Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 22.10.2019 – 9 O 386/18
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1022.9O386.18.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 22 U 279/19
nachgehend BGH Karlsruhe, VI ZR 845/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.2018 auf der Autobahnanschlussstelle […] der BAB … in Fahrtrichtung […] ereignet hat.
Der Kläger fuhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen […] auf die genannte Autobahnauffahrt in Fahrtrichtung […] auf. Auf Höhe der Anschlussstelle […] befand sich zu diesem Zeitpunkt einer Baustelle, der Beschleunigungsstreifen war verkürzt, zwischen Beschleunigungsstreifen und der äußerst rechten Fahrbahn der Autobahn befand sich eine gelbe gestrichelte Linie. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der rechten Fahrbahn der BAB … in gleicher Fahrtrichtung der Lkw der Beklagten zu 3 mit dem amtlichen Kennzeichen […], der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist und vom Beklagten zu 2 gesteuert wurde. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision. Hinsichtlich der am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden wird auf das Gutachten des Sachverständigenbüros A vom 14.7.2018 (Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger macht mit der Klage Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten A inklusive Mehrwertsteuer, Wertminderung i.H.v. 1200 €, Gutachterkosten i.H.v. 2051,56 €, Abschleppkosten i.H.v. 368,90 €, eine Nutzungsentschädigung und die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gelten.
Der Kläger behauptet, er habe sich mit seinem Fahrzeug am Ende der Auffahrtspur befunden und sei gerade im Begriff gewesen, auf die Autobahn aufzufahren, als er feststellen musste, dass der Lkw der Beklagten zu 3 bereits teilweise auf den Beschleunigungsstreifen herüber gekommen sei und das Klägerfahrzeug gerammt habe. Das Klägerfahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt noch vollständig auf der Auffahrspur befunden.
Der Kläger behauptet außerdem, er habe das Unfallfahrzeug gemäß Mietkaufvertrag vom 1.4.2018 erwarben. Der Vertragspartner, Herr B, habe bereits bei Abschluss des Vertrages sämtliche Rechte und Pflichten betreffend das in Rede stehende Kraftfahrzeug an den Kläger abgetreten. Er habe nochmals die Abtretung sämtlicher Ansprüche schriftlich am 31.7.2019 erklärt, der Kläger habe die Abtretung am 2.8.2019 angenommen. Hinsichtlich des Inhalts der Abtretungserklärung verweist der Kläger auf das als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 23. 9. 2019 vorgelegte Schriftstück, hinsichtlich des Inhalts des Mietkaufvertrags wird auf die Anlage zum Klägerschriftsatz vom 7.10.2019 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, es handele sich um das Original der Abtretungserklärung, diese sei vom Kläger und vom Mietverkäufer unterschrieben.
Den Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, den der Kläger unstreitig dem Sachverständigenbüro A abgetreten hatte, habe der Sachverständige dem Kläger am 28.11.2018 zurück abgetreten. Die Rückabwicklungserklärung sei wiederholt worden am 29.7.2019, der Kläger habe die Abtretung am selben Tag durch schriftliche Erklärung angenommen. Insoweit verweist der Kläger auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 23.9.2019 vorgelegte Schriftstück. Der Kläger behauptet, es handele sich um das Original der Abtretungserklärung. Diese sei vom Sachverständigen und vom Kläger unterschrieben.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.403,90 € nebst 5 % Zinsen über dem jährigen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.8.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1358,86 € mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger Eigentümer des Unfallfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gewesen sei. Sie bestreiten, dass ein Mietkaufvertrag abgeschlossen wurde dass es sich bei derjenigen Person, die die Abtretungserklärung vom 31.7.2019 unterschrieben habe, um die berechtigte Person handele und dass es sich um deren Unterschrift handele. Gleiches gilt für die Rückabtretungserklärung vom 29.7.2019.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Unfall allein verursacht. Er sei direkt auf die rechte Fahrspur der BAB … aufgefahren, ohne den Verzögerungsstreifen zu nutzen. Dabei habe er entweder das Beklagtenfahrzeug übersehen oder sei aus der Kurve getragen worden. Jedenfalls sei das Klägerfahrzeug gegen den Lkw der Beklagten gestoßen, als dieser vollständig auf der rechten Fahrspur der BAB … gefahren sei. Das Klägerfahrzeug habe sich im Moment der Kollision in Kurvenfahrt befunden.
