Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 17.12.2019 – 13 O 220/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1217.13O220.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und seine Frau erwarben im April 2012 einen [Fahrzeugtyp] bei dem Autohaus X in […]. Anlässlich der erforderlichen Finanzierung unterschrieben sie dort einen Antrag auf ein Darlehen mit der Beklagten und erbrachten im Autohaus eine eigene direkte Anzahlung in Höhe von 3.314,30 EUR.
Nachdem 28 Monatsraten erbracht worden waren und im Vorfeld bereits dem Autohaus die Kreditsumme ausgekehrt worden war, vereinbarten die Parteien eine Ablösung der Restrückzahlungsforderung des Darlehens bei der Beklagten durch Zahlung in Höhe eines Betrages in Höhe von 21.165,44 EUR, im Nachgang auf das entsprechende Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 25.08.2014.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehens gerichtete Willenserklärung, insoweit er allerdings die Rückgabe des Kraftfahrzeuges dort nicht anbot.
Der Kläger führt zu vermeintlichen Mängeln der erforderlichen Mitteilung zu den Pflichtangaben im Vertrag aus. Er führt weiter dazu aus, dass auch die Belehrung zum Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen wäre. Im Übrigen gäbe es dort ein unzulässigerweise vereinbartes Aufrechnungsverbot.
Somit habe die Frist, innerhalb derer ein Widerruf habe erklärt werden können, nie zu laufen begonnen.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 564/15 (Urteil vom 12.07.2016) sei unter keinen Umständen von Verwirkung oder Rechtsmissbrauch auszugehen.
Die Beklagte könne bestenfalls Auskehr des Verkaufserlöses des Fahrzeuges (Anstelle dessen Rückgabe) in Höhe von 11.800,00 EUR verlangen, wogegen er mit seinem vermeintlichen Anspruch in Höhe von 35.885,54 EUR (Raten und Ablösezahlung) entsprechend die Aufrechnung erkläre, insoweit er sie dem Rest seiner Meinung nach berechtigterweise klageweise liquidieren könne.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn und seine Frau […] als Mitgläubiger 24.085,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2019 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Widerrufsfrist längstens abgelaufen sei. Der Vertrag habe sämtliche erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Auch an der Widerrufsbelehrung sei nichts zu kritisieren. Aufgrund der von Klägerseite gewünschten vorzeitigen Vertragsablösung seien im Übrigen die Ansprüche verwirkt, zumal die beklagte Versicherung das Eigentum am Kraftfahrzeug direkt danach rückübertragen habe.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der weitergehenden Vorträge der Beklagtenseite wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet.
Das Gericht erlaubt sich den Hinweis darauf, dass bis dato in der Vorgehensweise der Beklagtenseite keinerlei Unterlassungen in der Vertragsgestaltung jemals erkennbar gewesen wären. Es gibt mit Ausnahme einer Entscheidung des Landgerichts Aurich, die im Übrigen wohl auch keinen Bestand haben wird, keinerlei Entscheidung, die dies anders sehen würde. Dies gilt letztlich auch für die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, die ordnungsgemäß und dem gesetzlichen Muster entsprechend, verwendet wurde.
Letztlich kann dies allerdings dahinstehen. Es ist schon von Verwirkung auszugehen. Vorliegend ist bereits das Zeitmoment erfüllt, denn zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages am 25.04.2012 und der Erklärung des Widerrufes am 19.12.2018 lagen mehr als sechseinhalb Jahre. Es liegt allerdings auch das erforderliche Umstandsmoment vor. Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – ist das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufes durchaus schutzwürdig, was in besonderem Maße gilt, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15; BGHZ 212, 207 Randnummer 30). Insbesondere dann, wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben, ist dies im besonderen Umfange schutzwürdig. Auch hierbei ist auch dann noch von einer Steigerung der Schutzwürdigkeit des Unternehmers auszugehen, wenn bei einer Ablösung des Darlehens – wie hier – die Bank auch die Sicherheiten freigegeben hat (das zur Sicherheit übereignete Kfz). Insoweit ist den Ausführungen der Beklagtenseite auf Blatt 5 der Klageerwiderung vollumfänglich beizutreten. Dazu ist noch darauf hinzuweisen, dass das Umstandsmoment auch durch einen weiteren Zeitablauf nach der einvernehmlichen Ablösung im August 2014 erfüllt ist. Der Zeitablauf bis zur Ablösung und insgesamt bis zur Erklärung des Widerrufes erfüllt das Zeitmoment. Nach der einvernehmlichen Ablösung erfüllt ein weiterer Zeitablauf allerdings völlig unproblematisch auch das geforderte „Umstandsmoment“, denn dann rechnet wirklich niemand mehr damit, dass noch ein Widerruf ausgeübt werden würde, dies gilt umso mehr, wenn bereits vier Jahre und vier Monate vor dem Widerruf auch die Sicherheit freigegeben wurde.
Letztlich können allerdings alle diese Erwägungen hintanstehen. Der Europäische Gerichtshof (Az. C 143/18, Urteil vom 11.09.2019) stellt nämlich klar, dass dann, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag bereits vorab beiderseits erfüllt wird, ein Widerrufsrecht insgesamt entfällt. Dies gilt nach den dortigen Ausführungen selbst in einem Fernabsatzvertrag (Finanzdienstleistung) insoweit der Europäische Gerichtshof auf Erwägungen zu den Verbraucherrichtlinien der EU hingewiesen hat.
Erst Recht ist also hierbei dann davon auszugehen, dass bei einem Vertrag, der nicht als Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist bei einvernehmlich vereinbarter und vom Kunden gewünschter frühzeitiger und vorzeitiger Abrechnung eines Vertrages ein Widerrufsrecht überhaupt nicht mehr besteht. Hierbei ist auch völlig egal, was letztlich im nationalen Recht dazu steht, ob es eine gesicherte nationale Rechtsprechung gibt oder nicht, denn nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes widerstritte diese nationale Regelung dem EU-Recht, wäre mit diesem unvereinbar und die Gerichte dürften es nicht einmal mehr anwenden (Europäischer Gerichtshof a.a.O., Leitsatz 1, letzter Satz). Demgemäß hält der Europäische Gerichtshof auch einen entsprechenden Hinweis des Unternehmers zum Widerrufsrecht und dessen Entfall bei einvernehmlicher vorzeitiger Vertragsabwicklung für zulässig (Europäischer Gerichtshof a.a.O., Leitsatz Ziffer 2).
Demgemäß konnte die Klage nicht erfolgreich sein und war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO.