Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 18.12.2019 – 4 O 238/18
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1218.4O238.18.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 1. Februar 2021, 12 U 22/20, Zurückweisung der Berufung; Revision wurde explizit nicht zugelassen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 17.899,35 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung von 2 Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch der Klägerin.
Die Klägerin schloss in den Jahren 2001 und 2002 zwei Rentenversicherungsverträge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach dem so genannten Policenmodell ab.
Mit Versicherungsschein vom 13.6.2001 (Anl. K1, Bl. 28 ff. der Akten) schloss die
Klägerin bei der Beklagten mit einem vereinbarten Versicherungsbeginn zum
1.7.2001 eine fondsgebundene Rentenversicherung zur Versicherung-Nr. [1] ab. Auf der 3. Seite des Versicherungsscheins findet sich im letzten Absatz unmittelbar vor den Unterschriften die mit der Überschrift „Widerspruchsrecht“ überschriebene und in Fettdruck gefasste Belehrung:
„Nach § 5a VVG steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“
In einem an die Klägerin gerichteten Anschreiben vom 13.6.2001, mit dem die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen übermittelte, findet sich im letzten Absatz wiederum vor den Unterschriften in Fettdruck folgende Belehrung:
„Gemäß § 5a VVG weisen wir Sie auf ihr Widerspruchsrecht hin:
Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Jahr 2013 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag zum 1.11.2013 und zahlte den Rückkaufswert i.H.v. 24.447,94 € in einen mit Beginn des Jahres 2013 neu bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
Des Weiteren schloss die Klägerin bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein vom 25.12.2002 (Anl. K5, Bl. 38 ff. der Akten) unter der Versicherung-Nummer [2] eine Rentenversicherung mit Vertragsbeginn ab 1.1.2002. Im letzten Absatz des Versicherungsscheins befindet sich unmittelbar vor der Unterschriftenzeile die mit „Widerspruchsrecht:“ überschriebene Belehrung:
„Nach § 5a VVG steht Ihnen ein 14-tätiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“
Nach einer Beitragsfreistellung im Juli 2008 übertrug die Klägerin das als zertifizierter Riester-Vertrag staatlich geförderte Kapital aus der Versicherung mit
Schreiben vom 7.5.2010 und 16.6.2010 (Anlagen B 30, Bl. 347 ff. der Akten) auf einen ebenfalls zertifizierten und staatlich geförderten Vertrag bei der B Lebensversicherung AG.
Mit Schreiben vom 31.7.2017 (Anlage Konvolut K8, Bl. 49 ff. der Akten) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch zu den beiden vorgenannten Versicherungsverträgen und forderte die Beklagte zur Erstellung einer Rückabwicklungsberechnung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.9.2017 (Anlage K 10, Bl. 55 der Akten) und Schreiben aus dem August 2017 (Anlage K9, Bl. 54 der Akten) ab, woraufhin die Klägerin die Beklagte über ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15.11.2017 unter Fristsetzung bis zum 24.11.2017 (Anlage K 11, Bl. 56 der Akte) auf Rückabwicklung in Anspruch nahm.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch im Jahr 2017 noch zum Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Versicherungen berechtigt gewesen zu sein, da die jeweiligen Widerspruchsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.899,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
1.467,33 Euro seit dem 15.08.2017 und aus 6.208,35 Euro seit dem
23.09.2017 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter - im Wege der Stufenklage - zu verurteilen,
a) der Klägerin zur fondsgebundenen Rentenversicherung mit der Nr.
[1] folgende Auskünfte zu erteilen:
- die jeweiligen in die Fondsanlage investierten Prämienanteile in
Euro,
- die dem Fondsvermögen tatsächlich entnommenen Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten jeweils in Euro,
- sonstige dem Fondsvermögen entnommene Kosten und Gebühren in Euro,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erteilten Auskünfte durch ihren Vorstand an Eides statt zu versichern,
c) an die Klägerin die gezogenen Nutzungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 1.109,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hält die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin im Jahr 2017 für verspätet, da die Widerspruchsfrist in beiden Verträgen wegen wirksamer Widerspruchsbelehrung längst erloschen gewesen sei. Nach jahrelanger Durchführung der Verträge sei der Klägerin daneben die Berufung auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung zudem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 14.12.2018 (Bl. 114 ff. der Akten) und im Schriftsatz vom 13.11.2019 (Bl. 237 ff. der Akten).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auch auf die übrigen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alternative 1 BGB auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge, da die von der Klägerin im Jahr 2017 erklärten Widersprüche auf das Zustandekommen der Versicherungsverträge keinen Einfluss hatten. Im Jahr 2017 war die 14-tägige Widerspruchsfrist bezüglich beider Verträge bereits lange abgelaufen und jedenfalls wegen des Vertrages-Nummer [2] wäre ein etwaiges Widerspruchsrecht auch verwirkt.
Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 24.4.2019 zum Az. 4 O 134/18 im Falle von identischen Widerspruchsbelehrungen über deren Wirksamkeit entschieden.
So hat die Kammer in Bezug auf eine der vorliegenden Widerspruchsbelehrung im
Anschreiben vom 13.6.2001 zum Versicherungsvertrag-Nr. [1] (Bl. 126 der Akte) entsprechenden Belehrung ausgeführt:
„Die Belehrungen sind drucktechnisch deutlich hervorgehoben, indem sie fett und gleichzeitig kursiv gedruckt sind. Sie befinden sich zudem auf der 1. Seite der jeweiligen Anschreiben, die insgesamt nur 3 Absätze mit Text enthalten. Die Belehrungen belehren zutreffend über die nach § 5a VVG
a.F. vorgeschriebene Schriftform sowie über die Widerspruchsfrist von 14 Tagen. Dass die Belehrungen hinsichtlich des Fristbeginns den Zusatz enthalten, dass die Frist mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Erhalts der Unterlagen folgt, ist unschädlich, da er der Gesetzeslage entspricht. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird bei Berechnung einer Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt, wenn für den Anfang der Frist ein Ereignis maßgebend ist. Auch die Tatsache, dass die Versicherungsscheine vor den Unterschriften eine Widerspruchsbelehrung enthalten, die keinen Hinweis auf die gemäß § 5a VVG a.F. erforderliche Schriftform beinhalten, ist unschädlich. Die Belehrungen widersprechen sich nicht. Die Belehrung in den Anschreiben enthalten vielmehr lediglich die (erforderliche) zusätzliche Angabe zur Form des Widerspruchs. Dies führt nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer über die einzuhaltende Form, die ihm bereits im Anschreiben deutlich mitgeteilt wird, im Unklaren ist.“
In Bezug auf eine der vorliegenden Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein zu Versicherungsvertrag-Nr. [2] entsprechenden Belehrung hat die Kammer unter Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im
Beschluss vom 20.8.2015, Az. IV ZR 302/14 und das Urteil des OLG Köln vom
11.7.2014, Az. 20 U 29/14 ausgeführt:
„Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein zum Vertrag 2 ist ordnungsgemäß. Sie ist drucktechnisch ausreichend hervorgehoben, da sie im Gegensatz zum übrigen Text fett gedruckt ist und dadurch ins Auge sticht. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sie sich nicht direkt auf der 1. Seite des Versicherungsscheins befindet, der im Übrigen auch nur 6 Seiten umfasst. Die Belehrung genügt auch den inhaltlichen
Anforderungen des § 5a VVG a.F.“
Im Rahmen der nachfolgenden Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 12 U 111/19 mit Beschluss vom 30.07.2019 dargelegt, dass und aus welchen Gründen die inhaltlich den streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrungen entsprechenden Belehrungen nicht zu beanstanden sind.
So hat das Oberlandesgericht zu der der vorliegenden Belehrung im Versicherungsvertrag-Nr. [1] entsprechenden Belehrung ausgeführt:
„Auch bei den Verträgen 3 und 4 geht der Senat von ausreichender drucktechnischer Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung aus. Die Belehrungen befinden sich, fett und kursiv gedruckt, auf der 1. Seite der jeweiligen Anschreiben, die insgesamt nur 3 Absätze mit Text enthalten, von denen kein weiterer fett und kursiv gedruckt ist.
Der Hinweis auf die Unterlagen, die dem Versicherungsnehmer vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt, ist ausreichend, da alle maßgeblichen Unterlagen im Absatz zuvor erwähnt werden.“
Hinsichtlich der der vorliegenden Belehrung im Versicherungsvertrag-Nr. [2] entsprechenden Belehrung hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss ausgeführt:
„Die Belehrungsvertrag 2 sieht der Senat als ausreichend drucktechnisch hervorgehoben im Sinne der BGH-Rechtsprechung an. Sie ist vollständig in Fettdruck gehalten und befindet sich besonders auffällig unmittelbar über den Unterschriften der für die Bitte Beklagten handelnden Personen. Deinem Versicherungsschein ansonsten keine Passagen in Fettdruck enthalten, sondern lediglich Überschriften in Fettdruck geschrieben sind, hebt sich diese Passage über das Widerspruchsrecht deutlich von den anderen Passagen ab.“
Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsvertrag-Nummer [2] ist auch nicht wegen widersprüchlicher Belehrung über das Formerfordernis unwirksam. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt an, die unter dem Az. 28 O 50/18 einen Fall mit einer insoweit identischen Belehrungskonstellation entschieden hat. Auf die den Parteien bekannte und als Anlage B 22 von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom
13.11.2019 zur Akte gereichte Entscheidung wird verwiesen.
Jedenfalls hinsichtlich des Vertrages mit der Nummer [2] wäre ein etwaiges Widerspruchsrecht der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausübung im Juli 2017 aber auch verwirkt gewesen. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment liegt vor, da zwischen dem Vertragsschluss und der Erklärung des Widerspruchs rund 15 Jahre lagen. Auch das erforderliche Umstandsmoment ist im Hinblick auf die Verfügungen der Klägerin über den Versicherungsvertrag vor Erklärung des Widerspruchs gegeben. Neben der im Jahr 2008 erfolgten Beitragsfreistellung ist insoweit von Bedeutung, dass die Klägerin mit Schreiben vom 7.5.2010 (Anlage B 30, Bl. 347 der Akten) und 16.6.2010 (Bl. 348 der Akte) das Kapital aus dem als Riester-Vertrag zertifizierten Rentenversicherungsvertrag auf einen anderen, ebenfalls zertifizierten Lebensversicherungsvertrag übertragen ließ. In dem die Klägerin das im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag staatlich geförderte Kapital inklusive Zulagen zum Erhalt der steuerlichen Vorteile auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen hat, hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr gerade auf eine Wirksamkeit des ursprünglichen Rentenversicherungsvertrages ankommt, da ansonsten eine Rückzahlung der steuerlichen Förderung im Raum gestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 9.10.2018 (Bl. 72 der Akte).