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Landgericht Darmstadt Urteil vom 08.09.2020 – 13 O 246/20

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0908.13O246.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um Ansprüche mit im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf eines Darlehens.

Die Beklagte verpflichtete sich aufgrund des Darlehensvertragsverhältnisses Antrags-Nr. […] vom 16.04.2011 (bzw. Darlehensvertrag-Nr. […]), dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 16.830,00 C entgegen einer Verzinsung von 0,90 % p.a. bereitzustellen. Dieses Darlehen diente der Finanzierung des klägerseits bei dem Autohaus A, [Anschrift], zur privaten Nutzung erworbenen Fahrzeugs Modell [Fahrzeugtyp] , Fahrzeugidentifikationsnummer […]. Dieser Darlehensvertrag enthielt unter anderem eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Beklagte verpflichtete sich, den Restkaufpreis in Höhe von 16.830,00 € direkt an die Verkäuferin Autohaus A, [Anschrift] zu zahlen.

Auf den Kaufpreis über 21.830,00 leistete der Kläger selbst eine Anzahlung i.H.v. 5.000,00 €. Auf dieses Darlehen leistete der Kläger beginnend ab dem 01.07.2011 monatliche Darlehensraten in Höhe von jeweils 250,00 €.

Am 01.07.2014 leistete der Kläger vertragsgemäß eine Darlehensschlussrate i.H.v. 8.175,97 €, so dass er kumulierte Darlehensraten nebst Anzahlung und Schlussrate in Höhe von insgesamt 22.175,97 € leistete.

Mit Schriftsatz vom 01.01.2019 wurde streitgegenständliches Darlehensvertragsverhältnis bei der Beklagten widerrufen.

Diesen Widerruf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2019 ab.

Mit Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2019 wurde die Beklagte erneut zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertragsverhältnisses aufgefordert, worauf die Beklagte erneut mit einer Ablehnung mit Schreiben vom 24.05.2019 reagierte.

Abzüglich Selbstbeteiligung regulierte der Rechtsschutzversicherer des Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.280,38 €. Der Kläger ist ermächtigt, vorgerichtliche entstandene Rechtsverfolgungskosten im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einzuklagen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und dementsprechend könne er den Vertrag auch wirksam widerrufen.

Dies beziehe sich insbesondere auf das Verfahren bei Kündigung, die Vorfälligkeitsentschädigung, den Zinsbetrag, die Widerrufsfolgen, eine unklare Bindungsfrist, die Rückzahlungsverpflichtung, die Aufrechnungsklausel, die Pflichtangaben und den Kaskadenverweis.

Darüber hinaus habe er keine Abschrift des Darlehensantrags übergeben bekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.175,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag i.H.v. 1.493,17 € (Nutzungen) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] , Fahrgestellnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,

hilfsweise nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des ersten Klageantrags genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 727,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen.

Letztlich habe sie auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu, da er zum Zeitpunkt der Erklärung seines Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr besaß.

Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind.

Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, wobei insoweit dahinstehen kann ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da aufgrund des erst nach Beendigung des streitgegenständliche Vertrages erklärten Widerrufs dieser bereits unwirksam ist, weil es kein „ewiges“ Widerrufsrecht gibt.

Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahre 2019 war der Vertrag bereits im Juli 2014 unstreitig beendet bzw. abgewickelt, so dass ein Widerruf - unabhängig von der Frage der Verwirkung bzw. eines Vertrauenstatbestandes der Beklagten als auch einer Treuwidrigkeit - grundsätzlich nicht mehr möglich ist (EuGH v. 11.09.2019, Az. C-143/18). Das Gericht schließt sich der überzeugenden Begründung des EuGH an und macht sich ausdrücklich dessen Ausführungen vollumfänglich zu eigen, so dass aus Rechtsgründen jedenfalls nach Beendigung des Vertrages grundsätzlich kein Widerrufsrecht mehr besteht und daher die Widerrufserklärung des Klägers ins Leere geht.

Da kein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, waren auf die weiteren Klageanträge unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.