Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Beschluss vom 09.09.2020 – 23 O 375/18

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0909.23O375.18.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 11. Februar 2021, 22 W 5/21, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner für die Gerichtskosten in Höhe von 55.736,00 € wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.12.2018 am 04.12.2018 Klage erhoben. Der Streitwert betrug 15.000.000,00 €. Nachdem daraufhin am 06.12.2018 ein Kostenvorschuss in Höhe von 167.208,00 € gemäß § 12 Abs. 1 S. GKG bei ihm angefordert wurde, hat er mit Schreiben vom 22.01.2019 Prozesskostenhilfe beantragt. Die Gerichtskostenrechnung wurde zwischenzeitlich storniert.

Der Prozesskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss vom 03.04.2019 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtet sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schreiben vom 31.07.2019 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Anschließend wurden am 08.08.2019 dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 55.736,00 € in Rechnung gestellt. Die Forderung wird zwischenzeitlich vollstreckt.

Mit Schreiben vom 08.07.20 begehrt er „Aufhebung der Pfändung“ und Rückzahlung des bereits gepfändeten Geldes.

Der Kostenbeamte hat dieses Schreiben unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Klägers in einem Telefonat mit der Einzelrichterin vom 16.07.20 als Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat.

II.

Das Schreiben des Klägers vom 16.07.20 ist unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegen.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Schriftform nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG gewahrt.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Staatskasse hat den Kläger zu Recht nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Demnach schuldet die Kosten, wer das Verfahren betreibt. Dies war vorliegend der Kläger. Die Gebühr wird gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht wird und deutlich wird, dass die Klage nur unter der Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird (z.B. BGH in NJW-RR,2000,879 und OLG Zweibrücken in NJW-RR 2001, 1653). Vorliegend hat der Kläger sein Prozesskostenhilfegesuch jedoch erst mehrere Wochen nach der Klageerhebung bei Gericht eingereicht, mit der Folge, dass die Klage bereits mit Eingang der Klageschrift am 04.12.2018 anhängig geworden ist und die Kostenpflicht des Klägers begründet wurde. Der spätere erfolglose Prozesskostenhilfeantrag ändert hieran nichts.

Durch die Klagerücknahme hat sich die Gebühr nach Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 GKG auf eine 1,0 Gebühr nach dem Streitwert von 15.000.000,00 € reduziert, welche nach § 34 Abs. 1 GKG auch zutreffend berechnet ist.