Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 23.12.2019 – 18 O 41/17

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1223.18O41.17.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH Karlsruhe, II ZR 140/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und weitergehend Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin entwickelt und erbringt Serviceleistungen im IT-Bereich.

Der Beklagte ist der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin. Er war bis zum XX.XX.2017 alleiniger Geschäftsführer. Am XX.XX.2017 wurde der jetzige Geschäftsführer der Klägerin zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Es erfolgte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer, der sein Amt niederlegte.

Im Juli 2017 beschäftigte die Klägerin ca. 45 angestellte Mitarbeiter sowie freie Mitarbeiter.

Zwischen den Parteien kam es zu verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt.

Am 18.03.2017 hielten der jetzige Geschäftsführer der Klägerin (zu lfd. Nr. 7) und der Beklagte (zu lfd. Nr. 8) Geschäftsanteile an der Klägerin im Nennbetrag von jeweils Euro 12.500,-, jeweils 50 % am Stammkapital. Ausweislich der Liste der Gesellschafter der Klägerin vom 15.08.2017 hat der Beklagte seinen Geschäftsanteil auf die A mit Sitz in […] übertragen.

Die Firma B wurde am 19.07.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Die Firma D firmierte bis Juni 2017 unter C.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe eine ganze Reihe von gravierenden existenzbedrohenden Eingriffen in das Vermögen und die Geschäftschancen der Klägerin vorgenommen, die darauf gerichtet gewesen seien, den Geschäftsbetrieb der Klägerin ohne Kompensation und ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin auf Wettbewerbsfirmen, insbesondere der B und D zu übertragen. Unter Einbindung von einigen wenigen leitenden Angestellten und freien Mitarbeitern der Klägerin sowie zweier Rechtsanwaltskanzleien habe der Beklagte im Wesentlichen die bislang von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten im 2. OG des Anwesens [Adresse] mit einer Gesamtfläche von über 400 m² mit insgesamt 20 voll eingerichteten IT Arbeitsplätzen Anfang Juli 2017 rückwirkend zum 30.06.2017 ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung der Klägerin zur Anmietung durch die eigens als Konkurrentin zur Übernahme aufgestellte B frei gegeben und das Mietverhältnis beendet. Die Klägerin habe sich ab Mitte Juli 2017 in einem Büro im 1. OG des Anwesens [Adresse] auf einer Fläche von 42 m² wiedergefunden. Vorhanden gewesen seien nur noch zwei Schreibtische, vier Stühle, ein Rollcontainer, ein eingeschränkt funktionsfähiger Drucker, kein Internet. Der Beklagte habe Mitarbeiter als wesentliche Know-How-Träger veranlasst, zu den […] Gesellschaften zu wechseln. Die Kündigungen der Mitarbeiter am 30.06.2017, 31.07.2017 und 31.08.2017 seien gesteuert und koordiniert erfolgt. Der Beklagte habe Anlagevermögen der Klägerin in den Räumlichkeiten des 2. OG [Adresse] in Höhe von über Euro 130.000,- ohne Kompensation größtenteils auf die beiden […] Gesellschaften verschoben. Auf erheblichen Druck seien 5 Server und ein Aktenschrank zurückgebracht worden. Der Beklagte habe veranlasst, dass die Miete für die 2. Julihälfte 2017, die von der B hätte getragen werden müssen, von der Klägerin gezahlt worden sei. Durch völlig überzogene Zahlungen an freie Mitarbeiter habe er der Klägerin notwendige Ressourcen entzogen. Daten und Schutzrechte der Klägerin habe der Beklagte auf sich und Dritte übertragen sowie wesentliche Softwareentwicklungsleistungen der Klägerin als „open Source“ im Internet öffentlich gemacht, um sie der Klägerin zu entziehen und den Konkurrenten frei zugänglich zu machen. Die Klägerin habe einen Mailserver mx1.Klägerin.de mit der IP-Adresse […] mit allen relevanten Maildaten bei dem Unternehmen X gehostet. Dieser gehöre nun dem Kunden D, so dass die Klägerin keinen Zugriff mehr habe. Von der Klägerin für sich und ihre Produkte angemeldeten Domains habe der Beklagte auf sich übertragen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

aa) inwieweit der Beklagte daran mitgewirkt hat, dass nachfolgende Kunde

[…]

oder sonstigen Vertragspartner der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2016 bis 10.09.2017 ihre Vertragsbeziehungen mit der Klägerin beendet und auf Wettbewerber, wie die Firmen D und B übertragen haben;

bb) inwieweit der Beklagte im Zeitraum vom 01.06.2016 –10.09.2017 darauf hingewirkt hat, dass nachfolgende ehemalige Mitarbeiter der Klägerin

[…]

ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Klägerin beendet und ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis zu Wettbewerbern der Klägerin begründet haben, insbesondere mit den Firmen D und B;

cc) inwieweit der Beklagte im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 10.09.2017 Rechtsgeschäfte, gleich welcher Art und Inhalts zwischen der Klägerin und Wettbewerbern der Klägerin, namentlich der Firmen D und B abgeschlossen hat, die einen wirtschaftlichen Nachteil bzw. Schaden für die Klägerin zur Folge hatten;

dd) inwieweit der Beklagte im Zeitraum zwischen 01.06.2016 und 10.09.2017 mit den nach-folgenden Personen

[…]

Kontakt aufgenommen und diese Kontaktaufnahme die Übertragung von Vermögensge-genständen der Klägerin auf Wettbewerber der Klägerin, namentlich die Firmen D und B, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer der Klägerin mit der Klägerin und die Beendigung von Vertragsbeziehungen zu Kunden und sonstigen Vertragspartnern der Klägerin mit der Klägerin und zur Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen durch Wettbewerber der Klägerin, namentlich den Firmen D und B zum Gegenstand hatte;

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu ver-sichern;

c) an die Klägerin Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. a) Hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird aus Handlungen und Unterlassungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung von Kunden der Klägerin und/oder Mitarbeitern der Klägerin und/oder sonstigen Vertragspartnern der Klägerin und/oder Rechten oder sonstigen Vermögen der Klägerin im Jahre 2017 auf Wettbewerbsunternehmen der Klägerin namentlich, aber nicht ausschließlich auf die Firmen D und B.

b) Hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in einer Höhe von Euro 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zustehe, da sie hinsichtlich ihrer Rechte nicht im Unklaren und nicht auf die Auskunft angewiesen sei. Sämtliche geforderten Auskünfte könne sich die Klägerin selbst aus ihren Geschäftsunterlagen beschaffen, die ihr alle vorlägen. Der Beklagte habe keinen Zugriff mehr auf Geschäftsunterlagen und habe seit dem 25.07.2017 weder Kontakt mit Kunden oder Mitarbeitern der Klägerin, noch sei er im Büro der Klägerin gewesen.

Der ursprüngliche Mietvertrag vom 17.09.2013 seit zunächst bis zum 31.12.2015 gelaufen und mit Schreiben vom 24.06.2015 und 23.06.2017 zweimal, letztmals bis zum 30.06.2017, verlängert worden. Der Mietvertrag zu den Räumlichkeiten sei damit automatisch zum 30.06.2017 beendet gewesen. Der Beklagte habe keine Kündigung ausgesprochen, sondern zum Wohle der Klägerin, derart große und entsprechend teure Räumlichkeiten seien nicht mehr nötig gewesen, rechtzeitig der Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen.

Soweit ehemalige Mitarbeiter der Klägerin bei der D bzw. B arbeiteten, sei dies deren persönliche Entscheidung gewesen. Was der Beklagte damit zu tun habe, erschließe sich nicht. Es sei mehr als nachvollziehbar, dass qualifizierte Arbeitnehmer, denen die Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der Klägerin nicht verborgen geblieben seien, das Unternehmen verlassen würden und zu einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen wechselten. Dies sei dem Beklagten nicht vorwerfbar. Jedenfalls sei der Geschäftsführer der Klägerin in den Vorjahren bei den Mitarbeitern der Klägerin nicht unbedingt beliebt gewesen. Als die Mitarbeiter der Klägerin erfahren hätten, dass Herr U in das Unternehmen zurückkommen würde, hätten sich die ersten Mitarbeiter des Unternehmens entschlossen, dieses zu verlassen. Weitere Mitarbeiter hätten das Unternehmen verlassen, nachdem sich Herr U abfällig über die Mitarbeiter und deren Ersetzbarkeit geäußert hätte und einigen Mitarbeitern direkt die Kündigung angedroht habe, die er bei seinem Amtsantritt vollziehen wollte. Einige Mitarbeiter und deren Familien habe er bedroht, indem er sie persönlich zu Hause besucht und bei Ihnen Existenzängste ausgelöst habe.

Soweit die Klägerin ein Anlagevermögen von Euro 130.000,- besessen haben soll, handele es sich um die Anschaffungskosten, nicht aber um die Buchwerte, die sich lediglich auf Euro 87.000,- belaufen würden. Enthalten sei in diesem Betrag ein Betrag von Euro 9.000,- einer Pkw Leasing Sonderzahlung. Bei der im Kto. xxxx enthaltenen Hardware handele es sich um Inventar am Standort […], der vollumfänglich vorhanden sei. Hinter dem Kto. xxx (geringwertige Wirtschaftsgüter) verbärgen sich eine Vielzahl von Gegenständen der Büroausstattung, die zwischenzeitlich auf einen Buchwert von Euro 0,00 abgeschrieben seien.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.06.2018 (Bl. 263 ff. der Akte) und vom 29.01.2019 (Bl. 365 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Auskunftsanspruch noch steht ihr ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Trotz wiederholter Hinweise gegenüber der Klägerin war die Klägerin nicht in der Lage substantiiert tatsächliches pflichtwidriges Fehlverhalten des Beklagten darzulegen und substantiiert einen sich daraus ergebenden Schaden darzustellen.

Sowohl die ursprünglich gestellten Anträge auf Auskunft als auch die nach erfolgtem Hinweis gestellten Anträge sind zivilprozessrechtlich nicht zulässig.

Die Klägerin vermutet, dass die negative Personal- und Geschäftsentwicklung bei der Klägerin ihren Ursprung bei dem Beklagten hat und möchte dies im Wege der Auskunftserteilung durch den Beklagten in Erfahrung bringen. Dabei handelt es sich um eine Ausforschung, die die Klägerin beabsichtigt. Bereits die Formulierung der neuen Anträge mit Schriftsatz vom 20.07.2018 „ob der Beklagte und wenn ja, in welcher Art und Weise, daran mitgewirkt hat,“ zeigen deutlich die Ausforschung, die die Klägerin mit der begehrten Auskunft verfolgt. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019 ihre Anträge dahingehend berichtigt, dass die Formulierung „wenn ja, in welcher Art und Weise“ durch das Wort „inwieweit“ ersetzt werden soll, letztendlich ändert sich dadurch aber das Ziel der Klägerin nicht. Das von der Klägerin verfolgte Begehren beinhaltet ein tatsächliches Mitwirken des Beklagten an der Gewinnung der Erkenntnis, dass der Beklagte in pflichtwidriger Art und Weise der Klägerin einen Schaden zugefügt hat. Ein entsprechendes Vorgehen der Klägerin gegen den Beklagten sieht das Gesetz nicht vor. Der Beklagte ist nicht verpflichtet an der Gewinnung der Gründe für sein eigenes pflichtwidriges Verhalten mitzuwirken.

Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der ihr vorliegenden Geschäftsunterlagen durchaus in der Lage wäre, Vorgänge, hinsichtlich derer sie vom Beklagten Auskunft begehrt, selbst zu klären und entsprechende Erkenntnisse selbst gewinnen kann. Dazu bedarf es nicht der Auskunft durch den Beklagten.

Mit Beschluss vom 02.04.2019 wurde die Klägerin bezüglich ihres Hilfsantrages zu 2 a), mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird aus Handlungen und Unterlassung des Beklagten in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin, darauf hingewiesen, dass ihr insoweit kein berechtigtes Interesse auf Feststellung zusteht, sondern sie verpflichtet ist, eine Leistungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Zudem wäre für einen derartigen Anspruch notwendig gewesen, dass die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten, das eine Schadenersatzpflicht begründen könnte, substantiiert vorträgt bzw. unter Beweis stellt. Beides ist, trotz entsprechender Hinweise, nicht erfolgt. Dazu wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 02.04.2019, Bl. 398 ff. der Akte.

Mit dem Hilfsantrag zu 2 b) begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Euro 100.000,-. Dieser Betrag steht im Zusammenhang mit dem früheren Kunden M der Klägerin, mit dem ein Dienstleistungsvertrag für Scheduling-Leistungen der Klägerin bei einer Flat-Ratevergütung in Höhe von Euro 122.397,70 pro Monat bestand. Unter Bezugnahme auf die Anlage K 28, ein Schreiben des Rechtsanwalts Z, der von der Firma M beauftragt worden war, nachdem die Klägerin die Firma M anwaltlich wegen der Zahlung der Rechnung vom 01.08.2017 über den Betrag von Euro 122.397,70 für Ihre Leistungen in Anspruch genommen hatte, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Beklagte diese Vertragsbeziehung in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Klägerin, vorzeitig beendet habe. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, dass er den Kunden lediglich mangels Vorhandenseins ausreichender Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass die Klägerin nicht mehr lieferfähig sei. Im Hinblick auf enorme Schadensersatzforderungen, die einhergingen bei Nichteinhaltung von Verträgen, die er von der Klägerin habe abwenden wollen, sei letztlich die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.07.2017 erfolgt. Soweit das Vertragsverhältnis mit der Firma M von Seiten der Klägerin gekündigt wurde, hat die Klägerin substantiiert nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer dies pflichtwidrig vorgenommen hat bzw. welcher Schaden der Klägerin durch die Kündigung tatsächlich entstanden ist. Den weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.05.2019 ist dazu erneut nichts Substantiiertes zu entnehmen. Soweit die Klägerin für ihrer Behauptung Beweis angeboten hat, würde eine Beweiserhebung dazu ebenfalls eine Ausforschung beinhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.