Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 05.03.2020 – 16 O 50/19

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0305.16O50.19.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2019 sowie weitere 5,00 € vorgerichtliche Auslagen und weitere 5,00 € Mahnkosten zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 299,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Verein, der sich mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beschäftigt. Der Beklagte betreibt einen Karosseriefachbetrieb.

Am 21.05.2019 veröffentlichte der Beklagte auf seiner Internetseite www.[…].de unter anderem folgende Aussagen:

„Wir bieten Ihnen Fachkompetenz, Professionalität und Persönlichkeit

-Unfallinstandsetzung an PKW und LKW mit Hilfe modernster Einrichtungen an sämtlichen Fahrzeugtypen

-(…)

-TÜV + ASU“

Unter der Überschrift „Service ist uns wichtig“ führte der Beklagte u.a. aus:

- „Wir regeln für Sie die gesamte Schadensfall Kommunikation mit der Versicherung professionell, erfahren und schnell.

- (…)

- Wir führen für Sie gerne weitere Leistungen durch, wie Haupt- und Abgasuntersuchung, Fahrzeugaufbereitungen, -beschriftungen, Autoglasreparaturen und vieles mehr.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 und K 2 Bezug genommen.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2019 (Anlage K 3) ab und forderte ihn auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 04.06.2019 (Anlage K 4) ließ der Beklagte die Ansprüche zurückweisen. Es schloss sich eine weitere Korrespondenz an. Mit Schreiben vom 15.07.2019 (Anlage K 5) gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2019 (Anlage K 6) annahm. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Schreiben Bezug genommen.

Im hiesigen Rechtsstreit streiten die Parteien noch um den Ersatz der Aufwendungen des Klägers für die Abmahnung in Höhe von 299,60 €.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 299,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie weitere 5,00 € vorgerichtliche Auslagen und weitere 5,00 € Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass seine Veröffentlichungen im Internet keine Werbung darstellen würden. Außerdem würde durch die Aussagen nicht suggeriert, dass der Beklagte die Leistungen selbst als eigene Leistungen durchführe. Kommunikation mit der Versicherung sei nicht als Rechtsberatung zu bewerten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 UWG den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 299,60 € verlangen.

Die Abmahnung des Beklagten durch den Kläger war berechtig.

Mit den Aussagen

„Wir bieten Ihnen Fachkompetenz, Professionalität und Persönlichkeit

(…)

-TÜV + ASU“ sowie

„Wir führen für Sie gerne weitere Leistungen durch, wie Haupt- und Abgasuntersuchung (…)“

hat der Beklagte irreführende geschäftliche Handlungen vorgenommen, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach den oben dargestellten Aussagen hat der Beklagte den unrichtigen Eindruck vermittelt, dass er selbst mit seinem Karosseriefachbetrieb die beworbenen Untersuchungen übernehmen kann, obwohl er dazu keine Befähigung zur Durchführung der Untersuchungen gemäß Ziffer 3.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO besitzt. Durch die gewählten Formulierungen im Internetauftritt können die Verbraucher der Fehlvorstellung unterliegen, dass die Prüfungen bei dem Beklagten aufgrund einer eigenen Prüffähigkeit schneller durchgeführt werden könnten als in anderen Werkstattfachbetrieben.

Mit der Aussage

„wir regeln für Sie die gesamte Schadensfall Kommunikation mit der Versicherung professionell, erfahren und schnell“

hat der Beklagte einen weiteren Wettbewerbsverstoß begangen, weil er mit einer Rechtsdienstleistung geworben hat, ohne hierzu die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Ein Kunde kann aufgrund der beworbenen Aussage davon ausgehen, dass der Beklagte die komplette Schadensfallkommunikation mit der Versicherung übernimmt und in diesem Zusammenhang auch rechtliche Prüfungen des Einzelfalls vornimmt.

Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Auslagen und Mahnkosten kann der Kläger gemäß §§ 286, 288, 291 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat.