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Landgericht Darmstadt Urteil vom 10.07.2020 – 26 O 78/20

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0710.26O78.20.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 12 U 187/20, Vergleich

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus drei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsverträgen geltend.

Zwischen den Parteien bestehen drei entsprechende Verträge vom 26.02.1992, 23.08.2000 und 23.07.2009 (Blatt 22 ff. der Akte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger war im Laufe seines Berufslebens in mehreren Berufssparten tätig, vom Fliesenleger bis – zuletzt – zum Fahrradverkäufer.

Am 01.07.2010 erlitt der Kläger einen Unfall mit der Folge einer Quetschung seines linken Fußes. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Rahmen der Klageschrift vom 21.12.2018 (hier Blatt 8 der Akte) Bezug genommen.

Aufgrund seinerzeit schon multipler Beschwerden wechselte der Kläger von seinem damaligen Beruf als Frachtabfertiger zum Fahrradverkäufer.

In der Folgezeit stellten sich – nach Vortrag des Klägers – weitere gesundheitliche Beschwerden, insbesondere Schmerzstörungen und Depressionen ein. Der Kläger trägt vor, jedenfalls am 30.10.2014 sei endgültig Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen eingetreten.

Bereits am 30.04.2014 (Blatt 62 ff. der Akte) hatte der Kläger Ansprüche bei der Beklagten aus den streitbefangenen Versicherungsverträgen angemeldet; diese verweigerte mit Schreiben vom 29.05.2015 nach (Bl. 164 d.A.) Einholung zweier Privatgutachten (Anlagen K8, K9) jedwede Leistung.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 (Blatt 3 ff. der Akte), eingegangen bei dem Landgericht Darmstadt am selben Tage und der Beklagten zugestellt am 21.01.2019 hat der Kläger aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes Leistungsklage gegenüber der Beklagten erhoben. Er meint, die Erhebung der Klage sei rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Verjährung seiner Ansprüche, erfolgt.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

zur Versicherungsnummer [1] an den Kläger 49.865,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.591,86€ ab dem 02.06.2015 sowie auf jeweils 887,65€ ab dem 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015, 05.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2016, 03.01., 02.02., 02.03., 04.04.2017, sowie auf jeweils 887,28€ ab dem 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10., 02.11., 02.12.2017, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05., 02.06., 03.07., 02.08., 04.09., 03.10., 02.11. und 04.12.2018.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer [1] an den Kläger beginnend ab Januar 2019 bis längstens 01.12.2028 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 823,83 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Unfall-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer [1] ab dem 01.01.2019 bis längstens zum 01.12.2031 und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer [1] ab dem 01.01.2019 bis längstens zum 01.12.2028 freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer [2] an den Kläger 1.428,30 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 365,28 € ab dem 02.06.2015 sowie auf jeweils 25,31 € ab dem 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015, 05.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2016, 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10., 02.11., 02.12.2017, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05., 02.06., 03.07., 02.08., 04.09., 03.10., 02.11. und 04.12.2018.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer [2] ab dem 01.01.2019 bis längstens zum 01.09.2026 freizustellen.

6.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer [3] an den Kläger 25.605,91 E zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz auf 6.303,81 € ab dem 02.06.2015, sowie auf jeweils 452,67 € ab dem 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015, 05.01.2016, sowie auf je-weils 456,55 € ab dem 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2016, 03.01.2017, sowie auf jeweils 460,62€ ab dem 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10., 02.11., 02.12.2017, 03.01.2018, sowie auf jeweils 464,90€ ab dem 02.02., 02.03., 03.04., 03.05., 02.06., 03.07., 02.08., 04.09.2018, sowie auf jeweils 469,39€ ab dem 03.10., 02.11. und 04.12.2018.

7.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur [3] an den Kläger beginnend ab Januar 2019 bis längstens zum 01.09.2026 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 375,06 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

8.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer [3] ab dem 01.01.2019 bis längstens zum 01.09.2026 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die seitens des Klägers behauptete Berufsunfähigkeit.

Zudem seien sämtliche Ansprüche des Klägers selbst nach seinem eigenen Vortrag ohnehin verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das erkennende Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2020 persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage (Blatt 542 f. der Akte) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die insgesamt zulässige Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Als Anspruchsgrundlage für die Zahlungs- und Feststellungsbegehren des Klägers waren die Vorschriften der §§ 1 ff., 172 ff. VVG in Verbindung mit den Verträgen vom 26.02.1992, 23.08.2000 und 23.07.2009 in Betracht zu ziehen. Danach stünden dem Kläger für den Fall der vertraglich versicherten Berufsunfähigkeit gegenüber der Beklagten die vorliegend geltend gemachten Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach zu.

Weitere diesbezügliche Erörterungen können jedoch dahinstehen, da sämtliche Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Erhebung/Zustellung der vorliegenden Klage gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, 199 Abs. 2 BGB bereits verjährt waren und daher aufgrund der seitens der Beklagten erhobenen Einrede nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist – welcher auch die vorliegend geltend gemachten Ansprüche unterliegen – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Kläger hat insoweit mehrfach vorgetragen, seit seiner Operation im Jahre 2014 arbeite er nicht mehr, er sei ab diesem Zeitpunkt arbeits- bzw. berufsunfähig.

Demzufolge wären mögliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus den streitbefangenen Verträgen im Jahre 2014 entstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit auf „Fälligkeit“ nicht an, zumal „Fälligkeit“ der streitgegenständlichen Ansprüche mit deren Entstehen eingetreten war.

Grundsätzlich wäre daher Verjährung der klägerischen Ansprüche bereits zum 31.12.2017 eingetreten, §§ 195, 199 BGB.

Jedoch war der Lauf der Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers aufgrund des Schreibens vom 30.04.2014 (Anlage K7) gemäß § 203 BGB sowie § 15 VVG zunächst gehemmt. Mit Schreiben vom 29.05.2015 (Anlage K10, Blatt 164 f. der Akte) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger allerdings jedwede Leistungsverpflichtung abgelehnt. Dieses Schreiben ist ausweislich des entsprechenden Vermerkes bei dem Kläger am 01.06.2015 eingegangen, sodass die Hemmung der Verjährungsfrist spätestens – analog § 203 BGB – am 01.09.2015 endete. Selbst unter Außerachtlassung der zuvorigen Zeitspannen ist daher Verjährung sämtlicher klägerischer Ansprüche spätestens zum 01.09.2018 eingetreten.

Die Einreichung der Klage vom 21.12.2018 und deren Zustellung erfolgen daher in rechtsverjährter Zeit. Die Argumentation des Klägers in Bezug auf eine spätere „Fälligkeit“ seiner im Jahre 2016 entstandenen und damit fälligen Ansprüche greift nach der geltenden Rechtslage hiergegen nicht.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO insgesamt abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.