Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 10.03.2020 – 13 O 328/19
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0310.13O328.19.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 82/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 15.06.2014 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug [Fahrzeugtyp]. Die Laufzeit betrug 36 Monate, zu einem vereinbarten Leasingzinssatz von 3,9 % p. a., der Leasinggesamtbetrag betrug 32.139,99 €, die monatlich vereinbarte Leasingrate 363,92 € (brutto).
Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 15.06.2014. Der Vertrag wurde zwischenzeitlich vollständig vom Kläger bedient, er war auch bereits komplett erfüllt, bevor der Kläger mit seiner Mail vom 16.12.2018 seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrief, was die Beklagte zurückwies.
Der Kläger reklamiert ein „ewiges“ Widerrufsrecht.
Er weist darauf hin, keine Vertragsurkunde oder eine Durchschrift seines eigenen Antrages erhalten zu haben, sodass die Widerrufsfrist sowieso nicht zu laufen begonnen habe. Im Übrigen sei als Widerrufsfolge eine unzutreffende Belehrung zu einem zu ersetzenden Wertverlust erfolgt.
Gleiches gelte auch für den angegebenen Tageszins zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehensanteiles, der nicht 12,13 €, sondern 3,43 € pro Tag betrage.
Eine Widerrufsmöglichkeit sei weder zeitlich begrenzt, noch könne sie verwirken, noch sei die Ausübung rechtsmissbräuchlich, sodass der Kläger seine Leasingraten zurückverlangen könne. Da der Wagen bereits am 31.10.2018 veräußert worden sei und Nutzungs- oder Wertersatz nicht geschuldet sei, schulde der Kläger im Gegenzug nichts, wohingegen die Beklagte wegen der Verweigerung der Rückabwicklung als Verzugsschaden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zur Zahlung an die Rechtschutzversicherung (gemäß § 86 VVG) schulde.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 19.412,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die … Rechtsschutz …, [Anschrift] (zur Schaden-Nr.: […]) weitere € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hilfsweise
festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Beim Leasingvertrag sind die Formulierungen des gesetzlichen Musters anzupassen und ein Betrag in Höhe von 12,13 € entspreche nun einmal dem Zinsbetrag des entsprechenden Darlehensanteils.
Die mitgeteilte Frist (30 Tage) zur Rückgabe des Kraftfahrzeuges sei völlig korrekt mitgeteilt worden. Dem Umstand geschuldet, dass hier ein Restwertleasingvertrag, also Finanzierungsleasingvertrag, vereinbart worden sei, seien auch die Ausführungen zum Wertersatz zutreffend.
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener oder gar Fernabsatzvertrag liege sicherlich nicht vor, sodass es keiner Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistung bedurft habe.
In jedem Falle sei der Anspruch verwirkt. Eineinhalb Jahre nach Beendigung des Leasingvertrages und nach dem Verkauf des Kraftfahrzeuges und zuvor nach Freigabe der Sicherheit (Sicherungsübereignung) sei der Widerruf im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich, insoweit auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main verwiesen wird.
Die Beklagte führt weiter zur Hilfswiderklage aus.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Es ist schon nichts Erhebliches zu erkennen, was der Annahme des Beginns des Laufes der Widerrufsfrist widerspräche. Insoweit ist auf eine Flut mitgeteilter Entscheidungen durch die Beklagtenseite zu verweisen.
Letztlich mag dies alles dahinstehen. Der Auffassung der Klagepartei, es gebe ein ewiges Widerrufsrecht ist nicht zu folgen. Der Europäische Gerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Az. C-143/18, klar, dass selbst beim Fernabsatzvertrag solches nicht Gegenstand der EU-Richtlinie ist. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag, da der Antrag in Geschäftsräumen des Verkäufers des Pkw, nämlich der [Firma] in [Ort], unterzeichnet wurde. Der Vertrag ist zwischenzeitlich vollständig abgewickelt und die Beklagte hat die gestellte Sicherheit freigegeben. Mithin ist von Verwirkung eines Rechtes zum Widerruf auszugehen. Das Zeitmoment besteht unproblematisch, denn bei Widerruf war die Erklärung bereits viereinhalb Jahre zuvor abgegeben. Es ist allerdings auch vom Umstandsmoment auszugehen. Eineinhalb Jahre nach Erbringung der Schlussrate, nach Veräußerung des Fahrzeuges und nach Freigabe der Sicherheit liegt in dem weiteren Zeitmoment nach Vertragsabwicklung zugleich auch ein Umstandsmoment, wobei jeder infolge darauf vertraut, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr widerrufen werden kann.
Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.09.2019 erst recht für vorliegende Sachverhaltsgestaltung ein Recht zum Widerrufs ausschließt.
Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO.