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Landgericht Darmstadt Urteil vom 18.09.2019 – 11 O 89/18

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0918.11O89.18.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.462,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche nach dem „Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude – und Allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)“ (Anlage K 1, Bl. 11ff. d.A.) geltend.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen.

A ist Eigentümer eines in der [Anschrift] gelegenen Mehrparteienhauses.

B, der in einer der Wohnungen in dem Anwesen zur Miete wohnt, hat mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen.

Die Parteien sind Mitglieder des „Teilungsabkommens Mieterregress zwischen Gebäude – und Allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (Anlage K 1, Bl. 11 ff.d.A.).

Nach § 3 dieses Abkommens beteiligt sich der Haftpflichtversicherer bei Schäden über 2.500,00 € mit einer Quote von 50% am Entschädigungsbetrag, wenn der Gebäudeversicherer Tatsachen darlegt, „die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß des Mieters zulassen“ (§ 2 des Abkommens).

Am 9.2.2015 kam es in der Mittagszeit zu einem Brand in der von B angemieteten Wohnung.

B, der Raucher ist, hatte seine Wohnung gegen 12.15 Uhr verlassen und stellte bei seiner Rückkehr um 15.00 Uhr einen Brand fest. Der Brand war im Bereich der linken Seite des Sofas im Wohnzimmer ausgebrochen. Gestänge der ursprünglich über dem Sofa befestigten Kerzenhalter wurden innerhalb des Federkerns des Sofas und unter dem Sofa gefunden. Es wurden außerdem zwei Kerzen gefunden, von denen eine leicht angeschmolzen war.

Zu dem Brandgeschehen fanden amtliche Ermittlungen statt. Der KOK P untersuchte den Brandort und kam in dem Brandortbericht vom 10.2.2015 zu dem Ergebnis, dass im Wege des Ausschlussverfahrens allein menschliches Handeln für den Brandausbruch in Betracht komme. Einbruchsspuren wurden nicht festgestellt. Elektrokabel wurden als Brandursache ausgeschlossen, weil diese unbeschädigt waren. Über der Fußbodenleiste hinter dem Sofa wurden Schmauchspuren festgestellt.

Der Brandschaden in Höhe von 40.924,41 € wurde von der Klägerin reguliert.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.9.2015 auf, binnen vier Wochen die Hälfte des regulierten Betrages, mithin 20.462,21 € an die Klägerin zu zahlen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Hälfte dieses Betrages.

Die Klägerin behauptet, A habe bei ihr für das streitgegenständlich Anwesen eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen (Anlage K 2, Bl. 83ff. d.A.). Die Untersuchungen hätten ergeben, dass allein menschliches Handeln als Brandursache in Betracht komme und allein B Zugang zum Schadensort habe. Das Brandgeschehen sei daher auf sein Verhalten zurückzuführen. Daher bestünden keine Zweifel daran, dass er das Brandgeschehen mindestens fahrlässig herbeigeführt habe. Es liege nahe, dass B Kerzen im linken Bereich des Sofas habe brennen lassen oder dort geraucht habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.462,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, B habe nie im Wohnzimmer geraucht. Die Kerzen hätten ausschließlich als Wandschmuck gedient und seien nie angezündet worden. Im Übrigen spreche der Umstand, dass die Rückenlehne des Sofas bis ganz unten abgebrannt sei, gegen die Annahme, die Polsterbezug sei durch herabfallende Zigarettenasche oder Kerzen in Brand gesetzt worden. Denn ein Brand bereite sich der Thermik folgend zu 90% nach oben aus. Gegen eine Ausdehnung des Brandes an der Rückseite des Sofas nach unten spreche auch der Umstand, dass das Sofa an der Wand gestanden habe. Im Zuge der Sanierungsarbeiten sei außerdem ein weiteres Kabel zum Vorschein gekommen, das sich hinter der Abschlussleiste des Fußbodens befunden habe. In dem Zusammenhang sei auffällig, dass man ausweislich des Brandortberichtes Schmauchspuren direkt über der Fußleiste hinter dem Sofa entdeckt habe. Die Beklagte meint, auf Grund der Aussagen des B sei ein Umgang mit offenem Feuer auszuschließen. Daher komme nur das Kabel hinter der Leiste als Brandursache in Betracht.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft […], Az. […], beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 (Bl. 136ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. U.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat auf Grund des „Teilungsabkommens Mieterregress zwischen Gebäude –und Allgemeinen Haftpflichtversicherern“ einen Anspruch auf Ersatz von 50% des von ihr regulierten Schadenbetrages, das heißt auf Zahlung von 20.462,51 €.

Das Teilungsabkommen regelt u.a. Ausgleichs –und Regressansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters bei einem von dem Mieter verursachten Feuerschaden (§ 1 des Teilungsabkommens).

Nach § 2 Nr. 1a) des Teilungsabkommens muss der Gebäudeversicherer „Tatsachen darlegen, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß“ des Mieters zulassen. Der Nachweis der subjektiven Komponente des Verschuldens ist nicht erforderlich (§ 2 Nr. 1 Satz 3 des Teilungsabkommens).

Nach § 3 des Teilungsabkommens beteiligt sich der Haftpflichtversicherer bei von einem haftpflichtversicherten Mieter objektiv fahrlässig verursachten Feuerschäden über 2.500,00 € und bis zum 100.000,00 € am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 50%.

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Ausgleich von 50% des geleisteten Entschädigungsbetrages sind vorliegend gegeben:

a) Das Teilungsabkommen ist vorliegend anwendbar, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagte diesem Teilungsabkommen beigetreten sind.

b) Ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten Versicherungsvertrages unterhält A bei der Klägerin eine Gebäudehaftpflichtversicherung für das streitgegenständliche Anwesen [Anschrift]. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Mieters, B, in dessen Wohnung es zu dem Brand gekommen ist.

c) Im Hinblick auf die Frage der Brandverursachung gelten vorliegend die vom BGH im Mietrecht entwickelten und auch in der vorliegenden Konstellation anwendbaren Grundsätze der Sphärentheorie. Danach wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen aufgeteilt: Scheidet eine Schadensursache im Einfluss – und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, obliegt es dem Mieter, nachweisen, dass die Schadensursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Diese Grundsätze sind gleichermaßen anwendbar, wenn der ausgleichpflichtige Gebäudeversicherer Zahlung vom ausgleichpflichtigen Haftpflichtversicherer verlangt (vgl. OLG Koblenz, NJOZ 2009, 3968; OLG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 19.2.2016, – 19.2.2015 –, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Schadensursache im Bereich des Mieters auszugehen.

Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass die Brandursache nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Denn nach dem Brandortbericht (Bl. 5ff. der Ermittlungsakte) konnten in dem Bereich, in dem das Feuer entstanden ist, keine elektrischen Anschlüsse oder Geräte festgestellt werden. Nach den Feststellungen in dem Bericht kommt deshalb als Brandauslösung nur menschliches Handeln in Betracht. Auch nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, ist von einer Brandverursachung im Bereich der Sitzfläche des Sofas auszugehen. Das Sofa gehört aber nicht zum Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters. Eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters ist daher ausgeschlossen.

Der Beklagten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt.

Zwar hat die Beklagte behauptet, im Zuge der Sanierungsarbeiten sei ein Kabel hinter der Fußleiste entdeckt worden, das brandursächlich geworden sein könnte. Der hierzu vernommene Zeuge B hat auch bestätigt, dass ihm von dem Elektriker mitgeteilt worden sei, dass in dem Bereich, in dem der Brand entstanden sei, hinter der Fußleiste ein Kabel vorhanden gewesen sei.

Allerdings ist es der Beklagten nicht gelungen, zu beweisen, dass dieses Kabel brandursächlich gewesen sein kann. Denn nach den umfassenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen wäre bei einer Brandausbreitung von hinten unten aus Richtung Fußleiste auf das Sofa eine Brandeinwirkung auch auf den hinteren unteren Teil der Sitzflächenunterseite zu erwarten gewesen. Darüber hinaus weist die Brandzehrung nach den Feststellungen des Sachverständigen an der Rückenlehne eine scharfe Abgrenzung entlang eines Holzteils des Sofarahmens auf. Dieses Rahmenteil kann aber, so der Sachverständige, nur dann eine abschirmende Wirkung entfaltet haben (wie geschehen), wenn der Brand im Bereich der Sitzfläche entstanden und sich Richtung Rückenteil ausgebreitet hat, nicht aber, wenn der Brand im Bereich der Fußleiste entstanden und auf den Bezugsstoff übertragen worden wäre. Wenn es, so der Sachverständige weiter, an einer Elektroleitung hinter der Fußleiste zu einem Kurzschluss und infolgedessen zu einem Brand gekommen wäre, wäre zunächst die Fußleiste in Brand geraten. Angesichts des Abbrandzustandes des Sofas hätte es dann aber zu einer Durchbrennung der Fußleiste oder jedenfalls zu massiven Brandzehrungen an der Leiste führen müssen. Das war aber vorliegend nicht der Fall.

Es bestehen daher keine ernsthaften Zweifel an einer Schadensverursachung, die in die Sphäre des Mieters fällt.

d) Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Zeuge B schuldhaft gehandelt hat (§ 2 Nr. 1 Satz 3 des Teilungsabkommens).

e) Die Klägerin hat den dem Eigentümer durch den Brand entstandenen Schaden in Höhe von 40.924,41 € reguliert. 50% hiervon sind 20.462,21 €.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 20.462,21 €