Die Beklagten bestreiten außerdem, dass ein Nutzungsausfallschaden entstanden sei und dass ein Anspruch auf Erstattung von Abstellkosten bestehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, D und E. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.6.2019 und 26.9.2019 verwiesen.
Der Kläger hat zur Aktivlegitimation zunächst vorgetragen, es handele sich um das „Kraftfahrzeug des Klägers“. In der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2019 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Vermutung des §§ 1006 BGB begründet und somit davon auszugehen sei, dass der Kläger Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs sei. Mit Schriftsatz vom 23.9.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger erstmals vorgetragen, er habe das Fahrzeug per Mietkaufvertrag erworben, der Mietverkäufer habe ihm sämtliche Schadensersatzansprüche resultierend aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2018 abgetreten. Nachdem der Beklagtenvertreter im Termin am 26.9.2019 den Mietkaufvertrag und die Echtheit der Unterschriften auf der Abtretungserklärung bestritten hatte, hat der Kläger zum Beweis der Echtheit die Vernehmung des Herrn B als Zeugen angeboten. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Zurückweisung des Vorbringens als verspätet vorbehalten bleibt und die erschienen Zeugen vorsorglich vernommen werden sollen, um ihnen eine erneute Anreise zu ersparen für den Fall dass die Voraussetzungen einer Zurückweisung nicht vorliegen sollten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat seine Sachbefugnis nicht bewiesen. Er ist nach eigenem Vortrag nicht Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern hat es nach eigenem Vortrag gemäß Mietkaufvertrag vom 1.4.18 unter Eigentumsvorbehalt erworben. Damit war der Kläger ursprünglich nicht Inhaber der Schadensersatzansprüche aus dem in Rede stehenden Unfallereignis. Die behauptete Abtretung des Schadensersazuanspruchs wurde bestritten, ebenso die Echtheit der Unterschriften auf der vorgelegten Abtretungserklärung. Das erst in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2019 vorgebrachte Beweisangebot (Vernehmung des Zeugen Skarica) ist als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach § 282 Abs. 1 ZPO war der Kläger verpflichtet, seine Angriffs und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Er hätte bereits in der Klageschrift, spätestens aber nach dem Bestreiten der Aktivlegitimation darlegen müssen, dass er nicht Eigentümer sei. Er hätte dies spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2019 offenlegen müssen, als das Gericht die Beklagtenseite auf die Vermutung der Eigentümerstellung gemäß § 1006 BGB hingewiesen hatte. Auch danach wäre es dem Kläger noch möglich gewesen, eine Abtretungserklärung mit Beweisangebot dem Gericht so rechtzeitig vorzulegen, dass das Gericht den Zeugen noch rechtzeitig zum Fortsetzungstermin hätte laden können. Die Tatsache, dass der Vortrag erst 3 Tage vor dem Fortsetzungstermin schriftsätzlich eingereicht wurde ohne Beweisangebot, ist als Verspätung zu qualifizieren, die auf grober Nachlässigkeit beruht. Der Kläger vermochte die Verspätung nicht zu entschuldigen.
Die Zulassung des verspäteten Beweisangebots würde zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Ohne das verspätete Vorbringen hätte die Kammer in der Sache entscheiden können. Der Rechtsstreit ist abgesehen von der Frage der Aktivlegitimation entscheidungsreif. Ein Sachverständigengutachten, wie von Beklagtenseite beantragt, ist nicht einzuholen, da sich dabei nicht um ein geeignetes Beweismittel handelt. Zur Feststellung, in welchem Umfang die Parteien zu dem Verkehrsunfall beigetragen haben, kommt es wesentlich darauf an, welches der beiden Fahrzeuge seine Fahrspur verlassen hat. Dies kann ein Sachverständiger nicht feststellen. Durch Sachverständigengutachten kann nur die relative Kollisionsposition der Fahrzeuge zueinander festgestellt werden, nicht jedoch die Position der Fahrzeuge im Bereich der Straße.
Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme wäre auch nicht aufgrund der streitigen Rückabtretungserklärung erforderlich gewesen. Denn auch diesbezüglich war das Beweisangebot gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Bei Zulassung des verspäteten Vorbringens müssten jedoch der Zeuge B zur Aktivlegitimation und der Zeuge A zur Rückabtretungserklärung vernommen werden, was zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde.