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Landgericht Darmstadt Urteil vom 05.03.2020 – 25 S 223/18

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0305.25S223.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Langen, 19. Juni 2018, 56 C 74/18 (10), Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Langen (Hessen) vom 19.06.2018, Az.: 56 C 74/18 (10), aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 2.377,71 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht restliche kaskoversicherungsvertragliche Zahlungsansprüche und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300 € kaskoversicherten PKW. Die Klägerin erlitt am 22.11.2017 einen Verkehrsunfallschaden.

Die Beklagte holte ein DEKRA-Schadensgutachten (Bl. 8) ein, in welchem der Wiederbeschaffungswert mit 10.500 €, der Restwert mit 5.799 € (auf Basis eines überregionalen Marktes) und die Reparaturkosten mit 9.137,53 € netto/10.873,66 € brutto (auf Basis von Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt in Höhe von 156 € netto pro Stunde) angegeben waren.

Die Klägerin behielt ihr Fahrzeug und ließ es in Eigenregie ohne Rechnungsstellung instandsetzen.

Die Beklagte rechnete auf Totalschadenbasis ab und zahlte an die Klägerin (10.500 € - 5.799 € - 300 € =) 4.401 € aus.

Die Klägerin behauptet, auf dem regionalen Markt habe der Restwert bei maximal 3.400 € gelegen. Die Reparaturkosten seien bei einer nicht markengebundenen Werkstatt auf Basis eines Stundenverrechnungssatzes von 98 € netto pro Stunde mit 7.078,71 € netto zu beziffern (Kostenvoranschlag Bl. 21). Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch sei nicht auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert begrenzt. Der im DEKRA-Gutachten ermittelte Restwert sei unzutreffend, weil dieses – insoweit unstreitig – auch den überregionalen Markt berücksichtigt hat und zudem nicht mindestens drei Angebote eingeholt wurden. Ihr Anspruch sei wie folgt zu berechnen: 7.078,71 € Netto-Reparaturkosten – 300,00 € Selbstbeteiligung = 6.778,71 €. Unter Abzug der Zahlung der Klägerin in Höhe von 4.401 € stünden daher noch 2.377,71 € zur Zahlung offen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf das Urteil des Amtsgerichts Langen (Hessen) vom 19.06.2018 (Bl. 69) Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass die Beklagte in der Klageerwiderung insbesondere auf die Regelungen unter A.2.10 (B1, Bl. 51) und A.2.6.2 (B2, Bl. 52) ihrer AKB Bezug genommen hat. In der Replik hat die Klägerin bestritten, dass die Klausel A.2.10 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde, namentlich, dass die Beklagte die Klägerin bei Vertragsabschluss auf die Bedingungen hingewiesen, ihr die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben hätte und die Klägerin mit deren Geltung einverstanden gewesen sei (Bl. 62).

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.377,71 € nebst vorgerichtlicher Kosten von 334,75 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es würde eine reine Förmelei darstellen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da sich die Parteien der Sache nach nur um Rechtsfragen stritten. Abzustellen sei bei dem nicht scheckheftgepflegten Fahrzeug auf Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.078,71 €.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag fort. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei nach A.2.10 ihrer AKB unzulässig; insbesondere weiche der vorgelegte Kostenvoranschlag auch hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte von dem DEKRA-Gutachten ab. Es seien bei der Frage nach dem Vorliegen eines Totalschadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu Grunde zu legen gewesen. Jedenfalls sei der Anspruch der Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt.

Die Beklagte beantragt,

das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langen (Hessen), Az. 56 C 74/18 (10) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.03.2019 (Bl. 139) Hinweise erteilt, denen die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.04.2019 (Bl. 147) entgegengetreten ist.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Klägerin steht über die bereits vorgerichtlich gezahlten 4.401 € hinaus gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch zu.

Einzige denkbare Grundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin ist der streitgegenständliche Kaskovertrag. Nach A.2.6.2 lit a (zweiter Spiegelstrich) AKB ist unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Totalschadens der vertragliche Zahlungsanspruch der Klägerin auf die „Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes“ begrenzt.

A. Damit war der Zahlungsanspruch vorliegend auf den beklagtenseits bereits bezahlten Betrag in Höhe von 4.401 € begrenzt:

1. Der Wiederbeschaffungswert lag – unstreitig – bei 10.500 €.

2. Als Restwert sind überregional erzielbare 5.799 € anzusetzen. Restwert ist der Preis, den der Geschädigte für das beschädigte KfZ bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann.

a) Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 RN. 17) im Bereich des Haftpflichtversicherungsrechts kann dieser Wert durch einen Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt (BGH NJW 2017, 953 m. krit. Anmerkung Figgener) ermittelt werden, wobei der Sachverständige in der Regel drei Angebote einzuholen hat. Zur eigenständigen Berücksichtigung der Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer oder zur Abfragung der Onlinebörsen sei er auch im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht verpflichtet Eine günstigere Verkaufsmöglichkeit hat der Geschädigte allerdings wahrzunehmen, wenn der Schädiger dem Geschädigten rechtzeitig ein annahmefähiges Angebot des Aufkäufers übermittelt (BGH NJW 2000, 800; BGH NJW 2010, 2722).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze des Haftpflichtversicherungsrechts – insbesondere das Abstellen auf den allgemeinen regionalen Markt – in Anbetracht in den letzten Jahren veränderter tatsächlicher Marktverhältnisse noch zeitgemäß sind. Denn zwischenzeitlich sind Online-Autoaufkäufer wie www.wirkaufendeinauto.de, www.buymycar.de, www.cashforcars.de, www.carsale24.de, www.homecar24.de oder www.jetztautoverkaufen.de bundesweit allgegenwärtig und längst kein „Sondermarkt“ mehr. Zudem sind sie damit zugleich auf dem regionalen Markt verfügbar, erfordern regelmäßig einen geringeren zeitlichen Aufwand und geben seriöse und verbindliche Angebote bei kostenfreier Abholung ab.

b) Denn jedenfalls sind diese Grundsätze nicht uneingeschränkt auf versicherungsvertragliche Ansprüche im Rahmen des Kaskoversicherungsrechts übertragbar. Der Bundesgerichthof stützt seine Rechtsprechung im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer gerade auf den Umstand, dass dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt sei, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich als verpflichtet an, Alternativvorschläge des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung einzuholen (BGH NJW 2017, 953 = BeckRS 2016, 20147, Rn. 12).

Eine solche gesetzgeberische Grundentscheidung existiert im Bereich des (Kasko-)Versicherungsvertragsrechts nicht. Beim Kaskoversicherungsvertrag stehen sich nicht ein (deliktischer) Schädiger und ein Geschädigter, sondern zwei Vertragspartner gegenüber; Gegenstand ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Leistungsanspruch. Daher ist bei der Vertragsauslegung die vertragliche Treuepflicht der Parteien zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer bei Verwertung seines Fahrzeuges die Weisungen seines Vertragspartners – des Versicherers – zu beachten. Es existiert ein Markt seriöser Fahrzeugaufkäufer, der nicht regional begrenzt ist. Moderne Kommunikationsmittel erlauben den schnellen und aussagekräftigen Austausch von Informationen über den Schadensumfang, so dass der Aufkäufer kurzfristig eine Kalkulation vornehmen und ein Angebot abgeben kann. Die kostenfreie Abholung der Fahrzeuge ist längst marktüblich. Dem Versicherungsnehmer ist es daher grundsätzlich zumutbar, eine Weisung des Versicherers einzuholen und entsprechend der Weisung des Versicherers das Fahrzeug an einen derartigen Aufkäufer zu veräußern, sofern dieser – wie üblich – das Fahrzeug kostenlos abholt oder der Versicherer die Transportkosten übernimmt (Meinecke in: Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, Rn. 466, 470; vgl. OLG Karlsruhe, r+s 2009, 408). Hat ein von der Versicherung beauftragter Gutachter eine Aussage zum erzielbaren Restwert gemacht, darf der Versicherungsnehmer in Ermangelung abweichender kurzfristiger Weisungen des Versicherers auch darauf vertrauen, zu diesem Preis veräußern zu dürfen (Meinecke, aaO., Rn. 474).

Dem steht auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 28.08.2009, VersR 2010, 337 = NJW-RR 2009, 1689) nicht entgegen. Danach ist eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung des Versicherungsnehmers lediglich dann abzulehnen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befinden und nicht feststeht, dass die Firma bereit ist, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen, oder wenn sonstige erhöhte Verwertungsrisiken bestehen.

c) Vor diesem Hintergrund war es der Klägerin zumutbar, eine Weisung der Beklagten einzuholen und das Fahrzeug zum im Gutachten genannten Höchstgebot von 5.799 € brutto an A Automobile in […] zu veräußern. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe das Fahrzeug nicht veräußern wollen, ändert dies nichts daran, dass gerade auch für diesen Fall die Beklagte lediglich zur Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten „bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts“ verpflichtet ist (A.2.6.2. lit a), 2. Spiegelstrich). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob noch höhere Reparaturkosten anzusetzen wären, weil der versicherungsvertragliche Anspruch der Klägerin in jedem Fall gedeckelt ist.

B. Die AKB der Beklagten sind der Entscheidung auch zu Grunde zu legen.

1. Dem stehen insbesondere die §§ 529, 531 ZPO nicht entgegen.

Soweit die Klägerin geltend gemacht, der diesbezügliche Hinweis des Gerichts sei auf eine bislang nicht streitgegenständliche Vertragsklausel gestützt, ist dies unzutreffend. Die maßgeblichen AKB-Auszüge hatte die Beklagte mit der Klageerwiderung als Anlagen B1 und B2 vorgelegt. Zudem wurde in der Klageerwiderung (dort S. 4, Bl. 50 d. A.) ausdrücklich auf die Regelung in A.2.6.2 lit a) der AKB Bezug genommen.

2. Die AKB der Beklagten wurden auch wirksam in den Vertrag einbezogen.

a) Die Klägerin hat die Einbeziehung der AKB der Beklagten vom 01.01.2017 erstinstanzlich nicht wirksam bestritten; ihr diesbezügliches Bestreiten in der Berufungsinstanz ist nach §§ 529, 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ihr erstinstanzliches Bestreiten im Schriftsatz vom 09.06.2018 (Bl. 61 ff. d. A.) bezog sich dem Wortlaut nach ausschließlich auf A.2.10 AKB. Dies ergibt auch Sinn, da die AKB der Beklagten vom 01.01.2017 war eine mit A.2.10 bezeichnete Vertragsklausel beinhaltet, die aber nicht (mehr) den von der Beklagten behaupteten Inhalt hat. Zudem hatte die Klägerin noch in der Klageschrift ihren Anspruch selbst auf A.2.6.2 AKB gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Einbeziehung der AKB der Beklagten insgesamt hätte bestreiten wollen, sind nicht ersichtlich.

b) Unabhängig davon liegen die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 VVG auch vor. Es ist allgemein bekannt, dass jedenfalls im Endkundengeschäft Kaskoversicherungsverträge generell auf Basis allgemeiner Geschäftsbedingungen der Versicherer abgeschlossen werden. Der Klägerin wurde unter dem 12.01.2017 ein Versicherungsschein übersandt (Bl. 130). In diesem ist auf die AKB der Beklagten Bezug genommen:

„Vertragsgrundlagen

Versicherungsbedingungen Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) einschließlich Kundeninformation Stand 01.01.2017 – beigefügt“

Dass die AKB der Beklagten dem mit Begleitschreiben vom gleichen Tag (Bl. 129) übersandten Versicherungsschein entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht beigefügt gewesen seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Unabhängig davon sind die AKB der Beklagten – was allgemein bekannt ist – beispielsweise im Internet abrufbar, so dass auch auf diese Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt bestand.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine fehlende Einbeziehung der AKB der Beklagten nicht zur Folge hätte, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zustünde. Anders als z. B. beim Kaufvertrag, bei dem die essentialia negotii außerhalb der AGB vereinbart werden und in den AGB lediglich die Details des Vertrages geregelt werden, wird in den AKB u. a. der Umfang der Leistungspflicht der Kaskoversicherung geregelt. Wenn die AKB nicht einbezogen worden wären, dann würde es an einer Regelung der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten fehlen, so dass der Vertrag mangels Regelung der Hauptleistungspflicht der Beklagten nicht wirksam zustande gekommen wäre. Hieraus könnte die Klägerin aber erst Recht keinen Zahlungsanspruch herleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 711 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Restwert im Kaskoversicherungsrecht nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen ist wie im Delikts-/Haftpflichtversicherungsrecht, insbesondere ob allein auf den regionalen Markt abzustellen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.