Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 02.10.2019 – 8 O 17/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1002.8O17.19.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 28. Januar 2022, 13 U 396/19, Urteil
nachgehend BGH, 5. April 2024, VIa ZR 294/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal.
Der Kläger erwarb von der Beklagten in deren Niederlassung in […] mit unter dem 08.03.2012 geschlossenem Kaufvertrag einen von der Beklagten hergestellten PKW […] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: […] als Neuwagen zu einem Preis von 50.375,00 EUR. Für weitere Einzelheiten zu dem Fahrzeug wird auf Anlage K 1, Anlagenband I, Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Zahlung von 39.883,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges binnen zwei Wochen ab dem 16.10.2018 auf (Anlage K3, Anlagenband I).
Unter dem 06.06.2019 verkaufte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an einen Dritten zu einem Kaufpreis von 17.000 EUR. Für weitere Einzelheiten zu diesem Kaufvertrag wird auf Anlage K 43, Anlagenband II, Bezug genommen.
Der Kläger behauptet,
das streitgegenständliche Fahrzeug erkenne, wenn es auf einem Rollenprüfstand stehe und aktiviere dann einen entsprechenden Prüfmodus in der Motorsteuerung, wodurch für die Dauer der Prüfung die Schadstoffreduktion maximal effektiv erfolge. Es liege auf der Hand, dass auch die Verantwortlichen der Beklagten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware gewusst hätten und diese gebilligt hätten, wenn sie nicht sogar direkt von diesen in Auftrag gegeben worden seien. Zudem sei in das Fahrzeug durch die Beklagte eine weitere Motorsteuerungssoftaware eingebaut, die oberhalb bzw. unterhalb eines bestimmten Temperaturfensters die Abgasrückführung in den Motor jedenfalls reduziert, wodurch in diesen Fällen die ansonsten einzuhaltenden Grenzwerte für die Schadstoffemission überschreitet. Dabei werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind und die nicht notwendig seien, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Sie bewirke, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Ausstoß von Luftschadstoffen ausschließlich unter den vorgeschriebenen Testbedingungen des Prüfverfahrens, nicht aber unter den Bedingungen des normalen Straßenverkehrs, eingehalten werden.
Mit seiner der Beklagten am 13.03.2019 zugestellten Klage hat der Kläger nach dem Klageantrag zu 1) zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 42.919,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen PKW zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 (Bl. 222 d.A.) hat der Kläger den Klageantrag zu 1) umgestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr wörtlich:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 33.375,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 3.037,48 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Unwirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag nach § 218 BGB und erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Rückzahlung des Kaufpreises aus den Ansprüchen des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts, § 437 Nr. 2 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB bzw. § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 283 BGB verlangen.
Diese Ansprüche sind nach §§ 218 Abs. 1 Satz 1, 438 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen bzw. nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Die Beklagte hat sich auf den Ausschluss der Ansprüche ausdrücklich berufen sowie ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 96 d.A.). Seit Ablieferung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2012 im Sinne des § 438 Abs. 2 BGB bis zur erstmaligen Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrechte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2018 sind bereits weit mehr als zwei Jahre vergangen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 Satz 1 berufen. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dabei muss nicht entschieden werden, ob das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt mit einem Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB behaftet ist. Denn dem Kläger ist es nicht gelungen, darzulegen, dass die Beklagte einen etwaigen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges arglistig verschwiegen hätte.
Dies würde ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten voraussetzen. Die Beklagte müsste gewusst oder damit gerechnet haben, dass ein Mangel vorhanden ist, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt sowie, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels anders disponiert hätte (vgl. nur Faust in BeckOK BGB, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, § 438 BGB Rn. 40 m.w.N.). All dies legt der Kläger indessen nicht dar. Sofern sich der Kläger auf das Zeugnis bestimmter Person beruft, die bei der Beklagten an der Entwicklung der Abgasreinigung beteiligt waren und dass diese Entscheidungen selbst getroffen und mit ihren Vorgesetzten kommuniziert und abgestimmt hätten, ferner dass offensichtlich sei, dass es sich nicht um die Entscheidung einzelner Mitarbeiter handeln könne und dass auch die Verantwortlichen der Beklagten vom Einbau entsprechender Software gewusst hätten und diese gebilligt hätten wenn nicht gar in Auftrag gegeben hätten, so beziehen sich diese Behauptungen des Klägers gänzlich auf andere Fahrzeug bzw. Motorenmodelle als das streitgegenständliche. Die von dem Kläger als Anhaltspunkte für die vermeintlichen Mängel herangezogenen Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten in Messungen der Deutschen Umwelthilfe betreffen bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Fahrzeuge und andere Motorentypen. Im Übrigen hat jedoch auch das Kraftfahrtbundesamt mit Pressemitteilung vom 15.02.2018 unstreitig bestätigt, dass die Messungen der Deutschen Umwelthilfe nicht auf normale Betriebsbedingungen zurückzuführen seien und vor diesem Hintergrund keine Veranlassung zur Einleitung von Maßnahmen bestehe, so dass auch das Gericht die Messergebnisse der Deutschen Umwelthilfe nicht ohne nähere Erläuterungen durch den Kläger als Indiz für das Vorliegen eines der Beklagten bekannten Sachmangels heranziehen kann. Schließlich belegen die von dem Kläger selbst herangeführten Ergebnisse des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen ebenso wenig die klägerischen Behauptungen. Umgekehrt ist in diesem, von dem Kläger selbst vorgelegten Bericht, zum einen nur von anderen von der Beklagten hergestellten Fahrzeugtypen und gerade nicht von dem streitgegenständlichen Typ die Rede, zum anderen sind die Messungen an diesen Beklagtenfahrzeugen im Ergebnis durchweg unauffällig. Es bleibt folglich für das Gericht unverständlich, welche für ihn günstigen Folgerungen der Kläger in dem vorliegenden Verfahren mit dem Verweis auf den Untersuchungskommissionen ziehen möchte. Da demnach bereits der Ansatzpunkt für das Vorliegen eines etwaigen Sachmangels nach dem Klägervortrag gänzlich unklar bleibt, kann das Gericht auch nicht von einem dahingehenden Vorsatz der Beklagten ausgehen.
