Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 08.09.2020 – 8 O 31/20

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0908.8O31.20.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH Karlsruhe, VIa ZR 525/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit Kaufvertrag vom 1.4.2016 erwarb der Kläger das Fahrzeug [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer: […] zu einem Kaufpreis vom 36.200 € gebraucht bei einem Kilometerstand von 31.567. In diesem Fahrzeug ist ein Motor des Typs […] verbaut, der von der Beklagten produziert wurde.

Die Beklagte hat hinsichtlich des Fahrzeuges im Oktober 2019 eine freiwillige Kundendienstmaßnahme im Hinblick auf eine Aktualisierung der Software des Motorsteuergerätes in Absprache mit den Behörden angeboten.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine Motorsteuerungssoftware in Form eines Thermofensters, das den Ausstoß von Stickoxiden optimiere und eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Der Kläger behauptet weiterhin, die Abschalteinrichtung arbeite spätestens bereits bei Temperaturen unter 7 °C. Die Abschalteinrichtung der Beklagten sei bereits im Temperaturbereich von 7 °C bis -30 °C aktiv. Er behauptet weiter, neben dem Thermofenster liege eine Steuerungssoftware vor, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus ist auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des europäischen Fahrzyklus optimiert werde. Aus diesem Grund sei der Schadstoffausstoß im Realbetrieb erhöht.

Es sei eine weitere Abschalteinrichtung verbaut, die auf das Getriebe einwirke, das Fahrzeug erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im normalen Straßenverkehr befinde, es werde Einfluss auf das Getriebe genommen. Das Kraftfahrtbundesamt habe aufgrund der Kühlmittelsolltemperaturregelung einen amtlichen Rückruf für die Fahrzeuge vorgenommen.

In dem Fahrzeug komme auch eine sogenannte Aufwärmstrategie zum Einsatz,

die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.200 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 1.4.2016 bis zum 20.1.2020 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem einen 20. 1. 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer: […] zu zahlen,

festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges befindet,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger weitere 1832,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.4.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz.

Aufgrund des Umstandes, dass zwischen den Parteien direkt kein Kaufvertrag geschlossen wurde, kamen allein Ansprüche aufgrund deliktischen Verhaltens in Betracht. Allein in Betracht kommende deliktische Schadensersatzansprüche aus den §§ 826, 831 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind nicht begründet. Ein sittenwidriges oder gar betrügerisches Verhalten der Beklagten ist nicht hinreichend vorgetragen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine gegenüber der zuständigen Behörde bewusst verschwiegene unzulässige Abschalteinrichtung zum Zwecke der Abgasmanipulation verbaut worden ist. Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin wäre gewesen, dass die Beklagte den Schaden mit in ihren Vorsatz aufgenommen hätte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, die Begründungen der Klägerin bleiben im Rahmen dieser Behauptung unkonkret und erfolgen in ins Blaue hinein, konkretes Vorbringen hierzu ist nicht geführt. Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass ein so genanntes Thermofenster nicht strikt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird. Insoweit bleibt das Vorbringen, ende so unkonkret, dass es einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.

Gleiches gilt für das Vorbringen, in dem Fahrzeug befinde sich eine Software, die erkenne, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand bewegt wird. Hier handelt es sich um eine so pauschale Behauptung, dass eine Beweisaufnahme nicht möglich ist.

Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auch nicht deshalb aus, weil das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf vorgenommen hätte. Selbst das Vorliegen eines Rückrufes zeigt noch nicht, dass eine unzulässige Manipulation vorgelegen hat, vielmehr zeigt dies allein, dass das Kraftfahrtbundesamt nunmehr der Ansicht ist, die Abschalteinrichtungen, d.h. das Thermofenster, sei unzulässig. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren gezielt und bewusst falsch bzw. unzureichend erklärt hatte, um das Kraftfahrtbundesamt zu täuschen.

Zudem scheitern Ansprüche des Klägers daran, dass die entsprechenden Normen, auf die er sich beruft, nicht ihn schützen, sondern einen anderen Schutzzweck haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz ein S. 1 ZPO, die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt dem § 709 ZPO.