abs. 3 StGB, schuldig gemacht.

Auch wenn der Angeklagte aufgrund des bei der Geschädigten […] bestehenden Mayer-Pokitansky-Küster-Hauser-Syndroms (MRKH-Sydroms) nur etwa 1-2 cm in die Scheide der Geschädigten eindringen konnte, hat er in den Fällen 7. bis 12. dennoch die Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.

Die Geschädigte […] verfügt aufgrund ihrer Erkrankung zwar nicht über eine Gebärmutter und einen vollständig ausgebildete Scheide. Hinter ihrem Scheideneingang befindet sich jedoch eine etwa zwei Zentimeter tiefe Mulde. Der Angeklagte ist bei den Taten mit seinem erigierten Penis etwa ein bis zwei Zentimeter tief in diese hinter dem Scheideneingang liegende Mulde eingedrungen. Dies stellt eine mit dem Eindringen in den Körper verbundene beischlafähnliche Handlung im Sinne der Strafvorschrift dar. Ausreichend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit bereits ein Eindringen in den Scheidenvorhof bzw. bereits ein Kontakt mit dem Scheidenvorhof (Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, § 176a, Rn. 7 m.w.N.). Der Angeklagte ist mit seinem erigierten Penis vorliegend deutlich tiefer in die Scheide von […] eingedrungen, da sich die Mulde hinter dem Scheideneingang und somit auch dem Scheidenvorhof befand.

VI.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

Die Kammer hat bei allen Taten mit erheblichem Gewicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich gestanden hat. Der Angeklagte hat hierbei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nur pauschal bestätigt, sondern umfangreiche Angaben zu den einzelnen Taten gemacht. Hierdurch hat der Angeklagte Verantwortung für die von ihm begangenen Taten übernommen. Er hat in der Hauptverhandlung zudem glaubhaft versichert, dass er seine Taten sehr bereut. Durch dieses Einlassungsverhalten hat der Angeklagte der Geschädigten […] eine intensivere Befragung vor Gericht, die mit weiteren Belastungen für die junge Frau verbunden gewesen wäre, erspart. Darüber hinaus hat er sich in der Hauptverhandlung auch persönlich bei der Geschädigten […] entschuldigt.

Weiterhin war bei allen Taten zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Hinsichtlich der 13 Taten zum Nachteil der Geschädigten […] war zudem der lange Zeitablauf seit der Begehung der Taten zu berücksichtigen. Hierbei war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatbegehung jeweils möglichst früh im Tatzeitraum erfolgt ist und somit möglichst lange zurückliegt.

Bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten […] hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten darüber hinaus angenommen, dass er bei der Begehung der Taten jeweils unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Schmerzmitteln stand und dadurch enthemmt war, auch wenn keine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag.

Zuletzt hat die Kammer bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten […] berücksichtigt, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten von Tat zu Tat immer weiter abnahm. Es handelte sich um Wiederholungstaten gegen dasselbe Opfer, denen eine persönliche Beziehung zugrunde lag.

Zu Lasten des Angeklagten war bei allen Taten zum Nachteil der Geschädigten […] zu beachten, dass der Angeklagte jeweils mehrere Straftatbestände verwirklich hat. So hat er sich neben dem (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils auch noch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. Bei den Taten zu Ziffern 7. und 8. hat sich der Angeklagte darüber hinaus auch noch der Vergewaltigung schuldig gemacht und somit gleich drei Straftatbestände verwirklicht. Bei der Tat zu Ziffer 5 war hingegen zu beachten, dass der Angeklagte zwei Alternativen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verwirklich hat, weil er die Geschädigte nicht nur dazu veranlasst hat, bis zum Samenerguss an seinem Penis zu manipulieren, sondern zeitgleich auch noch versucht hat mit einem Pornofilm auf das Kind einzuwirken.

Bei den Taten zu Ziffern 6., 10. und 11. war darüber hinaus strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Fotos von dem Tatgeschehen gemacht hat. Hierdurch hat er die Geschädigte zusätzlich zum Objekt degradiert.

Bei den Taten zu Ziffern 7. und 9. war zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass er der Geschädigten durch die Tat Schmerzen zugefügt hat, was er zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Die Kammer hat bei den Taten zu Ziffern 7. bis 13. (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) darüber hinaus die Intensität der Tathandlung strafschärfend berücksichtigt, da der Angeklagte jeweils den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt hat. Die Kammer hat hierbei jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte aufgrund der Erkrankung der Geschädigten nur 1-2 cm tief in diese eindringen konnte und nicht in ihre Scheide, sondern auf ihren Bauch ejakuliert hat.

Hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er insgesamt 23 Videodateien und somit eine Vielzahl kinderpornographischer Schriften besessen hat.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte war hinsichtlich der sieben Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Ni. 1 StGB (Ziffern 7. bis 13.) jeweils zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, was die Kammer im Ergebnis jedoch bei allen Fällen abgelehnt hat. Denn im Rahmen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern weicht das Tatbild bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte bei den Taten zu Ziffer 7. bis 13. jeweils nicht vom Regeltatbild ab.

Hiergegen sprach trotz der gewichtigen Strafmilderungsgründe bereits, dass sich der Angeklagte bei den Taten jeweils tateinheitlich auch des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, da er seine ihm zur Erziehung anvertraute Stieftochter missbraucht hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass er jeweils den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt hat.

Bei den Taten zu Ziffern 1. bis 6. war bei der Strafzumessung jeweils von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Gesetzesfassung vom 27. Dezember 2003 auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Bei den Taten zu Ziffern 7. bis 13. war mangels des Vorliegens eines minder schweren Falls jeweils von dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003 auszugehen, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht.

Zuletzt war bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziffer 14. von dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Die Kammer hat unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf folgende Einsatzstrafen erkannt:

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Ziffer 1: 7 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe

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Ziffer 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe

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Ziffer 4: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 5: 2 Jahre Freiheitsstrafe

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Ziffer 6: 2 Jahre Freiheitsstrafe

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Ziffer 7: 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 8: 4 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 9: 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 10: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 11: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 12: 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 13: 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

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Ziffer 14: Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 1,00€

Aus den genannten Einsatzstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, also der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für die Tat zu Ziffer 7., eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Hierbei war zu beachten, dass es sich — abgesehen von dem Besitz kinderpornographischer Schriften - um gleichgelagerte Straftaten zum Nachteil der Geschädigten […] handelte, so dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Taten vorliegt. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Taten innerhalb des Tatzeitraumes möglichst dicht beieinanderliegend begangen hat, so dass auch ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand. Aufgrund dessen waren die Einsatzstrafen eng zusammenzuziehen.

Zugleich waren bei der Gesamtstrafenbildung jedoch auch die psychischen Folgen der Taten bei der Geschädigten […] zu berücksichtigen. Da diese keiner der einzelnen Taten zugeordnet werden konnten, waren sie ausschließlich bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten

erkannt.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 265 Abs. 1 StPO. Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.