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Landgericht Darmstadt Urteil vom 19.11.2019 – 3 O 311/19

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1119.3O311.19.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsteistung in Höhe von 110% des jeweils zu vottstreckenden Betrages vorläufig voltstreckbar.

Tatbestand

I.

Der Kläger erwarb am 27.12.2017 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI EU6 mit einer Motorleistung von 200 kW zum Kaufpreis von 43.900.- € bei einem Stand des Wegstreckenzählers von 26.000 km (K2).

Das Fahrzeug wurde mit einer Laufzeit von 36 Monaten finanziert. Die Finanzierung beinhaltet einen garantierten Rückkauf durch den Verkäufer zu einem fest vereinbarten Preis anstelle der letzten Rate (K 15).

Mit Schreiben vom 16.10.2019 unter Fristsetzung zum 30.10.2019 wurde die Beklagte aufgefordert, die streitgegenständlichen Ansprüche Zug um Zug gegen Überlassung des im Klageantrag zu 1 spezifizierten Fahrzeugs zu erfüllen (K4).

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit einer Software ausgestattet, die den Ausstoß von Stickoxyd (NOx) im Prüfstandbetrieb (NEFZ) optimiert. Die Software erkenne, ob das Fahrzeug einer Abgasprüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde und reduziere in einem solchen Fall den Abgasausstoß des Fahrzeuges insbesondere in Bezug auf NOx. Auf diese Weise würden die EU6-Grenzwerte für NOx im Testbetrieb eingehalten, im realen Straßenverkehr aber um ein vielfaches überschritten, da das Auto im realen Fahrbetrieb mit einer viel geringeren Abgasrückführungsrate betrieben werde.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) habe die Motorsteuerungssoftware des Autos untersucht und dabei festgestellt, die verwendete Motorsteuerungssoftware sei nicht gesetzeskonform. Hierzu legt der Kläger die Kopie eines Anschreibens des KBA vor, welches einen VW Touareg betrifft (K1).

Weiterhin legt er ein Dekra-Gutachten aus einem Parallelverfahren vor (K 14), wonach bei Fahrzeugen des Modells A6 mit einem Motorkennbuchstaben CVU(A) und einer Leistung von 235 kW durch das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei.

Das Fahrzeug verfüge über ein sogenanntes Thermofenster, welches in weiten Temperaturbereichen die Harnstoffeinspritzung und damit die Reduktion von NOx illegal erheblich reduziere bzw. komplett verhindere. Darüber hinaus unterbleibe die Harnstoffeinspritzung bzw. werde gesetzeswidrig reduziert, wenn der Vorratstank einen gewissen Füllstand unterschreite. Korrekterweise müsse der Fahrer zum Nachfüllen gezwungen werden.

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen deliktischen Schadensersatzanspruch (§§ 826, 31 BGB, §§ 823 Abs. 2 iVm § 263 StGB). Der Schaden liege im ungewollten Abschluss eines Kaufvertrages. Das Fahrzeug sei mangelhaft und dieser Mangel sei auch nach einem Softwareupdate vorhanden. Der Wiederverkaufswert sei wegen des Abgasskandals deutlich niedriger. Zudem sei die Allgemeine Betriebserlaubnis gefährdet. Das Implementieren der illegalen Motorsteuerungssoftware in über 100.000 Fahrzeuge sei sittenwidrig und habe den Schaden beim Kläger verursacht. Dabei habe die Beklagte vorsätzlich gehandelt. Weiterhin bestünden Ansprüche gem. § 823 II BGB iVm §§ 6, 27 i EG-FGV, § 823 II BGB iVm § 263 StGB.

Bei einer Nutzungsentschädigung sei eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km zugrunde zu legen. Weiterhin macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf der Basis einer 1,5-Gebühr geltend.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 41.028,60 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Audi A6 Avant 3.0 TDI EU6, Fahrzeugidentifikationsnummer [...] nebst Zinsen

a) in Höhe von 4% aus 43.999.- € vom 27.12.2017 bis zum 30.10.2017

sowie

b) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.028,60 € seit dem 31.10.2019 zu bezahlen,

II. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. I in Verzug befindet,

III. weiter die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere € 994,04 € nicht anrechenbare Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers wegen der erfolgten Finanzierung des Kaufpreises mit Nichtwissen.

Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame Typgenehmigung der Schadstoffklasse EU6Plus. Da das KBA die EU-Typgenehmigung nicht widerrufen habe, drohe kein Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Bei leerem Ad-Blue-Vorrat könne das Fahrzeug nicht mehr gestartet werden. Die Ad-Blue-Einspritzung für den SCR-Katalysator werde, wenn der Ad-Blue-Vorrat zur Neige (Restreichweite kleiner 2400 km) gehe und der Fahrer zudem hochdynamisch fahre, minimal um 2 Prozent herabgesetzt. Dies werde durch das Softwareupdate angepasst. Ad-Blue könne an jeder Tankstelle erworben und vom Fahrer nachgefüllt werden. Für das Erlangen der Emissionsklasse EU6Plus sei dies völlig irrelevant und habe mit unterschiedlichen Betriebsmodi für den Rollenprüfstand nichts zutun.

Das Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Da die Abgasrückführung bei kälteren Temperaturen zu Schäden durch Ablagerungen (Versottung) führen könne, werde diese bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Eine signifikante Reduktion erfolge jedoch erst bei einer Temperatur kleiner gleich 5° C. Diese Methode verwendeten alle Hersteller von Dieselmotoren und sie sei nach Art. 5 II 2 lit.a Alt. 1 VO(EG)715/2007 als Maßnahme des Motor- und Bauteilschutzes zulässig. Im Rollenprüfstand erfolge keine höhere Abgasrückführung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage wurde am 09.12.2019 zugestellt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.

Vertragliche Ansprüche kommen in Ermangelung vertraglicher Beziehungen nicht in Betracht.

Deliktische Ansprüche bestehen ebenfalls nicht.

Soweit sich Der Kläger darauf beruft, das Fahrzeug verfüge über ein Thermofens-ter, so führt dies nicht zum Erfolg.

Es fehlt an einem Schädigungsvorsatz. Angesichts einer als nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig einzustufenden europarechtlichen Gesetzeslage (Art. 5 Abs. II 2 lit. a VO (EG) Nr. 2007/71.5) kann der Einbau eines „Thermofensters" durch den Hersteller eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs nicht als sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers bewertet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 480 zu einem Mercedes PKW).

Der weitergehende Vortrag des Klägers ist unschlüssig.

Allen in Betracht kommenden Ansprüchen ist insoweit gemein, dass neben dem Thermofenster (s.o.) zunächst eine illegale Abschalteinrichtung oder ähnliches vorliegen müsste. Aber bereits. hiervon ist nicht auszugehen. Der Kläger liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Eintritt in eine Beweisaufnahme zu dieser Frage rechtfertigen würde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe auf reine Ausforschung hinaus.

Ein auf Ausforschung abzielender Beweisantritt dient nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis der von dem Beweisführer vorgetragenen Tatsachen. Vielmehr sollen durch das Gutachten erst Tatsachen erschlossen werden, die ... es dann ermöglichen sollen, diese zu behaupten (BGH, Urteil vom 04. März 1991 - II ZR 90/90 -, juris, RN 17 f). Erst ein solcher Vortrag verstößt gegen den Beibringungsgrundsatz (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 - ,juris; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 -, juris). Für die Abgrenzung des zulässigen Beweisantrages zu einem solchen Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme solcher Willkür ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.

So liegt es hier. Der Kläger legt zum einen ein Schreiben des KBA betreffend ein Fahrzeug eines anderen Herstellers vor. Hieraus lässt sich für das vorliegende Fahrzeug nichts herleiten. Weiterhin legt er ein Gutachten zu einem dem streitgegenständlichen Modell entsprechendes Fahrzeug vor, welches aber über eine andere Motorisierung, insbesondere eine andere Motorleistung und eine andere EU-Abgasklasse verfügt. Auch dies lässt im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug keinerlei Rückschlüsse zu.

Ausweislich der Veröffentlichungen des KBA ist der streitgegenständliche Motor von keinem Rückruf wegen einer illegalen Abschalteinrichtung betroffen.

Der Einwand des Klägers, die Ad-Blue- Einspritzung werde bei sich leerendem Tank reduziert, stellt ebenfalls keine illegale Abschalteinrichtung dar. Jedenfalls fehlte auch hier ein Schädigungsvorsatz, da die Reduktion nicht alleine vom Willen der Beklagten abhängt, sondern vom Fahrzustand des Fahrzeuges und der Nachlässigkeit des Fahrers.

Vor diesem Hintergrund war keine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten und es kaum auch nicht auf die Frage an, ob dem Kläger wegen der bestehenden Rückkaufoption überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 + 2 ZPO.