Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 14.01.2020 – 13 O 170/19
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0114.13O170.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wollte bei der A GmbH in U einen [Fahrzeugtyp] erwerben. Der … Vertragshändler vermittelte dabei den streitgegenständlichen Darlehensvertrag, der aus 14 Seiten bestand (Blatt 92 ff. d. A.) und auf den Antrag des Klägers durch Schreiben vom 14.12.2017 von der Beklagten auch angenommen wurde.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 widerrief der Klägervertreter die Willenserklärung des Klägers, gerichtet auf Abschluss dieses Vertrages.
Der Kläger meint, das Gericht müsse selbst überprüfen, ob der Vertrag/ die AGB so alle korrekt seien. Jedenfalls sei die Angabe eines Zinsbetrages pro Tag für die Zeit zwischen Darlehensauszahlung und der Rückzahlung mit „0,00 €“ unverständlich und irreführend, zumal ja der maßgebliche Zinssatz hierzu eben nicht mit „0,00 %“ angedient worden sei.
Zudem verhalte sich der Vertrag nicht zu dem geltenden Kündigungsrecht, insbesondere nicht zu § 314 BGB.
Schließlich habe der Kläger auch ein Antragsduplikat mit seiner eigenen Unterschrift erhalten, was gemäß BGB XI ZR 281/16, Urteil vom 21.2.17 erforderlich gewesen wäre, um die Frist zum Widerruf überhaupt zum Laufen zu bringen. Eine Blankoversion ohne eigene Unterschrift oder Durchschrift derselben, genüge keinesfalls, um die Widerrufsfrist anlaufen zu lassen.
Zudem gebe es dort noch eine zu monierende Kaskadenverweisung im Darlehensvertag, was unzulässig sei.
Einen Anspruch auf Wert- oder Nutzungsersatz habe die Beklagte (Hilfs-Widerklage) eben nicht.
Bereits in der Erteilung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung liege eine Pflichtverletzung, aufgrund derer die Beklagte auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Verbeistandung des Klägers zu tragen habe.
Der Kläger beantragt:
1.
Festzustellen, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 13.02.2019 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. […] weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.
2.
Die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstanden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
3.
Festzustellen, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannte Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz OPEL Astra K Dynamic mit der im Klageantrag angegebenen Fahrgestellnummer zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage schon für unzulässig, da die Rückgabe des streitgegenständlichen Personenkraftwagens niemals unbedingt angeboten worden sei. Insoweit sei allerdings von einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers auszugehen.
Jedenfalls sei die Widerrufsfrist längstens abgelaufen. Die Vertragsgestaltung, Widerrufsinformation usw. sei ausweislich einer Flut von Entscheidungen ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus liege ein unentgeltlicher Darlehensvertrag vor. Damit seien die meisten Regelungen des Verbraucherkreditrechtes, insbesondere §495 BGB nicht einmal anwendbar.
Der Kläger habe sämtliche Vertragsunterlagen erhalten, die eben nicht seine eigene Unterschrift in Durchschrift habe enthalten müssen und ihm sei daraufhin auch noch eine Annahmeerklärung der Beklagten zugegangen.
Die Angabe von „0,00 €“ in der Widerrufsinformation sei nicht anzugreifen, definitiv für jeden verständigen als Verzicht zu erkennen.
Die Beklagte habe darüber hinaus auch noch das Muster der Anlage 6 EGBGB a.F. umgesetzt, so dass hieraus auch Die Beklagte habe darüber hinaus auch noch das Muster der Anlage 6 EGBGB a.F. umgesetzt, so dass hieraus auch für sie Musterschutz gebe.
Selbst eine „Kaskadenverweisung“ sei laut BGB, Urteil vom 22.11.16 – XI ZR 434/15 nicht zu beanstanden.
Die Weiternutzung des Kraftfahrzeugs sei bereits rechtsmissbräuchlich gewesen.