Sofern sich der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens auf das Vorhandensein eines vermeintlichen sog. Thermofensters beruft, muss ebenfalls nicht entschieden werden, ob dieses in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist. Denn jedenfalls hätte die Beklagte den Kläger hierüber nicht aufklären müssen, so dass im Ergebnis nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden kann. Eine derartige Software würde den Motor grundsätzlich sowohl auf dem Prüfstand als auch unter den Bedingungen des realen Straßenverkehrs in gleicher Weise steuern und einzig nach der Umgebungstemperatur differenzieren. Dabei würde es sich um eine Maßnahme handeln, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Motors vor Schäden ernsthaft diskutiert wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, dann gestattet ist, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Selbst wenn die Beklagte bei der konkreten Ausgestaltung dieses vermeintlichen Thermofensters die Grenzen des nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Zulässigen überschritten hätte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Verantwortlichen die Unzulässigkeit auch positiv bewusst gewesen wäre, sie also von dem Vorliegen eines Sachmangels Kenntnis gehabt hätten.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn – unabhängig von den übrigen Merkmalen der Vorschrift – ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Wenn die schädigende Handlung in einem Unterlassen liegt, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris. Rn. 25 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab kann ein sittenwidriges Verhalten möglicherweise bei der Entwicklung einer Software angenommen werden, die ausschließlich darauf gerichtet ist, zu erkennen, ob sich das Fahrzeug auf den Prüfstand befindet und in diesem Fall das Abgasrückführungsverhalten des Motors zugunsten einer niedrigeren Schadstoffemission als unter den Bedingungen des realen Straßenverkehrs zu beeinflussen. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug eine derartige Motorsteuerungssoftware eingebaut ist. Die klägerischen Angaben erfolgen vielmehr ins Blaue hinein. Sie stützen sich zum einen auf Erkenntnisse zu dem Vorhandensein einer derartigen Software in Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Erkenntnisse auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar sein sollten. Zum anderen betreffen die von dem Kläger vorgelegten Messergebnisse gänzlich andere Fahrzeug- bzw. Motorentypen als das streitgegenständliche bzw. ist bereits durch das Kraftfahrtbundesamt festgestellt worden, dass diese Messergebnisse nicht auf normale Betriebsbedingungen zurückzuführen sein (siehe hierzu bereits oben). Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch aus dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen gerade nicht, dass die Fahrzeuge der Beklagten, geschweige das streitgegenständliche, auffällige Messergebnisse aufweisen würden. Ferner hat das Kraftfahrtbundesamt – anders als bezüglich anderer Fahrzeuge/Motorentypen anderer Hersteller – gerade keinen Fahrzeugrückruf bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeug-/ Motorentyps angeordnet.
Hinsichtlich des von dem Kläger beanstandeten sog. „Thermofensters“ gilt – unabhängig davon, ob ein solches in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt verbaut ist oder nicht – dass hieraus jedenfalls nicht eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt. Denn nach dem soeben Gesagten handelt es sich dabei um eine technische Maßnahme, die insbesondere zum Schutz des Motors in Extrembedingungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als grundsätzlich zulässig diskutiert wird. Sofern die Beklagte bei der konkreten Ausgestaltung die Grenzen des Zulässigen überschritten haben sollte, folgt hieraus jedenfalls keine besondere Verwerflichkeit im Sinne des § 826 BGB. Auch darüber hinaus hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die das schädigende Verhalten nach Zweck, Mittel oder Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden als verwerflich erscheinen lassen.
3.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu. Denn der Kläger hat den hierfür erforderlichen Täuschungsvorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Dieser setzt neben der Kenntnis von dem Einbau der Motorsteuerungssoftware jedenfalls – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – auch das Bewusstsein voraus, hierbei gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Ein derartiges positives Bewusstsein hat der Kläger jedoch nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maße, dargelegt. Ein solches ist auch nach dem unter I.1. und I.2 Gesagten nicht anzunehmen. Im Hinblick auf das so genannte Thermofenster ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rechtslage keinesfalls als eindeutig angesehen werden kann. Selbst eine grob fahrlässige Verkennung der Rechtslage würde indessen nicht ausreichen, um eine vorsätzliche Täuschung zu bejahen.
3.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 bzw. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Denn nach § 823 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass das verletzte Gesetz den Schutz eines anderen bezweckt. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die genannten Vorschriften nicht erfüllt. Sie dienen gerade nicht dem Schutz des Einzelnen oder einzelner Personenkreise, sondern Gemeinwohlinteressen. So soll das Verbot nach § 27 EG-FGV den Handel mit Fahrzeugen verhindern, die den Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der EG-FGV den jeweiligen Fahrzeugkäufer zumindest auch vor Vermögensschäden schützen wollte, sind nicht ersichtlich. Regelungsziel ist vielmehr der Abbau von Handelshemmnissen und die Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft. Ähnliches gilt in Bezug auf Art. 5 der VO (EG) 715/2007. Diese dient ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 bis 6 der Verbesserung der Luftqualität in der EU. Auch insoweit sind Anhaltspunkte für eine das Vermögen einzelner Fahrzeugkäufer schützende Zielsetzung nicht erkennbar.
4.
Der von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch aus keiner anderen Anspruchsgrundlage.
5.
Die mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.