Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.12.2019 – 2 O 203/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1220.2O203.19.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger bestellte unter dem Datum des 23.12.2014 bei einem Autohaus in Augsburg einen gebrauchten Pkw [Fahrzeugtyp] zu einem Kaufpreis von 19.890,00 Euro. Auf diesen Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 9.890,00 Euro finanzierte er mit einem Darlehensvertrag, den er mit der Beklagten unter dem Datum des 23.12.2014 abschloss zu einem Nominalzins von 2,95% per Annum und einem Effektivzins von 2,99% bei einer Vereinbarung der Rückzahlung des Darlehens in 36 Monatsraten, davon 35 Monatsraten zu je 248,48 Euro und einer Schlussrate von 2.500,00 Euro. Das Darlehen war an den Kläger ausgezahlt worden und ist von ihm zum 23.12.2017 vollständig und planmäßig zurückgeführt worden. Unter dem Datum des 27.12.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und forderte die Rückabwicklung von der Beklagten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über alle erforderlichen Pflichtangaben belehrt worden sei und daher die Widerrufsfrist noch laufen würde.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Darlehensvertrag vom 23.12.2014 mit der Darlehensvertragsnummer … an die Klagepartei 21.196,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw [Fahrzeugtyp] mit der
Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei [Name] freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen (Blatt 39, 40 der Akte).
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und beruft sich im Übrigen – hinsichtlich der Erklärung unstreitig – auf Verwirkung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der von der Beklagten gegebenen Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über die Einzelheiten seines Widerrufsrechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vollständig belehrt worden ist. Denn die Möglichkeit des Klägers zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts ist gem. § 242 BGB verwirkt. Dabei werden grundsätzlich an den Tatbestand der Verwirkung strenge Anforderungen gestellt. Die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit ist nämlich grundsätzlich die vom Gesetz gewollte Folge einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung. Deshalb sind dem Rechtsinstitut der Verwirkung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufsrechts sehr enge Grenzen gesteckt, da es ansonsten dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Daher ist ein Recht im Allgemeinen dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde und daher die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Annahme der Verwirkung setzt daher neben dem Zeitablauf (sogenanntes Zeitmoment) auch noch das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, die ein Vertrauen des Verpflichteten begründen (sogenanntes Umstandsmoment). Dabei richtet sich die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, nach Einzelfallerwägungen. Hier erfolgte der Widerruf etwa fünf Jahre nach Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und ein Jahr nach dessen vollständiger und regulärer Abwicklung. Diese Umstände erfüllen das Zeitmoment, dass nämlich „eine längere Zeit" im Sinne des Zeitmomentes erfüllt ist, wobei als Indiz für die Erfüllung des Zeit-moments der Zeitablauf über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen wird. Durch den vorliegenden Sachverhalt ist aber auch das sogenannte Umstandsmoment erfüllt. Dieses liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten sich in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Als Indiz kann hier die planmäßige und reguläre Vertragsabwicklung und -erfüllung mit in die vorzunehmende Abwägung einbezogen werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass durch die vollständige Ablösung der Darlehenssumme die Beklagte Maßnahmen getroffen hat und sich auf einen Abschluss des Vertrages hat einstellen dürfen, dadurch etwa, dass sie den Fahrzeugschein übersandt hat und in ihrer Buchhaltung den Vorgang vollständig ausgebucht hat. In dieser Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte allenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt haben könnte, nicht aber eine unterlassene Widerrufsbelehrung und auf der anderen Seite der Kläger nach der vollständigen Rückführung des Darlehens des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nochmals fast ein ganzes Jahr zugewartet hat, bevor er den Widerruf erklärt hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwar die Motivation für den Widerruf kein relevantes Tatbestandsmerkmal ist, allerdings kann die Motivationslage geeignet sein, eine gerechte Verteilung der Interessen im Rahmen der Interessenabwägung zu erreichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für die jetzige Ausübung des Widerrufsrechts lange nach Abschluss des Vertrages und sogar fast ein Jahr nach regulärer Beendigung des Vertrages keine weiteren Gründe für den Widerruf vorträgt, was zu dem Eindruck beiträgt, als liege sein Interesse in wirtschaftlich motivierten Gründen, um sich nachträglich von den bereits gezahlten Darlehenszinsen zu befreien und sich diese zurückzuholen. Zwar ist es der gesetzgeberische Wille, die Widerrufsfrist unbegrenzt laufen zu lassen, dennoch ist im Rechtsverkehr stets eine gegenseitige Rücksichtnahme im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben anzuwenden. Die Durchsetzung eines objektiv rein wirtschaftlichen Interesses widerspricht dabei dem Grundsatz von Treu und Glauben bei Berücksichtigung der zusätzlichen Gegebenheiten, dass das Darlehen vollständig zurückgeführt wurde. Mithin ist daher in Abwägung der beiderseitigen Interessen trotz der eng gesteckten Merkmale einer Verwirkung das Widerrufsrecht des Klägers als verwirkt anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 21.196,80 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem von dem Kläger bei Klageeinreichung mitgeteilten Interesse.