Es schließt sich Vortrag zur Hilfswiderklage und zum Wertersatz an.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrages Ziffer 3) mit Erhebung der Hilfs-Widerklage bereits unzulässig geworden. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass mit der Hilfs-Widerklage genau das geltend gemacht wird, was als nicht bestehender Anspruch im Feststellungsantrag formuliert ist.
Im Übrigen ist die Klage allerdings ebenfalls unbegründet und zurückzuweisen.
Die Klage krankt schon daran, dass die Regelungen der §§ 491 ff. BGB (vgl. § 491 Abs. 1 BGB) nur auf entgeltliche Darlehensverträge anwendbar sind. Um einen solchen handelt es sich vorliegend zweifelsfrei nicht. Das Darlehen wurde hier zinslos gewährt.
Nach dem hier Geltung habenden alten Recht gab es mithin seinerzeit damals kein Widerrufsrecht.
Wenn man neueres Recht anwenden wollte, dann wäre für unentgeltliche Darlehensverträge auch nur einzelne Regelungen anwendbar und es würde einem Verbraucher lediglich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGG zugestanden haben. Artikel 247 EGBGB, Artikel 246 a EGBGB i.V.m. § 356 b BGB fand mithin überhaupt keine Anwendung.
Darüber hinaus erhielt der Kläger offensichtlich die vollständigen Vertragsunterlagen, mithin auch eine Durchschrift seines Antrages, was letztlich unstreitig ist. Dieser Antrag musste eben keinerlei eigene Unterschrift des Verbrauchers ausweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.18, XI ZR 160/17).
Auch die Annahmeerklärung der Beklagten hinsichtlich des Vertrages, die zweifelsohne dem Kläger zugegangen ist, musste nicht unterschrieben sein.
Auch für neueres Recht ergibt sich bei einer richtlinienkonformen Auflegung nicht einmal die Pflicht auf einen Hinweis auf § 314 BGB. Allerdings wurde der Kläger entsprechend informiert und auch auf sein außerordentliches Kündigungsrecht hingewiesen, wie ihm auch das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren erläutert wurde.
Selbst die Angabe von „0,00 €“ in der Widerrufsinformation wäre ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn neueres Recht anzuwenden wäre. Klar ersichtlich ist hier nämlich von einem Verzicht von Verzinsung im entsprechenden Zeitraum auszugehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Az: 23 U 230/18, Urteil vom 26.07.19 sowie weitere Hinweise in der Klageerwiderung Seite 18).
Auch konnte die Beklagte, käme es auf das entsprechend anwendbare Recht tatsächlich an, sich auf die gesetzliche Fiktion der Ordnungsgemäßheit des Musters berufen. Sie hat nämlich das entsprechende Muster der entsprechenden Anlagen zum EGBGB verwendet. Die Gestaltungshinweise wurden zutreffend umgesetzt und es gibt weder optisch noch inhaltlich irgendwelche Abweichungen. Die Widerrufsinformation entsprach vielmehr dem späteren gesetzlichen Muster. Dieses wurde komplett umgesetzt, so dass die Belehrung mithin umfassend, unmissverständlich, eindeutig und auch aus sich selbst heraus verständlich war, jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion hierzu greift.
Die Formulierung, dass die Widerrufsfrist begänne „nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB….. erhalten hat“, entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen (BGH, Urteil vom 22.11.16 – XI ZR 434/15). Der Bundesgerichtshof, dem schließt sich die Kammer an, hält diese Mitteilung für völlig klar und verständlich als Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Damit wäre, wenn denn neueres Recht anwendbar wäre, auch für diesen Fall die Widerrufsfrist längstens abgelaufen.
Im Hinblick darauf, dass nach altem Recht allerdings überhaupt keine Widerrufsmöglichkeit bestand, mag dies letztlich dahinstehen.
Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen.
Das Urteil war für die Beklagte gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.