Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Beschluss vom 19.06.2020 – 1 O 285/18

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0619.1O285.18.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 W 38/20, Sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91a, 92 ZPO gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreits nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung noch völlig offen ist.

Wäre es nicht zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung gekommen, hätte das Gericht am 22.06.2020 einen Hinweisbeschluss des folgenden Inhaltes erlassen:

1. Anders als beide Parteien geht das Gericht nicht davon aus, dass die Höhe der Sicherheiten für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich ist. Die Lebensversicherung mit der Nummer […] stellte nämlich in erster Linie ein Erfüllungssurrogat und nicht eine Sicherheit für das Darlehen dar. Jedenfalls soweit es zur Beitragsunterbrechung kam, betrifft dies nicht die Absicherung des Darlehens, sondern den Aufbau des Erfüllungssorrogates.

2. Die Unterbrechung der Beitragsleistung zu der Lebensversicherung […] ist wertungsmäßig wie eine Unterbrechung der Tilgungsleistungen zu betrachten. Diese Unterbrechung war vorliegend von einem solchen Umfang, dass sie grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

3. Die Unterbrechung der Beitragsleistung war auch nicht durch die Klägerin genehmigt, denn ihr entsprechendes Schreiben vom 24.08.2015 (K17, Bl. 154 d.A.) macht die Zustimmung davon abhängig, dass als weitere Sicherheit eine Lebensversicherung mit der Nummer […] bei der A an die Klägerin abgetreten wird. Diese Abtretung hat der Beklagte jedoch nicht vorgenommen.

4. Die Kündigung wäre jedoch unberechtigt (§ 242 BGB), wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht schlechter stand, als wenn es nie zu einer Zahlungsunterbrechung gekommen wäre, also (wertungsmäßig) die ausgefallenen Tilgungsleistungen nachgeholt wurden.

Dies wäre hier der Fall, wenn zum Kündigungszeitpunkt bereits alle rückständigen Beitragszahlungen nachgeholt worden wären.

Die A hatte dem Beklagten nämlich mit Schreiben vom 20.10.2015 (B3, Bl. 127 d.A.) zugesichert, dass bei Nachzahlung der Beiträge und Wiederaufnahme der monatlichen Beiträge nach Ablauf der Zahlungsunterbrechung die ursprüngliche Garantieabfindung i.H.v. 711.166€ unverändert bestehen bleibt.

Hieran ändert auch das frühere Schreiben der A vom 16.09.2015 (B2, Bl. 126 d.A.) nichts, in dem der Beklagte zur Annahme des dortigen Angebotes aufgefordert wurde, denn das spätere Schreiben vom 20.10.2015 (B3, Bl. 127 d.A.) ist als hiervon unabhängige Zusicherung zu werten.

5. Es wurde von keiner Seite vorgetragen, ob zum Kündigungszeitpunkt am 29.08.2018 nicht nur teilweise (soweit unstreitig), sondern alle rückständigen Beitragsleistungen zur Lebensversicherung […] nachgezahlt wurden.

Der Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet, da es sich um einen Ausschluss des grundsätzlich bestehenden Kündigungsrechts nach § 242 BGB handelt.

Damit hätte es den Parteien oblegen ihren Vortrag im Hinblick auf die rechtliche Einschätzung des Gerichts zu ergänzen bzw. zu den rechtlichen Ausführungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Dessen bedarf es nun nicht mehr, da nach § 91a Abs. 1 ZPO lediglich der bisherige Sach- und Streitstand für die Kostenentscheidung maßgeblich ist.